Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti, eingereicht am3. Juni 2022 – VS, TU, RW/Ryanair DAC
(Rechtssache C-362/22)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VS, TU, RW
Beklagte: Ryanair DAC
Vorlagefrage
Dem Gerichtshof wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 dahin auszulegen, dass die in Art. 7 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 vorgesehenen Ausgleichszahlungen auch Personen zustehen, die mit dem Nichtbeförderten reisen und die, obwohl nicht sie selbst nicht befördert wurden, die Reise ohne den Nichtbeförderten nicht mehr durchführen wollen oder können?
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1 Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABl. 2004, L 46, S. 1).