Language of document : ECLI:EU:T:2014:5





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 – Message Management/HABM – Absacker (ABSACKER of Germany)

(Rechtssache T‑304/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ABSACKER of Germany – Ältere nationale Bildmarke ABSACKER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 21-24, 48)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken ABSACKER of Germany und ABSACKER (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 27-29, 47, 49, 50)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. März 2012 (Sache R 1028/2011‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Absacker GmbH und der Message Management GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Message Management GmbH trägt die Kosten.