Language of document : ECLI:EU:C:2017:80

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 1. Februar 2017(1)

Verbundene Rechtssachen C361/15 P und C405/15 P

Easy Sanitary Solutions BV (C‑361/15 P),

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO) (C‑405/15 P)

gegen

Group Nivelles NV

„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Duschabfluss darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Beurteilung der Neuheit und Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters – Dem Antragsteller, der die Nichtigerklärung beantragt, obliegende Beweislast – Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters – Wortlaut und Tragweite von Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 – Dem EUIPO im Rahmen der Beweiswürdigung übertragene Befugnisse – Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 – Grenzen der Rechtmäßigkeitsprüfung des Gerichts – Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 – Einwand der öffentlichen Ordnung“






I –    Einleitung

1.        Die vorliegenden Rechtssachen dürften den Gerichtshof veranlassen, die Tragweite von Begriffen und Grundsätzen zu präzisieren, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(2) wesentlich sind.

2.        Insbesondere dürfte sich der Gerichtshof veranlasst sehen, an Sinn und Zweck dieser Verordnung und an die Befugnisse zu erinnern, die den Instanzen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuzuerkennen sind oder nicht.

3.        Dieser Rechtsstreit geht auf einen Antrag der I-Drain BVBA, nunmehr Group Nivelles NV(3), zurück, das eingetragene Geschmacksmuster, dessen Inhaberin die Easy Sanitary Solutions BV(4) ist und das laut der Eintragung einen „Duschabfluss“ darstellt, für nichtig zu erklären. Zur Stützung ihres vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO gestellten Antrags auf Nichtigerklärung trug Group Nivelles vor, dass diesem Geschmacksmuster Neuheit und Eigenart fehlten, und verwies auf die Existenz eines älteren Geschmacksmusters, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Die Schwierigkeiten bei der Prüfung dieses Antrags auf Nichtigerklärung hängen sowohl mit Fehlern der Antragstellerin, die ihren Stand der Technik nicht angemessen wiedergegeben hat, aber auch mit Fehlern der Nichtigkeitsabteilung und der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO zusammen, die es nicht verstanden haben, die in Rede stehenden Geschmacksmuster zutreffend zu vergleichen.

4.        Mit seinem Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM -Easy Sanitary Solutions (Duschablaufrinne)(5), hob das Gericht die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2012 auf(6).

5.        Mit ihren Rechtsmitteln beantragt das EUIPO die Aufhebung und ESS die teilweise Aufhebung dieses Urteils.

6.        In diesen Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof erstens vorschlagen, die Unzuständigkeit des Gerichts von Amts wegen zu prüfen. Ich bin nämlich der Ansicht, dass das Gericht die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle, die ihm gemäß Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 obliegt, im Rahmen der Prüfung der von ESS inzident erhobenen Rüge überschritten hat, so dass das angefochtene Urteil meines Erachtens teilweise aufgehoben werden muss.

7.        Zweitens werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, das Rechtsmittel des EUIPO in der Rechtssache C‑405/15 P zurückzuweisen.

8.        Ich werde zunächst darlegen, warum dem Gericht meines Erachtens in den Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils tatsächlich ein Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es vom EUIPO verlangt hat, dass es das ältere Geschmacksmuster durch Zusammenfügung von dessen einzelnen Bestandteilen, die in den verschiedenen dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügten Auszügen von Katalogen wiedergegeben sind, rekonstruiert. Ich werde aufzeigen, dass eine solche Verpflichtung, da sie im Widerspruch zu Wortlaut und Tragweite von Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 steht, weder im Rahmen der Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung besteht noch mit den Befugnissen verknüpft werden kann, die den Instanzen des EUIPO in Art. 63 Abs. 1 dieser Verordnung verliehen worden sind.

9.        Danach werde ich die Gründe dafür darlegen, warum diese Feststellung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.

10.      Schließlich werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, das Rechtsmittel von ESS zurückzuweisen.

II – Unionsrechtlicher Rahmen

A –    Verordnung Nr. 6/2002

11.      Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 bezeichnet „Geschmacksmuster“ „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“.

12.      Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.

13.      Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift gilt ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

14.      Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gilt ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

15.      Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 gelten außerdem Geschmacksmuster als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

16.      Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung hat ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft.

17.      Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung gilt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem Zeitpunkt, zu dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht worden ist, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.

18.      Nach Art. 10 („Schutzumfang“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 erstreckt sich der Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

19.      Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 der Verordnung nicht erfüllt.

20.      Im Rahmen des Titels VII („Beschwerden“) bestimmt Art. 61 Abs. 2 dieser Verordnung, dass „die Klage [vor dem Gerichtshof] auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, der Verletzung des Vertrags, dieser Verordnung und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden [kann]“.

21.      Im Titel VIII („Verfahren vor dem Amt“) sieht Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 außerdem vor, dass „[i]n dem Verfahren vor dem Amt … das Amt den Sachverhalt von Amts wegen [ermittelt]. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.“

22.      Gemäß Art. 65 Abs. 1 dieser Verordnung kann das EUIPO in den Verfahren vor ihm Maßnahmen der Beweisaufnahme anordnen, Parteien und Zeugen vernehmen, Auskünfte einholen, die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken oder die Begutachtung durch Sachverständige verlangen.

B –    Verordnung Nr. 2245/2002

23.      Schließlich bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002(7) in ihrem Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v und vi Folgendes:

„(1)      Der Antrag beim Amt auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung … Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:

b)      in Bezug auf die Gründe für den Antrag:

v)      wird der Antrag auf Nichtigerklärung damit begründet, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Erfordernisse gemäß Artikel 5 oder 6 der Verordnung … Nr. 6/2002 nicht erfüllt, die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen;

vi)      die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen;

…“

III – Vorgeschichte des Rechtsstreits

24.      ESS ist Inhaberin des am 28. November 2003 angemeldeten und unter der Nummer 000107834-0025 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (im Folgenden: angegriffenes Geschmacksmuster).

25.      Das angegriffene Geschmacksmuster wird wie folgt wiedergegeben:

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26.      Dieses Geschmacksmuster stellt gemäß dieser Eintragung einen „Duschabfluss (shower drain)“ dar.

27.      Am 3. September 2009 beantragte I‑Drain beim EUIPO nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 die Nichtigerklärung dieses Geschmacksmusters. In dem Antrag auf Nichtigerklärung machte die Antragstellerin geltend, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht die Anforderungen gemäß den Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002 erfülle, da der Teil dieses Geschmacksmusters, der bei einer normalen Verwendung sichtbar bleibe, nämlich die Abdeckplatte ohne Löcher, nicht neu sei und keine Eigenart habe.

28.      Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung und zum Nachweis, dass ein identisches älteres Geschmacksmuster existiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, legte die Antragstellerin Auszüge aus Katalogen von Produkten des Unternehmens Blücher aus den Jahren 1998 und 2000(8) vor, die die folgende Abbildung enthielten (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster):

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29.      Mit Entscheidung vom 23. September 2010 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 mit der Begründung statt, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht neu im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung sei.

30.      Die Nichtigkeitsabteilung ging davon aus, dass die Abdeckplatte nach dem Einbau das einzige sichtbare Element des angegriffenen Geschmacksmusters sei. Diese sei somit mit der Platte in der Mitte der oben in Rn. 28 wiedergegebenen Abbildung identisch. Allein auf dieser Grundlage gab sie dem Antrag auf Nichtigerklärung statt.

31.      Am 15. Oktober 2010 legte ESS gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.

32.      In diesem Verfahren trugen die Beteiligten zur Stützung ihres Vorbringens neue Tatsachen vor und legten neue Beweise vor, die von der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO zugelassen wurden.

33.      Diese hob mit Entscheidung vom 4. Oktober 2012 die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf (im Folgenden: streitige Entscheidung).

34.      Im Gegensatz zur Nichtigkeitsabteilung war die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO der Ansicht, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht nur aus einer rechteckigen Abdeckplatte, sondern auch aus seitlichen Rillen und Außenkanten des Duschabflusses bestehe. Sie verglich daher dieses Geschmacksmuster mit dem älteren, das nach ihrer Ansicht „einen sehr einfachen rechteckigen Duschabfluss darstellt, der aus einer Abdeckplatte mit einem Loch besteht“(9).

