Language of document : ECLI:EU:T:2003:342

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

16. Dezember 2003(1)

„Absprachen - Verkauf von elektrotechnischem Installationsmaterial in den Niederlanden - Nationale Großhändlervereinigung - Kollektive Ausschließlichkeitsvereinbarungen und Preisabsprachen - Geldbußen“

In den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00

Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und S. B. Noë,

Klägerin in der Rechtssache T-5/00,

und

Technische Unie BV mit Sitz in Amstelveen (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bos und B. Eschweiler, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-6/00,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H. Gilliams, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

CEF City Electrical Factors BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande)

und durch

CEF Holdings Ltd mit Sitz in Kenilworth (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Vinken-Geijselaers und J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen in der Rechtssache T-5/00 und in der Rechtssache T-6/00,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie) (ABl. 2000, L 39, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002

folgendes

Urteil

Angefochtene Entscheidung

1.
    Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie) (ABl. 2000, L 39, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Die Kommission setzte darin Geldbußen gegen die Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (im Folgenden: FEG), eine im Großhandel mit elektrotechnischen Artikeln in den Niederlanden tätige Unternehmensvereinigung, sowie gegen eines ihrer Mitglieder, die Technische Unie (im Folgenden: TU), fest.

2.
    Der Begriff des elektrotechnischen Materials umfasst eine Gruppe von Produkten, die in der Industrie, der Bauwirtschaft und bei öffentlichen Arbeiten verwendet werden. Es handelt sich u. a. um Installationsmaterial (z. B. Draht und Kabel sowie Rohre aus Polyvinylchlorid [PVC]), technisches Material (Schalter und Relais), Beleuchtung sowie Alarm- und Telefonanlagen (Begründungserwägung 12 der angefochtenen Entscheidung).

3.
    Die CEF Holdings Ltd (im Folgenden: CEF UK), ein im Vereinigten Königreich ansässiger Großhändler für elektrotechnisches Installationsmaterial, beschloss, auf dem niederländischen Markt tätig zu werden, und gründete dort im Mai 1989 eine Tochtergesellschaft, die CEF City Electrical Factors BV (im Folgenden: CEF BV). Da es in den Niederlanden zu Problemen bei der Belieferung kam, legten die CEF BV und die CEF UK (im Folgenden gemeinsam: CEF) am 18. März 1991 bei der Kommission eine Beschwerde ein, die von ihr am folgenden Tag in das Register eingetragen wurde.

4.
    Diese Beschwerde richtete sich gegen drei auf dem Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial tätige Unternehmensvereinigungen. Neben der FEG handelte es sich dabei um die Nederlandse Vereniging van Alleenvertegenwoordigers op Elektrotechnisch Gebied (im Folgenden: NAVEG) und die Unie van de Elektrotechnische Ondernemers (im Folgenden: UNETO).

5.
    CEF war der Ansicht, dass diese Vereinigungen und ihre Mitglieder wechselseitige kollektive Ausschließlichkeitsabsprachen auf allen Ebenen der Vertriebskette für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden getroffen hätten. Ohne Mitgliedschaft in der FEG sei es einem Großhändler für elektrotechnisches Installationsmaterial deshalb praktisch unmöglich, Zugang zum niederländischen Markt zu erhalten. Die Hersteller und ihre Agenten oder Importeure lieferten ausschließlich an FEG-Mitglieder, und Installationsbetriebe kauften ausschließlich bei diesen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1991 erweiterte CEF ihre Beschwerde auf Absprachen zwischen der FEG und ihren Mitgliedern in Bezug auf Preise und Rabatte sowie auf Absprachen mit dem Ziel, CEF von der Teilnahme an bestimmten Projekten auszuschließen. Ab Januar 1992 klagte CEF auch über vertikale Preisabsprachen zwischen einigen Herstellern von elektrotechnischem Installationsmaterial und FEG-Großhändlern.

6.
    Mittlerweile hatte die Kommission zwischen Juni und August 1991 an die FEG und TU verschiedene auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), gestützte Auskunftsverlangen gerichtet. Insbesondere richtete sie am 25. Juli 1991 ein Auskunftsverlangen an TU, die am 16. und 28. August 1991 antwortete.

7.
    Mit Schreiben vom 16. September 1991 richtete die Kommission an die FEG ein Mahnschreiben; darin ging es u. a. um den auf einige Lieferanten von elektrotechnischem Installationsmaterial ausgeübten Druck, damit sie CEF nicht belieferten, um Absprachen der FEG-Mitglieder über Preise und Rabatte sowie um die als Aufnahmekriterium in die FEG herangezogene Umsatzschwelle.

8.
    Am 27. April 1993 befragte die Kommission einige Lieferanten von elektrotechnischem Installationsmaterial gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.

9.
    Am 10. Juni 1994 ersuchte die Kommission die FEG um Auskünfte gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.

10.
    Am 8. und 9. Dezember 1994 nahm die Kommission Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 bei der FEG und einigen ihrer Mitglieder, u. a. bei TU, vor.

11.
    Am 3. Juli 1996 teilte die Kommission ihre Beschwerdepunkte der FEG und deren sieben Mitgliedern Bernard, Brinkman & Germeraad, Conelgro, Schiefelbusch, Schotman, Wolff und TU mit (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte). Die FEG und TU gaben zu dieser Mitteilung am 13. Dezember 1996 und am 13. Januar 1997 Stellungnahmen ab.

12.
    Die FEG und TU richteten an die Kommission mehrere Anträge auf Akteneinsicht. Nachdem ihnen am 16. September 1997 einige ergänzende Aktenstücke übermittelt worden waren, übergab jede von ihnen der Kommission am 10. Oktober 1997 einen ergänzenden Schriftsatz zur Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

13.
    Am 19. November 1997 fand im Beisein aller Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie von CEF eine Anhörung statt.

14.
    Unter diesen Umständen erließ die Kommission am 26. Oktober 1999 die angefochtene Entscheidung, deren verfügender Teil lautet:

Artikel 1

Die FEG hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen, indem sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der NAVEG sowie auf der Grundlage von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Lieferanten, die nicht in der NAVEG vertreten sind, eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung eingegangen ist, die darauf abzielt, Lieferungen an Nicht-FEG-Mitglieder zu verhindern.

Artikel 2

Die FEG hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen, indem sie direkt und indirekt die Freiheit ihrer Mitglieder eingeschränkt hat, selbständig ihre Verkaufspreise festzusetzen. Dies geschah durch den Bindenden Beschluss Feste Preise, den Bindenden Beschluss betreffend Veröffentlichungen, durch die Verbreitung von Preisempfehlungen in Bezug auf Brutto- und Nettopreise an ihre Mitglieder sowie dadurch, dass sie ihren Mitgliedern ein Forum für Diskussionen über Preise und Rabatte bot.

Artikel 3

Die TU hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen, indem sie aktiv an den in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Zuwiderhandlungen teilgenommen hat.

Artikel 4

(1)    Die FEG hat die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

(2)    Die TU hat die in Artikel 3 aufgeführten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

Artikel 5

(1)    Der FEG wird wegen der in den Artikeln 1 und 2 festgestellten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 4,4 Mio. EUR auferlegt.

(2)    Der TU wird wegen der in Artikel 3 festgestellten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 2,15 Mio. EUR auferlegt.“

Verfahren und Anträge der Beteiligten

15.
    Mit Klageschrift, die am 14. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die FEG die unter dem Aktenzeichen T-5/00 in das Register eingetragene Klage erhoben.

16.
    Mit Klageschrift, die am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat TU die unter dem Aktenzeichen T-6/00 in das Register eingetragene Klage erhoben.

17.
    Mit Schriftsätzen, die am 24. und 28. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die CEF BV und die CEF UK gemeinsam beantragt, in den Rechtssachen T-6/00 und T-5/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

18.
    Mit Schriftsatz, der am 25. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die FEG gemäß Artikel 242 EG die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt (Rechtssache T-5/00 R).

19.
    Die CEF BV und die CEF UK (im Folgenden: Streithelferinnen) sind durch Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 16. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

20.
    Mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2000 bei der Kanzlei eingegangen ist, haben die Streithelferinnen beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

21.
    Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat der Präsident des Gerichts, nachdem er diesem Streithilfeantrag stattgegeben hatte, den Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-5/00 R zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten. Das von der FEG gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel wurde durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P(R) (FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559) zurückgewiesen.

22.
    Mit Schreiben, die am 21. März 2001 (T-5/00) und am 5. April 2001 (T-6/00) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben sich die Klägerinnen fristgerecht zu den in beiden Rechtssachen am 8. Januar 2001 eingereichten Streithilfeschriftsätzen geäußert. Die Kommission hat auf eine Stellungnahme zu diesen Streithilfeschriftsätzen verzichtet.

23.
    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 sind nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten die Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

24.
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

25.
    Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 14. Mai 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

26.
    In der Rechtssache T-5/00 beantragt die FEG,

-    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

-    hilfsweise, Artikel 5 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

-    höchst hilfsweise, die Geldbuße in Artikel 5 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung auf 1 000 Euro herabzusetzen;

-    der Kommission und den Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.

27.
    In der Rechtssache T-6/00 beantragt TU,

-    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

-    hilfsweise, die Artikel 3 und 5 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

-    höchst hilfsweise, die Geldbuße in Artikel 5 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung herabzusetzen;

-    der Kommission und den Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.

28.
    In den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 beantragt die Kommission,

-    die Klagen abzuweisen;

-    den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

29.
    In den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 beantragen die Streithelferinnen,

-    die Klagen abzuweisen;

-    die Geldbußen zu erhöhen;

-    den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

30.
    Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, die sich auf die Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beziehen, und dann die Klagegründe, die die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen betreffen.

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

31.
    Die Klägerinnen machen mehrere Verstöße gegen die Verteidigungsrechte geltend und bestreiten das Vorliegen der ihnen in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EG.

I - Zu den Verteidigungsrechten

A - Zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren

32.
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte, die ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts ist, das unter allen Umständen, insbesondere aber in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu beachten ist, selbst wenn es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren handelt, verlangt, dass das betroffene Unternehmen in die Lage versetzt wird, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11, und vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25).

33.
    Nach der Rechtsprechung müssen die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42).

34.
    Grundsätzlich sind nur Schriftstücke, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt oder erwähnt wurden, zulässige Beweismittel (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 55, und in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 34). Die der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten, dort aber nicht erwähnten Schriftstücke können jedoch in der Entscheidung gegen einen Kläger verwendet werden, wenn dieser aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei vernünftiger Betrachtung ableiten konnte, welche Schlüsse die Kommission daraus ziehen wollte (Urteile Shell/Kommission, Randnr. 56, und ICI/Kommission, Randnr. 35).

35.
    Ein Schriftstück kann nur dann als belastendes Schriftstück angesehen werden, wenn sich die Kommission bei der Feststellung einer von einem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung darauf stützt. Als Beweis für eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte genügt es nicht, dass das fragliche Unternehmen nachweist, dass es sich im Verwaltungsverfahren nicht zu einem Schriftstück hat äußern können, das in der angefochtenen Entscheidung an irgendeiner Stelle verwendet wurde. Es muss dartun, dass die Kommission dieses Schriftstück in der angefochtenen Entscheidung als zusätzliches Beweismittel für eine Zuwiderhandlung verwendet hat, an der das Unternehmen teilgenommen haben soll.

36.
    Im vorliegenden Fall werfen die FEG und TU der Kommission vor, ihnen nicht die Möglichkeit geboten zu haben, zu bestimmten Gesichtspunkten gehört zu werden, die zwar in der angefochtenen Entscheidung herangezogen würden, aber in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auftauchten. Sie rügen damit zum einen, dass die Kommission es versäumt habe, ihnen bestimmte Schriftstücke im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln, und zum anderen die fehlende Übereinstimmung zwischen den mitgeteilten Beschwerdepunkten und den zur Last gelegten Zuwiderhandlungen.

37.
    Diese Rügen sind im Licht der oben genannten Grundsätze zu prüfen.

1. Unterbliebene Übermittlung bestimmter Schriftstücke mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte

38.
    Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten sich zu folgenden belastenden Schriftstücken nicht äußern können: zum einen zu den Schriftstücken in Bezug auf den Agenten-Grossiers-Contract (Agenten-Großhändler-Vertrag, im Folgenden: AGC) und zum anderen zum Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986.

a) Schriftstücke in Bezug auf den AGC

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

39.
    Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie habe die Schriftstücke in Bezug auf den AGC weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt noch zumindest im Verwaltungsverfahren angegeben, welche Schlüsse sie aus ihnen ziehen wolle. Diese Schriftstücke müssten daher unberücksichtigt bleiben, und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung müsse ohne sie beurteilt werden. Daher entbehre die Behauptung der Kommission, dass die beobachteten Verhaltensweisen nur die Fortsetzung früherer Praktiken seien, jeder Grundlage. Die FEG führt hierzu aus, es sei unerheblich, dass die fraglichen Schriftstücke nicht den Zeitraum der Zuwiderhandlung beträfen, da die Zuwiderhandlung auf der Annahme einer seit 1957 ununterbrochenen rechtswidrigen Vereinbarung beruhe (vgl. Begründungserwägungen 44, 45 und 53 der angefochtenen Entscheidung).

40.
    Die Kommission hält diese Rügen für irrelevant, da den Klägerinnen in der angefochtenen Entscheidung die Existenz des AGC nicht vorgeworfen werde. Die Klägerinnen hätten in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Gelegenheit gehabt, sich zur Vorgeschichte der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung zu äußern und so ihre Rechte wirksam wahrzunehmen.

41.
    Die Streithelferinnen führen aus, sie hätten am 22. September 1997 vom niederländischen Wirtschaftsministerium Zugang zu den Akten des Verfahrens erhalten, in dem das Ministerium den AGC im Jahr 1957 aufgehoben habe. Die Klägerinnen seien daher nicht zu der Behauptung berechtigt, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, von den Schriftstücken in Bezug auf den AGC Kenntnis zu erlangen.

Würdigung durch das Gericht

42.
    Auch wenn die Klägerinnen die Schriftstücke in Bezug auf den AGC, zu denen sie sich angeblich nicht äußern konnten, nicht genau bezeichnet haben, geht aus den Begründungserwägungen 39 ff. der angefochtenen Entscheidung, die sich im Abschnitt über die Vorgeschichte der Zuwiderhandlungen befinden, hervor, dass die Kommission mehrere Schriftstücke zur Stützung der Behauptung anführte, dass die Zuwiderhandlungen auf den AGC zurückgingen. Es handelt sich um folgende Schriftstücke:

-    das Memorandum des Wirtschaftsministeriums vom 23. Februar 1959 betreffend die „Untersuchung bezüglich des ehemaligen .Agenten-Grossiers-Contract‘ in der elektrotechnischen Branche“ (Begründungserwägung 41 und Fußnote 42 der angefochtenen Entscheidung);

-    die schriftlichen Antworten von TU und der FEG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 28 bzw. S. 29), aus denen die Kommission ableitet, dass TU und die FEG die Existenz des AGC im Verwaltungsverfahren nicht geleugnet hätten (Begründungserwägung 42 und Fußnote 44 der angefochtenen Entscheidung);

-    den strategischen Plan der FEG aus dem Jahr 1993, in dem implizit auf den AGC verwiesen werde (Begründungserwägung 42 und Fußnote 45 der angefochtenen Entscheidung);

43.
    Im Rahmen der vorliegenden Rüge könnte nur das erste dieser Schriftstücke relevant sein. Die im zweiten Gedankenstrich der vorstehenden Randnummer genannten Schriftstücke stammen von TU und der FEG. Das letztgenannte Schriftstück, dessen Verfasser die FEG ist, war TU in ihrer Eigenschaft als dem Vorstand angehörendes Mitgliedsunternehmen der FEG offensichtlich bekannt. TU und die FEG haben sich im Übrigen in ihren Schriftsätzen nicht speziell zu diesen Schriftstücken geäußert.

44.
    Die Rügen der Klägerinnen in Bezug auf das Memorandum vom 23. Februar 1959 sind zurückzuweisen, da feststeht, dass die FEG und TU von diesem Schriftstück im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten. Die Kommission hat ihnen das Memorandum des Wirtschaftsministeriums vor der Anhörung übermittelt (vgl. Klageschrift T-5/00, Nr. 53, und Klageschrift T-6/00, Nr. 110). Sie hatten somit Gelegenheit, sich im Verwaltungsverfahren zu ihm zu äußern. Folglich ist eine Verletzung der Verteidigungsrechte auszuschließen.

45.
    Überdies wird das Memorandum vom 23. Februar 1959 offenbar nicht herangezogen, um die Feststellung der Zuwiderhandlung in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung zu stützen, sondern zur Veranschaulichung ihrer Vorgeschichte. Inhaltlich betrifft dieses Schriftstück nur den AGC, der nicht zu den festgestellten Zuwiderhandlungen gehört. Zeitlich betrifft es einen früheren Zeitraum als den der Zuwiderhandlung. Während die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als Beginn des Zeitraums der Zuwiderhandlung das Jahr 1956 angegeben hatte, wird in der angefochtenen Entscheidung letztlich der 11. März 1986 als Ausgangspunkt angesetzt.

b) Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986

Vorbringen der Parteien

46.
    Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten vom Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 keine Kenntnis gehabt. Darin gehe es um eine Zusammenkunft zwischen den Vorständen der FEG und der NAVEG am 11. März 1986, und es werde von der Kommission zum Beweis der Zuwiderhandlung in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung herangezogen (Begründungserwägung 46, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Dieses Schriftstück werde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt, und es könne nicht unterstellt werden, dass es sich in ihrem Besitz befunden habe, da es sich um ein internes Schriftstück der NAVEG handele.

47.
    Die Klägerinnen fügen hinzu, die Kommission könne sich nicht auf das Schreiben der NAVEG an die FEG vom 27. September 1989 berufen, um die Existenz von Gesprächen über die kollektive Ausschließlichkeitsregelung am 28. April 1986 zu belegen. Dieses Schreiben sei zwar in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt worden, enthalte jedoch keine Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Großhändler gegen Lieferungen an CEF ausgesprochen haben sollten; im Übrigen habe die Kommission nicht dargelegt, welche Schlussfolgerungen sie aus ihm ziehen wolle.

48.
    TU macht ferner geltend, die Kommission habe, gestützt auf ein Schriftstück von 1986, das nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten gewesen sei, die Dauer der Zuwiderhandlung verlängert. Das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 habe es der Kommission ermöglicht, den Beginn der Zuwiderhandlung auf 1986 zu datieren und damit deren Dauer um drei Jahre zu verlängern. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte beruhe ausschließlich auf Schriftstücken, die die Zeit zwischen 1989 und 1993 beträfen. Die Heranziehung des genannten Schriftstücks hätte daher eine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte erfordert. Folglich müsse das Gericht das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 als Beweismittel ausschließen und als Beginn der angeblichen Zuwiderhandlung frühestens die Zusammenkunft der FEG und der NAVEG am 28. Februar 1989 ansetzen (Begründungserwägung 46, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung).

49.
    Die Kommission weist diese Rügen aus zwei Gründen zurück.

50.
    Zum einen hätten die Klägerinnen im Rahmen des Akteneinsichtsverfahrens am 4. und 9. September 1996 Kenntnis von dem Protokoll vom 28. April 1986 erlangt. Im Übrigen beziehe sich dieses Schriftstück auf Tatsachen, die in dem in Begründungserwägung 25 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnten Schreiben der NAVEG an die FEG vom 27. September 1989 angesprochen würden (vgl. Begründungserwägung 49 der angefochtenen Entscheidung).

51.
    Zum anderen werde auf dieses Schriftstück kein neuer Beschwerdepunkt gestützt, so dass seine fehlende Erwähnung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keinen Einfluss auf die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung habe. Es handele sich nämlich um ein neues Schriftstück, das aber zur Stützung eines bestehenden Beschwerdepunkts herangezogen werde.

52.
    Was das Vorbringen von TU zum Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung anbelange, so habe TU nicht verborgen bleiben können, dass er vor 1989 liege, da er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit 1956 angegeben worden sei.

Würdigung durch das Gericht

53.
    Das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 wird von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Begründungserwägung 46) als Beweis für ein rechtswidriges Kartell in Form einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung angeführt, das in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gerügt worden war. Es steht fest, dass die Klägerinnen dieses Schriftstück nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen der Akteneinsicht (4., 6. und 9. September 1996) einsehen konnten. Folglich war TU in der Lage, sich in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 10. Oktober 1997 und in der Anhörung vom 19. November 1997 zu diesem Schriftstück zu äußern. Ebenso konnte die FEG in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 13. Dezember 1996 zu ihm Stellung nehmen. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung der Verteidigungsrechte keine Rede sein. Daher sind das Vorbringen in Bezug auf die Übermittlung des Protokolls der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 sowie der Antrag, es als Beweismittel auszuschließen, zurückzuweisen. Auf die Bedeutung dieses Protokolls wird im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung eingegangen.

2. Fehlende Übereinstimmung des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung und der Mitteilung der Beschwerdepunkte

54.
    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission müsse eine zusätzliche Mitteilung der Beschwerdepunkte vornehmen, wenn sie ihre Entscheidung auf Gesichtspunkte stützen wolle, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auftauchten. Schriftstücke, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt würden, könnten somit nicht als Beweismittel herangezogen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 27 und 28, und des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 107). Die angefochtene Entscheidung stimme in mehreren Punkten nicht mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte überein.

a) Zusammenhang zwischen beiden Zuwiderhandlungen (Rechtssache T-6/00)

Vorbringen der Parteien

55.
    TU trägt vor, die Kommission habe in Begründungserwägung 122 der angefochtenen Entscheidung behauptet, dass die kollektive Ausschließlichkeitsregelung zur Stützung der Preisabsprachen gedient habe. Aus diesem Abschnitt der angefochtenen Entscheidung sei abzuleiten, dass die Preisabsprachen die hauptsächliche Zuwiderhandlung darstellten, während die kollektive Ausschließlichkeitsregelung nur untergeordneten Charakter habe. In Begründungserwägung 49 der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission aber die umgekehrte These vertreten, so dass die angefochtene Entscheidung einen neuen Beschwerdepunkt enthalte. Es handele sich dabei um eine grundlegende Änderung, die sich auf ihre Verteidigung ausgewirkt habe. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe sie sich hauptsächlich gegen die Beschuldigungen im Zusammenhang mit der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung verteidigt und in geringerem Maß gegen den Vorwurf der Preisabsprache.

56.
    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Sie sei zwar in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die kollektive Ausschließlichkeitsregelung eine unterstützende Funktion für die Preisabsprachen gehabt habe (Begründungserwägung 122), doch handele es sich dabei nicht um einen neuen Beschwerdepunkt.

Würdigung durch das Gericht

57.
    Das Vorbringen von TU beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung und der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Das Verhältnis zwischen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und den Preisabsprachen stellt keinen eigenständigen Beschwerdepunkt dar. Die von TU angeführten Abschnitte der Mitteilung der Beschwerdepunkte lauten nämlich:

„Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung bezweckt oder bewirkt eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt. Nach dieser Regelung kann der Warenverkehr mit elektrotechnischem Installationsmaterial in den Niederlanden nur zwischen Lieferanten und Großhändlern stattfinden, die der FEG angehören. Hierdurch werden die Lieferanten dieser Produkte daran gehindert, Handel mit Großhändlern in den Niederlanden zu treiben, die nicht der FEG angehören, während Großhändler in den Niederlanden, die nicht der FEG angehören (weil sie von der FEG nicht aufgenommen wurden oder ihr nicht beitreten wollen), in ihren Einkaufsmöglichkeiten eingeschränkt werden, weil sie sich für den niederländischen Markt bestimmtes elektrotechnisches Installationsmaterial nicht oder nur sehr schwer beschaffen können.

...

Das System der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung wird durch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen der FEG-Mitglieder in Bezug auf ihre Preis- und Rabattpolitik vervollständigt.“

58.
    Die Begründungserwägung 122 der angefochtenen Entscheidung, die mit „Verbindung zwischen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und den horizontalen Preisabsprachen“ überschrieben ist, lautet:

„Schließlich ist noch auf die direkte Verbindung hinzuweisen, die zwischen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und den Preisabsprachen innerhalb der FEG besteht. Wie unter Erwägungsgrund 111 dargelegt wurde, zielen die Preisabsprachen darauf ab, ein künstlich stabiles Preisniveau mit .gesunden Gewinnspannen‘ für den Großhandel zu schaffen. Dies kann nur gelingen, wenn die Großhandelsunternehmen eine gewisse Preisdisziplin üben. Darum übte die FEG auf verschiedene Arten Druck auf ihre Mitglieder aus, damit diese von heftigem Preiswettbewerb absehen. Infolgedessen war ein derartiger Preiswettbewerb im Prinzip nur von Großhandelsunternehmen zu befürchten, die keine FEG-Mitglieder waren. Indem auf der Grundlage der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung Lieferungen an diese möglichen .Preisbrecher‘ verhindert wurden, konnte das Risiko, dass das künstliche Preisniveau unter Druck gerät, verringert werden. Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung übernahm folglich eine unterstützende Funktion für die Preisabsprachen.“

59.
    Sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte werden zwei Zuwiderhandlungen angesprochen, von denen die eine die kollektive Ausschließlichkeitsregelung und die andere die Preisabsprachen betrifft. So ist die kollektive Ausschließlichkeitsregelung Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen in den Begründungserwägungen 33 bis 70 der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt F mit dem Titel „Zusammenhang zwischen FEG-Mitgliedschaft und Lieferungen“). Die Preisabsprachen zwischen den Mitgliedern der FEG werden in Abschnitt G der angefochtenen Entscheidung geprüft (Begründungserwägungen 71 bis 93). Bei der rechtlichen Beurteilung hat die Kommission die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG in Bezug auf diese beiden Zuwiderhandlungen geprüft (Begründungserwägungen 94 bis 126 der angefochtenen Entscheidung). Ebenso hat sie bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße nacheinander für jede der beiden Zuwiderhandlungen Vorsatz, Dauer, Schwere und mildernde oder erschwerende Umstände geprüft (Begründungserwägungen 131 bis 150 der angefochtenen Entscheidung).

60.
    Die Begründungserwägung 122 der angefochtenen Entscheidung sowie die Begründungserwägungen 47 und 49 der Mitteilung der Beschwerdepunkte dienen nur zur Veranschaulichung des natürlichen Verhältnisses zwischen den fraglichen Absprachen und zum Nachweis dafür, dass die absehbaren und erwarteten Folgen der Ausschließlichkeitsregelung darin bestanden, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Preise durch Absprachen über ihre Festsetzung auf einem höheren Niveau gehalten werden konnten, als es sich aus dem normalen Spiel der Marktkräfte ohne Absprachen ergeben hätte. Die Begründetheit dieser Beurteilung wird im Rahmen des Klagegrundes einer Verletzung von Artikel 81 EG geprüft. Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen zum Zusammenhang zwischen beiden Zuwiderhandlungen zurückzuweisen.

b) Künstlich überhöhtes Preisniveau auf dem niederländischen Markt

Vorbringen der Parteien

61.
    TU trägt vor, die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte das künstlich überhöhte Preisniveau auf dem niederländischen Markt nicht erwähnt, diesen Gesichtspunkt aber in der angefochtenen Entscheidung herangezogen (Begründungserwägung 122). Sie sei nicht zu der Frage gehört worden, ob die Preise überhöht gewesen seien.

62.
    Die Kommission entgegnet, diese Rüge beruhe auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

63.
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in Begründungserwägung 122 der angefochtenen Entscheidung weder zur Erhöhung der Preise auf dem niederländischen Markt noch zu der Frage geäußert hat, ob diese Preise überhöht waren. Insoweit kommt sie in Begründungserwägung 140 der angefochtenen Entscheidung zu folgendem Ergebnis:

„Die Rückwirkung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf den Markt ist nicht genau messbar. Es steht auf jeden Fall fest, dass die Zuwiderhandlung den Eintritt der CEF in den niederländischen Markt beträchtlich verlangsamt und erschwert hat. Obwohl es Hinweise darauf gibt, dass das Preisniveau für elektrotechnische Produkte auf dem niederländischen Markt relativ hoch war, ist anzumerken, dass die Rückwirkung der horizontalen Preisabsprachen ebenso wenig feststellbar ist. Allgemein ging es der FEG und ihren Mitgliedern nicht so sehr darum, für alle elektrotechnischen Produkte einheitliche Preise festzusetzen, sondern vielmehr darum, das bestehende Ausmaß des Preiswettbewerbs unter Kontrolle und in Grenzen zu halten, um die Preisstabilität und die Gewinnspanne des Großhandels nicht in Gefahr zu bringen.“

64.
    Dieser Punkt wurde in den die Ermittlung der Höhe der Geldbuße betreffenden Teil der angefochtenen Entscheidung eingefügt. Er enthält keinen neuen Beschwerdepunkt, wonach die Preise überhöht gewesen seien. Das Vorbringen der Klägerinnen zum Preisniveau auf dem niederländischen Markt ist daher zurückzuweisen.

B - Zur verspäteten Übermittlung bestimmter Schriftstücke (Rechtssache T-6/00)

1. Vorbringen der Parteien

65.
    TU trägt vor, sie habe vor der Anhörung nicht genügend Zeit gehabt, um sich zum Memorandum des Wirtschaftsministeriums vom 23. Februar 1959 in Bezug auf den AGC sowie zum Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 (Begründungserwägung 46 der angefochtenen Entscheidung) zu äußern. Deren verspätete Übermittlung könne der Übersendung einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht gleichgestellt werden (Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnrn. 56 bis 61). Daher könne sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht auf sie berufen.

66.
    Nach Ansicht der Kommission wurden die Rechte der Klägerin durch die Übermittlung der Schriftstücke in Bezug auf den AGC nicht beeinträchtigt. Diese Schriftstücke enthielten keinen neuen Beschwerdepunkt; sie dienten nur zur Verdeutlichung des Kontextes der Rechtssache. Zudem habe der Beistand der FEG mit dem Anhörungsbeauftragten durch Schreiben vom 5. November 1997 vereinbart, dass alle Beteiligten bis eine Woche vor der Anhörung neue Schriftstücke vorlegen könnten. TU und die FEG hätten Gelegenheit gehabt, sich in der Anhörung zu diesen Schriftstücken zu äußern, so dass die Verteidigungsrechte gewahrt worden seien.

2. Würdigung durch das Gericht

67.
    TU bestreitet nicht, dass sie etwa zwei Wochen vor der Anhörung das Memorandum des Wirtschaftsministeriums von 1959 in Bezug auf den AGC erhielt. Ferner steht fest, dass die Beteiligten im Verwaltungsverfahren mit der Kommission vereinbart hatten, alle Beweismittel bis eine Woche vor dem Datum der Anhörung zu übermitteln (vgl. Anlage 3 der Klagebeantwortungen der Kommission in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00). Zum Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 ist bereits entschieden worden, dass TU von ihm bei der Akteneinsicht am 4. und 9. September 1996 Kenntnis erlangen konnte. TU verfügte somit über eine angemessene Frist zur Kenntniserlangung von diesen Schriftstücken und zur Vorbereitung ihrer Verteidigung. In Anbetracht dessen ist das Vorbringen von TU, die Übermittlung der Schriftstücke sei verspätet erfolgt und habe dadurch die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt, zurückzuweisen.

