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Klage, eingereicht am 13. Mai 2008 - DEI / Kommission

(Rechtssache T-169/08)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou A.E. (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Anestis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 824 endg. der Kommission vom 5. März 2008 betreffend die Einräumung oder die Aufrechterhaltung von Rechten zur Förderung von Lignit zugunsten der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou durch die Hellenische Republik.

Die Klägerin bringt folgende Nichtigkeitsgründe vor:

Erstens sei der Beklagten ein Rechtsfehler in Bezug auf die Anwendung des Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG unterlaufen und sie habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Im Einzelnen macht die Klägerin geltend: Erstens habe die Beklagte sich in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Märkte geirrt; zweitens in Bezug auf die Anwendung der Theorie von der Ausdehnung einer beherrschenden Stellung, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die Ausdehnung auch bei öffentlichen Unternehmen auf staatliche Maßnahmen gestützt sein müsse, durch die ausschließliche oder besondere Rechte eingeräumt würden; drittens führten die griechischen Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Klägerin Rechte zur Förderung von Lignit erworben habe, nicht zu einer Ungleichheit der Chancen zu Lasten der Wettbewerber; viertens führten diese Rechtsvorschriften nicht zur Aufrechterhaltung oder zur Verstärkung der beherrschenden Stellung der Klägerin auf dem Großhandelsmarkt für Elektrizität und fünftens sei der Beklagten ein offensichtlicher Beurteilungsfehler dadurch unterlaufen, dass sie die neueren Entwicklungen auf dem griechischen Markt für elektrische Energie insoweit nicht berücksichtigt habe, als diese bedeutsam für den Nachweis seien, dass kein Verstoß vorliege.

Mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die in Art. 253 EG vorgesehenen Vorschriften für die Begründung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht beachtet habe.

Mit dem dritten Nichtigkeitsgrund beruft sich die Klägerin darauf, dass die angefochtene Entscheidung gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Eigentumsschutzes verstoße. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass es Sache des Gerichtshofs sei, darüber zu entscheiden, inwieweit die Klägerin ihre Befugnisse überschritten habe.

Schließlich macht die Klägerin mit ihrem vierten Nichtigkeitsgrund geltend, dass die Beklagte, was die in der angefochtenen Entscheidung vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen angehe, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet habe.

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