35.      Auf dieser Grundlage kam die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO zu dem Ergebnis, dass das angegriffene Geschmacksmuster neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 sei, da es nicht mit dem älteren Geschmacksmuster identisch sei, denn die beiden Muster wiesen „leicht wahrnehmbare“ Unterschiede auf, die „nicht minimal und nicht schwer objektiv zu beurteilen“ seien(10).

36.      Die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO verwies infolgedessen die Rechtssache an die Nichtigkeitsabteilung zurück.

IV – Das Verfahren vor dem Gericht

A –    Vorbringen der Beteiligten

37.      Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Group Nivelles Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

38.      Group Nivelles stützte die Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Fehler der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO beim Vergleich des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem älteren Geschmacksmuster rügte, das sie zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht hatte. Dieser Fehler habe die Dritte Beschwerdekammer zu dem falschen Schluss geführt, dass das angegriffene Geschmacksmuster neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 sei. Group Nivelles legte dazu ein neues Dokument vor, um zu zeigen, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht neu ist. Sie beantragte auch, die streitige Entscheidung abzuändern.

39.      ESS beantragte in ihrer Klagebeantwortung, die am 15. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, die streitige Entscheidung aus einem anderen Grund als den von Group Nivelles im Rahmen ihrer Anfechtungsklage angeführten Gründen aufzuheben. ESS trug nämlich vor, dass die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO in Rn. 31 der streitigen Entscheidung nicht ihr Vorbringen berücksichtigt habe, mit dem sie habe aufzeigen wollen, dass die gewerbliche Verwendung, für die das Erzeugnis bestimmt sei, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen sei, Letzteres vom angegriffenen Geschmacksmuster unterscheide. Außerdem habe die Dritte Beschwerdekammer ihre Entscheidung in diesem Punkt nicht ausreichend begründet(11). Infolgedessen habe die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO das ältere Geschmacksmuster nicht zutreffend ermittelt, was sich auf die Beurteilung der Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung ausgewirkt habe.

B –    Das angefochtene Urteil

40.      Das angefochtene Urteil gliedert sich in drei Teile:

41.      Im ersten Teil, der die Rn. 15 bis 35 dieses Urteils umfasst, untersuchte das Gericht Fragen der Zulässigkeit, die von ESS und dem EUIPO aufgeworfen worden waren. Seine Erwägungen hierzu stehen in diesen Rechtsmittelverfahren außer Streit.

42.      Im zweiten Teil dieses Urteils, den die Rn. 36 bis 92 bilden, prüfte das Gericht die beiden Anträge, die Group Nivelles im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gestellt hatte.

43.      Als Erstes (Rn. 36 bis 88 des angefochtenen Urteils) gab das Gericht dem einzigen Klagegrund, der von Group Nivelles geltend gemacht worden war, statt.

44.      Zunächst stellte das Gericht in den Rn. 59 bis 70 des Urteils fest, dass der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO im Rahmen ihrer Beurteilung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters tatsächlich ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem sie alle sichtbaren Merkmale dieses Musters mit einem einzigen Element des älteren Geschmacksmusters verglichen habe und damit in der streitigen Entscheidung nicht die richtigen Schlussfolgerungen aus dem Fehler gezogen habe, den sie der Nichtigkeitsabteilung vorgehalten habe. Diese Ausführungen werden im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel nicht in Frage gestellt.

45.      Das Gericht prüfte dann in den Rn. 71 bis 86 dieses Urteils die verschiedenen Argumente von EUIPO und ESS, um zu sehen, ob sie diese Beurteilung in Frage stellten. Es wies deren gesamtes Vorbringen zurück und erlegte dem EUIPO hierbei eine neue Verpflichtung auf, gegen das sich dieses mit seinem Rechtsmittel wendet. Am Ende dieser Prüfung akzeptierte das Gericht den einzigen Klagegrund von Group Nivelles und gab ihrem Antrag auf Aufhebung statt.

46.      Als Zweites (Rn. 89 bis 92 des angefochtenen Urteils) wies das Gericht den Antrag von Group Nivelles auf Abänderung der streitigen Entscheidung mit der Begründung zurück, es könne nicht anstelle der Instanzen des EUIPO eine vollständige Prüfung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters durchführen.

47.      Als Drittes untersuchte das Gericht im letzten Teil dieses Urteils, der die Rn. 93 bis 139 umfasst, die von ESS inzident erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht.

48.      Nachdem es in Rn. 100 dieses Urteils festgestellt hatte, dass die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO ihre Entscheidung ausreichend begründet habe, prüfte das Gericht in den Rn. 102 bis 133 des Urteils, ob die genaue Bestimmung des zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten Erzeugnisses, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen worden war, für die Beurteilung der Neuheit oder Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters relevant war. Das Gericht kam nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass dies tatsächlich ein für die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters relevantes Kriterium sei. Es entschied daraufhin, dass die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO das Produkt, das sich in der Mitte der Abbildung befand, die dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügt war, zu Unrecht als „Duschabfluss“ bezeichnet hatte, und gab somit dem Antrag auf Nichtigerklärung von ESS statt.

49.      Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht sowohl dem einzigen Klagegrund von Group Nivelles als auch der von ESS inzident erhobenen Rüge statt und hob infolgedessen die streitige Entscheidung auf. Dagegen wies das Gericht den Antrag von Group Nivelles auf Abänderung dieser Entscheidung zurück.

V –    Anträge der Beteiligten und Verfahren vor dem Gerichtshof

50.      Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑405/15 P beantragt das EUIPO, das angefochtene Urteil aufzuheben und Group Nivelles und ESS seine Kosten aufzuerlegen.

51.      ESS beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben, soweit es um die ersten beiden Rechtsmittelgründe des EUIPO geht, und Group Nivelles die Kosten des EUIPO aufzuerlegen. Sie beantragt ferner, das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es um den dritten Rechtsmittelgrund des EUIPO geht, und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die ESS im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittelgrund entstanden sind.

52.      Group Nivelles beantragt, dieses Rechtsmittel zurückzuweisen und dem EUIPO ihre Kosten aufzuerlegen.

53.      Das Vereinigte Königreich, das mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Januar 2016 als Streithelfer zur Unterstützung des EUIPO zugelassen worden ist, beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

54.      Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑361/15 P beantragt ESS, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen.

55.      Das EUIPO und Group Nivelles beantragen, dieses Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin ihrer beider Kosten aufzuerlegen.

56.      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juni 2016 sind die Rechtssachen C‑361/15 P und C‑405/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

VI – Vorbemerkungen

57.      Im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel schlage ich dem Gerichtshof vor, einen Einwand, der meines Erachtens die öffentliche Ordnung betrifft, von Amts wegen zu prüfen, nämlich den Einwand, dass das Gericht die Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle, wie sie in Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 definiert ist, überschritten hat.

58.      Aus den im Folgenden aufgezeigten Gründen bin ich nämlich der Meinung, dass das Gericht die Befugnisse, die ihm im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung verliehen sind, überschritten hat.

59.      Die Verletzung der Zuständigkeitsregeln fällt unter die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und ist als solche als Frage der öffentlichen Ordnung von Amts wegen zu prüfen(12). Diese Regeln sollen nämlich einen grundlegenden Wert der Rechtsordnung der Union gewährleisten, und zwar das institutionelle Gleichgewicht, das dem Prinzip der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem EUIPO und dem Gericht zugrunde liegt, das der Gesetzgeber in Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 zum Ausdruck gebracht hat. Außerdem sind diese Regeln offenkundig im öffentlichen Interesse ganz allgemein erlassen worden.

60.      Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die Einhaltung des Rechts zu gewährleisten, hat somit sicherzustellen, dass das Gericht, das mit einer Anfechtungsklage befasst ist, die Befugnisse, die ihm vom Gesetzgeber im Rahmen von Klagen gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO übertragen worden sind, nicht überschreitet.