C - Verletzung einer angemessenen Verfahrensdauer

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

68.
    Es steht fest, dass das Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte, 102 Monate, also fast achteinhalb Jahre dauerte. Die Verfahrensbeteiligten erkennen an, dass dies eine beträchtliche Verfahrensdauer ist, streiten aber über die Konsequenzen, die das Gericht daraus zu ziehen hat.

69.
    Die Klägerinnen berufen sich auf den „allgemeinen Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer“, der auf den Erlass von Entscheidungen am Ende von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik Anwendung finde. Ein solcher, aus Artikel 6 Absatz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeleiteter Grundsatz sei in den Urteilen des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56), vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, Slg. 1999, II-931, Randnrn. 120 ff.) und vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97 (Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnrn. 276 ff.) aufgestellt worden. Die Gesamtdauer des Verfahrens sowie die Dauer der einzelnen Verfahrensstufen überschritten erheblich das als angemessen anzusehende Maß. Aus diesem Grund sei die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären. Jede andere Sanktion als die Nichtigerklärung könne die Wirksamkeit des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer nicht gewährleisten.

70.
    Weil die Erinnerung an die Geschehnisse zwangsläufig im Lauf der Zeit verblasse, seien sie nicht mehr in der Lage, sich in vollem Umfang zu verteidigen, da der ihnen zur Last gelegte Sachverhalt etliche Jahre zurückliege. Durch die Fortführung einer Wettbewerbsuntersuchung sei ihnen Schaden zugefügt worden. Aufgrund der anhaltenden Ungewissheit, zu der dieses Verfahren für sie im Hinblick auf die mögliche Festsetzung einer Geldbuße geführt habe, sowie der Beeinträchtigung ihres Rufes durch eine solche Untersuchung hätten sie ein Interesse am schnellen Abschluss des Verfahrens. Diese Ungewissheit sei noch dadurch verstärkt worden, dass CEF sie am 22. Februar 1998 vor dem Zivilgericht in Rotterdam auf Ersatz des durch angeblich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen entstandenen Schadens verklagt habe.

71.
    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück und führt aus, sie habe bereits alle Konsequenzen aus der beträchtlichen Verfahrensdauer gezogen, indem sie den Betrag der Geldbußen in der angefochtenen Entscheidung um 100 000 Euro herabgesetzt habe.

72.
    Die Streithelferinnen machen geltend, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen Verletzung einer angemessenen Verfahrensdauer würde ihnen gegenüber eine gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßende Sanktion darstellen und darauf hinauslaufen, ein mit Artikel 81 EG unvereinbares Kartell zu billigen. In ihrer Eigenschaft als Beschwerdeführer hätten sie unter der Dauer der Untersuchung gelitten. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung würde sie in die Lage bringen, in der sie sich bei Einlegung ihrer Beschwerde befunden hätten. Insoweit sei auf die Konsequenzen der Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-344/98 (Masterfoods und HB, Slg. 2000, I-11369) und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99 (Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297) hinzuweisen.

2. Würdigung durch das Gericht

73.
    Zwar ist die Kommission nach der von den Klägerinnen zitierten Rechtsprechung verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, die im Bereich des Wettbewerbs gemäß der Verordnung Nr. 17 eingeleitet werden und die dort vorgesehenen Sanktionen auslösen können, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, doch rechtfertigt die Überschreitung einer solchen Frist, sofern man sie als erwiesen ansieht, nicht notwendigerweise die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

74.
    Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, so kann die Überschreitung der angemessenen Frist nur bei einer Entscheidung, durch die Zuwiderhandlungen festgestellt werden, einen Grund für die Nichtigerklärung darstellen, sofern erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (Urteil PVC II, Randnr. 122, und Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001 in den Rechtssachen T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94, und T-26/99, Trabisco/Kommission, Slg. 2001, II-633, Randnr. 53; in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002, Slg. 2002, I-8375, I-8391, insbesondere Nrn. 75 bis 86 der Schlussanträge in der Rechtssache C-250/99 P).

75.
    Im vorliegenden Fall sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber einig, dass das Verfahren von beträchtlicher Dauer war. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Kommission dafür die volle Verantwortung trage, was diese bestreitet. Zudem machen die Klägerinnen geltend, dass die Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe.

76.
    Die Kommission räumt ein, dass zwischen dem Mahnschreiben an die FEG vom 16. September 1991 und den Nachprüfungen am 8. Dezember 1994 erhebliche Zeit verstrich. Sie gibt jedoch keine Rechtfertigung an, die es ermöglichen würde, den Grund für ihre Untätigkeit in diesem Verfahrensstadium zu verstehen. Sie macht geltend, das Verfahren hätte nicht so lange gedauert, wenn die Klägerinnen das ihnen vorgeworfene Verhalten abgestellt hätten.

77.
    Dem letztgenannten Argument kann nicht gefolgt werden. Es ist Sache der Kommission, Untersuchungen so zügig vorzunehmen, wie es geboten ist. Die Verordnung Nr. 17 stellt ihr Mittel zur Verfügung, die es ihr - gegebenenfalls zwangsweise - ermöglichen, den Sachverhalt zu ermitteln und nachzuweisen (zu diesen Mitteln vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729). Im vorliegenden Fall hat die Kommission, nachdem sie am 25. Juli 1991 ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an TU gerichtet hatte, mehr als drei Jahre gewartet, bis sie die ersten Nachprüfungen vor Ort vornahm. Mangels ergänzender Angaben oder Rechtfertigungen der Kommission hinsichtlich der in dieser Zeit vorgenommenen Untersuchungen ist anzuerkennen, dass ein solcher Zeitraum übermäßig lang ist und auf einer der Kommission zuzurechnenden Untätigkeit beruht.

78.
    Die übermäßige Dauer dieses Abschnitts des Verwaltungsverfahrens ist jedoch als solche nicht geeignet, die Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen. Wie Generalanwalt Mischo in den Nummern 40 bis 53 seiner Schlussanträge in der Rechtssache C-250/99 P, in der das Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission vom 15. Oktober 2002 erging, ausgeführt hat, ist nämlich bei der Anwendung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer zwischen dem Abschnitt der Ermittlungen vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Rest des Verwaltungsverfahrens zu unterscheiden.

79.
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Strafrecht die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK in dem Moment zu laufen beginnt, in dem gegen eine Person eine Anschuldigung erhoben wird (vgl. EGMR, Urteil Corigliano vom 10. Dezember 1982, Serie A Nr. 57, § 34), und dass die durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geschützt sind. In einem Verfahren im Bereich der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik, wie es Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, wird gegen die Betroffenen keine förmliche Anschuldigung erhoben, bis sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten haben. Die bloße Verlängerung dieses Verfahrensabschnitts kann daher als solche die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigen.

80.
    Dagegen setzt die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Verfahren zur Feststellung von Zuwiderhandlungen die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 voraus. Mit der Einleitung dieses Verfahrens bringt die Kommission ihren Willen zum Ausdruck, zu einer Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung zu gelangen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Haecht, Slg. 1973, 77, Randnr. 16). Zudem kann ein Unternehmen erst mit Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte von dem Gegenstand des ihm gegenüber eingeleiteten Verfahrens und den ihm von der Kommission vorgeworfenen Verhaltensweisen Kenntnis erlangen. Die Unternehmen haben daher ein besonderes Interesse daran, dass die Kommission diesen Verfahrensabschnitt beschleunigt durchführt, ohne dabei jedoch ihre Verteidigungsrechte zu verletzen (Urteil PVC II, Randnr.132).

81.
    Im vorliegenden Fall dauerte dieser Abschnitt des Verwaltungsverfahrens über 39 Monate und umfasste im Wesentlichen folgende Schritte:

-    Mitteilung der Beschwerdepunkte: 3. Juli 1996;

-    Akteneinsicht: 4., 6. und 9. September 1996;

-    Stellungnahme der FEG: 13. Dezember 1996;

-    Stellungnahme von TU: 13. Januar 1997;

-    ergänzende Übermittlung von Aktenstücken: 16. September 1997;

-    ergänzende Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte (FEG und TU): 10. Oktober 1997;

-    Anhörung der Verfahrensbeteiligten: 19. November 1997;

-    angefochtene Entscheidung: 26. Oktober 1999.

82.
    Die Angemessenheit dieses Verfahrensabschnitts ist anhand der konkreten Umstände jeder Rechtssache und insbesondere anhand von deren Kontext, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit für die verschiedenen betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen und der Komplexität der Sache zu beurteilen.

83.
    Im vorliegenden Fall ist die Komplexität des in Rede stehenden Sachverhalts hervorzuheben, die u. a. mit der Natur des relevanten Marktes, der erheblichen Zahl von Mitgliedsunternehmen der FEG und den Schwierigkeiten beim Nachweis der Beteiligung der Unternehmen und der Unternehmensvereinigung an den gerügten Zuwiderhandlungen zusammenhängt. So richtete die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an sieben Unternehmen und an die FEG, und es ist unstreitig, dass ihre Akten über 10 000 Seiten umfassten.

84.
    In den sechzehn Monaten zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Anhörung der Beteiligten blieb die Kommission nicht untätig. Sie prüfte die Antworten der FEG und der Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden war, sowie ihre ergänzenden, nach dem Beschluss der Kommission, am 16. September 1997 eine zusätzliche Akteneinsicht zu gewähren, eingereichten Schriftsätze. Dieser Teil des Verfahrens dauerte daher nicht übermäßig lang.

85.
    Dagegen vergingen zwischen der Anhörung der Beteiligten und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung etwa 23 Monate. Dies ist ein Zeitraum von beträchtlicher Länge, ohne dass es möglich wäre, die Verantwortung dafür den Klägerinnen oder anderen Unternehmen anzulasten, an die die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hatte. Vergeblich führt die Kommission als einzigen Umstand, der die Länge dieses Zeitraums rechtfertigen könnte, an, dass im Anschluss an Informationen von CEF über die Fortsetzung der Zuwiderhandlungen eine neue Untersuchung eingeleitet worden sei. Da die Kommission keine Anhaltspunkte geliefert hat, die den Schluss zulassen, dass der zur Vorbereitung der Entscheidung erforderliche Zeitraum auf andere Faktoren als ihre längere Untätigkeit zurückzuführen war, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Kommission, indem sie nach der Anhörung der Beteiligten 23 Monate verstreichen ließ, die normalerweise für den Erlass der angefochtenen Entscheidung erforderliche Frist überschritten hat.

86.
    Daher ist zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte durch die Dauer dieses Verfahrensabschnitts beeinträchtigt wurden.

87.
    Zum Vorbringen der Klägerinnen, aufgrund des Zeitablaufs seien Beweise verloren gegangen, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen nach der allgemeinen Bedachtsamkeitspflicht, die jedem Unternehmen und jeder Unternehmensvereinigung obliegt, dafür sorgen müssen, dass in ihren Büchern oder Archiven alle Unterlagen, die es ermöglichen, ihre Tätigkeit nachzuvollziehen, gut aufbewahrt werden, damit sie insbesondere für den Fall gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen über die nötigen Beweise verfügen. Da an die Klägerinnen Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gerichtet worden waren, hatten sie erst recht mit gesteigerter Sorgfalt zu handeln und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die ihnen bei vernünftiger Betrachtung zur Verfügung stehenden Beweise zu erhalten.

88.
    Sodann ist festzustellen, dass die gerügten Zuwiderhandlungen noch andauerten, als die Kommission die ersten Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an die Klägerinnen richtete, und zwar im Juni 1991 im Fall der FEG und am 25. Juli 1991 im Fall von TU. Die Zuwiderhandlungen wurden noch bis 1994 fortgesetzt, wobei nach Ansicht der Kommission die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung am 25. Februar 1994 und die in Artikel 2 genannte Zuwiderhandlung am 24. April 1994 endete. Unter diesen Umständen können die Klägerinnen nicht ernsthaft behaupten, bei der Vorbereitung ihrer Verteidigung Schwierigkeiten gehabt zu haben, obwohl die fraglichen Zuwiderhandlungen nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens fortdauerten.

89.
    Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission zum Erlass einer Entscheidung, mit der eine Sanktion oder Geldbuße festgesetzt wird, befugt war, solange die Zuwiderhandlungen noch nicht verjährt waren. Nach Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe b und 2 sowie Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) tritt die Verfolgungsverjährung ein, wenn die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Verjährung keine Geldbuße oder Sanktion festgesetzt hat, ohne zwischenzeitlich eine Unterbrechungshandlung vorzunehmen, spätestens aber zehn Jahre nach Verjährungsbeginn, wenn Unterbrechungshandlungen vorgenommen wurden.

90.
    Bei den hier vorliegenden fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. Da die festgestellten Zuwiderhandlungen nach Ansicht der Kommission 1994 beendet waren, war aufgrund der nachfolgenden Unterbrechungshandlungen noch keine Verjährung eingetreten, als die Kommission die angefochtene Entscheidung erließ; dies haben die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht bestritten.

91.
    Solange noch keine Verjährung gemäß der Verordnung Nr. 2988/74 eingetreten ist, bleibt für Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die von einer Untersuchung im Bereich der Wettbewerbspolitik gemäß der Verordnung Nr. 17 betroffen sind, die Ungewissheit hinsichtlich des Ausgangs dieses Verfahrens und der möglichen Festsetzung von Sanktionen oder Geldbußen bestehen. Somit ist die von den Klägerinnen angeführte Verlängerung der Ungewissheit hinsichtlich ihres Schicksals und der Beeinträchtigungen ihres Rufes den Verfahren zur Anwendung der Verordnung Nr. 17 immanent und stellt als solche keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte dar.

92.
    Zum Vorbringen, die Untätigkeit der Kommission sei für die Klägerinnen wegen der von CEF gegen sie vor den niederländischen Gerichten eingeleiteten Verfahren nachteilig gewesen, ist festzustellen, dass diese nationalen Gerichtsverfahren im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklagen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben. Zudem könnte dieses Vorbringen, selbst wenn es begründet wäre, weder zur Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte führen noch die Stichhaltigkeit der Gründe der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen.

93.
    Folglich hat die übermäßige Dauer des auf die Anhörung folgenden Verwaltungsverfahrens die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht beeinträchtigt.

94.
    Im Rahmen der Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist daher das gesamte auf die Verletzung einer angemessenen Verfahrensdauer gestützte Vorbringen zurückzuweisen.

D - Verstoß gegen den Grundsatz der „günstigen Auslegung“ (Rechtssache T-6/00)

1. Vorbringen der Parteien

95.
    Nach Ansicht von TU folgt aus der Unschuldsvermutung in Artikel 6 Absatz 2 EMRK, dass Beweismittel, in Bezug auf die Zweifel bestünden, entlastend ausgelegt werden müssten (vgl. EGMR, Urteil Barberà, Messegué und Jabardo vom 6. Dezember 1988, Serie A Nr. 146, § 77, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 265).

96.
    Im vorliegenden Fall habe die Kommission gegen diesen Grundsatz verstoßen und ihre Sorgfalts- und Unabhängigkeitspflicht verletzt, indem sie systematisch aus Satzteilen Schlussfolgerungen gezogen und daraus den Beweis für das Vorliegen schwerer Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln abgeleitet habe. Insoweit seien die Beweismittel und Beurteilungen der Kommission in den Begründungserwägungen 8, 37, 43, 44, 46 bis 50, 57 bis 66, 81 und 84 der angefochtenen Entscheidung zu nennen, die es nicht erlaubten, zur absoluten Überzeugung vom Vorliegen der Zuwiderhandlungen zu kommen. Folglich müssten diese Beweismittel vom Verfahren ausgeschlossen, die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt und/oder die Geldbuße herabgesetzt werden.

97.
    Die Kommission bestreitet in erster Linie die Anwendbarkeit des Grundsatzes in dubio pro reo im vorliegenden Fall. Sie müsse in Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 17 lediglich den Beweis für die von ihr herangezogenen Beschwerdepunkte erbringen (Urteil PVC II, Randnrn. 512 bis 514).

98.
    Hilfsweise bestreitet die Kommission, aus isolierten Anhaltspunkten Schlüsse gezogen zu haben, und weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

2. Würdigung durch das Gericht

99.
    Die Rügen von TU werden zwar unter dem Aspekt einer Verletzung der Verteidigungsrechte vorgetragen, aber mit ihnen wird der Beweiswert der von der Kommission herangezogenen Belastungsbeweise in Abrede gestellt. Sie haben keinen eigenständigen Charakter gegenüber den Rügen in Bezug auf das Vorliegen der festgestellten Zuwiderhandlungen. Sie werden daher im Rahmen des Klagegrundes einer Verletzung von Artikel 81 EG geprüft.

II - Zum Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EG

100.
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass TU in ihrer Klageschrift auf die Stellungnahmen Bezug nimmt, mit denen sie im Verwaltungsverfahren die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantwortete (Klageschrift, Nr. 64). Diese Bezugnahme bezeichnet jedoch die beigefügten Schriftstücke nur allgemein und erlaubt es nicht, die Argumente zu ermitteln, die als Ergänzung der in der Klageschrift vorgetragenen Gründe betrachtet werden könnten. Soweit auf die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwiesen wird, genügt die Klageschrift somit nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung und kann nicht berücksichtigt werden.

101.
    Die Klageschrift kann zwar in einzelnen Punkten durch Verweisungen auf bestimmte Stellen beigefügter Schriftstücke gestützt und ergänzt werden, doch ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 34). Daher sind die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Verfahren auszuschließen, soweit TU in allgemeiner Weise auf sie Bezug nimmt, um die Argumentation in der Klageschrift zu ergänzen.

102.
    Im Übrigen wenden sich die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen gegen die Definition des relevanten Marktes und bestreiten das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EG sowie deren Zurechenbarkeit.

A - Definition des relevanten Marktes

1. Angefochtene Entscheidung

103.
    Nachdem die Kommission mehrere Definitionen in Betracht gezogen hatte (Begründungserwägungen 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung), sah sie letztlich den Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial als relevanten Markt an. In der angefochtenen Entscheidung heißt es nämlich:

„(15)    Der umfassendste Produktmarkt, der sich erkennen lässt, betrifft die Großhandelsebene. Auf diesem Markt findet Wettbewerb zwischen einzelnen Großhändlern statt, die eine umfangreiche Palette von Produkten anbieten, die unter den Begriff elektrotechnisches Installationsmaterial fallen. Obwohl diese Produkte, weder von der Nachfrageseite noch von der Angebotsseite her betrachtet, notwendigerweise substituierbar sind, spricht viel dafür, alle diese Produkte als Teile eines Marktes anzusehen. Hierzu ist (sind) die spezifische(n) Funktion(en) zu betrachten, die der Großhandel für eine große Zahl seiner Abnehmer, beispielsweise Installateure und elektrotechnischer Einzelhandel, erfüllt. Diese Funktion besteht unter anderem aus dem Angebot eines breiten Sortiments elektrotechnischen Installationsmaterials aus dem Vorrat. Installateure benötigen beispielsweise für die Ausführung von Projekten oftmals eine große Menge verschiedener Produkte und bevorzugen es aus verschiedenen Gründen, diese Produkte bei einem Großhandel abzunehmen anstatt bei einem Lieferanten, der sich nur auf ein Produkt oder eine Produktgruppe konzentriert. Dies erleichtert ihre Einkaufspolitik und ist in logistischer und finanzieller Hinsicht günstiger. Aus dieser Perspektive betrachtet, spielt sich der Wettbewerb vor allem zwischen den einzelnen Großhandelsunternehmen ab ... Der Großhandel erfährt zwar auch Konkurrenz durch die direkt liefernden Lieferanten, aber diese Konkurrenz ist vom Umfang her begrenzter ...

(16)    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Kommission liegt die Wahl der letztgenannten Definition des relevanten Produktmarkts am ehesten auf der Hand ...“

2. Vorbringen der Parteien

104.
    Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Marktanalyse mit mehreren Fehlern behaftet. Sie wählen für Hersteller, Agenten und Importeure die Bezeichnung „Lieferanten“.

105.
    Erstens weisen sie die These der Kommission zurück, dass die Definition des relevanten Marktes auf den Großhandel mit elektrotechnischem Installationsmaterial beschränkt werden könne. Sie behaupten zunächst, dass die Kommission die Bedeutung des unmittelbaren Wettbewerbs zwischen Großhändlern und ihren Lieferanten vernachlässigt habe. Ihres Erachtens bevorratet sich die Hälfte der gewerblichen Abnehmer unmittelbar bei den Lieferanten, ohne die Dienste der Großhändler in Anspruch zu nehmen.

106.
    Die FEG führt hierzu aus, bei einem Marktanteil von etwa 50 % sei es ausgeschlossen, dass die Großhändler die Preise auch nur um 5 % erhöhen könnten, ohne dass sich die Nachfrage sofort auf das unmittelbare Angebot der Lieferanten verlagere. Die Annahme sei falsch, dass diese unmittelbaren Verkäufe der Lieferanten nur einige sehr große Kunden oder einzelne Geschäfte beträfen. Zudem zögen nicht alle Lieferanten eine begrenzte Zahl von Wiederverkäufern heran. Beschließe dagegen ein Lieferant, seine Wiederverkäufer auszuwählen, so stelle deren Zugehörigkeit zur FEG kein entscheidendes Auswahlkriterium dar. Die Großhändler, die nicht der FEG angehörten, hätten keine besonderen Probleme bei der Bevorratung.

107.
    Zweitens wirft TU der Kommission vor, die Komplexität des Marktes für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden unterschätzt zu haben. Die Nachfrage nach elektrotechnischem Installationsmaterial gehe von Installateuren und anderen Wirtschaftsteilnehmern aus den Bereichen Industrie, Bauwirtschaft und öffentliche Versorgungseinrichtungen sowie von Einzelhändlern aus. Es sei zu unterscheiden zwischen primären Abnehmern (gewerbliche Installateure und Einzelhändler) und sekundären Abnehmern (Installateure, verarbeitende Industrie, öffentliche Einrichtungen, Wohnungsbauvereinigungen und Krankenhäuser).

108.
    Die Abnehmer wollten ein breites Produktsortiment kurzfristig bestellen und geliefert bekommen sowie aktuelle Informationen über die technischen Merkmale der Produkte, ihre Preise und den verfügbaren Lagerbestand erhalten. Die Erfüllung dieser Anforderungen stelle den Kern der Funktion des „lagerhaltenden Großhändlers“ dar (Anlage 37a zur Erwiderung). Aufgrund dieser Spezialisierung und der Unterscheidung zwischen primären und sekundären Abnehmern gebe es keinen einheitlichen Markt, sondern mindestens neun gesonderte Märkte.

109.
    Die Lieferanten bekannter Marken von elektrotechnischem Installationsmaterial zögen die Belieferung von Großhändlern vor, die ergänzende Dienstleistungen anbieten könnten (Lagerkapazität, Abdeckung des geografischen Marktes, Information, Kundendienst). Durch die Wahl ihrer Großhändler könnten die Lieferanten ihre Überwachungs-, Marketing- und Ausbildungskosten verringern. Sie strebten eine partnerschaftliche Beziehung an, bei der die Großhändler die Werbung für die Marke übernähmen, Produktkenntnisse erwürben und ein großes Sortiment am Lager führten.

110.
    Auf die ausländischen Hersteller entfielen aufgrund der in den Niederlanden geltenden technischen Normen und Standards, die einheimische Hersteller begünstigten, 52 % des Marktes. Die wichtigsten ausländischen Hersteller verfügten über eigene Niederlassungen in den Niederlanden, während die anderen Hersteller durch Importeure oder Agenten vertreten würden. Schließlich kauften einige Großhändler unmittelbar im Ausland ein.

111.
    Drittens wirft TU der Kommission vor, die Bedeutung der NAVEG und ihrer Mitglieder sowohl qualitativ als auch quantitativ überschätzt zu haben.

112.
    Viertens weisen die Klägerinnen auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten hin, die CEF im Gegensatz zu den Mitgliedern der FEG habe; daraus folge, dass die Probleme von CEF ausschließlich auf ihre verfehlte Handelspolitik zurückzuführen seien, die überhaupt nicht an den niederländischen Markt angepasst sei. Dies werde durch einen unabhängigen Sachverständigen, Herrn Traas, bestätigt, dessen Gutachten die Kommission außer Acht gelassen habe. TU führt aus, sie biete den Lieferanten und ihren Kunden seit vielen Jahren durch die Breite ihres Sortiments, den Umfang ihres Lagerbestands und ihre informationstechnischen Mittel Dienstleistungen von zusätzlichem Wert. CEF sei dagegen kein echter „lagerhaltender Großhändler“, sondern wohl eher ein Einzelhändler. Eine solche, an den britischen Markt angepasste Politik könne in den Niederlanden keinen Erfolg haben.

113.
    Unter diesen Umständen sei es nur natürlich, dass einige Lieferanten CEF nicht mit dem Vertrieb ihrer Produkte hätten betrauen wollen. Oft seien jahrelange Verhandlungen nötig, bevor sich ein renommierter Lieferant entschließe, einen Großhändler in sein Vertriebsnetz aufzunehmen. TU verweist insoweit auf die von ihr gesammelten Angaben mehrerer Lieferanten, und die FEG nimmt auf die Untersuchung der Kommission Bezug (Anlagen 20, 25 und 31 der Klageschrift).

114.
    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Sie weist zunächst darauf hin, dass Vereinbarungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckten, nach Artikel 81 Absatz 1 EG untersagt seien, ohne dass ihre Wirkungen berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, und des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-34/92, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnr. 49). Angesichts des Zweckes der Zuwiderhandlungen könnte auch eine falsche Definition des Marktes nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen. Die Bedeutung, die die Abnehmer den von den Großhändlern gebotenen Dienstleistungen möglicherweise beimäßen, bestätige die These in der angefochtenen Entscheidung, dass es einen eigenen Markt für derartige Dienstleistungen gebe.

115.
    Sodann befasst sich die Kommission im Hinblick auf die Definition des relevanten Marktes mit Gegenstand und Relevanz der Behauptungen von TU hinsichtlich der Marktstruktur und der Bedeutung der NAVEG und ihrer Mitglieder.

116.
    Schließlich wendet die Kommission gegen die Behauptungen in Bezug auf den wirtschaftlichen Misserfolg von CEF ein, dass sie sich auf Spekulationen beschränkten. Sie fügt hinzu, die These, dass sich die Dienstleistungen von CEF grundlegend von denen unterschieden, die die Mitglieder der FEG anböten, stehe in klarem Widerspruch zu den Anstrengungen, die die FEG und ihre Mitglieder unternommen hätten, um die Belieferung von CEF zu verhindern (vgl. insbesondere Begründungserwägungen 53 bis 66 der angefochtenen Entscheidung).

3. Würdigung durch das Gericht

117.
    Die Klägerinnen wenden sich gegen die Definition des Marktes in der angefochtenen Entscheidung und machen geltend, sie beruhe auf einer zu engen Abgrenzung des relevanten Produkts. Sie stellen jedoch die geografische Dimension der Definition des Marktes nicht in Frage.

118.
    Zunächst betrifft die Definition des relevanten Produkts nur die Tätigkeit des Vertriebs von elektrotechnischem Installationsmaterial durch die Großhändler. Folglich sind die zahlreichen technischen Argumente von TU in Bezug auf die komplexe Struktur des Marktes für elektrotechnisches Installationsmaterial irrelevant: Sie betreffen die Herstellung von elektrotechnischem Installationsmaterial und nicht die spezielle Tätigkeit des Vertriebs und Verkaufs dieser Waren auf dem relevanten geografischen Markt. Desgleichen ist das Vorbringen von TU, die wirtschaftliche Bedeutung der NAVEG sei überschätzt worden, in diesem Prüfungsstadium irrelevant.

119.
    Sodann haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, das es ermöglichen würde, die Tatsache in Zweifel zu ziehen, dass die Vertriebstätigkeiten der Großhändler eigene Merkmale aufweisen, anhand deren sie von anderen konkurrierenden Vertriebskanälen unterschieden werden können. Vielmehr bestätigen die von ihnen ebenso wie von der Kommission hervorgehobenen Merkmale wie Lager- und Lieferkapazitäten sowie ergänzende Dienstleistungen (Kundendienst, Fachkenntnis des Verkaufspersonals) die Feststellung, dass es einen speziellen Markt für die Vertriebstätigkeit der Großhändler gibt.

120.
    Das Vorbringen, mit dem TU und, in geringerem Maße, die FEG im Wesentlichen darzutun versuchen, dass sich die Tätigkeit der Mitglieder der FEG von der von CEF unterscheide, ist irrelevant. Die in der angefochtenen Entscheidung gerügten Zuwiderhandlungen betreffen nicht unmittelbar die Lieferverweigerung, deren Opfer CEF zu sein glaubt, sondern das Vorliegen von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen der der FEG angehörenden Großhändler, die auf eine Beeinträchtigung der normalen Funktionsweise des Wettbewerbs abzielten.

121.
    Schließlich stellen die Klägerinnen die Analyse der Substituierbarkeit der von den Großhändlern geleisteten Vertriebstätigkeit mit anderen konkurrierenden Vertriebskanälen in Frage. Sie betonen, dass fast die Hälfte des Absatzes von elektrotechnischem Installationsmaterial unmittelbar durch die Hersteller ohne Einschaltung der Großhändler getätigt werde. Damit heben sie die Austauschbarkeit dieser beiden Vertriebskanäle hervor und schlagen folglich eine alternative, auf das gesamte Angebot an elektrotechnischem Installationsmaterial erweiterte Definition des relevanten Marktes vor.

122.
    Dieses Argument wurde jedoch in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt. Zum einen führt die Kommission in Begründungserwägung 23 aus: „Für größere Installationsbetriebe, Einkaufsgemeinschaften u. ä. bestimmtes Material wird meistens direkt, ohne Einschaltung des Großhandels, durch die Hersteller oder ihre Agenten/Importeure geliefert. Der Rest, nach Schätzung der FEG ungefähr die Hälfte, wird über den Großhandel vertrieben ...“ Zum anderen heißt es, gestützt auf Unterlagen der FEG (aufgezählt in Fußnote 24), in der angefochtenen Entscheidung (Begründungserwägung 24), dass der Marktanteil der Mitglieder der FEG ungefähr 96 % betrage und dass er bei Heranziehung einer um die Direktlieferungen durch die Hersteller erweiterten Definition bei etwa 50 % liege. Die Klägerinnen haben diesen Angaben nicht widersprochen.

123.
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der Anwendung von Artikel 81 EG der relevante Markt im Hinblick auf die Klärung der Frage festzulegen ist, ob eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt. Deshalb kann den Rügen, die gegen die Festlegung des Marktes durch die Kommission erhoben werden, keine eigenständige Bedeutung gegenüber den Rügen bezüglich der Beeinträchtigung des Wettbewerbs zukommen (vgl. Urteile des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnrn. 74 und 75, und vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnrn. 90 bis 105).

