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Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 1. Juni 2022 – Strafverfahren gegen A.

(Rechtssache C-352/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Hamm

Parteien des Ausgangsverfahrens

Verfolgter: A.

Antragstellerin: Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Vorlagefrage

Ist Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU2 dahin auszulegen, dass die bestandskräftige Anerkennung einer Person als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für das Auslieferungsverfahren in dem um Auslieferung einer solchen Person ersuchten Mitgliedstaat aufgrund der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV) in der Weise verbindlich ist, dass damit eine Auslieferung der Person an den Drittstaat oder Herkunftsstaat zwingend ausgeschlossen ist, bis die Anerkennung als Flüchtling wieder aufgehoben oder zeitlich abgelaufen ist?

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1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).