61.      In seiner Rechtsprechung hat er mehrfach bestätigt, dass die Unzuständigkeit des Urhebers der angegriffenen Handlung einen Einwand der öffentlichen Ordnung begründet, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann, ja sogar muss, auch wenn keine der Parteien das beantragt hat(13).

62.      Im vorliegenden Fall sind die Beteiligten aufgefordert worden, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.

63.      Meines Erachtens spricht also nichts dagegen, dass der Gerichtshof diesen Einwand, der nach meiner Meinung die öffentliche Ordnung betrifft, von Amts wegen prüft.

VII – Zum Einwand der öffentlichen Ordnung, wonach das Gericht die Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle im Rahmen der Prüfung der von ESS inzident erhobenen Rüge überschritten hat

64.      Gemäß Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 kann die Klage gegen Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO auf die Behauptung der Verletzung des Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm gestützt werden.

65.      Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass das Gericht die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern kann, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 61 Abs. 2 dieser Verordnung(14) genannten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag. Die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis bewirkt folglich nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer des EUIPO vorgenommenen Beurteilung zu setzen, oder dazu, eine Frage zu beurteilen, zu der diese Kammer noch nicht Stellung genommen hat(15).

66.      Im Rahmen der Prüfung der von ESS inzident erhobenen Rüge untersuchte das Gericht insbesondere in den Rn. 112 bis 133 des angefochtenen Urteils, ob die zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachte bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen war, für die Beurteilung der Neuheit oder Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters tatsächlich relevant war. Dieser Punkt war von der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO in der streitigen Entscheidung nicht behandelt worden.

67.      Zwar haben die Beteiligten in der vorliegenden Rechtssache diese Frage vor den Instanzen des EUIPO(16) erörtert. Die Nichtigkeitsabteilung hatte in Rn. 20 ihrer Entscheidung das Vorbringen zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen sei, für den Vergleich der in Rede stehenden Geschmacksmuster nicht maßgeblich sei, da es sich nicht um ein Element handele, das mit der Erscheinung des Erzeugnisses im Zusammenhang stehe.

68.      Außerdem hatte ESS vor dem Gericht noch einmal ihre Ansicht verteidigt, dass die gewerbliche Verwendung, für die das Erzeugnis bestimmt sei, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen worden sei, sich auf die Beurteilung der Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung auswirke(17).

69.      Jedoch nahm die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO, wie das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erklärt hat, zu dieser Frage „in der [streitigen] Entscheidung nicht Stellung“.

70.      Folglich hat das Gericht dadurch, dass es die Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 6/2002 im Licht des vor der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO erörterten Argumente und der ihr vorgelegten Beweise an deren Stelle geprüft hat, die streitige Entscheidung abgeändert, ohne zuvor festgestellt zu haben, dass einer der in Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgeführten Gründe für die Aufhebung dieser Entscheidung vorlag, insbesondere dass diese mangelhaft begründet war.

71.      Die Würdigung des Gerichts ist insoweit widersprüchlich.

72.      ESS machte der Dritten Beschwerdekammer nämlich gerade zum Vorwurf, dass sie ihre Entscheidung nicht begründet habe. Sie habe das Vorbringen von ESS, dass die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen worden sei, für die Beurteilung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters erheblich sei, außer Betracht gelassen, so dass diese Entscheidung unverständlich sei(18).

73.      Das Gericht hat aber den Klagegrund der mangelhaften Begründung der streitigen Entscheidung mit der Feststellung in Rn. 100 des angefochtenen Urteils, dass die angegriffene Entscheidung „insoweit hinreichend begründet ist, da in Rn. 31 darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen ‚Duschabfluss‘ handelt“, entschieden zurückgewiesen.

74.      In den folgenden Randnummern, d. h. in den Rn. 101 bis 133 dieses Urteils, nimmt das Gericht nicht nur eine sehr gründliche Prüfung der Erheblichkeit dieses Elements im Licht der von den Beteiligten im Laufe des Verfahrens erörterten Argumente und vorgelegten Beweise und somit anstelle der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vor, sondern kommt auch zu dem Schluss, dass dieses Element für die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters relevant sei.

75.      Diese widersprüchliche Würdigung des Gerichts ist zweifellos die Folge der unzulänglichen Begründung der streitigen Entscheidung, die das Gericht als solche nicht beanstandet hat.

76.      Meines Erachtens durfte das Gericht nur einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung feststellen und der Beurteilung der vor der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO von den Beteiligten erörterten Argumente durch diese Kammer nicht vorgreifen(19).

77.      Die Aufgabe des Gerichts besteht nämlich darin, sich zu vergewissern, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO gemäß Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 begründet sind, da die Begründungspflicht ein wesentliches Formerfordernis darstellt, wie das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat. Dem Gerichtshof als der letzten Kontrollinstanz muss es möglich sein, zu erkennen, wie die Beschwerdekammer des EUIPO über die Argumente der Beteiligten entschieden hat und welche Gründe gegebenenfalls deren Zurückweisung rechtfertigen.

78.      Obwohl die vorliegende Rechtssache nun in dritter und letzter Instanz behandelt wird(20), kann ich immer noch nicht die Gründe erkennen, aus denen die dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Argumente zurückgewiesen hat, die die Beteiligten zur Erheblichkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erzeugnisses, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen wurde, für die Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters vorgetragen haben.

79.      In Anbetracht der ungenauen Formulierung der streitigen Entscheidung konnte das Gericht eine solche Prüfung also nicht vornehmen, ohne zuvor diese Entscheidung wegen mangelhafter Begründung aufgehoben zu haben.

80.      Mit seiner Würdigung in den Rn. 112 bis 133, die es anstelle der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vorgenommen hat, ist das Gericht meines Erachtens über die Grenzen der in Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO hinausgegangen und hat somit seine Befugnisse im Rahmen der Prüfung der von ESS vor ihm inzident erhobenen Rüge überschritten.

81.      Ich bin deshalb der Ansicht, dass das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben ist, soweit das Gericht in den Rn. 112 bis 133 des Urteils geprüft hat, ob die Bestimmung des Erzeugnisses, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen worden ist, für die Beurteilung der Neuheit oder der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters erheblich ist(21).

82.      Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund des EUIPO (C‑405/15 P) sowie den ersten Rechtsmittelgrund von ESS (C‑361/15 P) nicht zu prüfen, da diese Rechtsmittelgründe sich gegen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 112 bis 133 des angefochtenen Urteils richten.

VIII – Zum Rechtsmittel des EUIPO in der Rechtssache C405/15 P

83.      Zur Stützung seines Rechtsmittels trägt das EUIPO drei Gründe vor.

84.      Der erste Rechtsmittelgrund betrifft den Verstoß des Gerichts gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und wirft die Frage der Beweislast und Beweiswürdigung im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Geschmacksmusters auf.

85.      Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft den Verstoß des Gerichts gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, wobei das EUIPO kritisiert, wie das Gericht die Art und Weise beurteilt hat, in der die Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters geprüft wurde.

86.      Obwohl die Argumente des EUIPO zur Stützung dieser beiden Rechtsmittelgründe sich auf unterschiedliche Rechtsvorschriften beziehen, überschneiden sie sich und betreffen Randnummern des angefochtenen Urteils, die zusammen zu lesen und auszulegen sind. Folglich prüfe ich diese beiden Rechtsmittelgründe gemeinsam.

87.      Schließlich betrifft der dritte Rechtsmittelgrund den Verstoß gegen die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, wobei das EUIPO dieses Mal die Argumente beanstandet, die das Gericht hinsichtlich der Erheblichkeit der Bestimmung des Erzeugnisses, bei dem ein älteres Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen worden ist, für die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters angeführt hat.

88.      Soweit sich dieser Rechtsmittelgrund gegen Gründe richtet, die nach meinem Vorschlag außer Betracht zu lassen sind, weil das Gericht die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten hat, schlage ich dem Gerichtshof vor, sie nicht zu prüfen.