124.
    Die Kommission hat daher zu Recht in Begründungserwägung 16 der angefochtenen Entscheidung folgende Auffassung vertreten:

„Die Wahl der Marktdefinition hat jedoch nur begrenzten Einfluss auf diese Sache, da die FEG-Mitglieder, wie die folgenden Angaben zeigen werden, auf jedem der unterschiedenen Märkte eine starke bis sehr starke Stellung haben.“

125.
    Folglich sind die Rügen in Bezug auf die Abgrenzung des relevanten Marktes zurückzuweisen.

B - Kollektive Ausschließlichkeitsregelung zwischen der FEG und der NAVEG (Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung)

126.
    Die Kommission hat entschieden, dass die FEG und TU eine erste Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG begangen hätten, indem sie eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung eingegangen seien, die darauf abgezielt habe, Lieferungen an nicht der FEG angehörende Unternehmen zu verhindern (Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat die Ansicht vertreten, dass diese Zuwiderhandlung aus zwei Teilen bestehe. Es handele sich zum einen um eine Alleinbezugsvereinbarung zwischen der FEG und der NAVEG und zum anderen um abgestimmte Verhaltensweisen, mit denen die FEG und ihre Mitglieder versucht hätten, die genannte Vereinbarung auf bestimmte nicht der NAVEG angehörende Lieferanten auszudehnen (Begründungserwägungen 39 und 101 der angefochtenen Entscheidung). Die Rügen in Bezug auf diese beiden Teile sind nacheinander zu prüfen.

1. Gentlemen's agreement zwischen der FEG und der NAVEG

a) Wiedergabe der angefochtenen Entscheidung

127.
    Nach Ansicht der Kommission war kennzeichnend für das Gentlemen's agreement, „dass die teilnehmenden NAVEG-Mitglieder und Lieferanten ausschließlich zur Lieferung an Großhandelsunternehmen berechtigt sind, die FEG-Mitglieder sind“ (Begründungserwägung 39 der angefochtenen Entscheidung). In Begründungserwägung 103 fügt die Kommission hinzu, dass „sich die NAVEG gegenüber der FEG verpflichtet [hat], ihren Mitgliedern zu empfehlen, ausschließlich Großhandelsunternehmen für elektrotechnische Installationsmaterialien zu beliefern, die FEG-Mitglieder sind“. Die Ausschließlichkeitsbeziehung war jedoch nicht wechselseitig:

„[Es stand] den FEG-Mitgliedern im Prinzip frei, Produkte von Unternehmen zu beziehen, die nicht an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung teilnehmen“ (Begründungserwägungen 45 und 103 der angefochtenen Entscheidung).

128.
    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission zunächst das Fehlen einer schriftlich niedergelegten Vereinbarung hervorgehoben (Begründungserwägung 40) und dies auf historische Gründe zurückgeführt. Von 1928 bis 1959 seien die FEG, die NAVEG sowie der Bond van Grossiers in Electrotechnische Artikelen (im Folgenden: BOGETA), eine dritte Vereinigung von Großhändlern, durch eine wechselseitige Ausschließlichkeitsvereinbarung, den AGC, gebunden gewesen. Am 11. Dezember 1957 habe der niederländische Wirtschaftsminister den AGC jedoch wegen seines wettbewerbswidrigen Charakters für unzulässig erklärt (Begründungserwägung 42 der angefochtenen Entscheidung).

129.
    Der Kommission zufolge beschlossen die Parteien des AGC, diese Entscheidung zu ignorieren und ihre Kooperation auf der Basis eines Gentlemen's agreement fortzusetzen. So heiße es im Protokoll einer Versammlung der BOGETA vom 24. Januar 1958 (Begründungserwägung 43 der angefochtenen Entscheidung):

„Es ist geschehen, was bereits erwartet wurde. Nachdem in einer Besprechung mit Minister Zijlstra deutlich geworden war, dass der AGC innerhalb kürzerer oder längerer Zeit aufgelöst werden würde, sind die Vorstände der Ned. Ver. (FEG), der NAVEG und der BOGETA zusammengekommen, um eine Verhaltenslinie für den Fall festzulegen, dass die Auflösung tatsächlich erfolgen sollte. Faktisch wird sich wenig verändern, an die Stelle des AGC tritt ein Gentlemen's Agreement zwischen den Herstellern, Agenten und anerkannten Großhändlern. Der .Agenten-Grossiers-Contract‘ wird zu einem .Agenten-Grossiers-Contact‘. Allgemein war man sich darüber einig, dass der alte Zustand gut war und zufrieden stellend funktionierte.“

130.
    In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, das Vorliegen eines Gentlemen's Agreement für die Zeit von 1986 bis 1994 anhand einer Reihe schriftlicher Indizien nachgewiesen zu haben (Begründungserwägung 103 unter Bezugnahme auf die Begründungserwägungen 44 bis 52). Sie hat insbesondere Unterlagen gefunden, in denen über Äußerungen bei zwei Zusammenkünften berichtet wird, bei denen die FEG und die NAVEG die kollektive Ausschließlichkeitsregelung ansprachen.

131.
    Die erste dieser Zusammenkünfte fand am 11. März 1986 statt (Begründungserwägung 46 der angefochtenen Entscheidung). Im Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 heißt es zu dieser Zusammenkunft:

„Im Rahmen der Absprachen zwischen beiden Vereinigungen sind die Lieferungen an die Firmen Nedeximpo, Dego, van de Meerakker und Hagro nicht erwünscht.“

132.
    Die Kommission führt aus, keine dieser Firmen sei damals Mitglied der FEG gewesen.

133.
    Die zweite Zusammenkunft fand am 28. Februar 1989 statt. In Begründungserwägung 46 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission drei Schriftstücke als Beweise für die Äußerungen bei dieser Zusammenkunft angeführt:

-    das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 24. April 1989;

-    das Protokoll der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989, verfasst von der NAVEG;

-    das Protokoll der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989, verfasst von der FEG (Begründungserwägung 46 der angefochtenen Entscheidung, Schriftstück zitiert in Fußnote 48).

134.
    Der angefochtenen Entscheidung zufolge heißt es im erstgenannten Schriftstück, dass die FEG die NAVEG am 28. Februar 1989 gebeten habe, ihren Mitgliedern zu empfehlen, Lieferungen an Unternehmen, die aus der FEG ausschieden, einzustellen. In der angefochtenen Entscheidung wird hinzugefügt (Begründungserwägung 46):

„Es wird festgestellt, dass zwar keine Verpflichtung für NAVEG-Mitglieder besteht, FEG-Mitglieder zu beliefern, dass aber die .Belieferung auf der Grundlage eines Gentlemen's Agreement erfolgt, wobei anzumerken ist, dass die Belieferung von Nicht-FEG-Mitgliedern eine Behinderung sein kann‘ ...“

135.
    Im zweiten Schriftstück heißt es nach den Angaben in der angefochtenen Entscheidung, dass die FEG die NAVEG gefragt habe, was sie tun werde, wenn ein der FEG angehörender Großhändler seine Mitgliedschaft in dieser Vereinigung beende. Die NAVEG habe darauf geantwortet: „Die Empfehlung lautet, nicht zu beliefern.“ Dies werde im Übrigen durch das dritte Schriftstück bestätigt.

136.
    Die Kommission führt die Existenz der Ausschließlichkeitsregelung und insbesondere ihren einseitigen Charakter auf das Kräfteverhältnis zwischen der FEG und der NAVEG zurück. Es steht fest, dass die Mitglieder der FEG bei einer engen Definition des relevanten Marktes einen Marktanteil von 96 % und bei einer weiter gefassten Definition einen Anteil von 50 % haben. Der angefochtenen Entscheidung zufolge erklärt diese wirtschaftliche Macht das Interesse der Mitglieder der NAVEG an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung. Nach Ansicht der Kommission ergab sich dieses Interesse auch aus folgenden Anhaltspunkten (Begründungserwägung 47 der angefochtenen Entscheidung):

-    einem Schreiben der Firma Hofte, eines Mitgliedsunternehmens der NAVEG, an Paul Hochköpper & Co., einen Hersteller von elektrotechnischem Installationsmaterial, vom 23. August 1991. Dieses Schreiben schließe sich an ein Auskunftsverlangen an, das die Kommission am 25. Juli 1991 an die Firma Hofte gerichtet habe, und enthalte folgende Ausführungen:

    „Die NAVEG hat natürlich eine etwas schwierigere Position, weil es zwar keine offizielle, aber doch mehr oder weniger eine ideelle Verbindung mit der FEG gibt. Doch unser Standpunkt in Brüssel ist: .In Ihren Unterlagen behaupten Sie, dass die FEG-Mitglieder 98 % des Marktes beherrschen. Wir als NAVEG-Agent können also unmöglich keine Rücksicht auf Wünsche der FEG nehmen, weil das praktisch unser ganzer Umsatz ist. Wenn Sie also in dieser Hinsicht Probleme haben, ist nur die FEG Ihr Ansprechpartner.‘“

-    dem Protokoll der Mitgliederversammlung der NAVEG vom 9. Mai 1988, in dem es heiße:

    „Da der größte Teil des Umsatzes der Agenten-Mitglieder mit den FEG-Mitgliedern realisiert wird, ist die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit doch schon groß.“

137.
    In der angefochtenen Entscheidung nennt die Kommission mehrere Beispiele für die Umsetzung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung.

138.
    Erstens führt die Kommission aus, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gentlemen's Agreement sei es erforderlich gewesen, dass die beiden Vereinigungen Informationen wie die Liste der Mitgliedsunternehmen der FEG ausgetauscht hätten. Die Kommission hat mehrere Schriftstücke herangezogen, in denen ein solcher Informationsaustausch angesprochen wird (Begründungserwägungen 48 und 49 der angefochtenen Entscheidung):

-    „ein Schreiben der NAVEG an den Sekretär der FEG vom 27. September 1989, in dem er sich nach dem Stand der Dinge bezüglich des Antrags der CEF auf FEG-Mitgliedschaft erkundigte. Die NAVEG merkt Folgendes an: .Diverse ausländische Hersteller, die durch unsere Mitglieder vertreten werden, beliefern diese Organisation in anderen Ländern und wünschen, dies auch in den Niederlanden zu tun. Solange jedoch [CEF] nicht in die FEG aufgenommen wurde, empfiehlt der Vorstand seinen Mitgliedern, keine Belieferung vorzunehmen‘ ... Dass mit einer derartigen Empfehlung übrigens auch kommerzielle Risiken verbunden sind, zeigt die folgende Passage: .In der Vergangenheit haben verschiedene Mitglieder in Bezug auf Nedeximpo gemäß einer gleichlautenden Empfehlung gehandelt, wobei sie jetzt, da Nedeximpo inzwischen die FEG-Mitgliedschaft erhalten hat, mit der Tatsache konfrontiert werden, dass sie als Lieferanten nicht mehr akzeptiert werden‘ ...

-    Dem Protokoll der Besprechung zwischen der FEG und der NAVEG vom 28. Februar 1989 zufolge wurde vereinbart, dass die NAVEG der FEG die Adressen der Großhandelsunternehmen mitteilt, die nach Meinung der NAVEG FEG-Mitglieder werden sollen ...“

139.
    Zweitens weist die Kommission auf mehrere Beispiele für die Umsetzung der „Empfehlungen“ der NAVEG durch deren Mitglieder hin. So heißt es in der angefochtenen Entscheidung:

„(50)    Die Mitglieder der NAVEG scheinen die .Empfehlungen‘ der Vereinigung auch in der Praxis anzuwenden. Beispielsweise ließ Hateha, ein NAVEG-Mitglied, das wichtige Hersteller ... vertritt, die CEF explizit wissen, dass es nur über Großhändler liefere, die FEG-Mitglied sind, und dass darum Lieferungen an die CEF abgelehnt würden ... Die Anmerkungen von Parteien, dass Hateha das Kriterium der FEG-Mitgliedschaft gebraucht, um die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens festzustellen, ist nicht überzeugend, da es zweifellos andere, präzisere Methoden gibt, um sich der finanziellen Gesundheit eines Unternehmens zu vergewissern: Die FEG-Mitgliedschaft selbst bietet diesbezüglich keine absolute Garantie. Schließlich kann noch angemerkt werden, dass der Direktor von Hateha seinerzeit zugleich der Sekretär der NAVEG war und dass die NAVEG ihren Sitz unter derselben Anschrift hatte wie Hateha. Übrigens hatte Hateha bereits in den 80er Jahren einem anderen Nicht-FEG-Mitglied, Frigé, mitgeteilt, dass aufgrund der fehlenden FEG-Mitgliedschaft keine Belieferung erfolgen könne ...

(51)    Ein weiteres NAVEG-Mitglied, Hemmink, ... weigerte sich gleichfalls - nach Rücksprache mit unter anderem der FEG, FEG-Mitglied Schiefelbusch und anderen NAVEG-Mitgliedern - ein Nicht-FEG-Mitglied (Van de Meerakker) direkt zu beliefern. Der Direktor von Hemmink war zu diesem Zeitpunkt zugleich der Sekretär der NAVEG, und die NAVEG hatte ihren Sitz unter derselben Anschrift wie Hemmink ... Das von den Parteien vorgebrachte Argument, dass es sich hier um eine rein einseitige Handlung von Hemmink handele, die in keinerlei Zusammenhang mit einem eventuellen Gentlemen's Agreement zwischen der FEG und der NAVEG stehe, berücksichtigt nicht den Kontext dieses Vorfalls ... Der Direktor von Hemmink war als Sekretär der NAVEG zweifellos über die Empfehlungen, die die NAVEG ihren Mitgliedern in Bezug auf die ausschließliche Belieferung von FEG-Mitgliedern gab, unterrichtet. Die oben erwähnte Handlungsweise, nämlich die Erkundigung nach der FEG-Mitgliedschaft eines Großhandelsuntemehmens, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Belieferung getroffen wird, passt in diese Politik.

(52)    Offensichtlich sollten die NAVEG-Mitglieder dem potentiellen Abnehmer gegenüber die Lieferungsverweigerung nicht mit so vielen Worten begründen. Die folgende Passage aus dem bereits eher genannten Schreiben von NAVEG-Mitglied Hofte an Paul Hochköpper & Co. ist in diesem Zusammenhang deutlich:

    Anlässlich der durch die CEF bei der Kommission eingereichten Beschwerde wurde angemerkt: .Außerdem hat er natürlich Unterlagen mitgeschickt, auch leider Gottes von NAVEG-Agenten, die nicht nachgedacht haben, worin erwähnt wird, dass man ihn nicht beliefern kann, weil er kein Mitglied der FEG ist‘ ...“

b) Tatsächliche Feststellungen

140.
    Die Klägerinnen bestreiten die Existenz des Gentlemen's Agreement. TU macht zunächst geltend, eine einseitige kollektive Ausschließlichkeitsregelung, wie sie in der angefochtenen Entscheidung angenommen werde, wäre nutzlos. Die Klägerinnen greifen sodann die einzelnen Beurteilungen in Bezug auf das Kräfteverhältnis zwischen der FEG und der NAVEG, die Vorgeschichte des Gentlemen's Agreement, die Zusammenkünfte zwischen der FEG und der NAVEG und schließlich die Umsetzung der Vereinbarung an.

141.
    Im Licht dieses Vorbringens ist zu beurteilen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den Anforderungen an die ihr obliegende Beweislast genügt hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass ein Gentlemen's Agreement vorgelegen habe, für das es ab dem 11. März 1986 Beweise gebe. Diese Beurteilung beruht auf einer Gesamtbewertung aller relevanten Beweise und Anhaltspunkte.

Nutzen einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung

- Vorbringen der Parteien

142.
    TU trägt erstens vor, die Mitglieder der NAVEG hätten keine Vereinbarung mit wettbewerbswidrigem Zweck treffen können, die so ausgestaltet sei, wie die Kommission annehme. In ihrer Eigenschaft als Agenten seien sie nicht befugt, ihre Auftraggeber in solcher Weise zu binden.

143.
    Zweitens hätte die angebliche kollektive Ausschließlichkeitsregelung aufgrund ihres einseitigen Charakters keinen Sinn. Da es den Mitgliedern der FEG unbenommen bleibe, bei Herstellern zu kaufen, die nicht der NAVEG angehörten, hätten deren Mitglieder kein Interesse an einer solchen Vereinbarung.

144.
    Drittens hätten bei einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung alle Mitglieder der FEG gleichermaßen Anspruch auf Belieferung durch die Lieferanten gehabt. Dies treffe aber nicht zu.

145.
    Viertens hätten die Lieferanten keine Geschäfte mit CEF getätigt, weil sie es vorzögen, ihr Vertriebsnetz auf einen Kreis von Großhändlern zu beschränken, die ihnen zusätzliche Dienstleistungen bieten könnten.

146.
    Die Kommission entgegnet, meist entschieden die Mitglieder der NAVEG und nicht ihre Auftraggeber über die Geschäftspolitik auf dem niederländischen Markt. Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung sei die Folge eines äußerst ungleichen Kräfteverhältnisses zwischen der NAVEG und der FEG zugunsten Letzterer. Um ihre Waren abzusetzen, hätten die Mitglieder der NAVEG großes Interesse daran, die Wünsche der FEG zu berücksichtigen. Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung solle die Mitglieder der NAVEG daran hindern, elektrotechnisches Installationsmaterial an nicht der FEG angehörende Großhändler zu liefern. Richtig sei allerdings, dass die Mitglieder der NAVEG nicht verpflichtet gewesen seien, die Mitglieder der FEG zu beliefern.

- Würdigung durch das Gericht

147.
    Zum ersten Argument von TU ist festzustellen, dass es irrelevant ist, ob die Mitglieder der NAVEG in ihrer Eigenschaft als Agenten von ihren Auftraggebern ermächtigt waren, eine Ausschließlichkeitsvereinbarung mit der FEG zu treffen. In Bezug auf die angefochtene Entscheidung ist allein die Frage relevant, ob es diese Vereinbarung gab. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Ausschließlichkeitsvereinbarung nur die Verkäufe auf dem niederländischen Markt durch die Agenten selbst betraf und nicht die unmittelbaren Verkäufe durch ihre Auftraggeber. Das Vorbringen von TU ist jedenfalls nicht hinreichend fundiert, um die tatsächlichen Feststellungen in den Begründungserwägungen 47 bis 52 der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Es ist daher zurückzuweisen.

148.
    Das zweite Argument von TU betrifft die Frage, ob eine einseitige kollektive Ausschließlichkeitsregelung sinnlos ist. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Mitglieder der FEG auf dem relevanten Markt eine wirtschaftliche Macht besaßen, die als Erklärung für den einseitigen Charakter der Ausschließlichkeitsbeziehung zur NAVEG ausreicht. Mit einem Anteil am relevanten Markt von etwa 96 % verfügten die Mitglieder der FEG über eine beherrschende Stellung (vgl. Begründungserwägung 67 der angefochtenen Entscheidung). Selbst bei Heranziehung der erweiterten Definition des relevanten Marktes verfügten die Mitglieder der FEG mit einem Marktanteil von insgesamt etwa 50 % über erhebliche wirtschaftliche Macht auf dem Markt für den Vertrieb von elektrotechnischem Installationsmaterial in den Niederlanden (Direktvertrieb, Vertrieb durch Großhändler und durch Einzelhändler). In ihrer Eigenschaft als wichtigste Abnehmer derartiger Waren verfügten die Mitglieder der FEG somit zusammen genommen über beträchtliche Wirtschaftskraft, die ihnen eine Nachfragemacht verschaffte, die die NAVEG und deren Mitglieder nicht außer Acht lassen konnten.

149.
    Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Auffassung berechtigt, dass die Mitglieder der NAVEG ein Interesse daran hatten, sich den Forderungen der Mitglieder der FEG zu beugen, wenn diese einen gemeinsamen Standpunkt einnahmen, da sie „in Bezug auf den größten Teil ihres Umsatzes von der FEG abhängig [waren]“ (Begründungserwägung 47 der angefochtenen Entscheidung). Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, stellte somit ein Mittel dar, das es den Mitgliedern der FEG ermöglichte, sich die ausschließliche Belieferung durch die der NAVEG angeschlossenen Lieferanten zu sichern. Die nicht der FEG angehörenden Großhändler für elektrotechnisches Installationsmaterial waren infolgedessen von einer solchen kollektiven Ausschließlichkeitsregelung ausgeschlossen und befanden sich hinsichtlich ihrer Belieferung in einer wirtschaftlich ungünstigeren Situation als die Mitglieder der FEG.

150.
    Folglich kann die Einseitigkeit der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung keine Zweifel an der Stichhaltigkeit der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretenen These wecken. Vielmehr ist im Licht der kollektiven Wirtschaftskraft der Mitglieder der FEG davon auszugehen, dass eine solche Regelung ein Mittel zur Beschneidung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Mitbewerber darstellte, indem sie deren Zugang zu bestimmten Lieferquellen für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden einschränkte. Das zweite Argument von TU ist daher zurückzuweisen.

151.
    Mit ihrem dritten Argument macht TU geltend, die Tatsache, dass die Mitglieder der FEG von ihren Lieferanten kein „gleiches Recht auf Belieferung“ gefordert hätten, widerlege die These, dass es eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung gegeben habe. Dieses Argument beruht auf der Prämisse, dass der kollektive Charakter der Ausschließlichkeitsregelung zwangsläufig eine völlige Gleichheit bei ihrer Umsetzung durch die Begünstigten voraussetzt. Das Recht auf Gleichbehandlung, auf das sich TU damit beruft, ist jedoch keine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung der hier in Rede stehenden Art. Dieses Argument, das im Übrigen durch keinen konkreten Anhaltspunkt gestützt wird, ist daher zurückzuweisen.

152.
    Schließlich ist zum vierten Argument, wonach die Lieferanten Geschäftsbeziehungen zu den Mitgliedern der FEG wegen der Qualität der von diesen erbrachten Dienstleistungen vorzögen, ist festzustellen, dass die Kommission sich in der angefochtenen Entscheidung auf eine Reihe von Schriftstücken gestützt hat, um zu belegen, dass die Nichtbelieferung von Großhändlern, die nicht der FEG angehörten, die Folge einer Absprache zwischen den Mitgliedern dieser Vereinigung war. Dieses Argument ist somit untrennbar mit dem - nachfolgend geprüften - Vorbringen verbunden, mit dem die Klägerinnen den Beweiswert der gegen sie verwandten Schriftstücke in Abrede stellen.

Kräfteverhältnis zwischen der FEG und der NAVEG

- Vorbringen der Parteien

153.
    Die FEG wendet sich gegen die Beurteilungen der Kommission, die das Ungleichgewicht der jeweiligen Wirtschaftsmacht der FEG und der NAVEG betreffen. Sie führt aus, in Begründungserwägung 47 der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission ohne jede Grundlage behauptet, dass die Wirtschaftskraft der NAVEG im Verhältnis zu der der FEG sehr gering sei. Die Annahme, dass die Mitglieder der FEG koordiniert handelten und dadurch über einige Wirtschaftsmacht verfügten, treffe aber nicht zu. Die zwei von der Kommission angeführten Schriftstücke (das Schreiben der Firma Hofte, eines Mitgliedsunternehmens der NAVEG, an Paul Hochköpper & Co. vom 23. August 1991 und das Protokoll der Mitgliederversammlung der NAVEG vom 9. Mai 1988) hätten keine Beweiskraft.

154.
    TU wirft der Kommission vor, die Bedeutung der NAVEG und ihrer Mitglieder sowohl qualitativ als auch quantitativ überschätzt zu haben.

155.
    Erstens handele es sich bei den allermeisten Mitgliedern der NAVEG um Agenten weniger bekannter Hersteller (Antwort der NAVEG vom 28. August 1991 auf Fragen der Kommission; Anlage 19 zur Klageschrift). Es treffe nicht zu, dass „[d]ie ungefähr 30 NAVEG-Mitglieder ... ungefähr 400 - hauptsächlich ausländische - Hersteller von elektrotechnischem Installationsmaterial auf dem niederländischen Markt [vertreten]“ (Begründungserwägung 21 der angefochtenen Entscheidung); nur 10 Mitglieder der NAVEG verträten renommierte Marken (Anlage 41b zur Erwiderung).

156.
    Zweitens entfalle auf die Mitglieder der NAVEG insgesamt nur ein geringer Anteil des Marktes.

157.
    Zum einen werde ihr Marktanteil (Begründungserwägung 23 der angefochtenen Entscheidung) überschätzt. Der Gesamtjahresumsatz auf dem niederländischen Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial habe in der Zeit von 1992 bis 1994 1,36 bis 1,82 Milliarden Euro betragen (Begründungserwägung 23 der angefochtenen Entscheidung). Bei einem Gesamtumsatz von 84 Millionen Euro (Begründungserwägung 21 der angefochtenen Entscheidung) verfügten die Mitglieder der NAVEG somit über einen Marktanteil zwischen 4,6 % und 6,2 %. Die Kommission habe ihre eigenen Daten verkannt, als sie in Begründungserwägung 23 der angefochtenen Entscheidung von einem vorläufigen Marktanteil von 10 % ausgegangen sei. Sie habe dann den Marktanteil der Agenten der NAVEG verdoppelt und mit etwa 20 % angesetzt (Begründungserwägung 23 der angefochtenen Entscheidung).

158.
    Zum anderen sei die Schätzung des Umsatzes der Mitglieder der NAVEG auf 84 Millionen Euro im Jahr 1993 überhöht und beruhe auf einer wenig transparenten Berechnungsmethode. Zunächst sei die Behauptung der Kommission (Fußnote 20 der angefochtenen Entscheidung), dass diese Schätzung vermutlich zu niedrig sei, unzutreffend. Da die Mitglieder der NAVEG nur Agenten seien, sei der Gesamtumsatz zudem zum großen Teil der Umsatz der von ihnen vertretenen Hersteller. Schließlich seien die Statistiken der NAVEG, auf die sich die Kommission gestützt habe (Fußnote 20 der angefochtenen Entscheidung; Anlage 41a zur Erwiderung), so unzuverlässig, dass die NAVEG ihre Erstellung nach 1994 habe aufgeben müssen.

159.
    Im Ergebnis sei das wirtschaftliche Gewicht der NAVEG fünfzehnmal geringer, als es die Kommission in der angefochtenen Entscheidung unterstelle.

160.
    Die Kommission weist das Vorbringen von TU, das sie zum größten Teil für irrelevant hält, zurück. Die Behauptungen von TU würden im Übrigen durch die FEG widerlegt, die den Marktanteil der Mitglieder der NAVEG auf etwa 10 % schätze (Begründungserwägung 23 der angefochtenen Entscheidung), und durch die Antwort von TU auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der dieser Anteil auf 7 % geschätzt werde (Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 6). Auch die geschätzte Zahl von 400 Mitgliedern der NAVEG sei unmittelbar der Antwort der FEG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte entnommen (Akte F-22-209).

- Würdigung durch das Gericht

161.
    Zur Beantwortung des Vorbringens der FEG ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Kräfteverhältnisses zwischen der FEG und der NAVEG in der angefochtenen Entscheidung teilweise darauf beruht, dass auf die Mitglieder der FEG zusammen genommen 96 % des relevanten Marktes entfallen. Da die Rügen in Bezug auf die Definition des relevanten Marktes bereits zurückgewiesen worden sind, greift auch die Kritik der FEG nicht durch, mit der sie die Beurteilung der von ihren Mitgliedern kollektiv ausgeübten Marktmacht in Frage stellt.

162.
    Zudem ist die Kommission in Begründungserwägung 47 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf einige Schriftstücke zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen der FEG und der NAVEG ein ungleiches Kräfteverhältnis bestehe. Es handelt sich zunächst um das Schreiben der Firma Hofte an Paul Hochköpper & Co. vom 23. August 1991, in Bezug auf das die FEG erklärt, es sei völlig logisch, dass die Firma Hofte eine „ideelle Verbindung“ mit der FEG zu haben glaube, da diese 96 % der Großhändler in den Niederlanden vertrete. Die FEG hebt jedoch hervor, dass weder diese Erklärung noch ein anderer Teil dieses Schreibens die Existenz einer unzulässigen Vereinbarung zwischen der FEG und der NAVEG belege.

163.
    Dieses Vorbringen ist nicht überzeugend. Das fragliche Schreiben stammt von einem Vorstandsmitglied der NAVEG und ist zumindest ein Anhaltspunkt für die Existenz einer privilegierten Beziehung zwischen der FEG und der NAVEG sowie zwischen ihren jeweiligen Mitgliedern. Diese Beziehung kann vernünftigerweise mit der ungleichen Wirtschaftskraft der jeweiligen Mitglieder beider Vereinigungen und insbesondere mit dem Umstand erklärt werden, dass 96 % des Absatzes der Mitglieder der NAVEG von den Mitgliedern der FEG abhängen.

164.
    Zu dem in Begründungserwägung 47 der angefochtenen Entscheidung angeführten Protokoll der Mitgliederversammlung der NAVEG vom 9. Mai 1988 trägt die FEG vor, dieses Schriftstück beweise nicht, dass es eine unzulässige Vereinbarung gegeben habe. Sie räumt jedoch ein (Klageschrift, Nr. 92), dass das Schriftstück die Bedeutung belege, die die Mitglieder der NAVEG einer guten Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der FEG beigemessen hätten.

165.
    Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Es ist klar ersichtlich, dass der in Begründungserwägung 47 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung der NAVEG vom 9. Mai 1988 auf die große Bedeutung verweist, die die Mitglieder der NAVEG einer guten Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der FEG im Hinblick darauf beimaßen, dass „der größte Teil des Umsatzes der Agenten-Mitglieder mit den FEG-Mitgliedern realisiert wird“. Eine solche Erklärung stellt ein beweiskräftiges Indiz für die Existenz enger Beziehungen zwischen beiden Vereinigungen dar und veranschaulicht die wirtschaftliche Abhängigkeit der Mitglieder der NAVEG von den der FEG angehörenden Großhändlern.

Vorgeschichte des Gentlemen's Agreement

- Vorbringen der Parteien

166.
    Die Klägerinnen wenden sich gegen die Behauptung in den Begründungserwägungen 39 bis 43 der angefochtenen Entscheidung, dass die FEG und die NAVEG den AGC nach 1957 weiter angewandt hätten. Sie weisen darauf hin, dass die Kommission als einzigen Beweis das Memorandum des Wirtschaftsministeriums vom 23. Februar 1959 anführe. Dieses Schriftstück belege keineswegs, dass der AGC bis zum Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung in Kraft geblieben sei. Die FEG führt weiter aus, seit diesem Memorandum hätten die niederländischen Behörden keinen Beweis für eine unzulässige Absprache zwischen der FEG und der NAVEG gefunden. Die FEG habe stets in Einklang mit dem niederländischen Recht gehandelt.

