Language of document : ECLI:EU:T:2012:400

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

4. September 2012(1)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-303/12 AJ

DP, wohnhaft in Frankenthal (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Bundesamt für Justiz,

Antragsgegner,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 10. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,

in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig erscheint,

folgenden

Beschluss


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑303/12 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 4. September 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.