A –    Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen Art. 5 dieser Verordnung, der die Neuheit eines Geschmacksmusters betrifft, in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung

89.      Bevor ich mit der Würdigung dieser Rechtsmittelgründe beginne, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsstreit, mit dem der Gerichtshof heute befasst ist, auf einer fehlerhaften Bestimmung des im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten älteren Geschmacksmusters beruht, da Group Nivelles(22) den Instanzen des EUIPO kein Bild vorgelegt hatte, das die von der Firma Blücher angebotene Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten in ihrer Gänze wiedergab.

90.      Man muss sich also stets vor Augen halten, in welchem Rahmen und in welcher Art und Weise die Instanzen des EUIPO die Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters beurteilt haben.

91.      Im Rahmen ihres Antrags auf Nichtigerklärung legte die Antragstellerin nämlich eine Abbildung des Teils des Geschmacksmusters vor, der nach ihrer Meinung bei normaler Verwendung sichtbar ist, d. h. die Abdeckplatte, die in den Blücher-Katalogen wie folgt dargestellt wurde:

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92.      Die Nichtigkeitsabteilung war der Ansicht, dass der nach dem Einbau allein sichtbare Teil des angegriffenen Geschmacksmusters die wie folgt abgebildete Abdeckplatte war:

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93.      Nach ihrer Meinung war diese mit der Platte identisch, die in dem älteren Geschmacksmuster dargestellt war, und sie gab auf dieser Grundlage dem Antrag der I-Drain auf Nichtigerklärung statt.

94.      Die dritte Beschwerdekammer des EUIPO war der Ansicht, dass weitere Elemente des mit dem angegriffenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabflusses nach dem Einbau sichtbar blieben. Sie verglich also das angegriffene Geschmacksmuster, das aus einer rechteckigen Abdeckplatte, aber auch aus seitlichen Rillen und Außenkanten des Siphons bestand, allein mit der Abdeckplatte, die im älteren Geschmacksmuster dargestellt war. Sie stellte fest, dass keine Identität zwischen diesen vorlag, und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf.

95.      Vor dem Gericht legte Group Nivelles in der Anlage A.9 ihrer Klageschrift (S. 76 der Anlage) ein neues Dokument mit einer vollständigen Abbildung der Vorrichtung zum Ablauf von Flüssigkeiten vor, wie sie von der Firma Blücher angeboten wurde. Dieses Dokument wurde vom Gericht zu Recht als unzulässig angesehen.

96.      In ihren beim Gericht eingereichten Erklärungen trug das EUIPO daraufhin vor, dass Group Nivelles nicht den Nachweis erbracht habe, dass ein gegenüber dem angegriffenen Geschmacksmuster älteres Geschmacksmuster bestehe, das alle Merkmale dieses angegriffenen Geschmacksmusters habe.

97.      Im Rahmen der Prüfung dieses Vorbringens hat das Gericht dann in den Rn. 77 bis 79 Folgendes festgestellt:

„77.      Jedenfalls ist … im Fall eines aus mehreren Bestandteilen gebildeten Geschmacksmusters allgemein davon auszugehen …, dass es der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zugänglich gemacht worden ist, wenn alle Bestandteile der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind und klar darauf hingewiesen worden ist, dass diese Bestandteile dazu bestimmt sind, miteinander kombiniert zu werden, um ein bestimmtes Erzeugnis zu bilden, so dass die Form und die Merkmale dieses Geschmacksmusters festgestellt werden können.

78.      Ein Geschmacksmuster kann mit anderen Worten nicht als neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 anerkannt werden, wenn es nur aus einer Kombination von bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern besteht, auf deren Bestimmung zur gemeinsamen Verwendung bereits hingewiesen wurde.

79.      Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass es, da aus den … dargelegten Gründen aus den Blücher-Katalogen klar hervorging, dass die oben … mittig abgebildete Abdeckplatte dazu bestimmt war, mit den vom Unternehmen Blücher angebotenen und ebenfalls in diesen Katalogen abgebildeten Behältern und Siphons kombiniert zu werden, um eine vollständige Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten zu bilden, dem [EUIPO] oblag, das angefochtene Geschmacksmuster zur Beurteilung seiner Neuheit insbesondere mit einem Flüssigkeitsablauf zu vergleichen, der aus der fraglichen Abdeckplatte in Kombination mit den anderen vom Unternehmen Blücher angebotenen Elementen einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten bestand, ungeachtet dessen, dass diese Kataloge keine Abbildung einer solchen Kombination enthielten.“

98.      Zur Stützung seines ersten Rechtsmittelgrundes trägt das EUIPO vor, dass das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und insbesondere die für die Beweislast und die Beweiswürdigung im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Geschmacksmusters geltenden Grundsätze verletzt habe, indem es verlangt habe, dass das EUIPO das ältere Geschmacksmuster anhand der verschiedenen dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügten Auszüge aus Katalogen rekonstruiere.

99.      Zur Stützung seines zweiten Klagegrundes trägt das EUIPO vor, dass das Gericht in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils die für die Beurteilung der Neuheit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters geltenden Vorschriften des Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 verletzt habe, indem es ihm die Verpflichtung auferlegt habe, die verschiedenen Teile eines Geschmacksmusters, die getrennt offenbart worden seien, zusammenzufügen.

100. Diese Rechtsmittelgründe sind zusammen zu prüfen, da beide die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung im Hinblick auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 6/2002 aufwerfen.

101. Auch wenn mit dem ersten Rechtsmittelgrund die Ausführungen des Gerichts in Rn. 79 des angefochtenen Urteils angegriffen werden und der zweite Rechtsmittelgrund sich gegen die Beurteilung des Gerichts in den Rn. 77 und 78 dieses Urteils wendet, müssen diese Randnummern gemeinsam geprüft werden.

102. Die Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils sind nämlich im Licht des vom Gericht in Rn. 77 herausgearbeiteten Grundsatzes zu lesen und auszulegen. Das ergibt sich zum einen sehr deutlich aus dem Ausdruck „mit anderen Worten“, den das Gericht in der Einleitung von Rn. 78 dieses Urteils verwendet, und zum anderen aus der Wendung „dies bedeutet im vorliegenden Fall“, die das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils gebraucht. Das Gericht zieht so im konkreten Fall die Schlussfolgerung aus dem von ihm früher herausgearbeiteten Grundsatz.

1.      Vorbringen der Beteiligten

a)      Zum ersten Rechtsmittelgrund

103. Das EUIPO wendet sich im Wesentlichen gegen die Art und Weise, in der das Gericht die von der Antragstellerin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegten Beweise gewürdigt hat, und gegen die Schlussfolgerungen, die es in Rn. 79 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verpflichtungen gezogen hat, die dem EUIPO im Rahmen der Würdigung der Beweise obliegen, die von demjenigen, der die Nichtigerklärung beantragt, vorgelegt wurden.

104. Das EUIPO trägt vor, das Gericht habe Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 durch seine Ausführungen in den Rn. 74 und 79 des angefochtenen Urteils verletzt, wonach das ältere zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachte Geschmacksmuster nicht nur allein aus der Abdeckplatte, die Teil des älteren Geschmacksmusters sei, sondern aus der vollständigen Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten bestanden habe.

105. Das Gericht habe sich somit an die Stelle desjenigen gesetzt, der die Nichtigerklärung beantragt habe, indem es bestimmt habe, welches der in den Blücher-Katalogen abgebildeten älteren Geschmacksmuster für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung maßgeblich sei.

106. Dadurch habe das Gericht zum einen die Zuständigkeiten missachtet, die dem EUIPO nach Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Nichtigerklärung verliehen worden seien, und zum anderen die Pflichten außer Acht gelassen, die demjenigen, der die Nichtigerklärung beantragt habe, nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v und vi der Durchführungsverordnung oblägen, wenn er zu beweisen versuche, dass ein älteres Geschmacksmuster bestehe, das identisch sei oder einen ähnlichen Gesamteindruck vermittle.