- Würdigung durch das Gericht

167.
    In der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf das Memorandum des Wirtschaftsministeriums vom 23. Februar 1959 (Fußnote 42, Begründungserwägung 41 der angefochtenen Entscheidung), um die Umstände der Entstehung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung zu verdeutlichen. Was den Beweiswert dieses Schriftstücks anbelangt, so ist es richtig, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung von einer Praxis spricht, wonach die Parteien des AGC diese Vereinbarung nach 1957 mit einigen Änderungen weiter befolgt hätten, da der dem AGC nachfolgende „Agenten-Grossiers-Contact“ keine nur einseitige Verpflichtung seitens der Agenten mehr vorsehe (Begründungserwägungen 41 bis 43 der angefochtenen Entscheidung).

168.
    In Begründungserwägung 145 der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission jedoch die Ansicht, dass die Zuwiderhandlung in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung vom 11. März 1986 bis zum 25. Februar 1994 gedauert habe. Aus dem der rechtlichen Beurteilung gewidmeten Teil der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission diesen Zeitraum anhand von Schriftstücken ermittelt hat, die aus der Zeit vom 28. April 1986 bis zum 25. Februar 1994 stammen. So führt sie in Begründungserwägung 103 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die rechtliche Beurteilung auf den in den Begründungserwägungen 44 bis 52 aufgeführten Tatsachen und Umständen beruhe. Die in den Begründungserwägungen 41 bis 43 der angefochtenen Entscheidung geschilderten Gesichtspunkte in Bezug auf den AGC dienen somit - wie oben in Randnummer 45 dargelegt - nur zur Veranschaulichung der Vorgeschichte der Vereinbarungen oder Praktiken, die zur angefochtenen Entscheidung führten. Folglich bezieht sich das Vorbringen der Klägerinnen auf einen Zeitraum vor dem in der angefochtenen Entscheidung ermittelten Zeitraum der Zuwiderhandlung, dessen Beginn auf das Jahr 1986 datiert wurde. Selbst wenn dieses Vorbringen hinsichtlich des Zeitraums von 1957 bis 1986 begründet sein sollte, kann es die Beurteilungen der Kommission hinsichtlich der Existenz einer unzulässigen Absprache zwischen 1986 und 1994 nicht in Frage stellen. Es ist daher zurückzuweisen.

Zusammenkünfte zwischen der FEG und der NAVEG

169.
    Die Klägerinnen bestreiten den Beweiswert der in Begründungserwägung 46 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die angeblichen Zusammenkünfte zwischen der FEG und der NAVEG am 11. März 1986 und am 28. Februar 1989 angeführten Schriftstücke.

Zusammenkunft vom 11. März 1986

- Vorbringen der Parteien

170.
    TU hat sich nicht speziell zur Beweiskraft des Protokolls der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 geäußert.

171.
    Die FEG zweifelt erstens an der Existenz der Zusammenkunft vom 11. März 1986, da sie davon keine schriftliche Spur habe finden können. Zweitens ist sie der Ansicht, das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung vom 28. April 1986 könne ihr nicht als Beweis entgegengehalten werden, da es von der NAVEG stamme. Drittens könne die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung mit der NAVEG nicht auf eine einzige Zusammenkunft stützen.

172.
    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück und macht geltend, das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 belege, dass es eine Vereinbarung zwischen der FEG und der NAVEG gegeben habe, nach der die Mitglieder der NAVEG kein Material an nicht der FEG angehörende Unternehmen liefern dürften.

- Würdigung durch das Gericht

173.
    Zum ersten Argument der FEG ist festzustellen, dass der Umstand, dass sie keine Unterlagen über die Zusammenkunft vom 11. März 1986 aufbewahrt hat, die Existenz dieser Zusammenkunft nicht in Frage stellen kann; diese wird durch das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 belegt, dessen Authentizität unbestritten ist.

174.
    Zweitens ist zu dem Argument, dass dieses Schriftstück der FEG nicht entgegengehalten werden könne, festzustellen, dass für die Beweiskraft eines belastenden Schriftstücks nicht maßgebend sein kann, an wen es sich richtet. Es ist Sache der Kommission, den Beweiswert von Schriftstücken, die sie als Beweise heranziehen möchte, anhand ihres Inhalts und ihrer Bedeutung unter der Kontrolle des Gerichts zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986 als Beweis für die Zusammenkunft zwischen der FEG und der NAVEG am 11. März 1986 herangezogen. Dieses Schriftstück stammt aus der Zeit der Zusammenkunft, deren Existenz und Inhalt es belegen soll. Es enthält folgende Ausführungen:

„Bericht über die Besprechung NAVEG-FEG auf Vorstandsebene

Am Dienstag, dem 11. März 1986, fand im Euromotel, Oude Haagseweg, Amsterdam, ein zur Entspannung dienendes Treffen statt. Anwesend waren für den Vorstand der FEG die Herren Schuurman, Brinkman, Coppoolse, van de Meer, Goedhart, Schiefelbusch, Vos und van Diessen, für den Vorstand der NAVEG die Herren Gunneman, Amesz, Hofte und Onstee.

Herr Schuurman (FEG) teilte mit, dass erfolgreich mit Artikelgruppen-Ausschüssen gearbeitet werde (Namen sind dem NAVEG-Vorstand bekannt).

Im Rahmen der Absprachen zwischen beiden Vereinigungen sind die Lieferungen an die Firmen Nedeximpo, Dego, van de Meerakker und Hagro nicht erwünscht.

Man ist sehr daran interessiert, zu erfahren, welche FEG-Mitglieder Vertragsmaterial der Firma Heinrich Kopp führen; man will dann Maßregeln ergreifen.

Die FEG bleibt an der Zusammenarbeit mit der NAVEG sehr interessiert und hofft, dass sie sich in offenem Kontakt fortsetzen wird.

Herr Gunneman (NAVEG) wirft folgende Fragen auf:

-    Mitteilung über die Zulassungspolitik der FEG im Anschluss an den Beitritt der Firmen Timmermans und Gro-Ham;

-    eine Übersicht über die Alleinvertretungen und Alleinverkäufe von und durch die FEG;

-    Lieferungen von Vertragsmaterial an Nicht-FEG-Mitglieder, und zwar Olpa-Ardomy und Jan de Vries.

Timmermans und Gro-Ham sind Mitglieder für Geräte; die FEG bittet, kein Installationsmaterial anzubieten oder zu verkaufen.

Die FEG wird die Listen von Geräte- und Installationsgroßhändlern übersenden (noch immer nicht eingegangen).

Die FEG wird die Liste von Alleinverkäufen der Großhändler und die Liste der Lieferungen von FEG-Mitgliedern an Nicht-FEG-Mitglieder übersenden (bis heute nicht eingegangen).

Das Verhältnis zwischen der FEG und der NAVEG ist in Bezug auf das Ausland (Deutschland-England) befriedigend zu nennen.“

175.
    In diesem Stadium ist aus diesem Schriftstück unter Berücksichtigung seines Kontexts zu folgern, dass sich einige Vorstandsmitglieder der FEG und der NAVEG am 11. März 1986 trafen und „[i]m Rahmen [ihrer] Absprachen“ die Frage der Lieferungen von Mitgliedern der NAVEG an Firmen erörterten, die nicht der FEG angehörten (Nedeximpo, Dego, van de Meerakker, Hagro, Olpa-Ardomy und Jan de Vries). Diese Gesichtspunkte stellen schriftliche Indizien für das Vorliegen von „Absprachen“ und Zusammenkünften beider Vereinigungen ab 11. März 1986 dar, die das Gericht nachfolgend in Randnummer 210 bei seiner Gesamtwürdigung des Gentlemen's Agreement berücksichtigen wird.

Zusammenkunft vom 28. Februar 1989

- Vorbringen der Parteien

176.
    Die FEG rügt die Auslegung und verneint die Beweiskraft des von der NAVEG erstellten Protokolls der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989, aus dem die Kommission abgeleitet hat, dass die NAVEG ihren Mitgliedern empfohlen habe, nicht der FEG angehörende Großhändler nicht zu beliefern. Später, bei der allgemeinen Mitgliederversammlung vom 24. April 1989, habe sich die NAVEG darauf beschränkt, ihre Mitglieder über diesen Meinungsaustausch zu informieren, ohne dass eine Empfehlung abgegeben oder ein Beschluss gefasst worden sei.

177.
    TU trägt erstens vor, sie sei bei der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 nicht anwesend oder vertreten gewesen. Ihr damals dem Vorstand der FEG angehörender Mitarbeiter, Herr Coppoolse, sei nämlich verhindert gewesen. Unter diesen Umständen könne die Kommission aus dieser Zusammenkunft nicht auf die Beteiligung von TU an einer Zuwiderhandlung schließen. Zweitens könnten ihr die Beweise für diese Zusammenkunft nicht entgegengehalten werden. Es handele sich um das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 24. April 1989 und einen internen Vermerk der NAVEG über diese Zusammenkunft (Begründungserwägung 46 der angefochtenen Entscheidung). Sie habe nicht über diese für die Mitglieder der NAVEG bestimmten Schriftstücke verfügt. Sie sei auch entgegen der Behauptung der Kommission in Begründungserwägung 46 der angefochtenen Entscheidung nicht durch die FEG über den Inhalt der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 informiert worden.

178.
    Schließlich berufen sich die Klägerinnen darauf, dass die Zusammenkunft zwischen der FEG und der NAVEG vom 28. Februar 1989 im Protokoll der Vorstandssitzung der FEG vom 11. April 1989 nicht erwähnt werde. Dieses Schriftstück enthalte keine Angaben zu der angeblich bei der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 angesprochenen Ausschließlichkeitsvereinbarung. Das widerlege die Annahme, dass es ein Gentlemen's Agreement gegeben habe.

179.
    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück und nimmt hinsichtlich der aus der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 zu ziehenden Konsequenzen im Wesentlichen auf den Wortlaut der angefochtenen Entscheidung Bezug.

- Würdigung durch das Gericht

180.
    In diesem Stadium ist die Analyse auf die Beweise für die Existenz der gerügten Zuwiderhandlung zu beschränken. Daher wird das Argument, die Kommission könne TU den Meinungsaustausch bei der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 nicht entgegenhalten, weil TU dort nicht vertreten gewesen sei, zusammen mit den die Gründe für die Zurechnung der Zuwiderhandlungen betreffenden Argumente geprüft. Überdies reicht das Fehlen eines Vertreters von TU bei der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 als solches nicht aus, um den Wert der von der Kommission herangezogenen Beweise für die Existenz dieser Zusammenkunft und die Natur der Erörterungen, die es dort gegeben haben könnte, in Frage zu stellen.

181.
    Sodann ist die Behauptung von TU zurückzuweisen, das von der NAVEG verfasste Protokoll der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 und das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 24. April 1989 könnten ihr nicht entgegengehalten werden, da diese Protokolle nicht an sie gerichtet gewesen seien. Wie oben ausgeführt, kann für die Beweiskraft der fraglichen Schriftstücke nicht maßgebend sein, an wen sie sich richteten; ihre Beweiskraft ist von der Kommission anhand ihres Wertes und ihrer Bedeutung unter der Kontrolle des Gerichts zu beurteilen. Nach den allgemeinen Beweisregeln muss es dagegen als sehr bedeutsam angesehen werden, dass die Schriftstücke in unmittelbarem Anschluss an die Ereignisse erstellt wurden.

182.
    Ebenso wird durch das Fehlen jeder Erwähnung der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 im Protokoll der Vorstandssitzung der FEG vom 11. April 1989 die Beweiskraft der von der Kommission herangezogenen Indizien für die Gespräche zwischen der FEG und der NAVEG bei dieser Zusammenkunft weder widerlegt noch bestätigt. Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Punkt zurückzuweisen.

183.
    Darüber hinaus bestreitet nur die FEG die Richtigkeit der Beurteilungen des Wertes und der Bedeutung des von der NAVEG verfassten Protokolls der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 und des Protokolls der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 24. April 1989 durch die Kommission. Ihres Erachtens beweisen diese Schriftstücke nicht, dass es eine Vereinbarung gegeben habe. Sie wichen im Übrigen voneinander ab; nichts lasse den Schluss zu, dass die NAVEG oder die FEG ihren Mitgliedern Weisungen erteilt habe.

184.
    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus dem von der NAVEG erstellten Protokoll der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 geht ausdrücklich hervor, dass sich ein Mitglied der FEG bei den Vertretern der NAVEG erkundigte, wie sich die NAVEG gegenüber Großhändlern verhalten würde, die aus der FEG ausschieden. Die NAVEG vertrat die Ansicht, in einer solchen Situation laute die „Empfehlung ..., nicht zu beliefern“. Dies wird auch durch das von der FEG verfasste Protokoll der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 (Begründungserwägung 46 der angefochtenen Entscheidung, zitiert in Fußnote 48; Anlage 17 zur Klageschrift) bestätigt, das folgenden Abschnitt enthält:

„Herr Schiefelbusch fragt, was die NAVEG mit Großhändlern tut, die ihre Mitgliedschaft bei der FEG gekündigt haben. Die NAVEG kann ihren Mitgliedern empfehlen, Großhändler, die ihre Mitgliedschaft bei der FEG gekündigt haben, nicht mehr zu beliefern.“

185.
    Schließlich ist hervorzuheben, dass sich die NAVEG im Protokoll ihrer allgemeinen Mitgliederversammlung vom 24. April 1989 zur Frage der Belieferung von Großhändlern äußerte, die aus der FEG ausscheiden, und dabei feststellte, dass zwar keine Verpflichtung für die Mitglieder der NAVEG bestehe, die Mitglieder der FEG zu beliefern, dass aber die „Belieferung auf der Grundlage eines Gentlemen's Agreement erfolgt, wobei anzumerken ist, dass die Belieferung von Nicht-FEG-Mitgliedern eine Behinderung sein kann“ (Begründungserwägung 46 der angefochtenen Entscheidung).

186.
    Unter Berücksichtigung dieser Indizien ist es als erwiesen anzusehen, dass sich die FEG und die NAVEG bei ihrer Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 über die Bedingungen verständigten, unter denen die Mitglieder der NAVEG Handel mit den aus der FEG ausgeschiedenen Großhändlern treiben sollten, wobei sich die NAVEG insoweit letztlich auf ein Gentlemen's Agreement zwischen beiden Vereinigungen berief. Auf der Grundlage all dieser Gesichtspunkte ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Klägerinnen den Beweiswert der schriftlichen Indizien für die Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 in Abrede zu stellen versucht haben.

Umsetzung des Gentlemen's Agreement

- Vorbringen der Parteien

187.
    Die Klägerinnen wenden sich gegen die von der Kommission in den Begründungserwägungen 48 bis 53 der angefochtenen Entscheidung als Beispiele für die Umsetzung des Gentlemen's Agreement herangezogenen Gesichtspunkte.

188.
    Erstens wenden sie sich gegen die Behauptung der Kommission, dass die FEG aktualisierte Listen ihrer Mitglieder an die NAVEG übermittelt habe, um die Anwendung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung zu erleichtern. Der fragliche Informationsaustausch zwischen der FEG und der NAVEG habe nicht im Rahmen eines Gentlemen's Agreement stattgefunden, sondern sei Teil der legitimen Entwicklung branchenweiter Initiativen gewesen. Die Kommission habe das von der FEG verfasste Protokoll der Zusammenkunft zwischen der FEG und der NAVEG vom 25. Oktober 1991 (Begründungserwägung 48 der angefochtenen Entscheidung, Fußnote 53; Anlage 44 zur Erwiderung von TU und Anlage 23 zur Erwiderung der FEG) außer Acht gelassen, dessen folgender Abschnitt das Fehlen eines Gentlemen's Agreement belege:

„Die FEG hat seit kurzem neben Mitgliedern auch assoziierte Mitglieder. Die NAVEG wurde hierüber nicht förmlich informiert, weil es den Mitgliedern der NAVEG freisteht, auch mit Nicht-FEG-Mitgliedern Geschäfte zu tätigen.“

189.
    Die FEG hebt ferner hervor, dass die Kommission nur fünf Beispiele für Zusammenkünfte zwischen beiden Vereinigungen in der Zeit von 1987 bis 1992 gefunden habe. Diese Zusammenkünfte seien für die FEG von geringer Bedeutung gewesen und reichten jedenfalls als Beweis für die Existenz eines Gentlemen's Agreement nicht aus.

190.
    Zweitens bestreitet TU (Klageschrift, Nr. 112), dass die NAVEG ihren Mitgliedern empfohlen habe, nicht der FEG angehörende Großhändler nicht zu beliefern. Sie beruft sich auf den nachstehenden Abschnitt eines Schreibens von Spaanderman Licht an die NAVEG vom 14. August 1991 (Anlage 6 zur Antwort von TU auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anlage 25 zur Klageschrift von TU). In diesem Schreiben führe Spaanderman Licht, ein Mitglied der NAVEG, aus,

„dass unsere Firma niemals aufgrund der Mitgliedschaft in der NAVEG beschlossen hat, CEF nicht zu beliefern. Eine solche Empfehlung im Rahmen der NAVEG ist uns auch nicht bekannt.“

191.
    Drittens wenden sich die Klägerinnen gegen die Angabe in Begründungserwägung 50 der angefochtenen Entscheidung, dass sich die Mitglieder der NAVEG in der Praxis geweigert hätten, nicht der FEG angehörende Großhändler und insbesondere CEF zu beliefern. Sie verweisen auf die Antworten von 20 Lieferanten auf Fragen der Kommission, die belegten, dass deren Weigerung, Geschäfte mit CEF zu tätigen, nicht auf einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung beruht habe. TU führt auch Schreiben von ABB und Spaanderman Licht vom 2. April und vom 22. Mai 1991 an, in denen diese Lieferanten CEF mitgeteilt hätten, dass sie deren Dienste nicht in Anspruch nehmen wollten, weil ihr Vertriebsnetz bereits eine ausreichende Zahl von Verkaufsstellen umfasse (Klageschrift von TU, Nr. 139 und Schriftstücke in Anlage 31).

- Würdigung durch das Gericht

192.
    Erstens steht fest, dass die FEG und die NAVEG regelmäßige Kontakte unterhielten; wie die Untersuchung der Kommission ergeben hat, gab es von 1987 bis 1992 fünf Zusammenkünfte dieser Vereinigungen (am 3. November 1987, 28. Februar 1989, 5. Dezember 1990, 17. September 1991 und 25. Oktober 1991).

193.
    Zweitens steht speziell in Bezug auf den Kontext der Zusammenkunft vom 25. Oktober 1991 fest, dass diese einberufen wurde, nachdem mehrere Mitglieder der FEG den Wunsch geäußert hatten, diese Vereinigung zu verlassen. Als Reaktion darauf soll die FEG eine Änderung ihrer internen Vorschriften und die Schaffung einer neuen Kategorie von Mitgliedern, der „assoziierten Mitglieder“, erwogen haben. Bei der Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 habe die NAVEG nach den Auswirkungen einer solchen Entwicklung auf die Anwendung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung gefragt. Auf erneute Nachfrage der NAVEG bei der Zusammenkunft vom 25. Oktober 1991 führte der Vertreter der FEG aus, die Entwicklung der Zusammensetzung dieser Vereinigung werde „für die NAVEG keine Auswirkungen haben, was bedeutet, dass die bestehenden Kontakte unverändert beibehalten werden“. Das von der NAVEG erstellte Protokoll der Zusammenkunft vom 25. Oktober 1991 (Aktenstück Nr. 1379b, erwähnt in Fußnote 53 der angefochtenen Entscheidung) zeigt, dass die FEG der NAVEG daraufhin die Namen derjenigen Mitglieder mitteilte, die den Wunsch geäußert hatten, assoziierte Mitglieder zu werden.

194.
    Das Vorbringen der Klägerinnen kann daher die Auslegung nicht widerlegen, die die Kommission in Begründungserwägung 48 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Protokolle der FEG und der NAVEG über die Zusammenkunft vom 25. Oktober 1991 vorgenommen hat; danach habe die FEG der NAVEG die Namen der Großhändler bekannt gegeben, die nicht mehr Mitglied der FEG gewesen seien.

195.
    Überdies werden diese Indizien dafür, dass die FEG die Namen der ihr angehörenden Unternehmen an die NAVEG übermittelte, auch durch die Schriftstücke in Bezug auf die Zusammenkunft vom 28. Februar 1989 bestätigt, die zuvor im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geprüft wurden, und insbesondere durch das in Begründungserwägung 49 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Protokoll der FEG.

196.
    Was drittens das Schreiben von Spaanderman Licht vom 14. August 1991 anbelangt, so soll es belegen, dass die Weigerung dieses Mitgliedsunternehmens der NAVEG, CEF zu beliefern, nichts mit einem Gentlemen's Agreement zwischen der FEG und der NAVEG zu tun gehabt habe. Der Wortlaut dieses Schreibens ist jedoch im Kontext seiner Abfassung zu sehen. Zum einen wurde es in Beantwortung einer zwei Tage zuvor gestellten Frage der NAVEG an diese gerichtet. Es war somit die NAVEG, die die Initiative ergriff, Spaanderman Licht nach deren Gründen für die Nichtbelieferung von CEF zu fragen. Zum anderen fand dieser Schriftwechsel nach der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens statt, als die Untersuchung der Kommission bereits im Gange war. Er lag zeitlich nach den am 25. Juli 1991 von der Kommission an die FEG und TU gerichteten Auskunftsverlangen und entbehrt daher der Überzeugungskraft.

197.
    Viertens ist zu der Frage, ob die Weigerung mehrerer Lieferanten, CEF zu beliefern, auf die Existenz eines Gentlemen's Agreement oder auf legitime wirtschaftliche Gründe zurückzuführen war, festzustellen, dass sich die NAVEG in einem Schreiben vom 27. September 1989 wie folgt an die FEG wandte:

„Einige Mitglieder haben den Vorstand um eine Empfehlung in Bezug auf etwaige Lieferungen an [CEF] gebeten. Diverse ausländische Hersteller, die durch unsere Mitglieder vertreten werden, beliefern diese Organisation in anderen Ländern und wünschen, dies auch in den Niederlanden zu tun. Solange jedoch [CEF] nicht in die FEG aufgenommen wurde, empfiehlt der Vorstand seinen Mitgliedern, keine Belieferung vorzunehmen. In der Vergangenheit haben verschiedene Mitglieder in Bezug auf Nedeximpo gemäß einer gleichlautenden Empfehlung gehandelt, wobei sie jetzt, da Nedeximpo inzwischen die FEG-Mitgliedschaft erhalten hat, mit der Tatsache konfrontiert werden, dass sie als Lieferanten nicht mehr akzeptiert werden. Im Fall [von CEF] möchte man verhindern, dass sich dies wiederholt, und ersucht uns, schnell hierauf zu reagieren. Wir bitten Sie, uns so schnell wie möglich mitzuteilen, in welcher Verhandlungsphase sich die FEG und [CEF] befinden. Wir halten es für erforderlich, unsere Mitglieder binnen 14 Tagen über Ihren Standpunkt zu informieren, und bitten Sie daher, Ihre Reaktion rechtzeitig bekannt zu geben.“

198.
    Die Kommission hat dieses Schreiben zu Recht als wahrscheinliches Indiz dafür angesehen, dass zwischen der FEG und der NAVEG Informationen „mit der Absicht ausgetauscht wurden, in Übereinstimmung mit dem Ziel des Gentlemen's Agreement Lieferungen an Nicht-FEG-Mitglieder zu verhindern“ (Begründungserwägung 49 der angefochtenen Entscheidung).

199.
    Fünftens ist zu den von den Klägerinnen angeführten Erklärungen von etwa 20 Lieferanten festzustellen, dass nur drei von ihnen Mitglied der NAVEG sind: Hofte, Technische Handelsmaatschappij Regoort BV und Hateha. Folglich sind die Schreiben der anderen Unternehmen im Rahmen der Prüfung von Beweisen für die Existenz einer Vereinbarung zwischen der FEG und der NAVEG irrelevant.

200.
    Im Fall der Firma Hofte berufen sich die Klägerinnen auf folgenden Abschnitt ihrer Antworten an die Kommission (28. Juni 1993 und 30. Mai 1997, vgl. Aktenstück 1614.20, 2c, Anlage 1, und Anlage 20 zur Klageschrift von TU):

„Ihre Frage, ob wir dem Umstand Rechnung tragen, ob ein Abnehmer Mitglied der FEG ist oder nicht, ist für uns kein Kriterium.“

201.
    Es handelt sich um eine Antwort auf eine Untersuchungsmaßnahme der Kommission. Sie ist zudem zu den Äußerungen der Firma Hofte gegenüber dem Hersteller Paul Hochköpper am 23. August 1991, kurz nach der Befragung durch die Kommission, in Verhältnis zu setzen. Auszüge aus diesem Schreiben sind in den Begründungserwägungen 47 und 52 der angefochtenen Entscheidung zu finden. Insbesondere führt die Kommission in Begründungserwägung 52 der angefochtenen Entscheidung aus:

„Die folgende Passage aus dem bereits eher genannten Schreiben von NAVEG-Mitglied Hofte an Paul Hochköpper & Co. ist in diesem Zusammenhang deutlich:

Anlässlich der durch die CEF bei der Kommission eingereichten Beschwerde wurde angemerkt: .Außerdem hat er natürlich Unterlagen mitgeschickt, auch leider Gottes von NAVEG-Agenten, die nicht nachgedacht haben, worin erwähnt wird, dass man ihn nicht beliefern kann, weil er kein Mitglied der FEG ist‘ ...“

202.
    Im Fall von Hateha führt TU folgende Erklärung an (Klageschrift, Nr. 84):

„Die Wahl unserer Abnehmer wird u. a. durch wirtschaftliche Erwägungen im Zusammenhang mit der Funktion und dem Sitz des Unternehmens sowie der Marktabdeckung bestimmt, ergänzt durch Anforderungen an die Solvenz.

...

Im Prinzip berücksichtigen wir nicht, ob ein Abnehmer der FEG angehört. Die wichtigsten Kriterien sind die zuvor bereits genannten Kriterien, wobei die Solvenz eine wichtige Rolle spielt. Da die FEG Anforderungen an die finanzielle Situation der ihr angehörenden Großhändler stellt, gibt die Mitgliedschaft in der FEG eine gewisse Garantie in Bezug auf die Solvenz des betreffenden Betriebes. In diesem Sinne spielt die Erwägung, ob ein Betrieb Mitglied der FEG ist, eine begrenzte Rolle.“

203.
    Hierbei handelt es sich um die Erklärung, deren Relevanz die Kommission in der oben in Randnummer 139 wiedergegebenen Begründungserwägung 50 der angefochtenen Entscheidung in hinreichend überzeugender und eingehender Weise verneint hat. Tatsache ist aber, dass Hateha zwei Unternehmen, Frigé und CEF, ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie sie nicht beliefern werde, weil sie nicht der FEG angehörten (vgl. Schreiben von Hateha an CEF vom 24. Mai 1989 und an Frigé vom 12. März 1981, Begründungserwägung 50 der angefochtenen Entscheidung und Fußnoten 57 und 58), auch wenn TU einwendet (Erwiderung, Nr. 158), Hateha habe eine „einfache Entschuldigung gebraucht, um CEF abzuwimmeln“.

204.
    Schließlich beruft sich die FEG im Fall des Lieferanten Technische Handelsmaatschappij Regoort BV auf die Antwort dieses Unternehmens an die Kommission vom 28. Mai 1997. In dieser Antwort gab das Unternehmen an, dass es die Zugehörigkeit seiner Kunden zur FEG nicht berücksichtige, und teilte hierzu mit, dass 1 214 seiner 1 257 Kunden nicht der FEG angehörten.

205.
    Die Kommission hat darauf hingewiesen (Gegenerwiderung in der Rechtssache T-5/00, Nr. 61), dass dieser Lieferant mehr als 1 000 Kunden, die FEG aber nur etwa 50 Mitglieder habe. Der Lieferant verkaufe seine Waren an Großhändler sowie an Einzelhändler, Industriebetriebe, öffentliche Einrichtungen und Exporteure. Die Kommission räumt ein, dass er CEF beliefert habe.

206.
    Diese Gesichtspunkte könnten jedoch allenfalls den Schluss zulassen, dass der fragliche Lieferant die Vereinbarung zwischen der FEG und der NAVEG nicht angewandt hat. Auch wenn dieses Schriftstück zeigt, dass ein Mitglied der NAVEG die genannte Vereinbarung nicht systematisch beachtet hat, dürfte es kein Indiz darstellen, das Zweifel an der Existenz der Vereinbarung selbst wecken kann.

207.
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht ernsthaft bestritten haben, dass ein anderes Mitglied der NAVEG, Hemmink, die Belieferung der Firma Van de Meerakker nach Rücksprache mit der FEG und einem ihrer Mitglieder, der Firma Schiefelbusch, ablehnte (Begründungserwägung 51 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission stützte sich auf das Protokoll einer internen Sitzung von Hemmink am 25. Februar 1994 (Fußnote 59 der angefochtenen Entscheidung). Die FEG räumt ein (Erwiderung, Nr. 120), dass das letztgenannte Schriftstück belegt, dass Hemmink, nachdem sie bei der FEG nachgefragt hatte, ob Van de Meerakker sich um Aufnahme in diese Vereinigung beworben hatte, beschloss, das Unternehmen nicht zu beliefern. Die FEG ist gleichwohl der Ansicht, das fragliche Schriftstück belege nicht, dass sie Hemmink angewiesen habe, Van de Meerakker nicht zu beliefern. Dieser Einwand ist zurückzuweisen, denn das Protokoll stammt von Hemmink und stellt einen objektiven Anhaltspunkt für die Existenz der Weigerung dar, nicht der FEG angehörende Unternehmen zu beliefern.

208.
    Ebenso ist in Bezug auf die von TU angeführten Schreiben von ABB und Spaanderman Licht darauf hinzuweisen, dass nur das letztgenannte Unternehmen der NAVEG angehört, so dass das Schreiben von ABB in diesem Stadium der Erwägungen irrelevant ist. Spaanderman Licht beschränkte sich in ihrem Schreiben an CEF vom 22. Mai 1991 auf die Angabe, dass sie ihr Netz von Wiederverkäufern nicht erweitern wolle. Es ist jedoch anzumerken, dass dieses Schreiben verfasst wurde, als die Untersuchung der Kommission bereits lief.

209.
    Angesichts dieser verschiedenen Gesichtspunkte hat die Kommission aus den in den Begründungserwägungen 48 bis 52 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Schriftstücken zu Recht geschlossen, dass beweiskräftige schriftliche Indizien für die Umsetzung eines Gentlemen's Agreement zwischen der FEG und der NAVEG vorlägen.

c) Gesamtergebnis

210.
    Aus dem Vorstehenden folgt, dass es den Klägerinnen nicht gelungen ist, in rechtlich hinreichender Weise zu belegen, dass die Feststellungen der Kommission in Bezug auf das Gentlemen's Agreement mit Mängeln oder inhaltlichen Fehlern behaftet sind, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnten. Der Einwand von TU, die unter Hinweis auf die Mehrdeutigkeit einiger belastender Beweismittel geltend macht, Zweifel müssten sich nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu ihren Gunsten auswirken, ist zurückzuweisen. Nach einer Gesamtwürdigung können dieser Einwand und die speziellen Rügen der Klägerinnen die Überzeugungskraft, Objektivität und Übereinstimmung der in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Indizien nicht in Frage stellen.