107. Das EUIPO trägt vor, dass aufgrund dieser letztgenannten Vorschrift, aber auch nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions(23), aufgestellt habe, derjenige, der die Nichtigerklärung beantrage, bei den von ihm vorgelegten Unterlagen genau angeben müsse, welche der älteren Geschmacksmuster für seinen Antrag relevant seien. Somit sei es nicht Aufgabe des EUIPO, sich bei der Beweiswürdigung an die Stelle desjenigen zu setzen, der die Nichtigerklärung beantrage.

108. Erstens könne es seine Entscheidung nicht auf einen Beweis, den keine der Beteiligten beigebracht habe, oder auf ein älteres Geschmacksmuster stützen, das wie im vorliegenden Fall von demjenigen, der die Nichtigerklärung beantrage, nicht ausdrücklich geltend gemacht worden sei.

109. Zweitens sei es nicht seine Aufgabe, zu suchen, welches ältere Geschmacksmuster unter all denjenigen, die in den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen wiedergegeben seien, relevant sein könnte, denn eine solche Haltung würde bedeuten, dass eine Partei auf Kosten der anderen begünstigt würde und die Verteidigungsrechte verletzt würden.

110. Drittens könne es, auch wenn in den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten ein mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisches Geschmacksmuster wiedergegeben sei, seine Entscheidung nicht von Amts wegen auf dieses ältere Recht stützen, wenn der Antragsteller seine Argumentation auf andere Geschmacksmuster gestützt habe.

111. Im vorliegenden Fall ergebe sich weder aus dem Antrag auf Nichtigerklärung noch aus den Erklärungen, die Group Nivelles sowohl bei der Nichtigkeitsabteilung als auch bei der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO eingereicht habe, dass dieses Unternehmen die gesamte Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Durchführungsverordnung klar als das ältere Geschmacksmuster bestimmt und angegeben habe, das sie zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung geltend mache. Die Nichtigkeitsabteilung habe deshalb die vergleichende Untersuchung zwischen dem angegriffenen und dem älteren Geschmacksmuster nur auf die Abdeckplatte beschränkt, ohne die anderen Merkmale wie die Form des Behälters und die seitlichen Spalten zu berücksichtigen, die später die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO für diesen Vergleich als erheblich angesehen habe.

112. Das EUIPO weist darauf hin, dass Group Nivelles sich erst mit der Klage, also verspätet, auf die Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten in ihrer Gänze bezogen habe. Folglich hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Unternehmen damit den Gegenstand, um den es im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO gegangen sei, im Sinne des Art. 135 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung geändert habe.

113. ESS schließt sich in ihrer Rechtsmittelbeantwortung dem Vorbringen des EUIPO an.

114. Group Nivelles ist dagegen der Ansicht, dass EUIPO die maßgeblichen Fakten fehlerhaft ermittelt habe, und beantragt, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Rechtsmittelgrund

115. Das EUIPO macht zur Stützung seines zweiten Rechtsmittelgrundes zwei Rügen geltend.

116. Mit der ersten Rüge trägt das EUIPO vor, dass die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils im Widerspruch zu Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 stünden, da dem Amt dadurch die Verpflichtung auferlegt werde, die verschiedenen Teile eines Geschmacksmusters, die getrennt offenbart worden seien, wie im Fall einer Abdeckplatte und eines Behälters, die auf verschiedenen Seiten desselben Katalogs veröffentlicht worden seien, zusammenzufügen.

117. Das EUIPO bezieht sich noch einmal auf das Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions(24), in dem der Gerichtshof hinsichtlich Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002, der die Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters betreffe, bestätigt habe, dass ein Geschmacksmuster nicht mit „eine[r] Zusammensetzung von spezifischen Elementen oder Teilen von älteren Geschmacksmustern, sondern [mit] bestimmte[n], einzeln benannte[n] ältere[n] Geschmacksmuster[n]“ zu vergleichen sei. Diese Feststellung müsse entsprechend auf die Prüfung der Neuheit eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung angewandt werden.

118. Der Umstand, dass die verschiedenen Teile eines Geschmacksmusters, die getrennt offenbart worden seien, für eine gemeinsame Verwendung vorgesehen seien, ändere hieran nichts. Die Zusammenfügung dieser verschiedenen Teile ermögliche es, das Erscheinungsbild des Geschmacksmusters zu erschließen, jedoch beruhe dieses Bild auf einer Annahme oder jedenfalls nur weitgehend annähernden Vorstellungen. Sowohl die Rechtssicherheit, die der Rechtsinhaber des angegriffenen Geschmacksmusters erwarten dürfe, als auch der Begriff der „Identität“ zwischen zwei Geschmacksmustern in Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 stünden einer vergleichenden Prüfung auf der Grundlage von Annahmen oder nur annähernden Vorstellungen entgegen.

119. Mit der zweiten Rüge trägt das EUIPO vor, dass das Gericht bei seiner Beurteilung außerdem von einem verfälschten Sachverhalt ausgegangen sei.

120. Der Vergleich der Abbildungen, auf die das Gericht verwiesen habe, nämlich derjenigen der Abdeckplatte und des Behälters, der in den von Group Nivelles vorgelegten Blücher-Katalogen offenbart worden sei, und derjenigen der Ablaufvorrichtung, die in den von ESS vorgelegten Katalogen dargestellt sei, erlaube nicht, die Gestalt und die Merkmale des älteren Geschmacksmusters zu bestimmen.

121. Nach Ansicht von ESS muss dieser zweite Rechtsmittelgrund für begründet erklärt werden.

122. Group Nivelles ist ihrerseits der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei, insbesondere deshalb, weil das EUIPO das Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions(25), falsch lese und auslege und die Tatsachen falsch beurteile.

2.      Prüfung

123. Aus den im Folgenden aufgezeigten Gründen bin ich der Ansicht, dass dem Gericht in den Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils tatsächlich ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

124. Meines Erachtens kann das Gericht von den Instanzen des EUIPO nämlich nicht verlangen, dass sie für ihre Beurteilung das frühere Geschmacksmuster anhand der verschiedenen dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügten Auszüge aus den Katalogen rekonstruieren, denn eine solche Verpflichtung steht meines Erachtens im Widerspruch zu Wortlaut und Tragweite von Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 und kann somit weder im Rahmen der Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung bestehen noch als solche mit den Befugnissen verknüpft werden, die den Instanzen des EUIPO durch Art. 63 Abs. 1 der Verordnung verliehen worden sind.

125. Gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sind die Ermittlungen der Instanzen des EUIPO im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

126. Gemäß dieser Vorschrift berücksichtigt das EUIPO nur die ausdrücklich vom Antragsteller genannten älteren Geschmacksmuster(26). Es ist seiner Ansicht nach, wenn der Antragsteller keine näheren diesbezüglichen Angaben macht, nicht gehalten, auf Grundlage eigener Annahmen und Ableitungen festzustellen, welche älteren Geschmacksmuster, die der Antragsteller als Urkundenbeweis vorlegt, relevant sein könnten(27).

127. Es ist daran zu erinnern, dass bei einem Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002(28) und Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung in erster Linie die Partei, die der Eintragung eines Geschmacksmusters widerspricht, zu beweisen hat, dass es ein älteres Geschmacksmuster gibt, das identisch ist oder einen ähnlichen Gesamteindruck vermittelt und der Öffentlichkeit offenbart worden ist.

128. Bei einer Klage auf Nichtigerklärung muss der Rechtsinhaber eines älteren Geschmacksmusters also erstens beweisen, dass dieses Geschmacksmuster mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisch ist oder einen ähnlichen Gesamteindruck wie dieses vermittelt, und zweitens, dass es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

129. Die Art des Nachweises ist frei und steht im Ermessen des Antragstellers(29).

130. Nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v und vi der Durchführungsverordnung muss der Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er mit der fehlenden Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters begründet wird, nur die Angabe und Nachbildung des älteren Geschmacksmusters, die Unterlagen, die seine frühere Offenbarung belegen, und schließlich die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweise und Bemerkungen enthalten.

131. Das Formular für den Antrag auf Nichtigerklärung enthält zu diesem Zweck einen eigenes Feld(30).

132. Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 der Durchführungsverordnung sind diese Angaben und Unterlagen erforderlich, da der Antrag sonst unzulässig ist, wobei die Instanzen des EUIPO jedoch vorher den Antragsteller auffordern können, die Mängel zu beheben.