211.
    Überdies können die Feststellungen, die sich aus der Prüfung dieser Indizien ergeben, nicht durch die Behauptung der FEG in Frage gestellt werden, dass die NAVEG bei den Kontakten zu ihr die Initiative ergriffen habe. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, würde sie allenfalls die - bereits erwiesene - Existenz eines Gentlemen's Agreement zwischen beiden Vereinigungen bestätigen.

212.
    Somit war die Kommission zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass sich die NAVEG aufgrund eines Gentlemen's Agreement zwischen ihr und der FEG, für das es ab 11. März 1986 Beweise gibt, gegenüber der FEG verpflichtet hatte, ihren Mitgliedern zu empfehlen, kein elektrotechnisches Installationsmaterial an Großhändler zu verkaufen, die nicht der FEG angehörten.

2. Ausdehnung des Gentlemen's Agreement auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten

213.
    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass die FEG und TU bestrebt gewesen seien, die Wirkung des Gentlemen's Agreement auf Lieferanten auszudehnen, die nicht durch Agenten oder Importeure in der NAVEG vertreten gewesen seien. Sie stützte sich auf verschiedene Beispiele dafür, dass Lieferanten wie Draka Polva, Holec, ABB und Kloeckner Moeller (im Folgenden: KM) unter Druck gesetzt worden seien (Begründungserwägungen 53 bis 66 und 104 bis 106 der angefochtenen Entscheidung). Sie hob ferner hervor, dass die FEG versucht habe, die kollektive Ausschließlichkeitsregelung auf die Firma Philips, einen Hersteller von Konsumelektronik, auszudehnen.

a) Tatsächliche Feststellungen

Vorbringen der Parteien in der Rechtssache T-5/00

214.
    Die FEG trägt vor, die angefochtene Entscheidung enthalte keinen Beweis dafür, dass sie Druck auf die Lieferanten ihrer Mitglieder ausgeübt habe. Sie sei an keinem der von der Kommission angeführten Beispiele beteiligt gewesen und habe sich nie in die Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern und deren Lieferanten einmischen wollen.

215.
    Zu ihrer Entlastung verweist die FEG erstens auf das Protokoll ihrer Vorstandssitzung vom 29. Januar 1991 (Anlage 28 zur Erwiderung in der Rechtssache T-5/00), aus dem klar hervorgehe, dass sie eine Politik der Nichteinmischung in die Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern und deren Lieferanten verfolgt habe. In diesem Protokoll heißt es:

„Die der Tagesordnung beigefügten Schriftstücke wurden erörtert:

-    ein Schreiben von Herrn Duk an Herrn Fillet (CEF): Der Schriftführer fügt hinzu, dass es unzulässig sei, in welcher Form auch immer, als FEG bei Lieferanten darauf zu dringen, ausschließlich FEG-Mitglieder zu beliefern. Dies wird vom Plenum unterstrichen. Es wird betont, dass sich die Vereinigung nie bei Lieferanten über Lieferungen beschwert hat oder beschweren wird.“

216.
    Zweitens trägt die FEG hinsichtlich ihres in Begründungserwägung 54 der angefochtenen Entscheidung erwähnten angeblichen Widerstands gegen die Lieferungen von Draka Polva an CEF vor, die Kommission habe keinen direkten Beweis dafür, dass Druck auf dieses Unternehmen ausgeübt worden sei. Das einzige in der angefochtenen Entscheidung herangezogene Schriftstück sei ein von TU stammendes Protokoll (Begründungserwägung 54 der angefochtenen Entscheidung und in Fußnote 62 genanntes Schriftstück), das als Beweis für ihre unmittelbare Beteiligung an den fraglichen Handlungen nicht ausreichen könne.

217.
    Im Übrigen habe sich Draka Polva nicht geweigert, CEF zu beliefern. So habe Draka Polva der Kommission mit Schreiben vom 15. Juni 1993 (Begründungserwägung 27 der angefochtenen Entscheidung, Fußnote 29) mitgeteilt:

„Nur der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass wir City Electrical Factors vom Zeitpunkt ihrer Niederlassung in den Niederlanden an beliefert haben.“

218.
    Zudem heiße es im Protokoll der Vorstandssitzung der FEG vom 25. Juni 1990:

„7. Mitgliedsantrag CEF

Wenn CEF Mitglied der FEG werden möchte, muss sie die Zulassungskriterien erfüllen. Dies wird CEF schriftlich mitgeteilt.

Der Brief von Draka Polva in Bezug auf die Lieferungen an CEF wird zur Sprache gebracht.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dass die FEG dies nicht verhindern kann. Folgender Punkt wird auf die Tagesordnung gesetzt: .Lieferanten, die Nicht-FEG-Mitglieder beliefern‘.“

219.
    In der folgenden Sitzung am 11. September 1990 habe der Vorstand der FEG hierzu nur eine kurze Bemerkung gemacht, die im Protokoll wie folgt festgehalten sei:

„12. Lieferanten, die Nicht-FEG-Mitglieder beliefern

Aus Anlass des Schreibens von Polva zu Lieferungen an CEF wird angemerkt, dass die FEG als Vereinigung hier formal nichts tun kann.“

220.
    Diese Schriftstücke zeigten, dass die FEG nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich der Entscheidung von Draka Polva zu widersetzen, CEF mit Waren zu beliefern.

221.
    Drittens führt die FEG zu der ihr von der Kommission unterstellten Absicht, die Wirkung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf Lieferanten von Konsumelektronik auszudehnen (Begründungserwägung 55 der angefochtenen Entscheidung), aus, die Kommission stütze sich dabei auf nur ein Schriftstück, und zwar auf ein Schreiben eines Vorstandsmitglieds der FEG vom 29. August 1989 an einen Großhändlerausschuss von Philips. Dabei handele es sich um eine persönliche Stellungnahme dieses Vorstandsmitglieds. Überdies sei dieses Schreiben insofern irrelevant, als die fraglichen Ausführungen nicht den relevanten Markt, sondern den Markt für Konsumelektronik beträfen.

222.
    Viertens bestreitet die FEG, an den in den Begründungserwägungen 56 bis 59 der angefochtenen Entscheidung geschilderten Handlungen einiger ihrer Mitglieder gegenüber den Lieferanten Hager, Holec und ABB beteiligt gewesen zu sein. Sie habe auch nichts mit dem auf KM ausgeübten Druck zu tun gehabt. Es treffe zu, dass einige ihrer Mitglieder und ihrer früheren Vorstandsmitglieder der Delegation von Großhändlern angehört hätten, die KM besucht habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie an einem solchen Schritt beteiligt gewesen sei oder dafür die Verantwortung trage. Hilfsweise macht sich die Klägerin das in Begründungserwägung 64 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Vorbringen von TU zu Eigen.

223.
    Fünftens wirft die FEG der Kommission vor, die Ergebnisse ihrer Untersuchung verkannt zu haben, aus der hervorgehe, dass die etwa 20 von der Kommission befragten Lieferanten einhellig erklärt hätten, die FEG habe nie von ihnen verlangt, „ihre Vertriebspolitik anzupassen“. So enthielten die Akten keinen Hinweis auf Kontakte zwischen der FEG und den Lieferanten, für die die Mitgliedschaft eines Großhändlers in der FEG nie ein entscheidender Faktor beim Eingang einer Geschäftsverbindung gewesen sei.

224.
    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück und vertritt die Ansicht, die in den Begründungserwägungen 53 bis 66 der angefochtenen Entscheidung geprüften Gesichtspunkte zeigten, dass die FEG die kollektive Ausschließlichkeitsregelung auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten habe erstrecken wollen. Es verstehe sich von selbst, dass die Mitglieder der FEG die Initiative ergriffen und Schritte zur Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten unternommen hätten. Da die FEG sich nur an andere Unternehmensvereinigungen wie die NAVEG wenden könne, sei es für Unternehmen wie TU, die bei ihren Lieferanten über erhebliches wirtschaftliches Gewicht verfügten, viel einfacher, solche Verhandlungen zu führen. Dies könne die Verantwortung der FEG und von TU jedoch nicht in Frage stellen.

Würdigung durch das Gericht

225.
    Die Prüfung des Vorbringens der FEG, mit dem sie sich gegen die Zurechnung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung und nicht gegen die Richtigkeit der Feststellungen wendet, auf deren Grundlage die Kommission die Ansicht vertreten hat, dass die FEG versucht habe, die kollektive Ausschließlichkeitsregelung auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten zu erstrecken, ist einem späteren Stadium der Analyse vorzubehalten. Da die FEG nicht bestritten hat, dass die Vorgänge, an denen die Unternehmen Hager, Holec, ABB und KM beteiligt waren, stattgefunden haben, wird das dahin gehende Vorbringen zusammen mit den übrigen Gründen für die Zurechnung der Zuwiderhandlungen geprüft.

226.
    Im Übrigen stellt der Wortlaut des Protokolls der Vorstandssitzung der FEG vom 29. Januar 1991 einen Anhaltspunkt dafür dar, dass sich die FEG nicht direkt an die Lieferanten ihrer Mitglieder wenden wollte, damit diese keine dritten Großhändler beliefern. Diese Feststellung ist jedoch nicht unvereinbar mit dem von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Standpunkt, dass die FEG versucht habe, zugunsten ihrer Mitglieder die Anwendung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf Dritte auszudehnen. Sie ist zudem mit den Ausführungen in einem internen Vermerk von TU vom 12. September 1990 in Einklang zu bringen, wonach die FEG, nachdem Draka Polva erklärt habe, CEF beliefern zu wollen, „hierauf reagiert [hat], da dieser Vorschlag der Übereinkunft zwischen den Mitgliedern und der FEG widerspricht“ (Begründungserwägung 54 der angefochtenen Entscheidung). Dies stellt nämlich ein Indiz für die Existenz einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der FEG und für deren unmittelbare Verwicklung in die Ausarbeitung der beabsichtigten Reaktion auf den Eintritt von CEF in den niederländischen Markt dar.

227.
    Zudem hat die Kommission zwar keine weiteren Indizien für die unmittelbare Verwicklung der FEG in die Vorgänge im Zusammenhang mit der Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung angeführt, doch geht aus einer Reihe übereinstimmender Indizien hervor, dass mehrere ihrer Mitglieder einzeln oder gemeinsam versuchten, von nicht der NAVEG angehörenden Lieferanten Zusagen zugunsten aller Mitglieder der FEG zu erlangen, so dass diese Lieferanten zu der Annahme berechtigt waren, dass diese Handlungen unter der Ägide der FEG oder mit ihrer Zustimmung vorgenommen wurden.

228.
    Hierzu ist festzustellen, dass der Verfasser des in Begründungserwägung 55 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schreibens vom 29. August 1989 an den Großhändlerausschuss für Konsumelektronik der Firma Philips damals Mitglied des Vorstands der FEG war. Auch wenn dieses Schreiben nicht offiziell von der FEG stammt, hat sich sein Verfasser ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Mitglied des Vorstands dieser Vereinigung berufen („Sie wissen, dass ich seit kurzem dem Vorstand der FEG angehöre. Ich bin hieran beteiligt, um vor allem die Interessen der Apparate-Großhändler zu vertreten.“), als er vom Adressaten verlangte, die Belieferung von nicht der FEG angehörenden Großhändlern einzustellen. Dabei wurde der Verfasser des Schreibens nicht in eigener Sache tätig, sondern im gemeinsamen Interesse der Mitglieder der FEG, da er versuchte, zu deren Gunsten die Einstellung der Lieferungen an nicht dieser Vereinigung angehörende Großhändler zu erreichen.

229.
    Wie die Klägerinnen vorgetragen haben, betreffen die Ausführungen der Kommission zur Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf Konsumelektronik allerdings nicht den von der Kommission festgelegten relevanten Markt, der sich auf den Großhandelsvertrieb von elektrotechnischem Installationsmaterial beschränkt. Diese Ausführungen haben daher in der angefochtenen Entscheidung keine tragende Bedeutung.

230.
    Ungeachtet dessen ist hinzuzufügen, dass das gemeinsame Interesse der FEG und ihrer Mitglieder auch durch den Vorgang in Bezug auf die Firma KM veranschaulicht werden kann. Dabei handelte es sich um eine konzertierte Maßnahme von 26 Mitgliedern der FEG, darunter mehrere Vorstandsmitglieder, im gemeinsamen Interesse aller Mitglieder dieser Vereinigung, wie aus den in den Begründungserwägungen 62 und 63 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Auszügen aus dem Entwurf eines Schreibens an KM klar hervorgeht. Im Übrigen wurde im Entwurf des Schreibens an KM die „Besorgnis“ der fraglichen 26 Mitglieder der FEG zum Ausdruck gebracht, nachdem KM „einer der ersten größeren Lieferanten in der elektrotechnischen Branche [war], die ein Nicht-FEG-Mitglied in ihren Vertrieb aufnehmen“. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die FEG musste der Entwurf des Schreibens an KM bei seinem Adressaten den Eindruck erwecken, dass die FEG ihn gebilligt hatte.

231.
    Angesichts dessen kann sich die FEG nicht darauf berufen, dass der zuvor geprüfte interne Vermerk von TU das einzige der von der Kommission herangezogenen Indizien sei, in dem ihre unmittelbare Verwicklung in die Bemühungen ihrer Mitglieder erwähnt werde, die Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf dritte Lieferanten zu erreichen. Aus den gemeinsamen Handlungen bestimmter Mitglieder der FEG - unter denen sich mehrere Vorstandsmitglieder befanden - ergibt sich, dass sie nicht in eigener Sache, sondern für alle Mitglieder dieser Vereinigung tätig wurden, ohne jedoch unmittelbar in deren Namen zu handeln. Folglich war die Kommission berechtigt, aus diesen Handlungen zu schließen, dass die FEG ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hatte, die kollektive Ausschließlichkeitsregelung auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten zu erstrecken.

Vorbringen der Parteien in der Rechtssache T-6/00

232.
    TU schließt sich erstens dem Vorbringen der FEG in der Rechtssache T-5/00 an und fügt hinzu, der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung betreffe nur ihre Beteiligung an den von der FEG begangenen Zuwiderhandlungen. Folglich könnten mangels direkter Beweise für die Beteiligung der FEG an dem angeblich auf Dritte ausgeübten Druck ihre Kontakte mit nicht der NAVEG angehörenden Lieferanten nicht als Grundlage für die Feststellung dienen, dass sie eine Zuwiderhandlung begangen habe.

233.
    Zweitens räumt TU ein, den Fall von CEF mit den Lieferanten KM, Draka Polva, ABB und Holec erörtert zu haben, bestreitet aber, auf sie Druck ausgeübt zu haben, damit sie CEF nicht mehr belieferten. Sie habe gegenüber diesen Unternehmen allerdings ihr Missfallen über das von ihr als Nichteinhaltung der Vereinbarungen angesehene Verhalten zum Ausdruck gebracht. Sie habe es insbesondere als ungerecht empfunden, dass diese Lieferanten einem neuen Marktteilnehmer wie CEF die gleichen Rabatte gewährt hätten, wie sie selbst sie nach jahrelangen Bemühungen erhalten habe. Diese Kontakte hätten eine Wettbewerbsbeschränkung weder bezweckt noch bewirkt.

Würdigung durch das Gericht

234.
    Zunächst ist hervorzuheben, dass das Vorbringen von TU auf der Prämisse beruht, der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung betreffe nur ihre Beteiligung an den von der FEG begangenen Zuwiderhandlungen. Da sich dieses Vorbringen nicht unmittelbar auf das Vorliegen des von der Kommission festgestellten Sachverhalts bezieht, ist seine Prüfung auf das Stadium der Analyse der Gründe für die Zurechnung der Zuwiderhandlungen zu verschieben.

235.
    Überdies ist festzustellen, dass TU nicht die Existenz von Kontakten mit nicht der NAVEG angehörenden Lieferanten in Abrede stellt, sondern sich gegen deren rechtliche Qualifikation durch die Kommission und insbesondere gegen die Beurteilung ihres Zweckes oder ihrer Wirkung als wettbewerbswidrig wendet. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen zusammen mit dem Vorbringen zur rechtlichen Einordnung des Sachverhalts näher zu prüfen.

b) Gesamtergebnis

236.
    Aus dem Vorstehenden ist zu schließen, dass keines der geprüften Argumente das Vorliegen des Sachverhalts in Frage stellen kann, der in der angefochtenen Entscheidung als Beweis für die Existenz des von der FEG und von TU auf bestimmte nicht der NAVEG angehörende Lieferanten ausgeübten Drucks angeführt wird. Unter diesen Umständen hat die Kommission zu Recht auf der Grundlage objektiver und übereinstimmender Indizien festgestellt, dass die FEG bestrebt gewesen sei, die Wirkung des Gentlemen's Agreement auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten auszudehnen, und dass TU sich an mehreren Maßnahmen zur Umsetzung dieses Zieles beteiligt habe.

237.
    Daher ist das gesamte Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, mit dem sie das Vorliegen des in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung festgestellten Sachverhalts bestreiten.

3. Zu den Voraussetzungen für den Beitritt zur FEG

a) Vorbringen der Parteien

238.
    Die FEG wendet sich gegen die Gesichtspunkte, aus denen die Kommission geschlossen hat, dass die Voraussetzungen für den Beitritt zur FEG den Zugang zum niederländischen Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial beschränken konnten.

239.
    Zunächst sieht sie es als selbstverständlich an, dass ihr nur Unternehmen beitreten könnten, die in den Niederlanden in drei aufeinander folgenden Jahren einen Umsatz von mindestens fünf Millionen NLG erzielt hätten. Da die FEG die Interessen der Großhändler auf dem niederländischen Markt vertrete, habe sie keinen Grund, den außerhalb der Niederlande erzielten Umsatz zu berücksichtigen.

240.
    Ferner weist sie die Behauptung der Kommission zurück, dass sie willkürliche Kriterien herangezogen habe, um bestimmte Bewerber abzulehnen (Begründungserwägung 109 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission habe sich auf die beiden einzigen Beispiele für Bewerbungen gestützt, die in den letzten 20 Jahren Schwierigkeiten bereitet hätten. Es habe sich in beiden Fällen um Unternehmen gehandelt, deren Tätigkeit nicht der ihrer Mitglieder entsprochen habe.

241.
    Schließlich hätten 1989 und 1990 mehrere Großhändler mit einem Umsatz von unter zehn Millionen NLG ihre Mitgliedschaft beendet. Diese Beispiele widerlegten die These, wonach die Aufnahmekriterien zur Aufrechterhaltung einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung gedient hätten und eine notwendige Voraussetzung für den Zugang zum niederländischen Markt gewesen seien.

242.
    Die Kommission hält dem entgegen, die Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Mitglieder hätten den Zugang zum niederländischen Markt erschwert (Begründungserwägung 108 der angefochtenen Entscheidung). Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung stelle eine Zugangsschranke dar, die durch die Aufnahmevoraussetzungen noch verstärkt werde. Sie habe in Begründungserwägung 108 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass einige Mitglieder der FEG diese Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt hätten.

b) Würdigung durch das Gericht

243.
    Die Parteien streiten nicht über den Inhalt der Kriterien, auf deren Grundlage die FEG über die Aufnahme neuer Mitglieder entschied. Die FEG bestreitet vielmehr, dass diese Kriterien den Zugang zum niederländischen Markt erschwert hätten, wie die Kommission in den Begründungserwägungen 108 und 109 der angefochtenen Entscheidung angenommen und woraus sie geschlossen hat, dass diese Voraussetzungen ein zusätzliches Hindernis für neue Unternehmen auf dem niederländischen Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial dargestellt hätten.

244.
    In der angefochtenen Entscheidung betrifft der ausschlaggebende Punkt in Bezug auf die Aufnahmekriterien den ihnen beigemessenen willkürlichen Charakter. Die Kommission hat in Begründungserwägung 109 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die FEG habe das Kriterium „Belang der Vereinigung“ herangezogen, das dem Vorstand, dessen Mitglieder einen neuen Beitritt einstimmig genehmigen müssten, ein umfassendes Ermessen (vgl. in der angefochtenen Entscheidung die Bezugnahmen in Fußnote 126 auf die Diskussionen über den Beitritt von Van de Meerakker und die Protokolle der FEG vom 27. September und vom 15. November 1994) bei der Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder verleihe.

245.
    Dieser als willkürlich angesehene Charakter beruht auch auf der unstreitigen Tatsache, dass die FEG einige Großhändler als Mitglieder aufnahm, die die Anforderungen an den Mindestumsatz nicht erfüllten.

246.
    Schließlich ist speziell zur Voraussetzung eines Umsatzes von fünf Millionen NLG in den drei Jahren vor dem Aufnahmeantrag festzustellen, dass sie ein Hindernis für neue Marktteilnehmer darstellen kann, da sie sich zugunsten der bedeutendsten Großhändler auswirkt, die als Mitglieder der FEG zudem vom Gentlemen's Agreement profitieren. Dieses Hindernis ist umso wirkungsvoller gegenüber ausländischen Unternehmen, da der außerhalb der Niederlande erzielte Umsatz bei der Prüfung der Aufnahmeanträge unberücksichtigt bleibt.

247.
    In Anbetracht dessen hat die Kommission in den Begründungserwägungen 108 und 109 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Aufnahmekriterien der FEG „den Zugang von Neulingen zu dem Markt noch schwieriger“ machten und damit die Auswirkungen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung verstärkten. Folglich ist das Vorbringen der FEG zu den Auswirkungen ihrer Aufnahmevoraussetzungen auf den Wettbewerb zurückzuweisen.

4. Rechtliche Qualifikation des Sachverhalts in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung

248.
    Das Vorbringen der Klägerinnen zur rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung besteht aus zwei Teilen. Erstens machen sie geltend, aufgrund der sehr schwachen Marktposition der Mitglieder der NAVEG könne das Gentlemen's Agreement keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Zweitens bestreitet TU, dass die Schritte gegenüber den nicht der NAVEG angehörenden Lieferanten, an denen sie beteiligt gewesen sei, eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hätten.

249.
    Da die Klägerinnen keine anderen Aspekte in Bezug auf die Qualifikation der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung anhand von Artikel 81 EG angefochten haben, sind diese Argumente im Licht der zuvor getroffenen Feststellungen zur Abgrenzung des relevanten Marktes und zum Sachverhalt zu prüfen.

a) Zum Gentlemen's Agreement

Vorbringen der Parteien

250.
    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, aufgrund der sehr schwachen Marktposition der Mitglieder der NAVEG habe die kollektive Ausschließlichkeitsregelung keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb entfalten können.

251.
    TU macht insbesondere geltend, die Vertriebstätigkeit der Mitglieder der NAVEG mache weniger als 1 % des Marktes aus. Als Agenten verträten sie nur sechzehn renommierte Marken mit einem Umsatz von höchstens 20 Millionen NLG auf einem Gesamtmarkt von 3 bis 4 Milliarden NLG (0,5-0,6 %). Die Mitglieder der NAVEG hätten nicht mehr die Stellung, die sie in den fünfziger Jahren zur Zeit des AGC eingenommen hätten.

Würdigung durch das Gericht

252.
    Die angefochtene Entscheidung beruht auf mehreren Zahlenangaben zum Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial („Primärmarkt“) einerseits und zum Großhandelsmarkt für dieses Material („relevanter Markt“) andererseits. Demnach betrug der Umsatz der auf dem Primärmarkt tätigen Unternehmen (1992-1994) insgesamt 1 590 Millionen Euro (Begründungserwägungen 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung). Auf diesem Markt entfiel auf die Mitglieder der NAVEG ein Umsatz von 84 Millionen Euro, d. h. 5 % des Primärmarkts (Begründungserwägungen 21 und 23 der angefochtenen Entscheidung). Im gleichen Zeitraum erzielten die auf dem - im vorliegenden Fall allein relevanten - Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial tätigen Unternehmen einen Umsatz von 680 bis 910 Millionen Euro, d. h. etwa 50 % des Primärmarkts. Die Mitglieder der FEG hatten zusammen einen Marktanteil von 96 % (Begründungserwägung 24 der angefochtenen Entscheidung).

253.
    Die Klägerinnen stellen diese Angaben nicht in Abrede, tragen aber vor, dass die Kommission die Bedeutung der Mitglieder der NAVEG überschätzt habe.

254.
    So weist TU darauf hin, dass die Kommission in Begründungserwägung 23 der angefochtenen Entscheidung den Anteil der Mitglieder der NAVEG am Primärmarkt auf 10 % geschätzt habe, obwohl sich aus den oben genannten Zahlen ergebe, dass er bei etwa 5 % liege. Sodann habe die Kommission diesen Marktanteil durch eine nicht nachvollziehbare Berechnung verdoppelt und ihn auf der Großhandelsebene mit 20 % angesetzt.

255.
    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

256.
    Zunächst verfügte die Kommission über Bruttozahlen, die es ihr ermöglichten, den Anteil der Mitglieder der NAVEG am Primärmarkt (5 %) zu berechnen. Sie zog allerdings allein die doppelt so hohe Schätzung der FEG (10 %) heran. Hierzu führte sie in den Fußnoten 20, 23 und 25 aus, dass die von der NAVEG vorgenommene Berechnung des Umsatzes ihrer Mitglieder „auf den Daten von nur 15 der 30 NAVEG-Mitglieder“ basiere. Sie vertrat daher die Auffassung, dass der „tatsächliche Umsatz der NAVEG-Mitglieder ... höchstwahrscheinlich beträchtlich höher [ist] als der angegebene Betrag“. Sie war berechtigt, aus diesen Anhaltspunkten zu schließen, dass die „Schätzung des Marktanteils der NAVEG-Mitglieder durch die FEG auf 10 % ... deshalb nicht unrealistisch [ist]“ (Fußnote 23 der angefochtenen Entscheidung).

257.
    Über die von TU gerügte scheinbare Ungenauigkeit hinaus bemühte sich die Kommission offenbar, unter dem Blickwinkel der Käufe durch die Großhändler zwischen dem jeweiligen Gewicht der NAVEG und der übrigen Lieferanten zu differenzieren.

258.
    Die angefochtene Entscheidung enthält insoweit mehrere Indizien. So führt die Kommission in Begründungserwägung 23 aus, dass die „Mitglieder der NAVEG ... es im Allgemeinen vor[ziehen], über den Großhandel zu liefern“, wobei sie hinzufügt, dass diese Vereinigung ausschließlich Mitglieder akzeptiere, deren Vertrieb über den Großhandel erfolge (Fußnote 22). Daher vertritt sie in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass das von den Mitgliedern der NAVEG verkaufte Material vollständig oder fast vollständig von Großhändlern vertrieben werde. Es trifft folglich zu, dass das von den Mitgliedern der NAVEG stammende Material einen doppelt so großen Anteil am relevanten Markt (Großhandel) wie am Primärmarkt repräsentiert. Dieser Anteil liegt somit auf der Grundlage der Schätzungen der FEG bei 20 % und bei Heranziehung der Bruttoangaben, über die die Kommission verfügte, bei 10 %.

259.
    TU wendet sich jedoch offenbar gegen diese Argumentation und trägt in ihrer Erwiderung mehrere Argumente vor, um darzutun, dass die von der Kommission in Bezug auf die Mitglieder der NAVEG herangezogenen Zahlen nicht verlässlich seien. Sie hat u. a. geltend gemacht, dass der Umsatz der Mitglieder der NAVEG in Wirklichkeit den Auftraggebern zuzurechnen sei. Wie dieses Argument auch zu verstehen sein mag, hat TU vorgetragen, dass nach Angaben von Hemmink, einem Mitglied der NAVEG, die dem Großhandel in Rechnung gestellten Lieferungen zu mindestens 90 % aus „Umsatz der Auftraggeber“ bestünden (Nr. 39 der Erwiderung). Auch wenn dieses Vorbringen so verstanden werden könnte, dass 90 % des Umsatzes der Mitglieder der NAVEG aus Verkäufen an Großhändler bestünden, ist es nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Selbst wenn man unterstellt, dass 90 % und nicht 100 % des Umsatzes der Mitglieder der NAVEG aus Verkäufen an Großhändler stammen, ändert dies nichts daran, dass der diesen Unternehmen auf Großhandelsebene zuzurechnende Marktanteil doppelt so groß ist wie ihr Anteil am Primärmarkt.

260.
    TU hat auch auf die mangelnde Verlässlichkeit der Schätzung des Umsatzes der Mitglieder der NAVEG hingewiesen. Dieses Vorbringen beschränkt sich jedoch auf allgemeine und nicht untermauerte Ausführungen. Daher genügt die Feststellung, dass das Vorbringen von TU zu diesem Punkt mangels greifbarer Beweise zurückzuweisen ist.

261.
    Folglich ist das gesamte Vorbringen der Klägerinnen zum Fehlen einer spürbaren Auswirkung des Gentlemen's Agreement auf den Wettbewerb zurückzuweisen.

b) Zur Ausdehnung des Gentlemen's Agreement auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten

262.
    Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass die FEG und deren Mitglieder, insbesondere TU, bestrebt gewesen seien, die Wirkung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auszudehnen, indem sie Druck auf nicht in der NAVEG vertretene Lieferanten ausgeübt hätten. Sie hat ferner aus dem Sachverhalt des vorliegenden Falles geschlossen, dass diese Vorgehensweise erfolgreich gewesen sei, da „eine beträchtliche Zahl von Lieferanten in Übereinstimmung mit der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung gehandelt hat“ (Begründungserwägung 104 der angefochtenen Entscheidung).

Vorbringen der Parteien

263.
    TU trägt vor, ihre Kontakte mit den Lieferanten Draka Polva, KM, ABB und Holec hätten keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.

264.
    Die Kommission weist dies zurück und verweist sowohl auf die einschlägigen Passagen der angefochtenen Entscheidung als auch auf die ständige Rechtsprechung zur Auslegung von Artikel 81 EG.

Würdigung durch das Gericht

265.
    Erstens steht hinsichtlich der Kontakte zwischen TU und Draka Polva fest, dass TU bei Draka Polva intervenierte, als Letztere eine Geschäftsbeziehung mit CEF eingehen wollte (Begründungserwägung 54 der angefochtenen Entscheidung). Im Protokoll einer internen Sitzung vom 13. Dezember 1989 fasste TU ihre Politik in dieser Angelegenheit wie folgt zusammen: „Es kann der Schluss gezogen werden, dass danach gestrebt wird, zu verhindern, dass Hersteller der TU an CEF liefern.“ Aus der angefochtenen Entscheidung geht insbesondere hervor, dass die FEG, als sie erfuhr, dass Draka Polva CEF beliefern wollte, „hierauf reagiert [hat], da dieser Vorschlag der Übereinkunft zwischen den Mitgliedern und der FEG widerspricht“ (Protokoll einer internen Sitzung von TU vom 12. September 1990). In einem Schreiben vom 16. Juli 1990 an Draka Polva führt TU daher aus: „Ihren Entschluss betrachten wir als bedrohlich für den lagerhaltenden Großhandel und halten eine Umsetzung darum auch für unerwünscht.“ Schließlich heißt es in der angefochtenen Entscheidung, das Eingreifen von TU habe die gewünschte Wirkung gehabt, denn im Protokoll einer Sitzung vom 9. Oktober 1990 stelle TU fest: „Im Anschluss an ein Gespräch, das Draka Polva mit Herrn van der Meijden geführt hat, haben sie ihre Absicht, die CEF zu beliefern, revidiert“ (Begründungserwägung 54 der angefochtenen Entscheidung).