133. Die Durchführungsverordnung und die Richtlinien des EUIPO(31) enthalten keine weitere Präzisierung der Beweismittel, die derjenige, der die Nichtigerklärung beantragt, vorzulegen hat, um die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters, das mit dem angegriffenen Muster identisch ist oder einen ähnlichen Gesamteindruck vermittelt, zu belegen(32).

134. In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass derjenige, der die Nichtigerklärung beantragt hat, weder im Rahmen seines Antrags auf Nichtigerklärung noch im Verfahren vor den Instanzen des EUIPO das ältere Geschmacksmuster gebührend bestimmt oder in seiner Gänze wiedergegeben hat. Er hat nämlich nur den Teil des Geschmacksmusters, der nach seiner Meinung bei normaler Verwendung sichtbar ist, d. h. die Abdeckplatte, wiedergegeben.

135. Kann das Gericht in einem solchen Fall von der Beschwerdekammer des EUIPO verlangen, dass sie diesen Mangel behebt, indem sie für ihre Beurteilung das ältere Modell anhand der verschiedenen dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügten Auszüge aus den Blücher-Katalogen rekonstruiert, obwohl „diese Kataloge keine Abbildung einer solchen Kombination enthalten“(33)?

136. Meines Erachtens ist dies zu verneinen.

137. Erstens steht eine solche Verpflichtung im Widerspruch zu Wortlaut und Tragweite von Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Durchführungsverordnung.

138. Gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 wird das Geschmacksmuster definiert als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“(34).

139. Diese Vorschrift bringt somit den Grundsatz zum Ausdruck, dass das Geschmacksmusterrecht ein Eigentumsrecht an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses ist, das vom Patentrecht zu unterscheiden ist, das ein Eigentumsrecht an einer Erfindung ist.

140. Man darf nicht vergessen, dass das Geschmacksmuster eine ästhetische Funktion hat, dass es den Gegenstand, auf den es anwendbar ist, schmücken soll, ihm ein unterscheidbares und wiedererkennbares Äußeres, eine ihm durch seine Linien, seine Konturen, seine Gestalt oder auch seine besondere grafische Formgebung eigene Physiognomie verleihen soll(35).

141. Bei den in Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 angeführten spezifischen Merkmalen handelt es sich somit um mit den Augen wahrnehmbare Merkmale(36).

142. Indem der Gesetzgeber in Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Durchführungsverordnung „die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster“ verlangt, verlangt er von demjenigen, der die Nichtigerklärung beantragt, dass er, um die Formulierung in Rn. 25 des Urteils vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions(37), aufzugreifen, ein genau bezeichnetes, einzeln benanntes Geschmacksmuster wiedergibt. In diesem Urteil, das die Auslegung von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 betraf, war der Gerichtshof nämlich der Ansicht, dass bei dem für die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters erforderlichen Vergleich nicht auf die „Zusammensetzung von spezifischen Elementen oder Teilen von älteren Geschmacksmustern, sondern [auf] bestimmte, einzeln benannte ältere Geschmacksmuster“abzustellen ist(38).

143. Diese Anforderungen sind für die Beurteilung der Begründetheit eines Antrags auf Nichtigerklärung entscheidend.

144. Die Wiedergabe des Stands der Technik muss es erlauben, die Tragweite des geltend gemachten älteren Rechts zu bestimmen und ebenso die Tragweite der Rechte, die der Inhaber des angegriffenen Geschmacksmusters zu Recht beanspruchen kann.

145. Die Tragweite dieser Rechte wird bestimmt durch die Bezugnahme auf das Geschmacksmuster, das im Antrag auf Nichtigerklärung wiedergegeben ist, und nicht durch die beigefügte Beschreibung oder Erläuterung, die anders als bei den Patentansprüchen fakultativ und ohne jeglichen rechtlichen Wert ist. Der dem Geschmacksmuster gewährte Schutz betrifft das Geschmacksmuster, wie es wiedergegeben ist, und was in der Erläuterung gesagt wird, dient nur der Ergänzung(39). Die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters muss als solche genügen.

146. Außerdem muss diese Wiedergabe den Antragsgegner in die Lage versetzen, genau zu bestimmen, welches die schmückenden oder ästhetischen Merkmale des älteren Geschmacksmusters sind, die er nachgemacht haben soll, und es somit ermöglichen, die Originalität seines Geschmacksmusters in der Sache in Frage zu stellen.

147. Schließlich muss diese Wiedergabe es den Instanzen des EUIPO ermöglichen, genau und sicher das ältere Geschmacksmuster zu bestimmen, um gemäß den Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 6/2002 die Neuheit und Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu beurteilen und den dazu erforderlichen Vergleich zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern vorzunehmen. Für die Prüfung, ob dem angegriffenen Geschmacksmuster tatsächlich die Neuheit oder Eigenart fehlt, ist ganz offensichtlich ein genaues und bestimmtes älteres Geschmacksmuster erforderlich.

148. Um diese Ziele zu erreichen, ist es also von entscheidender Bedeutung, über ein Bild des älteren Geschmacksmusters zu verfügen, denn dies ergibt sich aus der Natur des Gegenstands selbst, den die Verordnung Nr. 6/2002 schützen soll, und aus dem Grund, aus dem er geschützt werden soll.

149. Dieses Bild muss es ermöglichen, das Erscheinungsbild des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen ist, in seiner endgültigen Ganzheit zu erfassen, die entsprechend Art. 3 dieser Verordnung durch seine Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder seine Werkstoffe erkennbar ist.

150. Das Geschmacksmusterrecht ist nicht dazu bestimmt, eine Idee oder ein Geschmacksmuster zu schützen, das dem entworfenen nahekommt oder das Ergebnis einer Rekonstruktion ist, denn in solchen Fällen ist es nicht möglich, das Erscheinungsbild des Erzeugnisses in der ihm eigenen endgültigen erkennbaren Ganzheit zu erfassen. Das ist im Übrigen der Grund, weshalb nach Art. 4 dieser Verordnung nur die sichtbaren Merkmale der Geschmacksmuster geschützt werden können.

151. Dies schließt folglich jeden Versuch einer Rekonstruktion des älteren Geschmacksmusters aus, vor allem dann, wenn sich kein Bild einer solchen Zusammenfügung in den vorgelegten Unterlagen befindet.

152. Eine solche Rekonstruktion enthielte nämlich Ungenauigkeiten, da sie zwangsläufig auf annähernden Vorstellungen beruhen würde, die nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 stünden, sondern auch zu den Anforderungen an die Beurteilung der Neuheit des Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung.

153. In den vorliegenden Rechtssachen z. B. ist den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass – was von den Beteiligten nicht bestritten wird – die von der Antragstellerin als Anlage zu ihrem Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Abbildungen verschiedene Arten von Abdeckplatten mit unterschiedlichen Formen und Maßen darstellen, die mit Behältern und Siphons kombiniert werden können und so eine vollständige Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten bilden.

154. Wie kann man aber den für die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf Nichtigerklärung erforderlichen Vergleich der Geschmacksmuster anstellen, wenn das Erscheinungsbild des Erzeugnisses und insbesondere die charakteristischen Linien, Konturen, Farben und Formen nicht klar erkennbar und bestimmbar sind?

155. Die Rekonstruktion, die das EUIPO nach Ansicht des Gerichts hätte vornehmen müssen, könnte meines Erachtens zu Geschmacksmustern führen, die nicht unbedingt nur unwesentliche Unterschiede aufweisen würden.

156. Eine solche Rekonstruktion kann eine angemessene Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung somit nicht gewährleisten, da sie es nicht ermöglicht, das Erscheinungsbild des Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zu erfassen und so den nach Art. 5 dieser Verordnung erforderlichen Vergleich der in Rede stehenden Geschmacksmuster ordnungsgemäß durchzuführen.

157. Wenn das Gericht im Urteil vom 9. März 2012, Coverpla/HABM – Heinz-Glas (Flacon)(40), festgestellt hat, dass die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nicht durch Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachgewiesen werden kann, sondern auf konkreten und objektiven Gegebenheiten beruhen muss, die beweisen, dass das ältere Geschmacksmuster auf dem Markt wirksam offenbart wurde(41), so muss dieser Grundsatz erst recht für die Rekonstruktion dieses Geschmacksmusters gelten.

158. Dazu heißt es in den Richtlinien des EUIPO: Wird das ältere Geschmacksmuster durch die dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügte Wiedergabe nicht angemessen wiedergegeben, so dass ein Vergleich mit dem angegriffenen Geschmacksmuster unmöglich ist, so ist die Voraussetzung der Offenbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht erfüllt(42).

159. Der Grundsatz, den das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils herausgearbeitet hat, orientiert sich in Wirklichkeit mehr am Patentrecht als am Geschmacksmusterrecht(43), da das Gericht hierbei eher auf die Gewährung eines ausschließlichen Rechts für eine Art von Ableitungssystem für Flüssigkeiten abstellt, das verschiedene Erscheinungsformen haben kann.

160. Dies steht aber in Widerspruch zu Wortlaut und Tragweite von Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002.

161. Infolgedessen kann die Verpflichtung, die das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils aufgrund seiner Erwägungen in den Rn. 77 und 78 dieses Urteils aufstellt, den Instanzen des EUIPO nicht im Rahmen der Prüfung auferlegt werden, die sie nach Art. 5 und Art. 63 Abs. 1 dieser Verordnung durchführen müssen.

162. Dies bedeutet aber nicht, dass die Instanzen des EUIPO zur Passivität verurteilt sind, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden derjenige, der die Nichtigerklärung beantragt, nur den Teil des Geschmacksmusters wiedergibt, der nach seiner Meinung bei normaler Verwendung sichtbar ist.

163. Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, der die Beweisaufnahme „in den Verfahren vor dem [EUIPO](44)“ betrifft, enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Beweismitteln(45).

164. Trotz der Beschränkungen, die Art. 63 Abs. 1 dieser Verordnung vorsieht, können die Instanzen des EUIPO im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung also eine Beweisaufnahme durchführen und dabei Parteien und Zeugen vernehmen, Auskünfte oder die Vorlage von Unterlagen und Beweisen verlangen oder ein Sachverständigengutachten anfordern.

165. So ist in den vorliegenden Rechtssachen der Rn. 68 des angefochtenen Urteils, die von den Beteiligten nicht beanstandet wurde, zu entnehmen, dass ESS als Anlage zu ihren Erklärungen vor der Nichtigkeitsabteilung die Wiedergabe eines Geschmacksmusters übermittelt hatte, die die vom Unternehmen Blücher angebotene Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten in ihrer Gänze darstellte. Dieses Dokument sollte die gewerbliche Verwendung dieser Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten zeigen.

166. Die Instanzen des EUIPO verfügten somit über eine Wiedergabe der von diesem Unternehmen angebotenen Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten in ihrer Gänze.

167. Im Rahmen ihrer Beweisaufnahme in der Rechtssache konnte die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO, da sie

–        zu dem Schluss gekommen war, dass die Nichtigkeitsabteilung zu Unrecht nur die Abdeckplatte, die Teil des angegriffenen Geschmacksmusters war, mit allein der von der Antragstellerin wiedergegebenen Abdeckplatte verglichen hatte, und

–        daher im Hinblick auf diesen Vergleich festgestellt hatte, dass das angegriffene Geschmacksmuster aus einer Abdeckplatte, aber auch aus seitlichen Rillen und Außenkanten des Duschabflusses bestand,

anhand der von Group Nivelles vorgelegten Auszüge aus den Blücher-Katalogen leicht erkennen, wie das Gericht zu Recht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die von Group Nivelles wiedergegebene Abdeckplatte dazu bestimmt war, ebenso wie die in dem angegriffenen Geschmacksmuster wiedergegebene Abdeckplatte mit den Behältern und Siphons zusammengebaut zu werden.

168. Somit konnte die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO

–        entweder von Group Nivelles verlangen, zusätzliche Wiedergaben des in eine vollständige Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten eingefügten älteren Geschmacksmusters vorzulegen. Group Nivelles hatte im Übrigen der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschlagen, Muster von Erzeugnissen vorzulegen, die in anderen als den bereits vorgelegten Dokumenten dargestellt waren. Die Kammer erklärte dazu, dass sich ein mündliches Verfahren erübrige, da sie über alle Informationen verfüge, die für eine Entscheidung notwendig seien(46);

–        oder die von ESS vorgelegte Wiedergabe des Geschmacksmusters heranziehen, die die vom Unternehmen Blücher angebotene Vorrichtung der Ableitung von Flüssigkeiten in ihrer Gänze darstellte, und gegebenenfalls die Verhandlung wiedereröffnen, um die Wahrung der Verteidigungsrechte der an dem Nichtigkeitsverfahren Beteiligten und die Verfahrensgerechtigkeit zu gewährleisten.

169. Ich glaube nicht, dass diese Maßnahmen die Befugnisse überschritten, die dem EUIPO im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 übertragen sind.

170. Ganz im Gegenteil, im Rahmen des in Rede stehenden Verfahrens hat die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO ohne Zögern von ihrer Entscheidungsbefugnis nach Art. 63 Abs. 2 dieser Verordnung Gebrauch gemacht, indem sie alle von beiden Parteien vorgebrachten zusätzlichen Fakten, Beweise und Argumente, selbst die, die verspätet vorgebracht worden waren, geprüft hat, um die von jenen bereits im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Fakten und Beweise zu vervollständigen(47).

171. Außerdem stehen diese Maßnahmen vollkommen im Einklang mit den in Art. 65 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Maßnahmen der Beweisaufnahme.

172. Die Rechtsprechung legt die Vorschriften über die Befugnisse des EUIPO dynamisch aus. Ich verweise insbesondere auf die Auslegung der Art. 74 und 76 der Verordnung Nr. 40/94 durch das Gericht. Diese beiden Bestimmungen, die die Befugnisse des EUIPO im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine Unionsmarke regeln, sind gleich gefasst wie diejenigen, die die Befugnisse des EUIPO im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters regeln.

173. So hat das Gericht im Urteil vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM – Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ)(48), das ein Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke betraf, festgestellt, dass sich das EUIPO einer umfassenden Würdigung der vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Unterlagen nicht mit der Begründung entziehen kann, dass es Sache des Widersprechenden sei, von sich aus dem Amt detaillierte Auskünfte und Beweise zur Stützung seines Widerspruchs vorzulegen(49). Die Begrenzung der tatsächlichen Grundlage der vom EUIPO vorzunehmenden Prüfung und der Dispositionsgrundsatz, nach dem es Sache der Parteien ist, ein Verfahren zu beginnen und dessen Gegenstand zu bestimmen, schließen nicht aus, dass das Amt außer den von Group Nivelles ausdrücklich vorgetragenen Umständen alle Hinweise der Beteiligten berücksichtigt.

174. Auch wenn ich bedauere, dass die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO nicht die Maßnahmen im Rahmen der Beweisaufnahme ergriffen hat, die geboten waren, um eine Abbildung der vom Unternehmen Blücher angebotenen Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten in ihrer Gänze zu erlangen, war es unter den genannten Umständen entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 79 des angefochtenen Urteils doch nicht Aufgabe dieser Beschwerdekammer, diesen Mangel zu beheben, indem es für seine Beurteilung das ältere Geschmacksmuster anhand der verschiedenen dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügten Auszüge aus den Blücher-Katalogen rekonstruierte.

175. In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Meinung, dass dem Gericht in den Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es vom EUIPO verlangt hat, für seine Beurteilung das ältere Geschmacksmuster anhand der verschiedenen dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügten Auszüge aus den Blücher-Katalogen zu rekonstruieren, und indem es im Rahmen dieser Beurteilung die Bedeutung des Umstands, dass das Amt über das Bild des geltend gemachten älteren Geschmacksmusters verfügt, heruntergespielt hat.