266.
    Im Hinblick auf diese Anhaltspunkte hat die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, dass diese Schritte von TU zur Ausübung von Druck auf Draka Polva, einen ihrer Lieferanten, gedient hätten, damit diese ein neu auf den relevanten Markt gekommenes Unternehmen nicht mehr beliefere.

267.
    Überdies hat TU geltend gemacht, dass ihre Intervention bei Draka Polva nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt habe, weil dieser Lieferant nicht zu Ungunsten von CEF gehandelt habe, indem er deren Belieferung unterbrochen oder ihr ungünstigere Konditionen als in der Vergangenheit eingeräumt habe. Dieses Argument betrifft ausschließlich das Fehlen wettbewerbswidriger Wirkungen, das nachstehend in Randnummer 275 geprüft wird, und stellt daher den wettbewerbswidrigen Zweck des genannten Vorgehens nicht in Frage.

268.
    Zweitens trägt TU zu den Kontakten mit ABB und KM vor, die Kontakte, die sie wegen CEF zu diesen beiden Lieferanten unterhalten habe, hätten zur Wahrung ihrer legitimen Geschäftsinteressen gedient; sie habe nämlich versucht, ihre Unzufriedenheit über die CEF von diesen Lieferanten eingeräumten Konditionen zum Ausdruck zu bringen. Ein solches Vorgehen bezwecke keine Wettbewerbsbeschränkung oder -verfälschung.

269.
    Zu ABB führt die Kommission in Begründungserwägung 58 der angefochtenen Entscheidung aus, TU habe Druck auf diesen Lieferanten ausgeübt, damit er seine Lieferungen an CEF einstelle. TU ist der Ansicht, die Kommission habe die von ihr herangezogenen Beweise verfälscht. Diese Argumentation entspricht dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, das die Kommission in Begründungserwägung 59 der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen hat. Genauer gesagt streiten die Parteien über die Auslegung des von der Klägerin am 13. März 1991 verfassten Berichts, dessen einschlägige Passagen lauten:

„Lieferung von ABB an CEF

ABB hat nur eine Partie - einen so genannten toten Handel - an CEF geliefert. Als Argument wurde die in England bestehende Beziehung verwendet. Wenn ABB wieder eine Anfrage erhält, wird CEF zum Installateurspreis beliefert werden.“

270.
    In der angefochtenen Entscheidung hebt die Kommission u. a. hervor, dass der Verkauf von elektrotechnischem Installationsmaterial an CEF zum Installateurspreis (d. h. ohne jeden Rabatt) solche Geschäfte wirtschaftlich uninteressant machen würde (Begründungserwägung 59 der angefochtenen Entscheidung). TU trägt nichts vor, was diese Auslegung in Frage stellen könnte. Im Rahmen ihres Vorbringens zur zweiten Zuwiderhandlung macht sie vielmehr geltend, ein Verkauf ohne Rabatt wäre undenkbar (Nr. 165 der Klageschrift). Die Kommission war daher zu dem Schluss berechtigt, dass die Intervention von TU bei ABB dazu gedient habe, gegen die Belieferung von CEF durch dieses Unternehmen vorzugehen.

271.
    In Bezug auf KM steht fest, dass TU gemeinsam mit 25 weiteren Mitgliedern der FEG aktiv gegen diesen Lieferanten vorging, als er CEF die gleichen Rabatte wie den Mitgliedern der FEG gewährte. Es ist unstreitig, dass TU, begleitet von zehn weiteren Mitgliedern der FEG, am 27. Juni 1991 KM besuchte, um sich über deren Beziehungen zu CEF zu beschweren (Begründungserwägung 66 und Fußnote 81 der angefochtenen Entscheidung).

272.
    Drittens steht hinsichtlich der Kontakte mit Holec fest, dass Holec die Mitglieder der FEG mit dem Vertrieb bestimmter Produkte betraut hatte. TU ist allerdings der Ansicht, es habe sich um eine einseitige Entscheidung von Holec gehandelt, mit der kein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt worden sei.

273.
    Aus Begründungserwägung 57 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass am 2. Juli 1991 eine Besprechung zwischen TU und Holec stattfand, an deren Ende Holec beschloss, mit dem Vertrieb bestimmter Produkte allein die der FEG angehörenden Großhändler zu betrauen. Der Abschluss einer Alleinvertriebsvereinbarung zwischen TU und einem Lieferanten könnte zwar legitim gewesen sein und den damals geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben. Im vorliegenden Fall betrifft die Ausschließlichkeitsbeziehung aber nicht nur TU, sondern alle Mitglieder der FEG. Das geschäftliche Interesse an einer solchen Beziehung liegt daher weder für TU noch für Holec auf der Hand, wie die Kommission in Begründungserwägung 57 der angefochtenen Entscheidung hervorhebt. Dieser Schritt von TU lag vielmehr im gemeinsamen Interesse der Mitglieder der FEG. Das Vorbringen von TU ist folglich nicht überzeugend.

274.
    Alle vorstehenden Anhaltspunkte belegen auf der Grundlage objektiver und übereinstimmender Indizien, dass TU - allein oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern der FEG - Schritte bei den Lieferanten Draka Polva, ABB, KM und Holec unternahm, um für die ausschließliche Belieferung der Mitglieder der FEG zu sorgen. Ein solches Vorgehen fügt sich in die Bemühungen der Mitglieder der FEG ein, insbesondere durch das Gentlemen's Agreement einen Wettbewerbsnachteil für die nicht der FEG angehörenden konkurrierenden Großhändler zu schaffen. Da TU keinen Beweis für die Unrichtigkeit der Feststellungen und Beurteilungen erbracht hat, die die angefochtene Entscheidung insoweit enthält, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

275.
    Im Übrigen kann dem Vorbringen der Klägerinnen nicht gefolgt werden, soweit es dahin zu verstehen sein sollte, dass der Nachweis tatsächlicher wettbewerbswidriger Wirkungen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung erbracht werden muss, obwohl der wettbewerbswidrige Zweck der beanstandeten Verhaltensweisen erwiesen ist. Nach ständiger Rechtsprechung brauchen nämlich bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn feststeht, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt (Urteil Consten und Grundig/Kommission und Urteile des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnrn. 14 und 15, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 122).

C - Ergebnis in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung

276.
    Die Kommission war zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass das Gentlemen's Agreement zwischen der FEG und der NAVEG sowie die Praktiken zur Ausdehnung der Wirkung dieser Vereinbarung auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten nach Artikel 81 Absatz 1 EG verbotene Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen dargestellt hätten.

277.
    Wie die Kommission in Begründungserwägung 105 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, schränkt die kollektive Ausschließlichkeitsregelung die Freiheit der Lieferanten ein, selbständig zu entscheiden, welche Großhandelsunternehmen sie beliefern wollen. Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung wurde zugunsten der Mitglieder der FEG geschaffen und umgesetzt, um die Bedingungen nachteiliger zu gestalten, unter denen ihre nicht dieser Vereinigung angeschlossenen Konkurrenten bei bestimmten Lieferanten elektrotechnisches Installationsmaterial beziehen können.

278.
    In Ermangelung von Gesichtspunkten, die es ermöglichen, die Richtigkeit des von der Kommission ermittelten Sachverhalts oder ihre Beurteilung dieses Sachverhalts in Frage zu stellen, oder die den Nachweis erlauben, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die kollektive Ausschließlichkeitsregelung unter Artikel 81 Absatz 1 EG falle, ist das Vorbringen der Klägerinnen zu Existenz und Rechtswidrigkeit der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung folglich in vollem Umfang zurückzuweisen.

D - Abgestimmte Verhaltensweisen bei der Preisfestsetzung (Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung)

1. Wiedergabe der angefochtenen Entscheidung

279.
    In der angefochtenen Entscheidung heißt es, die FEG und deren Mitglieder hätten die kollektive Ausschließlichkeitsregelung durch Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen zur Festsetzung von Preisen und Rabatten ergänzt (Begründungserwägungen 102 und 111 bis 121 der angefochtenen Entscheidung). Dieses Vorgehen habe auf die Schaffung einer künstlichen Preisstabilität abgezielt, um vor allem dafür zu sorgen, dass die Gewinnspannen der FEG-Mitglieder nicht unter Druck gerieten (Begründungserwägung 111 der angefochtenen Entscheidung).

280.
    Die Kommission vertrat daher die Ansicht, dass die FEG und TU eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen hätten, indem sie direkt und indirekt die Freiheit der Mitglieder dieser Vereinigung eingeschränkt hätten, selbständig ihre Verkaufspreise festzusetzen. Als Beweise für diese Zuwiderhandlung nannte die Kommission

-    die bindenden Beschlüsse der FEG über feste Preise und Veröffentlichungen;

-    das von der FEG ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellte Forum für Diskussionen über Preise und Rabatte (Artikel 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung);

-    die Verbreitung von Preisempfehlungen durch die FEG.

281.
    Ihres Erachtens hatte die gemeinsame Anwendung dieser Instrumente zur Folge, dass in der Praxis nur ein begrenzter Preiswettbewerb der FEG-Mitglieder untereinander bestehen blieb (Begründungserwägung 117 der angefochtenen Entscheidung).

282.
    Der angefochtenen Entscheidung zufolge handelt es sich dabei um Bestandteile einer einzigen Zuwiderhandlung und nicht um drei gesonderte Zuwiderhandlungen.

2. Rügen in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts

283.
    Die Klägerinnen bestreiten, dass die von der Kommission beanstandeten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG bezweckt oder bewirkt hätten. Die Kommission hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerinnen „horizontale Preisabsprachen“ getroffen hätten, diese aber zugleich als „abgestimmte Verhaltensweisen“ eingestuft (vgl. z. B. Begründungserwägungen 111 ff. der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerinnen wenden sich jedoch nicht gegen diese doppelte Qualifizierung.

284.
    Bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 26, und Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 63).

285.
    Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (vgl. Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 173, Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13, Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 63, und Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 86).

286.
    Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Wirtschaftsteilnehmern zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder der erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (in diesem Sinne auch Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 174, Züchner, Randnr. 14, und Deere/Kommission, Randnr. 87).

287.
    Wie sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 81 Absatz 1 EG ergibt, sind aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ebenso wie Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen unabhängig von ihrer Wirkung verboten, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird. Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise setzt ein gemeinsames Verhalten der beteiligten Unternehmen voraus. Er verlangt aber nicht notwendigerweise, dass dieses Verhalten durch Handlungen gekennzeichnet ist, die zur wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Unternehmen auf dem Markt gehören. Er verlangt auch nicht, dass sich dieses Verhalten konkret in einer Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt auswirkt, wenn mit ihm ein solcher Zweck verfolgt wird.

288.
    Im Licht dieser vom Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P (Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnrn. 123 und 124) hervorgehobenen Grundsätze sind die einzelnen Rügen der Klägerinnen nacheinander zu prüfen.

a) Bindende Beschlüsse über Preise und Veröffentlichungen

289.
    In Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf zwei „bindende Beschlüsse“ der FEG, von denen der eine feste Preise und der andere Veröffentlichungen betroffen habe. Es steht fest, dass diese Beschlüsse nach der Satzung der FEG für deren Mitglieder bindend waren. Ihre Nichtbeachtung konnte nämlich zur Aussetzung der Mitgliedschaft oder zum Ausschluss aus der Vereinigung führen (Begründungserwägung 72 der angefochtenen Entscheidung).

290.
    Die Klägerinnen machen geltend, diese Beschlüsse hätten bis zu ihrer Rücknahme am 23. November 1993 nur auf dem Papier existiert. Jede wettbewerbsbeschränkende Wirkung sei daher ausgeschlossen.

291.
    Es ist zu prüfen, ob mit den fraglichen bindenden Beschlüssen ein wettbewerbsbeschränkender Zweck verfolgt wurde. Dann wäre im Rahmen der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG jede Analyse der Wirkungen dieser bindenden Beschlüsse überflüssig.

Bindender Beschluss über feste Preise

- Vorbringen der Parteien

292.
    Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass der bindende Beschluss über feste Preise die Großhändler verpflichtet habe, die nach den Bestellungen von den Lieferanten vorgenommenen Preiserhöhungen an die Abnehmer weiterzugeben (Begründungserwägung 73 der angefochtenen Entscheidung). Dem bindenden Beschluss über feste Preise habe die Prijzenbeschikking goederen en diensten 1983 (ministerielle Verordnung über die Preise von Waren und Dienstleistungen von 1983) (Anlage 32 zur Klageschrift) zugrunde gelegen, die in einem Zeitraum starker Inflation erlassen worden sei.

293.
    TU weist darauf hin, dass sie ihre Preise völlig eigenständig in Einklang mit den üblichen Handelspraktiken festlege. Auch wenn sie in bestimmten Fällen feste Preise verlange, behalte sie sich das Recht vor, Preiserhöhungen ihrer Lieferanten weiterzugeben.

- Würdigung durch das Gericht

294.
    Der bindende Beschluss über feste Preise betrifft die Folgen einer Preisänderung der Lieferanten bei bereits bestellten, aber noch nicht gelieferten Waren. Er sieht insbesondere vor, dass im Fall einer solchen Änderung die Waren innerhalb von drei Monaten zu den am Bestelldatum geltenden Preisen geliefert werden können. In den darauf folgenden sechs Monaten müssen die Mitglieder der FEG die Änderungen außer in Krisensituationen bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag weitergeben. Dieser Höchstbetrag wird von der FEG halbjährlich nach Anhörung der UNETO festgelegt. Es handelt sich nach Angaben der FEG um eine Regelung zur Verteilung des Risikos von Preiserhöhungen während langfristiger Bauprojekte auf Großhändler und Installateure. Für den Fall der Nichtbeachtung sieht der Beschluss die Auferlegung von Geldbußen bis zu 10 000 NLG (4 531 Euro) vor. Der am 2. November 1984 erlassene bindende Beschluss wurde am 23. November 1993 aufgehoben (Begründungserwägungen 73 bis 75 der angefochtenen Entscheidung).

295.
    Daraus ergibt sich, dass mit diesem Beschluss einer Unternehmensvereinigung die freie Preisfestsetzung durch ihre Mitglieder eingeschränkt und ein wettbewerbsbeschränkender Zweck im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG verfolgt wurde.

296.
    Selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte, dass dem bindenden Beschluss eine zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft befindliche nationale Regelung zugrunde gelegen habe, ist dies irrelevant. Die FEG hat nicht vorgetragen, dass die fraglichen Rechtsvorschriften sie zum Erlass des bindenden Beschlusses über die Preise gezwungen hätten und dass sie insoweit über keinerlei Autonomie verfügt habe (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. November 1993 in den Rechtssachen C-2/91, Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 22, und C-245/91, Ohra Schadeverzekeringen, Slg. 1993, I-5851, Randnr. 15; Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 61). Im Übrigen haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass diese Rechtsvorschriften während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung in Kraft blieben.

297.
    Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

Bindender Beschluss über Veröffentlichungen

- Vorbringen der Parteien

298.
    Die Klägerinnen behaupten, der bindende Beschluss über Veröffentlichungen habe sich ausschließlich auf Werbemaßnahmen bezogen. Er habe die Werbung mit Preisen unter den Einstandskosten untersagt. Das einzige von der Kommission angeführte Beispiel seiner Anwendung sei dem Protokoll der Vorstandssitzung der FEG vom 9. Juli 1992 entnommen. Darin werde aber nur erwähnt, dass Schotman den fraglichen Beschluss nicht eingehalten habe, und der Schriftführer der FEG werde aufgefordert, die bestehenden bindenden Beschlüsse zusammenzustellen und den Inhalt einer derartigen Maßnahme zu präzisieren. Die FEG fügt hinzu, der bindende Beschluss über Veröffentlichungen sei jedenfalls nie mit Nachdruck umgesetzt und in der Praxis kaum beachtet worden, wie die Art und Weise zeige, in der Schotman, ein Mitglied der FEG, ungestraft dagegen habe verstoßen können.

- Würdigung durch das Gericht

299.
    Der vom 2. August 1978 bis zu seiner Aufhebung am 23. November 1993 geltende bindende Beschluss über Veröffentlichungen verbot den Mitgliedern der FEG, Veröffentlichungen zu verbreiten, in denen elektrotechnischen Installationsbetrieben zu Lock- und/oder Schleuderpreisen elektrotechnisches Installationsmaterial angeboten wird. Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Mitglieder der FEG es als unerwünscht ansahen, Preisabbau, Marktstörung, Ertragsverlust sowie ungebremsten Wettbewerb untereinander zu verursachen, zu fördern und/oder zuzulassen (vgl. Begründungserwägung 76 der angefochtenen Entscheidung).

300.
    Der bindende Beschluss über Veröffentlichungen sollte das individuelle Verhalten der Mitglieder der FEG in Bezug auf ihre Handelspolitik bei Veröffentlichungen beschränken, um sie vor den Folgen eines von ihnen im Wesentlichen als ruinös angesehenen Wettbewerbs zu schützen. Mit einem derartigen Beschluss einer Unternehmensvereinigung wird offensichtlich ein wettbewerbsbeschränkender Zweck im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG verfolgt. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen in der Rechtssache T-5/00 ausführt, ist es nämlich nicht Sache der FEG als Berufsverband, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen ihre Mitglieder die Preise ihrer Produkte festlegen, Werbemaßnahmen vornehmen oder diese Preise oder Werbemaßnahmen veröffentlichen können.

301.
    Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen zu diesem bindenden Beschluss über Veröffentlichungen zurückzuweisen.

b) Beratungen über Preise und Rabatte

Vorbringen der Parteien

302.
    Bei ihrer rechtlichen Beurteilung hat die Kommission die Ansicht vertreten, die Mitglieder der FEG hätten sich regelmäßig über die anzuwendenden Preise und Rabatte beraten. Diese Beratungen hätten zwischen dem 6. Dezember 1989 und dem 30. November 1993 im Rahmen gewöhnlicher Versammlungen der FEG, von Treffen ihrer Produktausschüsse und regionaler Versammlungen der Vereinigung stattgefunden.

303.
    Die Gespräche (Begründungserwägungen 79 bis 84 der angefochtenen Entscheidung) betrafen

-    die Aufstellung von Regeln für die Gewährung von Rabatten und die Festlegung ihrer Höhe;

-    die Einhaltung der Preis- und Rabattempfehlungen der FEG.

304.
    Die Klägerinnen räumen zwar ein, dass Preise und Rabatte manchmal angesprochen worden seien, betonen aber, dass dies nur ausnahmsweise geschehen und wettbewerbsrechtlich nicht relevant gewesen sei. Sie rügen die fragmentarische Natur der von der Kommission herangezogenen Beweise. Diese habe bestimmte Schriftstücke von regionalen, auf die Produkte „Draht und Kabel“ spezialisierten Ausschüssen ausgelegt, um die Existenz einer landesweiten Absprache über das gesamte elektrotechnische Installationsmaterial darzutun.

305.
    Die große Mehrzahl der Lieferanten verwende für den Verkauf an den Endverbraucher Listen mit empfohlenen Bruttopreisen. Es handele sich um den Ausgangspunkt für die Preisberechnung auf jeder Vertriebsstufe. Auf jeder dieser Stufen seien die Preise Gegenstand von Rabatten; die Großhändler handelten mit ihren Abnehmern die Höhe der diesen gewährten Rabatte aus. Zwischen den Großhändlern finde der Preiswettbewerb auf der Ebene der ihnen von den Lieferanten gewährten Rabatte statt. Die Darstellung dieses Mechanismus in den Begründungserwägungen 85 bis 87 der angefochtenen Entscheidung sei tendenziös, da die Kommission dort den Eindruck erwecke, dass die empfohlenen Bruttopreise als zwischen den Konkurrenten festgelegte Preise dienten.

306.
    Die angeblichen Beratungen der Mitglieder der FEG über Preise und Rabatte hätten sich in der Praxis auf den Austausch von Informationen über die allgemeinen Markttendenzen beschränkt. Die Kommission habe sich in der angefochtenen Entscheidung nur mit Einzelfällen ohne große Bedeutung befasst und sei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Beweislast nicht nachgekommen. Es könne weder von einer horizontalen Preisabsprache noch von einem wettbewerbsbeschränkenden Zweck oder einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung die Rede sein.

307.
    Erstens bestehe zwar das satzungsmäßige Ziel des Produktausschusses „Draht und Kabel“ (Begründungserwägung 80 der angefochtenen Entscheidung) im „Streben nach Ruhe auf dem Markt und [in der] Erhaltung des Preisniveaus“, doch sei diese Formulierung nur Ausdruck eines etwas archaischen Sprachgebrauchs. Aufgrund des regen Wettbewerbs unter den Großhändlern und des Fehlens von Zwangsmitteln des Produktausschusses „Draht und Kabel“ sei jede horizontale Preisfestsetzung ausgeschlossen.

308.
    Die Klägerinnen weisen die von der Kommission vorgenommene Auslegung der Erklärung des Vorsitzenden des Produktausschusses „Draht und Kabel“ zurück, die lautet: „Ziel des Produktausschusses ist das Streben nach Ruhe auf dem Markt und Erhaltung des Preisniveaus. Um diese Zielsetzung zu erreichen, ist ein regelmäßiger Gedankenaustausch untereinander nötig“ (Begründungserwägung 80 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission (Begründungserwägung 81 der angefochtenen Entscheidung) sehe eine Bestätigung dieser angeblichen Preisabsprache in folgenden Ausführungen: „Nach einer kurzen Diskussion wird beschlossen, dass für die folgende Versammlung alle Mitglieder des Produktausschusses eine Liste mit den in dem Monat vor der folgenden Versammlung angewandten Preisen mitbringen. ... Es geht um die Preise, die durch den Kunden bezahlt werden. Aufgrund dieser Preise wird geprüft, ob es sinnvoll ist, Spielregeln für zu gewährende Rabatte aufzustellen. ... Der Ausschuss .Draht und Kabel‘ arbeitet an der Aufstellung von Spielregeln für zu gewährende Rabatte.“

309.
    Es könne allenfalls von einer Absicht zur Preisfestsetzung unter Konkurrenten gesprochen werden. Die Absicht, den Markt zu beeinflussen, oder die Einführung eines zulässigen Informationssystems über die durchschnittlichen Margen und Umsätze stelle keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG dar. Kein einziges Schriftstück beweise, dass der Produktausschuss „Draht und Kabel“ diese Absicht tatsächlich in eine Absprache umgesetzt habe. Die Mitglieder dieses Ausschusses hätten vielmehr selbst erkannt, dass die Aufstellung von Spielregeln nicht möglich sei.

310.
    Zweitens bestreiten die Klägerinnen, dass es Spielregeln für die Gewährung von Rabatten und die Ankündigung höherer Rabatte gegeben habe (Begründungserwägungen 81 und 82 der angefochtenen Entscheidung). Die bloße Tatsache, dass über die auf dem Markt praktizierten Rabatte gesprochen worden sei, sei keine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln. Auch die Ankündigung höherer Rabatte stelle keine Zuwiderhandlung dar. Keines dieser Gespräche habe zu Maßnahmen oder Absprachen geführt.

311.
    Drittens seien die Standardrabatte von 35 % (Begründungserwägung 83 der angefochtenen Entscheidung) bei der Bestellung von Lehrmaterial durch technische Schulen gewährt worden. Die FEG räumt ein, dass der Standardrabatt von 35 % für Schulen grundsätzlich gebilligt worden sei. Dieser Beschluss könne keine spürbaren Auswirkungen auf den Markt gehabt haben. Die FEG weist auf den sozialen Zweck und den besonderen Kontext dieser Maßnahme hin.

312.
    Viertens werfen die Klägerinnen der Kommission in Bezug auf die Rabatte für Endverbraucher (Begründungserwägung 84 der angefochtenen Entscheidung) vor, das in Begründungserwägung 84 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Zitat als Kritik an den von einigen Mitgliedern der FEG gewährten Rabatten für Endverbraucher ausgelegt zu haben. Die FEG hält es für undenkbar, dass eine Lieferung ohne Rabatt vorgenommen werde. In Wirklichkeit habe sie nur ihr Missfallen über die direkten Lieferungen an Endverbraucher geäußert. Aufgrund ihrer Rolle als „Gewissen“ des Großhandels mit elektrotechnischem Installationsmaterial verstehe es sich von selbst, dass die FEG ihre Mitglieder auffordere, nicht die Kunden ihrer Kunden (Endverbraucher oder Kunden von Installateuren) zu beliefern. Eine solche Handlungsweise wäre wirtschaftlicher Selbstmord.

313.
    Fünftens führen die Klägerinnen in Bezug auf PVC-Rohre sowie Abzweig-, Schalt- und Einbaukästen (Begründungserwägung 85 der angefochtenen Entscheidung) aus, im Gegensatz zu den übrigen Lieferanten von elektrotechnischem Installationsmaterial hätten die Hersteller von PVC-Rohren und von Abzweig-, Schalt- und Einbaukästen empfohlene Nettopreise verwendet. Sie hätten die FEG bei der Umrechnung dieser Preise in empfohlene Bruttopreise um Hilfe gebeten. Es sei nämlich ihr Wunsch gewesen, zu dem bei allen anderen elektrotechnischen Produkten angewandten System empfohlener Bruttopreise überzugehen. Um diesem Wunsch zu entsprechen, habe TU der FEG Arbeitskräfte und EDV-Mittel zur Verfügung gestellt. Die FEG führt aus, es habe sich somit nicht um unzulässige Preisabsprachen gehandelt, sondern um eine andere Darstellungsweise der empfohlenen Preise des Herstellers. Seit dieser Umrechnung würden die Artikel nach dem System empfohlener Bruttopreise mit Standardrabatten und individuell ausgehandelten Konditionen verkauft. Eine solche Maßnahme könne daher nicht als Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 EG angesehen werden.

314.
    Derartige Absprachen hätten jedenfalls keine spürbare Auswirkung auf den Markt.

315.
    Sechstens weisen die Klägerinnen in Bezug auf den Gegenstand der Produktausschüsse der FEG (Begründungserwägung 111 der angefochtenen Entscheidung) darauf hin, dass die Kommission in den Begründungserwägungen 8 und 111 der angefochtenen Entscheidung folgenden Auszug aus dem Leitfaden der Ausschüsse der FEG zitiere:

„Um ein korrektes Bild davon zu erhalten, was sich auf dem Markt abspielt, ist es von wesentlicher Bedeutung, Umsätze und Handelsspannen zu kennen. Ohne diese Kenntnisse ist es unmöglich, irgendetwas zu unternehmen, was zur Marktbeeinflussung führen soll.“

316.
    Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, den Kontext dieses Zitats unerwähnt gelassen zu haben; dieser werfe ein völlig anderes Licht auf den fraglichen Abschnitt, an den sich folgender Satz unmittelbar anschließe:

„In den zurückliegenden Jahren hat tatsächlich kein einziger Ausschuss etwas unternommen, um diese Marktdaten zu erlangen.“

Würdigung durch das Gericht

317.
    Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass es Gespräche über die Rabatte, Preise, Handelsspannen und Umsätze der Mitglieder der FEG gab, machen aber im Wesentlichen geltend, diese Gespräche verstießen nicht gegen Artikel 81 EG, da ihnen keine Umsetzungsmaßnahmen oder spürbaren Auswirkungen gefolgt seien, so dass sie den Markt nicht beeinflusst hätten.

318.
    Dem kann nicht gefolgt werden.

319.
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Begründungserwägung 111 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die FEG und deren Mitglieder hätten mit einer Gesamtheit von Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen „auf die Schaffung einer künstlichen Preisstabilität [abgezielt], die vor allem dafür sorgen soll, dass die Gewinnspannen der FEG-Mitglieder nicht unter Druck geraten“. Die Kommission verweist u. a. auf den Leitfaden, den die FEG den Produktausschüssen übergeben habe und in dem es heiße: „Um ein korrektes Bild davon zu erhalten, was sich auf dem Markt abspielt, ist es von wesentlicher Bedeutung, Umsätze und Handelsspannen zu kennen. Ohne diese Kenntnisse ist es unmöglich, irgendetwas zu unternehmen, was zur Marktbeeinflussung führen soll.“

320.
    Die Klägerinnen erwidern, die FEG habe versucht, ein zulässiges System des Informationsaustauschs über die Umsätze und Handelsspannen ihrer Mitglieder zu schaffen. Die Kommission habe das fragliche Zitat verfälscht, da sie nicht angegeben habe, dass sich ihm folgender Satz unmittelbar anschließe:

„In den zurückliegenden Jahren hat tatsächlich kein einziger Ausschuss etwas unternommen, um diese Marktdaten zu erlangen.“

321.
    Ungeachtet dieser Einwände ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass der Zweck des fraglichen Informationsaustauschsystems, wie sich aus dem Wortlaut des Leitfadens der FEG ergibt, die „Marktbeeinflussung“ war. Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, dass es sich um ein zusätzliches Indiz für die Existenz von Praktiken zur Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern der FEG handelte.

322.
    Was den Produktausschuss „Draht und Kabel“ anbelangt, so bestand dessen Ziel im „Streben nach Ruhe auf dem Markt und [in der] Erhaltung des Preisniveaus“ (Begründungserwägung 80 der angefochtenen Entscheidung). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein nach Artikel 81 Absatz 1 EG verbotenes Ziel, da es dazu diente, an die Stelle der individuellen Entscheidungen der Unternehmen das Ergebnis ihrer Preisabsprache zu setzen.

323.
    Zu den Regeln für die Rabattgewährung heißt es in der angefochtenen Entscheidung u. a., dass der Produktausschuss „Draht und Kabel“ bei einem Treffen am 6. Dezember 1989 beschlossen habe, einen Informationsaustausch über die von seinen Mitgliedern angewandten Preise einzuführen. Dieser Austausch habe es dem Ausschuss ermöglichen sollen, darüber zu entscheiden, ob die Festlegung von Regeln für die Rabattgewährung erforderlich sei. Die Kommission war daher berechtigt, diese Gesichtspunkte als Indizien für Praktiken heranzuziehen, deren Zweck die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG war.

324.
    In Bezug auf die Standardrabatte für den Verkauf von elektrotechnischem Installationsmaterial an Schulen (Begründungserwägung 83 der angefochtenen Entscheidung) steht fest, dass sich die FEG, TU und die übrigen Mitglieder dieser Vereinigung auf einen einheitlichen Rabatt von 35 % verständigten. Eine solche Willensübereinstimmung bezweckt offensichtlich, die freie Gestaltung der Handelspolitik durch die Mitglieder der FEG einzuschränken. Der angebliche soziale Zweck dieser Absprache kann im Rahmen von Artikel 81 Absatz 1 EG nicht berücksichtigt werden.

325.
    In Bezug auf die Rabatte für Endverbraucher (Begründungserwägung 84 der angefochtenen Entscheidung) steht fest, dass die FEG ihre Mitglieder aufforderte, kein elektrotechnisches Installationsmaterial an Kunden ihrer Kunden zu liefern. In Begründungserwägung 84 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, bei der regionalen Versammlung der FEG vom 28. Mai 1991, an der TU teilgenommen habe, habe sich die FEG gegen die Praxis bestimmter Großhändler gewandt, Endverbrauchern Rabatte zu gewähren. Die Kommission verweist auf diesen Vorgang, um die Rolle der FEG bei der Kontrolle der Einhaltung der abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf Rabatte zu veranschaulichen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen handelt es sich dabei nicht um eine „natürliche“ Rolle der FEG, sondern um Praktiken, deren Zweck die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG ist.

326.
    In Bezug auf die Übersendung von Preisempfehlungen durch die FEG an deren Mitglieder steht fest, dass TU der FEG bei der Umwandlung der von den Herstellern bestimmter Kunststoffprodukte verwendeten empfohlenen Nettopreise in empfohlene Bruttopreise half. Ferner steht fest, dass die FEG ihren Mitgliedern regelmäßig Übersichten über die jüngsten Preise dieser Produkte zusandte. Die Klägerinnen haben nicht bestritten, dass die FEG ihren Mitgliedern bei Preisänderungen der Hersteller von PVC-Rohren aktualisierte Preislisten zusandte und zugleich angab, welche Senkungs- oder Erhöhungssätze sie ihren Mitgliedern empfahl (Begründungserwägung 85 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich haben die Klägerinnen weder die Richtigkeit noch die von der Kommission in Begründungserwägung 87 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Auslegung des Protokolls der regionalen Versammlung der FEG vom 2. März 1989 angefochten. Aus diesem Schriftstück geht hervor, dass die FEG ihren Mitgliedern nach einer Erhöhung der Preise für Kunststoffrohre riet, sich an die empfohlenen Preise zu halten.

327.
    Die Klägerinnen bestreiten, dass mit der Umwandlung, an der TU aktiv mitwirkte, ein wettbewerbsbeschränkender Zweck verfolgt wurde. Sie verteidigen die Zulässigkeit dieses Vorgehens, das den Herstellern der fraglichen Produkte habe helfen sollen, ihre Preise in gleicher Weise wie die Hersteller von anderem elektrotechnischem Installationsmaterial auszuweisen.

328.
    Dieses Argument ist nicht überzeugend. Im Licht des Vorstehenden ist festzustellen, dass TU und die FEG über die Mitglieder dieser Vereinigung Einfluss auf die freie Preisgestaltung ausüben konnten, indem sie Informationen über die Preise und Rabatte von bestimmtem elektrotechnischem Installationsmaterial aus Kunststoff austauschten und verbreiteten. Die Kommission war daher berechtigt, diese Gesichtspunkte als Indizien für die Existenz einer Wettbewerbsbeschränkung heranzuziehen und in Begründungserwägung 116 der angefochtenen Entscheidung folgende Ansicht zu vertreten:

„Durch die Zusendung der Preislisten versuchte die FEG zu erreichen, dass die FEG-Mitglieder einheitlich auf durch die Lieferanten eingeführte Preissteigerungen oder Preissenkungen reagieren. Hierdurch wurde das Risiko verringert, dass sich einzelne FEG-Mitglieder Preissenkungen oder Preissteigerungen zunutze machen würden, um durch die unterbleibende oder nur teilweise erfolgende Weitergabe einer Preissteigerung oder Preissenkung an ihre Abnehmer einen wettbewerblichen Vorteil gegenüber anderen FEG-Mitgliedern zu erzielen. Eine derartige Handlungsweise könnte die durch die FEG befürwortete Ruhe auf dem Markt stören und den Preiswettbewerb der FEG-Mitglieder untereinander anfachen.“

329.
    Die Kommission hat somit keinen Fehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass mit den Absprachen über Preise und Rabatte ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt worden sei.

c) Identische Preislisten

330.
    In der angefochtenen Entscheidung (Begründungserwägungen 88 bis 90) hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass die gemeinsame Anwendung der oben genannten Instrumente zur Folge gehabt habe, dass nur ein begrenzter Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der FEG bestehen geblieben sei. Als Beispiel hat sie auf das hohe Maß an Übereinstimmung zwischen den Preisen und Rabatten in den Katalogen der wichtigsten Mitglieder der FEG, darunter TU, hingewiesen. Ferner hat sie hervorgehoben, dass die Kataloge zur gleichen Zeit veröffentlicht worden seien.

Vorbringen der Parteien

331.
    Die Klägerinnen sehen diese Übereinstimmungen als natürlich an, da die in den Katalogen der Großhändler angegebenen Preise die Herstellerpreise seien. Im Übrigen beruhten diese Übereinstimmungen auf Zufall, und es gebe zahlreiche Unterschiede zwischen den Katalogen der verschiedenen in Rede stehenden Großhändler. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sei die Folge des Zeitpunkts der Preisankündigung durch die Hersteller. Folglich habe die Kommission einen Fehler begangen, als sie aus diesen Gesichtspunkten auf das Vorliegen einer horizontalen Preisabsprache geschlossen habe.

332.
    TU führt aus, die Kommission habe zwar darauf verwiesen, dass die Preislisten bestimmter Konkurrenten identisch seien, doch seien diese Feststellungen nicht in den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung aufgenommen worden. Sie hätten somit nur ergänzenden Charakter.

Würdigung durch das Gericht

333.
    Das Vorbringen der Klägerinnen beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Die Kommission hat die festgestellten Übereinstimmungen zwischen den Katalogen der wichtigsten Großhändler zur Veranschaulichung des geringen Maßes an Wettbewerb auf dem relevanten Markt angeführt. Es handelt sich somit um ein Beispiel, das die Auswirkungen der fraglichen Praktiken auf den Markt beschreiben soll, und nicht um eine Zuwiderhandlung, die sich von den im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen unterscheidet.

334.
    Aus den vorstehenden Erwägungen zu den bindenden Beschlüssen über Preise und Veröffentlichungen und den verschiedenen Formen der Beratungen über Preise und Rabatte (siehe oben, Randnrn. 294 bis 297, 299 bis 301 und 317 bis 329) geht hervor, dass die Kommission den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der fraglichen Praktiken in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat. Die Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Markt ist daher überflüssig.

335.
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass TU die festgestellten Übereinstimmungen, ohne sie ganz zu leugnen, auf die Struktur und die natürliche Funktionsweise des relevanten Marktes zurückführt. Es trifft zu, dass der relevante Markt stark konzentriert ist: Der Marktanteil der fünf größten Mitglieder der FEG beträgt 62 %, und der Anteil der zehn größten liegt bei 80 % (Begründungserwägung 24 der angefochtenen Entscheidung). Auch wenn eine solche Struktur Absprachen begünstigen kann, lässt sich aus ihr kein endgültiger Schluss in Bezug auf die Zulässigkeit der festgestellten Übereinstimmungen ziehen.

336.
    TU spielt die Bedeutung dieser Übereinstimmungen herunter, indem sie geltend macht, jeder Großhändler biete neben seinen Standardbedingungen individuell ausgehandelte Rabatte an. In Begründungserwägung 117 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission jedoch die Auswirkungen solcher Praktiken auf den Markt geschildert: Entweder wenden die Großhändler die in den Katalogen genannten Bruttopreise und Standardrabatte an und schließen damit jeden Preiswettbewerb untereinander aus, oder sie verwenden diese Standardbedingungen als Verhandlungsgrundlage und schränken damit diesen Wettbewerb ein. Die Kommission hat im Übrigen die Impulswirkung dieser von wichtigsten Mitgliedern der FEG angewandten Praktiken hervorgehoben. Auf deren Kataloge stützten sich nämlich die kleineren Mitglieder bei der Festlegung ihrer eigenen Preispolitik. Die Rügen der Klägerinnen können die Stichhaltigkeit dieser Beurteilungen nicht in Frage stellen.

337.
    Die Kommission hat ferner ausgeführt, ohne dass ihr TU insoweit direkt widersprochen hätte, dass die von den Großhändlern in den Niederlanden verlangten Preise höher seien als die Preise in den anderen Mitgliedstaaten (Begründungserwägung 119 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat daraus geschlossen, dass die fraglichen Praktiken dazu geführt hätten, die Preispolitik der Mitglieder der FEG aufeinander abzustimmen und die Preise für die verkauften Produkte zu stabilisieren oder zu steigern. So habe der Preis für elektrotechnisches Installationsmaterial auf Großhandelsebene ein künstliches Niveau erreicht, das über dem Niveau auf einem allein durch Wettbewerb geprägten Markt liege. Die FEG weist zwar die Behauptung zurück, dass die Preise in den Niederlanden höher seien als in den Nachbarländern, liefert aber keine stichhaltigen Beweise zur Entkräftung dieser Behauptung.

338.
    Somit haben die Mitglieder der FEG und diese Vereinigung, die auf dem relevanten Markt über eine wirtschaftliche Vormachtstellung verfügen, durch eine Reihe von Praktiken, Vereinbarungen und Beschlüssen einvernehmlich versucht, den Preiswettbewerb zwischen ihnen mittels Beratungen über Preise und Rabatte sowie mittels bindender Beschlüsse der FEG über Preise und Veröffentlichungen einzuschränken.

339.
    Die Kommission hat daher in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass diese Praktiken gegen Artikel 81 EG verstießen.

E - Verbindung zwischen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und den abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Preisfestsetzung

1. Vorbringen der Parteien

340.
    Die Klägerinnen rügen die Herstellung einer Verbindung zwischen den beiden ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen. Struktur und Funktionsweise des Marktes machten es den Großhändlern unmöglich, eine wirtschaftliche Macht auszuüben, die ihnen erlauben würde, die Preise künstlich zu erhöhen. Die Annahme der Kommission, dass zwischen den Mitgliedern der FEG kein Preiswettbewerb bestehe, sei falsch. Was das angeblich künstliche Preisniveau auf dem niederländischen Markt anbelange, so habe die Kommission insoweit keine eingehende Untersuchung vorgenommen.

341.
    TU fügt hinzu, bei so vielen Herstellern, Großhändlern, Installateuren und Endverbrauchern sowie etwa 70 000 Artikeln sei es unmöglich, dass es einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gelinge, sich durch ein Kartell die wichtigsten Produkte vorzubehalten und die Preise auf hohem Niveau zu halten. Die Mitglieder der FEG seien nicht in der Lage, ein künstlich erhöhtes Preisniveau aufrechtzuerhalten, und zwar vor allem deshalb, weil die Lieferanten etwa die Hälfte ihrer Produkte direkt ohne Einschaltung der Großhändler verkauften.

2. Würdigung durch das Gericht

342.
    Die Frage der Verbindung zwischen beiden Zuwiderhandlungen ist irrelevant. Es spielt keine Rolle, ob die kollektive Ausschließlichkeitsregelung die Praktiken in Bezug auf die Preisfestsetzung stützt oder umgekehrt. Mit beiden Zuwiderhandlungen wird der gleiche wettbewerbswidrige Zweck verfolgt, der darin besteht, die Preise über dem Wettbewerbsniveau zu halten, zum einen durch Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die auf dem Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden tätig werden und dabei mit den Mitgliedern der FEG in Wettbewerb treten wollen, ohne dieser Unternehmensvereinigung anzugehören, und zum anderen durch teilweise Koordinierung der Preispolitik.

343.
    Im Übrigen wiederholen die Klägerinnen das Vorbringen, wonach Struktur und Funktionsweise des Marktes jede Einschränkung des Wettbewerbs ausschlössen. Diese Einwände sind bereits zurückgewiesen worden. Folglich ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zur Verbindung zwischen beiden Zuwiderhandlungen zurückzuweisen.

III - Zur Frage, ob die Zuwiderhandlungen TU zugerechnet werden können (Rechtssache T-6/00)

344.
    Das Vorbringen von TU zur Zurechnung der Zuwiderhandlungen besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wendet sie sich gegen die Stichhaltigkeit der Kriterien für die Zurechnung der Zuwiderhandlungen in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung. Mit dem zweiten Teil behauptet sie, dass diese Kriterien gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen. Der dritte Teil wird auf eine Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG gestützt.

A - Zurechnungskriterium

1. Vorbringen der Parteien

345.
    Unter Bezugnahme auf Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung führt TU aus, die von der FEG begangenen Zuwiderhandlungen seien ihr allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Vereinigung zugerechnet worden. Folglich könne sie nicht für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die die FEG nicht begangen habe.

346.
    TU wehrt sich daher gegen die angebliche Willkürlichkeit des Kriteriums für die Zurechnung der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen. Ferner macht sie geltend, ihre Kontakte zu nicht der NAVEG angehörenden Lieferanten könnten nicht als Grundlage für die Feststellung einer unzulässigen abgestimmten Verhaltensweise zur Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung dienen, da diese Kontakte außerhalb der FEG stattgefunden hätten.

347.
    Hilfsweise wendet sich TU gegen die Gesichtspunkte, auf deren Grundlage die Kommission sie für die in den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht hat.

348.
    Die Kommission hält die Prämisse dieser Argumentation für falsch. In der angefochtenen Entscheidung werde die Klägerin persönlich für die in den Artikeln 1 und 2 festgestellten Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht. Aus Artikel 3 und den Gründen der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass diese Zuwiderhandlungen von der Klägerin selbst begangen worden seien, sowohl aufgrund ihrer Rolle innerhalb der FEG als auch aufgrund ihres Verhaltens und ihrer eigenen Initiativen. Dieser erste Teil sei daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

2. Würdigung durch das Gericht

349.
    Das Vorbringen vonTU beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Nach deren Artikel 3 hat TU eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen, indem sie aktiv an den der FEG in den Artikeln 1 und 2 zur Last gelegten Zuwiderhandlungen teilgenommen hat. Die Klägerin wurde daher nicht allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur FEG für die in den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht, sondern wegen ihrer aktiven Teilnahme an diesen Zuwiderhandlungen.

350.
    Entgegen dem Vorbringen der Kommission genügt dies nicht, um den ersten Teil des Klagegrundes in vollem Umfang zurückzuweisen. TU hat nämlich auch mehrere Rügen vorgetragen, um die Beweise für ihre aktive Teilnahme an den Zuwiderhandlungen zu widerlegen. Diese Rügen sind daher zu prüfen, um zu klären, ob die Kommission die Teilnahme vonTU an den in Artikel 1 (kollektive Ausschließlichkeitsregelung) und Artikel 2 (Preisfestsetzung) der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat.

B - Teilnahme vonTU an der Zuwiderhandlung in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung

1. Teilnahme am Gentlemen's Agreement

351.
    In Begründungserwägung 69 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass TU innerhalb der FEG eine Schlüsselrolle in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung gespielt habe. TU wehrt sich gegen diese von ihr für falsch gehaltene Einschätzung. Sie wendet Folgendes ein:

-    Rechtlich habe sie keinen Einfluss auf die Beschlüsse der FEG gehabt.

-    Ihre Interessen hätten nicht mit denen der FEG übereingestimmt.

-    Sie sei weder anwesend noch vertreten gewesen, als am 28. Februar 1989 die Modalitäten der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung von der FEG und der NAVEG erörtert worden seien.

352.
    Das Gericht ist erstens der Auffassung, dass die auf die internen Verfahrensregeln der FEG und die niederländischen Rechtsvorschriften gestützten Einwände irrelevant sind. Entscheidend ist, ob TU am Gentlemen's Agreement teilgenommen hat, und nicht, ob die Satzung der FEG oder das Vereinsrecht in den Niederlanden ihr dies erlaubten.

353.
    Zweitens trifft es nicht zu, dass die Kommission fälschlich die Ansicht vertreten hat, dass die Interessen der Klägerin mit denen der FEG übereingestimmt hätten. In der angefochtenen Entscheidung heißt es lediglich, dass diese Interessen „mehr oder weniger synchron“ liefen (Begründungserwägung 69), womit eher eine natürliche Konvergenz der Interessen der FEG und eines ihrer wichtigsten Mitglieder als eine Identität dieser Interessen zum Ausdruck gebracht wird.

354.
    Drittens reicht der Umstand, dass TU bei dem Treffen am 28. Februar 1989 weder anwesend noch vertreten war, nicht aus, um ihre aktive Teilnahme am Gentlemen's Agreement in Frage zu stellen.

355.
    Die Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung kann zwar nicht dazu führen, dass das betreffende Mitglied automatisch für die verschiedenen rechtswidrigen Verhaltensweisen der Vereinigung verantwortlich gemacht wird, ohne dass der Nachweis erbracht wird, dass sich dieses Mitglied persönlich an den beanstandeten unzulässigen Verhaltensweisen beteiligt oder sie unterstützt hat. TU kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass ihre persönlichen Handlungen nicht als Beweis für ihre Teilnahme an den fraglichen Zuwiderhandlungen herangezogen werden dürften.

356.
    Im vorliegenden Fall ist diese Beteiligung unmittelbar mit der Rolle vonTU bei der Führung der Geschäfte der FEG verbunden. Es steht fest, dass TU eines der wichtigsten Mitgliedsunternehmen der FEG ist. In dieser Eigenschaft gehörten zwischen 1985 und 1995 einige ihrer Führungskräfte oder Mitarbeiter dem Vorstand der FEG an und nahmen an den Beratungen der Organe dieser Vereinigung teil. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Vorstand, der aus fünf von der Generalversammlung gewählten natürlichen Personen besteht, die allgemeine Leitung der Vereinigung gewährleistet (Artikel 6 der Satzung der FEG).

357.
    Die Kommission hat beweiskräftige Indizien für die Existenz des Gentlemen's Agreement zusammengetragen, wie das Gericht oben in den Randnummern 210 bis 212 bestätigt hat. Angesichts der Natur dieser Vereinbarung war die Kommission - anders als TU zu behaupten scheint - nicht in der Lage, den genauen Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem sie getroffen wurde. Sie hat dagegen schriftliche Indizien für Kontakte zwischen der FEG und der NAVEG gesammelt, bei denen das Gentlemen's Agreement angesprochen wurde. Diese Schriftstücke erstrecken sich über einen Zeitraum, der am 11. März 1986 mit einer Zusammenkunft der Vorstände der NAVEG und der FEG beginnt. Die Kommission hat ferner die Äußerungen bei Zusammenkünften dieser Vorstände am 28. Februar 1989 und am 25. Oktober 1991 sowie ein Schreiben der FEG an die NAVEG vom 18. November 1991 herangezogen (vgl. Fußnote 53 der angefochtenen Entscheidung).

358.
    In Bezug auf die von der Kommission angeführten Zusammenkünfte der Vorstände der FEG und der NAVEG steht fest, dass TU bei dem Treffen am 28. Februar 1989 weder anwesend noch vertreten war. Die FEG erstellte jedoch unstreitig ein Protokoll dieses Treffens (Begründungserwägung 46 und Fußnote 48 der angefochtenen Entscheidung). Die Anwesenheit von TU bei den übrigen Zusammenkünften (11. März 1986 und 25. Oktober 1991) sowie ihre Mitgliedschaft im Vorstand der FEG im Jahr 1991 sind nicht bestritten worden.

359.
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann, wenn ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teilnimmt und sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen distanziert, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnrn. 85 und 86).

360.
    Mangels eines Beweises für eine solche Distanzierung vonTU und insbesondere aufgrund ihrer Teilnahme als Vorstandsmitglied der FEG ist davon auszugehen, dass sie sich am Gentlemen's Agreement beteiligte.

361.
    Ergänzend ist hinzuzufügen, dass TU nicht behaupten kann, den Inhalt der Gespräche mit der NAVEG am 28. Februar 1989 nicht gekannt zu haben.

362.
    Folglich ist das Vorbringen vonTU zurückzuweisen.

2. Teilnahme an den abgestimmten Verhaltensweisen

363.
    TU macht lediglich geltend, die Vorgänge in Bezug auf die Firmen Draka Polva, ABB, KM und Holec beträfen Unternehmen, die nicht der NAVEG angehört hätten. Diese Vorgänge hätten sich nicht im Rahmen der FEG abgespielt, so dass sie nicht mit der fraglichen kollektiven Ausschließlichkeitsregelung in Verbindung gebracht werden könnten. Auf der Grundlage der von ihr zuvor vertretenen Auslegung des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung vertritt sie daher die Ansicht, dass ihr wegen dieses Sachverhalts keine Zuwiderhandlung zugerechnet werden könne.

364.
    Wie bereits bei der Prüfung der Hauptthese vonTU ausgeführt (siehe oben, Randnr. 349), beruht dieses Vorbringen auf einer falschen Prämisse. Aus den dort genannten Erwägungen ist es daher ohne weitere Prüfung zurückzuweisen.

365.
    Im Ergebnis ist festzustellen, dass TU eines der wichtigsten Mitglieder der FEG ist und als solches von 1985 bis 1995, mit Ausnahme des Jahres 1990, ständig im Vorstand der FEG vertreten war. In dieser Eigenschaft nahm TU unmittelbar an der Ausarbeitung der Politik der FEG teil und/oder wurde über die Gespräche zwischen dieser Vereinigung und der NAVEG in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung informiert, ohne dass sie jemals versuchte, sich öffentlich davon zu distanzieren.

366.
    Im Übrigen geht aus den von der Kommission in den Begründungserwägungen 53 bis 70 der angefochtenen Entscheidung geprüften Beweisen in rechtlich hinreichender Weise hervor, dass TU eine besonders wichtige Rolle bei der abgestimmten Verhaltensweise spielte, die darin bestand, die kollektive Ausschließlichkeitsregelung auf bestimmte nicht der NAVEG angehörende Lieferanten auszudehnen. TU übte individuell und zusammen mit anderen Mitgliedern der FEG Druck auf diese Unternehmen aus, damit sie die Großhändler, die nicht der FEG angehörten und mit denen deren Mitglieder in Wettbewerb standen, nicht belieferten.

367.
    TU hat diese Feststellungen nicht entkräften können. Die Kommission ist daher zu Recht von der aktiven Teilnahme der Klägerin an der unzulässigen kollektiven Ausschließlichkeitsregelung ausgegangen. Sie hat in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass diese Zuwiderhandlung TU zuzurechnen ist.

C - Teilnahme von TU an der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Preisfestsetzung

368.
    TU trägt vor, die bindenden Beschlüsse über feste Preise und Veröffentlichungen seien Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 EG. Diese rechtliche Einordnung bedeute, dass nur die FEG für sie verantwortlich sein könne.

369.
    Hilfsweise wirft TU der Kommission allgemein vor, ihre Teilnahme an der in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung nicht dargetan zu haben. Darüber hinaus macht sie drei spezielle Argumente geltend. Zunächst habe die Kommission die Zusendung von Preisempfehlungen durch die FEG als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 EG eingestuft. Diese Einstufung sei mit dem Rest der angefochtenen Entscheidung unvereinbar, in dem es nur um Vereinbarungen und/oder Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung gehe. Ferner betreffe die Bereitstellung eines Forums zur Beratung über die Preise ihrem Wesen nach nur die FEG. Jede Verantwortung von TU sei damit ausgeschlossen. Schließlich würden im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung weder die Vereinbarungen über die Rabatte für Schulen noch die Feststellungen in Bezug auf die einheitlichen Preislisten erwähnt.

370.
    Dieses Vorbringen beruht weitgehend auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung.

371.
    Erstens kann TU nicht behaupten, dass die in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach nur die FEG betreffe und ihr deshalb nicht zugerechnet werden könne. Wie zuvor ausgeführt (siehe oben, Randnr. 349), heißt es in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung, dass die Klägerin eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG begangen habe, indem sie aktiv an den von der FEG begangenen Zuwiderhandlungen teilgenommen habe.

372.
    Zweitens sind die Einwände von TU gegen die rechtliche Qualifikation von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen unbegründet. Eine Verletzung von Artikel 81 EG kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung ergeben, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten. TU kann gegen die Beurteilungen der Kommission nicht mit Erfolg einwenden, dass einer oder mehrere Bestandteile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen eine Verletzung von Artikel 81 EG darstellen könnten.

373.
    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung um eine einzige Zuwiderhandlung. Sie wurde der FEG zugerechnet und bestand darin, direkt und indirekt die Freiheit der Mitglieder dieser Vereinigung einzuschränken, selbständig ihre Verkaufspreise festzusetzen. Bestandteile dieser Zuwiderhandlung waren die bindenden Beschlüsse der FEG über Preise und Veröffentlichungen, die Verbreitung von Empfehlungen für Preise und Rabatte und die Bereitstellung eines Forums zur Beratung über Preise und Rabatte.

374.
    Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung ist zudem im Licht ihrer Gründe zu sehen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die bindenden Beschlüsse über Preise und Veröffentlichungen Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG waren (Begründungserwägung 95 der angefochtenen Entscheidung). Die Beratungen über Preise und Rabatte und der Versand von Preisempfehlungen durch die FEG wurden von der Kommission als abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft (Begründungserwägung 102 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission stellte fest, dass sich die Mitglieder der FEG zwischen dem 6. Dezember 1989 und dem 30. November 1993 regelmäßig über Preise und Rabatte beraten hätten (Begründungserwägung 115 der angefochtenen Entscheidung). Sie berücksichtigte insbesondere die in Begründungserwägung 83 der angefochtenen Entscheidung dargestellten tatsächlichen Gesichtspunkte in Bezug auf die Festlegung von Rabatten für Schulen. Sie zog ferner die festgestellten Übereinstimmungen zwischen den Preiskatalogen mehrerer Großhändler, darunter die Klägerin, als Beleg dafür heran, dass die bindenden Beschlüsse und die Beratungen über Preise und Rabatte zusammen genommen zur Folge gehabt hätten, dass zwischen den Mitgliedern der FEG nur ein begrenzter Wettbewerb bestehen geblieben sei (Begründungserwägung 117 der angefochtenen Entscheidung).

375.
    Es bleibt zu klären, ob die Kommission in rechtlich hinreichender Weise den Beweis für die aktive Teilnahme von TU an der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Preisfestsetzung erbracht hat.

376.
    Hinsichtlich der Teilnahme von TU an den bindenden Beschlüssen über Preise und Veröffentlichungen ist erwiesen, dass mit ihnen ein rechtswidriges Ziel verfolgt wurde. Angesichts der Satzungsbestimmungen der FEG bringen diese rechtswidrigen Beschlüsse den gemeinsamen Willen ihrer Mitglieder getreu zum Ausdruck und reichen aus, um TU die Verantwortung für den Erlass der Beschlüsse aufzuerlegen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, und vom 27. Januar 1987 in der Rechtssache 45/85, Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg. 1987, 405).

377.
    Im Übrigen ist die Rolle von TU innerhalb der FEG bereits dargestellt worden (siehe oben, Randnrn. 356 und 365 bis 367). Die Kommission hat daher in Begründungserwägung 93 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Ansicht vertreten, die Klägerin habe „lange Zeit einen Vertreter im FEG-Vorstand gehabt und ... folglich von der weiter oben beschriebenen FEG-Politik gewusst bzw. aktiv an ihr mitgewirkt“.

378.
    Zudem steht fest, dass TU der FEG die Preisinformationen übermittelte, auf deren Grundlage die FEG selbst ihre Mitglieder über die Änderung der Brutto- und Nettopreise bestimmter Produkte unterrichtete. Hierzu hat die Kommission ausgeführt:

„Konkret beinhaltete dies, dass die TU für die gesamte Branche die durch den Hersteller gelieferten Informationen bezüglich geänderter Nettopreise in einheitliche Bruttopreise umrechnete und diese Informationen dann an die FEG weiterleitete ... Die TU verfügte damals als Einzige über die erforderlichen Computerkapazitäten, um diese Berechnungen auszuführen“ (Begründungserwägung 93 der angefochtenen Entscheidung).

379.
    Folglich war die Kommission berechtigt, TU die in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung in Bezug auf die Preisfestsetzung aufgrund ihrer aktiven Teilnahme daran zuzurechnen.

D - Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

1. Vorbringen der Parteien

380.
    Die Kommission habe die besondere Rolle von TU im Verhältnis zu anderen Mitgliedsunternehmen der FEG nicht dargetan. Eine solche Behandlung sei diskriminierend (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83, Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28).

381.
    Während sechs weitere Mitglieder der FEG die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hätten, habe die Kommission in Begründungserwägung 31 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es ihr nicht gelungen sei, die Verantwortung dieser Mitglieder mit hinreichender Sicherheit festzustellen. TU befinde sich aber in der gleichen Situation wie alle diese Mitglieder der FEG, die

-    dem Vorstand oder den Produktausschüssen der FEG angehört hätten;

-    bei den Zusammenkünften der FEG anwesend gewesen seien;

-    inhaltlich zu diesen Zusammenkünften beigetragen hätten;

-    parallele Interessen wie die FEG hätten.

2. Würdigung durch das Gericht

382.
    Die Tatsache, dass die Kommission in Bezug auf andere Mitglieder der FEG keine Zuwiderhandlung festgestellt hat, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dass die Kommission gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer ähnlichen Lage wie ein Kläger befand, keine Zuwiderhandlung festgestellt hat, kann es keinesfalls rechtfertigen, die diesem Kläger zur Last gelegte Zuwiderhandlung, sofern sie ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, außer Betracht zu lassen (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 146).

383.
    Das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützte Vorbringen von TU ist daher zurückzuweisen.

E - Fehlende oder unzureichende Begründung

1. Vorbringen der Parteien

384.
    TU trägt vor, die Kommission habe der ihr gemäß Artikel 253 EG obliegenden Begründungspflicht nicht genügt. Sie habe nicht klar angegeben, aufgrund welcher Handlungen sie TU individuell für die von der FEG begangenen Zuwiderhandlungen verantwortlich mache. Sie hätte ihre Entscheidung umso genauer begründen müssen, als die Geldbuße beträchtlich und im Verhältnis höher als die der FEG sei.

2. Würdigung durch das Gericht

385.
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die gemäß Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86).

386.
    Das auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Vorbringen von TU ist nicht stichhaltig. In den Begründungserwägungen 67 bis 70 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission unter der Überschrift „Die FEG und ihr größtes Mitglied TU als zentrale Akteure“ die Gesichtspunkte genannt, auf deren Grundlage sie die Teilnahme von TU an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung festgestellt hat. Hinsichtlich der Vereinbarungen zur Preisfestsetzung hat die Kommission in einem Abschnitt mit der Überschrift „Die Rolle der FEG und ihres größten Mitglieds TU“ ihre Beurteilung des Verhaltens von TU gerechtfertigt. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung entspricht Artikel 253 EG. Sie hat TU die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte und dem Gericht die Vornahme seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglicht.

IV - Zur Frage, ob die Zuwiderhandlungen der FEG zugerechnet werden können (Rechtssache T-5/00)

A - Vorbringen der Parteien

387.
    Was die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung anbelangt, so wendet sich die FEG dagegen, ihr die Ausdehnung des Gentlemen's Agreement auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten zuzurechnen. Sie trägt vor, die Indizien für abgestimmte Verhaltensweisen, mit denen diese Ausdehnung vorgenommen worden sei, beträfen nur ihre Mitglieder.

388.
    Die Kommission hält dem entgegen, wenn eine Vereinigung eine rechtswidrige Vereinbarung zugunsten ihrer Mitglieder treffe und diese anschließend versuchten, Dritte durch abgestimmte Verhaltensweisen in diese Vereinbarung einzubeziehen, sei auch die Vereinigung für die fraglichen Verhaltensweisen verantwortlich. Sie könne sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass sie behaupte, an der abgestimmten Verhaltensweise nicht teilgenommen oder nichts von ihr gewusst zu haben. Die Vereinigung könne sich ihrer Verantwortung nur dadurch entziehen, dass sie die rechtswidrige Maßnahme beende und sich gegenüber jedem ihrer Mitglieder öffentlich von ihr distanziere.

389.
    Tatsächlich erlaubten es die Umstände des vorliegenden Falles, der FEG die Handlungen zuzurechnen, mit denen einige ihrer Mitglieder versucht hätten, Dritte in die kollektive Ausschließlichkeitsregelung einzubeziehen.

B - Würdigung durch das Gericht

390.
    Mit ihrem Vorbringen wendet sich die FEG dagegen, dass ihr die Verantwortung für abgestimmte Verhaltensweisen ihrer Mitglieder auferlegt wird. Der vorliegende Fall unterscheide sich von den Rechtssachen, in denen es darum gegangen sei, ob den Mitgliedern einer Vereinigung die von dieser begangene Zuwiderhandlung zugerechnet werden könne (vgl. z. B. Urteil CB und Europay/Kommission).

391.
    In der vorliegenden Rechtssache lassen drei Faktoren den Schluss zu, dass die abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Ausdehnung des Gentlemen's Agreement der FEG zugerechnet werden können. Zunächst sind das Gentlemen's Agreement und die nachfolgenden Versuche, dessen Wirkung auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten auszudehnen, die beiden Bestandteile der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung. Ferner nahmen die Personen, die an den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt waren, Leitungsfunktionen in der FEG ein. TU und/oder ihre Muttergesellschaft Schotman sowie die Unternehmen Schiefelbusch, Brinkman & Germeraad und Wolff waren im Zeitraum der Zuwiderhandlung im Vorstand der FEG vertreten und nahmen unmittelbar an den Schritten gegenüber den nicht der NAVEG angehörenden Lieferanten teil.

392.
    Schließlich handelten die Mitglieder der FEG, die auf diese Weise an den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen mitwirkten, zugunsten aller Mitglieder der Vereinigung. Insoweit ist hervorzuheben, dass die Schritte gegenüber KM ursprünglich von 26 Mitgliedern der FEG gemeinsam ins Auge gefasst wurden. In dem Bestreben, KM zur Einstellung der Belieferung von CEF zu veranlassen, handelten die elf Mitglieder der FEG, aus denen die „Delegation“ bestand, die KM am 27. Juni 1991 besuchte (Begründungserwägung 65 der angefochtenen Entscheidung), einvernehmlich im gemeinsamen Interesse dieser Vereinigung. Dieses Interesse bestand darin, für alle Mitglieder der FEG ähnliche Vorteile zu erlangen, wie sie ihnen die von der FEG und der NAVEG vereinbarte kollektive Ausschließlichkeitsregelung verschaffen konnte. Wie bereits bei der Prüfung der tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf die Ausdehnung des Gentlemen's Agreement ausgeführt, musste zudem das Vorgehen gegenüber KM dieser als von der FEG gebilligt erscheinen, da es im gemeinsamen Interesse der Mitglieder der FEG erfolgte.

393.
    Da mit den fraglichen Handlungen der gleiche Zweck verfolgt wurde und die gleichen Personen begünstigt wurden und da sie von den Mitgliedern und bestimmten Führungskräften dieser Vereinigung vorgenommen wurden, war die Kommission zu dem Schluss berechtigt, dass die Verantwortung für die Schritte, die damit von den Mitgliedern der FEG gegenüber nicht der NAVEG angehörenden Lieferanten unternommen wurden, auch der FEG auferlegt werden durfte. Folglich ist das Vorbringen der FEG als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße

394.
    Im Rahmen ihres Vorbringens haben die Klägerinnen mehrere Einwände gegen die Festsetzung der Höhe der Geldbuße erhoben. Mit diesen Einwänden wird eine Verletzung der Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 für die Verhängung von Geldbußen gerügt. TU hat ferner geltend gemacht, die Kommission habe dadurch, dass sie ihr eine Geldbuße auferlegt habe, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, und trägt vor, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei in diesem Punkt unzureichend.

I - Zu Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

A - Vorsätzlichkeit der Zuwiderhandlungen

395.
    Die Klägerinnen bestreiten im Wesentlichen die Vorsätzlichkeit der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Preisfestsetzung. TU trägt vor, die Kommission müsse beweisen, dass sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihre Teilnahme an der Umwandlung der Nettopreise bestimmter Produkte in Bruttopreise mit einer abgestimmten Verhaltensweise zusammenhänge.

396.
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich ist, dass sich das Unternehmen der Einschränkung des Wettbewerbs bewusst gewesen ist; es genügt, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass das beanstandete Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41, und des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 50).

397.
    Im vorliegenden Fall beziehen sich die mit Geldbußen geahndeten Zuwiderhandlungen auf Absprachen, die den Zweck hatten, die Preise unmittelbar oder mittelbar festzusetzen und den Großhändlern, die nicht der FEG angehörten, durch die Schaffung einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung einen Wettbewerbsnachteil zuzufügen. Aufgrund der ihnen immanenten Schwere konnte den Klägerinnen nicht verborgen blieben, dass ihre Beteiligung an solchen, in Artikel 81 Absatz 1 Buchstaben a und d EG ausdrücklich aufgeführten Absprachen auf die Verfälschung oder Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft abzielte. Folglich ist die Kommission zu Recht und nach hinreichender Begründung in Begründungserwägung 135 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die fraglichen Zuwiderhandlungen vorsätzlich begangen worden seien.

398.
    In diesem Kontext ist ferner festzustellen, dass die Wettbewerbswidrigkeit dieser Verhaltensweisen in einer an die Vorstandsmitglieder der FEG gerichteten Note vom 30. August 1993 anerkannt wurde, in der der Schriftführer dieser Vereinigung in Bezug auf die neuen niederländischen Wettbewerbsvorschriften ausführte:

„Bezogen auf die FEG bedeutet dies nach meiner Einschätzung auf jeden Fall, dass die Festlegung von Richtpreisen für Abzweigkästen, Schaltkästen und Einbaukästen verboten ist, möglicherweise auch der Bindende Beschluss Feste Preise, der Bindende Beschluss betreffend Veröffentlichungen und die Schneidekostenregeln“ (Begründungserwägung 91 der angefochtenen Entscheidung).

399.
    Unter diesen Umständen können die Klägerinnen nicht geltend machen, dass sie sich des rechtswidrigen Charakters der verschiedenen Bestandteile der in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung nicht bewusst gewesen seien.

B - Schwere der Zuwiderhandlungen

400.
    Mit Ausnahme ihres Vorbringens, das das Fehlen spürbarer Auswirkungen auf den Markt belegen soll, hat TU die Schwere der Zuwiderhandlungen nicht bestritten. Die FEG hat wiederholt, dass die fraglichen Verhaltensweisen nur unerheblichen Einfluss auf den Markt gehabt haben könnten.

401.
    Dem kann nicht gefolgt werden. Die von der Kommission getroffenen Feststellungen haben gezeigt, dass es eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung und Absprachen über die Preisfestsetzung gab. Angesichts der Merkmale des fraglichen Marktes, auf dem die Mitglieder der FEG über 96 % der Marktanteile verfügen, hat die Kommission zu Recht hervorgehoben, dass die kollektive Ausschließlichkeitsregelung in Verbindung mit einer restriktiven Zulassungspolitik darauf abgezielt habe,

-    den Zugang ausländischer Konkurrenten zum Markt zu erschweren;

-    die Freiheit der Hersteller von elektrotechnischem Installationsmaterial einzuschränken, die Großhändler zu wählen, die sie mit dem Vertrieb ihrer Produkte betrauen;

-    die Preisabsprachen zu stützen.

402.
    Mit derartigen Absprachen wird an die Stelle des durch den Vertrag geschützten Wettbewerbs eine Koordinierung der Preisfestsetzungspolitik unter Konkurrenten gesetzt. Es handelt sich damit um schwere Verstöße gegen Artikel 81 EG.

C - Dauer der Zuwiderhandlungen

1. Rechtssache T-6/00

403.
    TU trägt zwei Argumente zur Dauer der Zuwiderhandlungen vor.

404.
    Erstens hätten sich die Vorgänge in Bezug auf die Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung, in die Draka Polva, ABB, KM und Holec einbezogen gewesen seien, in der Zeit von Juli 1990 bis Juli 1991 abgespielt. Die Dauer der Zuwiderhandlung in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung sei daher von den in der angefochtenen Entscheidung genannten acht Jahren auf ein Jahr herabzusetzen.

405.
    Zweitens habe die Kommission nicht dargetan, dass es vom 21. Dezember 1988 bis zum 24. April 1994 eine fortgesetzte Zuwiderhandlung in Bezug auf die Preisfestsetzung gegeben habe. Dies sei nach Ansicht der Kommission der Zeitraum, in dem die FEG ihren Mitgliedern Empfehlungen für die Preise von Kunststoffprodukten zugesandt habe (Begründungserwägung 146 der angefochtenen Entscheidung). Auch wenn dieser Punkt bei den Rügen in Bezug auf die Zurechnung der Zuwiderhandlung kurz angesprochen wird (Nr. 108 der Erwiderung), dürfte er im Rahmen der Anträge zur Geldbuße geprüft werden können.

406.
    Diese Einwände beruhen nach Ansicht des Gerichts auf einer Sichtweise der angefochtenen Entscheidung, bei der die Einheitlichkeit jeder der fraglichen Zuwiderhandlungen außer Acht gelassen wird. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und der Zusendung von Preisempfehlungen durch die FEG stellen keine eigenständigen Zuwiderhandlungen dar; es handelt sich um Bestandteile der in den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen. Diese Zuwiderhandlungen haben ihrer Natur nach fortgesetzten Charakter. Die Tatsache, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass TU länger als von Juli 1990 bis Juli 1991 in Anwendung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung Druck auf Lieferanten ausübte, kann daher die Beweise für die Existenz der Zuwiderhandlung vom 11. März 1986 bis zum 25. Februar 1994 nicht in Frage stellen. Ebenso stellt die Tatsache, dass die Zusendung von Preisempfehlungen durch die FEG nur zwischen dem 21. Dezember 1988 und dem 24. April 1994 festgestellt wurde, die Annahme, dass die Zuwiderhandlung einen längeren Zeitraum umfasste, nicht in Frage, da sie auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht.

407.
    Daher sind die Anhaltspunkte zu prüfen, auf deren Grundlage die Kommission die jeweilige Dauer der Zuwiderhandlungen festgelegt hat. Insoweit kann nur festgestellt werden, dass TU keine speziellen Argumente vorgebracht hat, die die Beurteilungen der Kommission entkräften können. Ihre Ausführungen sind sehr allgemein gehalten und gehen kaum über die Äußerung einer Rüge hinaus. Mit ihnen wird allenfalls der Beweiswert der zur Feststellung des Vorliegens und der Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücke in Frage gestellt. Diese Gesichtspunkte sind aber bereits im Rahmen der vorstehenden Würdigung eingehend geprüft worden.

408.
    Hinsichtlich der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung war die Kommission nicht in der Lage, den genauen Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die kollektive Ausschließlichkeitsregelung getroffen wurde. Sie konnte allerdings den Beweis erbringen, dass es diese Regelung ab dem Treffen am 11. März 1986 gab, bei dem die Vorstände der FEG und der NAVEG das Gentlemen's Agreement ansprachen. Die Kommission hat auch mehrere Indizien aus der Zeit nach diesem Treffen herangezogen, auf deren Grundlage sie die Ansicht vertreten hat, dass die Mitglieder der NAVEG das Gentlemen's Agreement weiter angewandt hätten (vgl. Begründungserwägungen 47 bis 49 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat ferner mehrere Indizien angeführt, die belegen, dass die Mitglieder der NAVEG in Durchführung des Gentlemen's Agreement die Empfehlungen ihres Vorstands befolgten (Begründungserwägungen 50 bis 52 der angefochtenen Entscheidung). Das Letzte dieser Indizien ist das Protokoll einer internen Versammlung der Firma Hemmink am 25. Februar 1994, bei der dieses Mitglied der NAVEG angab, die Belieferung eines nicht der FEG angehörenden Großhändlers abgelehnt zu haben. Was den Druck betrifft, der u. a. von TU auf nicht der NAVEG angehörende Hersteller ausgeübt wurde, damit sie die Belieferung von nicht der FEG angehörenden Großhändlern unterließen, so steht ebenfalls fest, dass er während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab Juli 1990 ausgeübt wurde.

409.
    Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Preisfestsetzung steht fest, dass die 1978 und 1984 gefassten bindenden Beschlüsse über Veröffentlichungen und Preise bis zu ihrer Aufhebung im Jahr 1993 in Kraft blieben. Beratungen über die Preise fanden zwischen dem 6. Dezember 1989 und dem 30. November 1993 statt (vgl. das in Begründungserwägung 83 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Protokoll der Vorstandssitzung der FEG, bei der die Frage des Standardrabatts von 35 % für Schulen angesprochen wurde).

410.
    Folglich ist das Vorbringen von TU zur Dauer der Zuwiderhandlungen zurückzuweisen.

2. Rechtssache T-5/00

411.
    Die FEG ist der Ansicht, die Dauer der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung hätte auf die Zeit vom 28. Februar 1989 bis zum 23. August 1991 beschränkt werden müssen. Auf diese Daten bezögen sich die einzigen zulässigen Beweise, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführt habe. Aus den zuvor in Bezug auf TU genannten Gründen ist dieses Vorbringen zurückzuweisen; die Kommission hat den Beweis für die Existenz einer fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Zeit von 1986 bis 1994 erbracht.

412.
    Hinsichtlich der in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung macht die FEG geltend, die bindenden Beschlüsse seien vor ihrer Aufhebung am 23. November 1993 nicht angewandt worden. Zudem habe die Kommission keinen Beweis für eine Beratung über die Preise nach 1991 gefunden. Im Hinblick darauf müsse die Dauer der Zuwiderhandlung herabgesetzt werden. Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg habe. Zum einen hat die Frage, wie effektiv die bindenden Beschlüsse umgesetzt wurden, keinen Einfluss auf die Ermittlung der Dauer der Zuwiderhandlung. Zum anderen hat die Kommission als Beweis für die Fortsetzung der Beratung über die Preise nach 1991 den Wortlaut des Protokolls der FEG vom 30. November 1993 zu den Rabatten für Schulen herangezogen.

3. Ergebnis

413.
    Die Kommission war berechtigt, von einer Dauer der Bestandteile der in den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen von acht, fünfzehn, neun, vier und sechs Jahren auszugehen und sie daher anhand ihrer Entscheidungspraxis als Zuwiderhandlungen von mittlerer bis langer Dauer einzustufen (Begründungserwägung 147 der angefochtenen Entscheidung).

D - Mildernde Umstände

414.
    TU trägt vor, ihre „Mitläuferrolle“ bei den von der FEG begangenen Zuwiderhandlungen stelle einen mildernden Umstand dar, den die Kommission gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), hätte berücksichtigen müssen.

415.
    Dieses Argument beruht auf der falschen Prämisse, dass TU nur eine untergeordnete oder „Mitläuferrolle“ bei den von der FEG begangenen Zuwiderhandlungen gespielt habe. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich die Verantwortlichkeit von TU aus ihrer aktiven Teilnahme an den im Rahmen der FEG durchgeführten rechtswidrigen Absprachen. Folglich ist dieses Argument zurückzuweisen.

E - Überprüfung der Bußgeldbeträge

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

416.
    Die Streithelferinnen halten die Geldbuße für zu gering. Aufgrund der Schwere der fraglichen Zuwiderhandlungen hätte die Kommission ihres Erachtens gegen TU eine höhere Geldbuße verhängen müssen. Sie ersuchen daher das Gericht, die Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu verdoppeln.

417.
    Die Klägerinnen stufen einen solchen Antrag als unzulässig ein. Nach Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit den Artikeln 116 § 3 und 115 § 2 der Verfahrensordnung könne ein Streithelfer einen Rechtsstreit nur in der Lage annehmen, in der dieser sich befinde. Da die Kommission keine Erhöhung der Geldbußen beantragt habe, seien die Anträge der Streithelferinnen unzulässig.

2. Würdigung durch das Gericht

418.
    Gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung müssen Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit ihres Beitritts befindet, und nach Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Da die Kommission im vorliegenden Fall keine Erhöhung der Geldbußen beantragt hat, sind auch die Streithelferinnen nicht dazu befugt. Folglich sind ihre Anträge auf Heraufsetzung der Geldbußen als unzulässig zurückzuweisen.

II - Zur Begründung

A - Vorbringen der Parteien

419.
    TU trägt zunächst vor, die Begründung der angefochtenen Entscheidung habe es ihr nicht ermöglicht, von den Verhaltensweisen Kenntnis zu erlangen, aufgrund deren ihr wegen Zuwiderhandlungen der FEG eine Geldbuße auferlegt worden sei. Aus den vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen und zur Zurechnung der Zuwiderhandlungen folgt, dass diese Rüge unbegründet ist.

420.
    TU macht ferner geltend, in der angefochtenen Entscheidung würden eine Reihe wesentlicher Angaben zur Beurteilung der Höhe der Geldbuße wie das Referenzjahr und der als Ausgangspunkt herangezogene Umsatz nicht angegeben.

B - Würdigung durch das Gericht

421.
    Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 lautet: „Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.“ Die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, sind erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-283/98 P, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 44).

422.
    Bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

423.
    Im vorliegenden Fall enthalten die Begründungserwägungen 130 bis 153 der angefochtenen Entscheidung die von der Kommission bei der Berechnung der Geldbußen herangezogenen Kriterien, zu denen u. a. die Vorsätzlichkeit der Zuwiderhandlungen (Begründungserwägungen 131 bis 135), ihre Schwere (Begründungserwägungen 136 bis 144) und ihre Dauer (Begründungserwägungen 145. bis 149.) gehören.

424.
    Die von der Kommission herangezogene Methode geht aus der Entscheidung klar hervor. Angesichts der Schwere der Zuwiderhandlungen hat sie in Anwendung der Leitlinien den Mindestbetrag von 1 Million Euro zuzüglich 25 % als Grundbetrag der Geldbuße angesetzt. Die Dauer der Zuwiderhandlungen wurde als mittel bis lang eingestuft, da ihre Bestandteile durchschnittlich acht Jahre dauerten. Folglich erhöhte die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße um 80 % und kam so auf einen Betrag von 2,25 Millionen Euro.

425.
    Dies steht in Einklang mit den in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Anforderungen an die Begründung.

426.
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass TU nicht geltend gemacht hat, dass die Geldbuße den Höchstbetrag übersteigt, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgrund ihres Umsatzes gegen sie festgesetzt werden kann.

427.
    Da die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet ist, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

III - Zum Grundsatz der Gleichbehandlung

428.
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Sermide, Randnr. 28, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-174/89, Hoche, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309).

429.
    Im vorliegenden Fall behauptet TU, gegenüber den anderen Mitgliedern der FEG benachteiligt worden zu sein, die im Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Vorstand der FEG angehört hätten. Gegen diese Mitglieder der FEG seien, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation wie TU befunden hätten, keine Geldbußen verhängt worden.

430.
    Hat ein Unternehmen durch sein Verhalten gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen, so kann es jedoch nicht deshalb jeder Sanktion entgehen, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 197). Dieses Vorbringen von TU ist daher zurückzuweisen.

431.
    TU macht ferner eine Benachteiligung gegenüber der gegen die FEG verhängten Geldbuße geltend. Obwohl ihr Umsatz weniger als ein Drittel des Umsatzes der FEG betrage, habe die Kommission gegen sie eine im Verhältnis höhere Geldbuße verhängt. So mache die Geldbuße der FEG 0,23 % des Umsatzes (1994) ihrer Mitglieder ohne die Klägerin aus. Die Geldbuße von TU betrage dagegen 0,47 % ihres Umsatzes (1993).

432.
    Aus diesem Vergleich lässt sich nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ableiten. Entgegen der Behauptung von TU ist die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, im Fall der Verhängung von Geldbußen gegen mehrere in dieselbe Zuwiderhandlung verwickelte Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen dafür zu sorgen, dass die Endbeträge der Geldbußen, zu denen ihre Berechnung bei den betroffenen Unternehmen führt, in genau dem gleichen Verhältnis zu deren jeweiligem Umsatz stehen.

433.
    Im vorliegenden Fall hat die Kommission gegen die FEG und TU eine Geldbuße wegen ihrer persönlichen Beteiligung an jeder der beiden beanstandeten Zuwiderhandlungen verhängt, nachdem sie ihre jeweilige Rolle bei diesen Zuwiderhandlungen sowie deren Schwere und Dauer nachgewiesen hatte.

434.
    Folglich ist das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützte Vorbringen von TU zurückzuweisen.

IV - Zur übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens

435.
    Die Klägerinnen machen geltend, die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer müsse zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen.

436.
    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 85), ist die Kommission für die übermäßig lange Verfahrensdauer verantwortlich. Auch wenn diese Feststellung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat, kann das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 prüfen, ob eine Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt ist.

437.
    Die Kommission ist der Ansicht, durch die von ihr aus eigener Initiative vorgenommene Herabsetzung der Geldbuße um 100 000 Euro bereits alle Konsequenzen aus der „beträchtlichen“ Dauer des Verwaltungsverfahrens gezogen zu haben. Die Klägerin wendet ein, dieser Umstand schließe eine nochmalige Herabsetzung durch das Gericht nicht aus.

438.
    Die Kommission hat aus eigener Initiative die Geldbuße herabgesetzt. Über die Möglichkeit zu einer solchen Herabsetzung verfügt sie im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse. Die Klägerinnen haben keinen Gesichtspunkt vorgetragen, der es rechtfertigen würde, dass das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße in Betracht zieht. Folglich ist dem dahin gehenden Antrag der Klägerinnen nicht stattzugeben.

Ergebnis

439.
    Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 abzuweisen.

Kosten

440.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

441.
    In der Rechtssache T-5/00 trägt die FEG vor, die Streithelferinnen hätten nicht ausdrücklich zu den Kosten ihrer Streithilfe Stellung genommen, so dass diese von ihnen zu tragen seien.

442.
    In den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 haben die Streithelferinnen Anträge u. a. zu den Kosten in der Weise gestellt, dass sie sich dem Antrag der Kommission, der von ihnen unterstützten Partei, angeschlossen haben. Die Anträge der Streithelferinnen sind daher so auszulegen, dass sie auch auf die Verurteilung der Klägerinnen zur Tragung der Kosten gerichtet sind.

443.
    Da die Klägerinnen im vorliegenden Fall unterlegen sind, sind ihnen die der Kommission und den Streithelferinnen entstandenen Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-5/00 R gemäß den dahin gehenden Anträgen aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klagen werden abgewiesen.

2.    Die Klägerin in der Rechtssache T-5/00 trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-5/00 R.

3.    Die Klägerin in der Rechtssache T-6/00 trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.

Vesterdorf
Forwood
Legal

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 2003.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf

Inhaltsverzeichnis

    Angefochtene Entscheidung

II -

    Verfahren und Anträge der Beteiligten

II -

    Rechtliche Würdigung

II -

    Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

II -

        I - Zu den Verteidigungsrechten

II -

            A - Zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren

II -

                1. Unterbliebene Übermittlung bestimmter Schriftstücke mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte

II -

                    a) Schriftstücke in Bezug auf den AGC

II -

                    Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

II -

                    Würdigung durch das Gericht

II -

                    b) Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986

II -

                    Vorbringen der Parteien

II -

                    Würdigung durch das Gericht

II -

                2. Fehlende Übereinstimmung des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung und der Mitteilung der Beschwerdepunkte

II -

                    a) Zusammenhang zwischen beiden Zuwiderhandlungen (Rechtssache T-6/00)

II -

                    Vorbringen der Parteien

II -

                    Würdigung durch das Gericht

II -

                    b) Künstlich überhöhtes Preisniveau auf dem niederländischen Markt

II -

                    Vorbringen der Parteien

II -

                    Würdigung durch das Gericht

II -

            B - Zur verspäteten Übermittlung bestimmter Schriftstücke (Rechtssache T-6/00)

II -

                1. Vorbringen der Parteien

II -

                2. Würdigung durch das Gericht

II -

            C - Verletzung einer angemessenen Verfahrensdauer

II -

                1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

II -

                2. Würdigung durch das Gericht

II -

            D - Verstoß gegen den Grundsatz der „günstigen Auslegung“ (Rechtssache T-6/00)

II -

                1. Vorbringen der Parteien

II -

                2. Würdigung durch das Gericht

II -

        II - Zum Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EG

II -

            A - Definition des relevanten Marktes

II -

                1. Angefochtene Entscheidung

II -

                2. Vorbringen der Parteien

II -

                3. Würdigung durch das Gericht

II -

            B - Kollektive Ausschließlichkeitsregelung zwischen der FEG und der NAVEG (Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung)

II -

                1. Gentlemen's agreement zwischen der FEG und der NAVEG

II -

                    a) Wiedergabe der angefochtenen Entscheidung

II -

                    b) Tatsächliche Feststellungen

II -

                    Nutzen einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung

II -

                    - Vorbringen der Parteien

II -

                    - Würdigung durch das Gericht

II -

                    Kräfteverhältnis zwischen der FEG und der NAVEG

II -

                    - Vorbringen der Parteien

II -

                    - Würdigung durch das Gericht

II -

                    Vorgeschichte des Gentlemen's Agreement

II -

                    - Vorbringen der Parteien

II -

                    - Würdigung durch das Gericht

II -

                    Zusammenkünfte zwischen der FEG und der NAVEG

II -

                    Zusammenkunft vom 11. März 1986

II -

                    - Vorbringen der Parteien

II -

                    - Würdigung durch das Gericht

II -

                    Zusammenkunft vom 28. Februar 1989

II -

                    - Vorbringen der Parteien

II -

                    - Würdigung durch das Gericht

II -

                    Umsetzung des Gentlemen's Agreement

II -

                    - Vorbringen der Parteien

II -

                    - Würdigung durch das Gericht

II -

                    c) Gesamtergebnis

II -

                2. Ausdehnung des Gentlemen's Agreement auf nicht der NAVEG angehörende Lieferanten

II -

                    a) Tatsächliche Feststellungen

II -

                    Vorbringen der Parteien in der Rechtssache T-5/00

II -

                    Würdigung durch das Gericht

II -

                    Vorbringen der Parteien in der Rechtssache T-6/00

II -

                    Würdigung durch das Gericht

II -

                    b) Gesamtergebnis

II -

                3. Zu den Voraussetzungen für den Beitritt zur FEG

II -

                    a) Vorbringen der Parteien

II -

                    b) Würdigung durch das Gericht

II -

                4. Rechtliche Qualifikation des Sachverhalts in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung

II -

                    a) Zum Gentlemen's Agreement

II -

                    Vorbringen der Parteien

II -

                    Würdigung durch das Gericht

II -

                    b) Zur Ausdehnung des Gentlemen's Agreement auf nicht der NAVEG

II -

                    Vorbringen der Parteien

II -

                    Würdigung durch das Gericht

II -

            C - Ergebnis in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung

II -

            D - Abgestimmte Verhaltensweisen bei der Preisfestsetzung (Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung)

II -

                1. Wiedergabe der angefochtenen Entscheidung

II -

                2. Rügen in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts

II -

                    a) Bindende Beschlüsse über Preise und Veröffentlichungen

II -

                    Bindender Beschluss über feste Preise

II -

                    - Vorbringen der Parteien

II -

                    - Würdigung durch das Gericht

II -

                    Bindender Beschluss über Veröffentlichungen

II -

                    - Vorbringen der Parteien

II -

                    - Würdigung durch das Gericht

II -

                    b) Beratungen über Preise und Rabatte

II -

                    Vorbringen der Parteien

II -

                    Würdigung durch das Gericht

II -

                    c) Identische Preislisten

II -

                    Vorbringen der Parteien

II -

                    Würdigung durch das Gericht

II -

            E - Verbindung zwischen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und den abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Preisfestsetzung

II -

                1. Vorbringen der Parteien

II -

                2. Würdigung durch das Gericht

II -

        III - Zur Frage, ob die Zuwiderhandlungen TU zugerechnet werden können (Rechtssache T-6/00)

II -

            A - Zurechnungskriterium

II -

                1. Vorbringen der Parteien

II -

                2. Würdigung durch das Gericht

II -

            B - Teilnahme vonTU an der Zuwiderhandlung in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung

II -

                1. Teilnahme am Gentlemen's Agreement

II -

                2. Teilnahme an den abgestimmten Verhaltensweisen

II -

            C - Teilnahme von TU an der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Preisfestsetzung

II -

            D - Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

II -

                1. Vorbringen der Parteien

II -

                2. Würdigung durch das Gericht

II -

            E - Fehlende oder unzureichende Begründung

II -

                1. Vorbringen der Parteien

II -

                2. Würdigung durch das Gericht

II -

        IV - Zur Frage, ob die Zuwiderhandlungen der FEG zugerechnet werden können (Rechtssache T-5/00)

II -

            A - Vorbringen der Parteien

II -

            B - Würdigung durch das Gericht

II -

        Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße

II -

            I - Zu Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

II -

                A - Vorsätzlichkeit der Zuwiderhandlungen

II -

                B - Schwere der Zuwiderhandlungen

II -

                C - Dauer der Zuwiderhandlungen

II -

                    1. Rechtssache T-6/00

II -

                    2. Rechtssache T-5/00

II -

                    3. Ergebnis

II -

                D - Mildernde Umstände

II -

                E - Überprüfung der Bußgeldbeträge

II -

                    1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

II -

                    2. Würdigung durch das Gericht

II -

        II - Zur Begründung

II -

            A - Vorbringen der Parteien

II -

            B - Würdigung durch das Gericht

II -

        III - Zum Grundsatz der Gleichbehandlung

II -

        IV - Zur übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens

II -

    Ergebnis

II -

    Kosten

II -


1: Verfahrenssprache: Niederländisch.