176. Aufgrund dieses Ergebnisses braucht die vom EUIPO zur Stützung seines zweiten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge der Verfälschung des Sachverhalts meines Erachtens nicht geprüft zu werden.

177. Auch wenn die Ausführungen des Gerichts im Widerspruch zum Unionsrecht standen, führt diese Feststellung nach meiner Meinung doch nicht zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

178. Die Schlussfolgerung, zu der das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung gekommen ist, ist nämlich rechtsgültig auf andere Gründe gestützt, die in erster Linie angeführt werden und als eigenständige Gründe in den Rn. 60 bis 70 des angefochtenen Urteils dargelegt werden(50).

179. Diese Gründe, die im Übrigen von den Beteiligten nicht beanstandet werden, tragen den Tenor des angefochtenen Urteils.

180. So hat das Gericht in den Rn. 60 und 61 dieses Urteils zu Recht festgestellt, dass die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO bei ihrer Beurteilung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters tatsächlich einen Fehler begangen hat, indem sie alle sichtbaren Merkmale des Letzteren mit nur einem Teil des älteren Geschmacksmusters verglichen hat und somit in der streitigen Entscheidung nicht die zutreffenden Konsequenzen aus dem von ihr festgestellten Fehler der Nichtigkeitsabteilung gezogen hat.

181. Insoweit ist die Feststellung des Gerichts in Rn. 62 dieses Urteils vollkommen richtig, dass „die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters einen Vergleich zwischen den nach der Installation sichtbaren Merkmalen des Letzteren und denen des älteren Geschmacksmusters, dessen Bestandteil die angeführte Abdeckplatte war, erforderte“.

182. Ebenfalls zutreffend hat das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „die Prüfung der von den Beteiligten vor dem [EUIPO] vorgelegten Unterlagen jedenfalls nur zu dem Ergebnis führen konnte, dass die [in der Anlage zum Antrag auf Nichtigerklärung] mittig abgebildete Abdeckplatte nur ein Teil einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten ist“(51). Die Würdigung der von den Beteiligten den Instanzen des EUIPO übermittelten Schriftstücke, die das Gericht in den Rn. 63 bis 69 dieses Urteils vorgenommen hat, ist überzeugend, und ich teile seinen Standpunkt voll und ganz, wonach das EUIPO in Anbetracht dieser Schriftstücke allein feststellen konnte, dass der Antragsteller in seinem Antrag auf Nichtigerklärung nur einen Teil der Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten wiedergegeben hat.

183. Diese Gründe allein können das Ergebnis des Gerichts tragen, wonach der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO im Rahmen ihrer Beurteilung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist, und rechtfertigen die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

184. Wie sich aus den Rn. 71 und 86 dieses Urteils sehr deutlich ergibt, sind diese Gründe unabhängig von den Erwägungen, die das Gericht in den Rn. 72 bis 85 des angefochtenen Urteils als Antwort auf das Vorbringen des EUIPO und von ESS angestellt hat, und insbesondere unabhängig von seinen Ausführungen in den Rn. 77 bis 79 dieses Urteils(52).

185. Unter diesen Umständen kann, auch wenn die Prüfung der beiden Rechtsmittelgründe des EUIPO gezeigt hat, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, diese Feststellung meines Erachtens nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge haben.

B –    Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung

186. Wie ich bereits in Nr. 88 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt habe, ist der dritte Rechtsmittelgrund, da er sich gegen Gründe richtet, die nach meinem Vorschlag außer Betracht zu lassen sind, weil das Gericht die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten hat, nicht zu prüfen.

187. In Anbetracht all dieser Erwägungen möchte ich in Erinnerung rufen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist(53).

188. Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel des EUIPO zurückzuweisen und ihm gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

IX – Zum Rechtsmittel von ESS in der Rechtssache C361/15 P

189. ESS macht zur Stützung ihres Rechtsmittels zwei Gründe geltend.

190. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund kritisiert ESS die vom Gericht vorgenommene Prüfung, ob die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen ist, für die Beurteilung der Neuheit und Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters erheblich ist. Dieser erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen, in denen ESS die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 115 bis 123 und 133 des angefochtenen Urteils unter dem Blickwinkel der Art. 5 und 6, des Art. 7 Abs. 1, der Art. 10 und 19 sowie des Art. 36 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in Frage stellt.

191. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 61 dieser Verordnung. ESS trägt dazu vor, dass das Gericht in Rn. 137 des angefochtenen Urteils die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten habe.

A –    Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen die Art. 5 und 6, Art. 7 Abs. 1, die Art. 10 und 19 und Art. 36 Abs. 6 der Verordnung Nr.6/2002

192. Mit diesem ersten Rechtsmittelgrund wird eine Beurteilung des Gerichts in Frage gestellt, die meines Erachtens außerhalb der Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle liegt.

193. Aus den in den Nrn. 64 bis 82 der vorliegenden Schlussanträge von mir dargelegten Gründen ist dieser Rechtsmittelgrund somit nicht zu prüfen.

B –    Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass das Gericht die Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten hat

1.      Vorbringen der Beteiligten

194. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht ESS geltend, dass das Gericht die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle, die es nach Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 ausüben könne, überschritten habe, indem es in Rn. 137 letzter Satz des angefochtenen Urteils festgestellt habe: „Anders als die Streithelferin anzunehmen scheint, bedeutet [der Umstand, dass die Abdeckplatten für gewerbliche Zwecke geeignet sind,] jedoch nicht, dass sie nicht ebenso an anderen Orten, etwa in einer Dusche, verwendet werden können, wo sie für gewöhnlich weniger großen Belastungen ausgesetzt sind.“

195. Nach Ansicht von ESS hat sich die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO weder zu den in den Blücher-Katalogen aufgeführten Belastungsklassen (oder ihrer Bedeutung) noch zu deren Erheblichkeit für die Beurteilung der Neuheit oder Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters geäußert. Außerdem sei der letzte Satz in Rn. 137 des angefochtenen Urteils für die Schlussfolgerung der Kammer nicht nötig.

196. Group Nivelles und das EUIPO sind der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund für unbegründet zu erklären sei, da das Gericht die Beurteilung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO nicht durch seine eigene ersetzt habe.

2.      Prüfung

197. Ich schlage dem Gerichtshof vor, diesen Rechtsmittelgrund als unerheblich zurückzuweisen.

198. Einleitend ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Rn. 138 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kam, dass die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Abdeckplatte in der Mitte der dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügten Abbildung zu Unrecht als „Duschabfluss“ bezeichnet habe, da „nichts in der Akte“ darauf hindeutet, dass diese Platte ausschließlich oder hauptsächlich für eine Verwendung als Duschabfluss vorgesehen sei.

199. Aus dem Wortlaut der Rn. 138 des angefochtenen Urteils ergibt sich ganz klar, dass diese Feststellung auf der Prüfung der den Instanzen des EUIPO übermittelten Schriftstücke beruhte, die in den Rn. 135 bis 137 des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist. Der letzte Satz in Rn. 137 dieses Urteils hebt sich hiervon allerdings ab, wie der Gebrauch des Adverbs „jedoch“ zeigt, da das Gericht keineswegs den Inhalt der Blücher-Kataloge untersucht, sondern eine überflüssige Beurteilung trifft.

200. Diese Beurteilung trägt in keinem Fall die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 138 des angefochtenen Urteils, was sich im Übrigen ausdrücklich aus dem in dieser Randnummer verwendeten Wort „jedoch“ ergibt. Dies wird auch von ESS ausdrücklich eingeräumt, wenn sie diese Beurteilung „nicht nötig“ nennt(54).

201. Dieser zweite Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht habe die Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten, ist somit zurückzuweisen.

202. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof deshalb vor, das Rechtsmittel von ESS zurückzuweisen und ihr gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

X –    Ergebnis

203. Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM – Easy Sanitary Solutions (Duschabflussrinne) (T‑15/13, EU:T:2015:281), wird teilweise aufgehoben, soweit das Gericht in den Rn. 112 bis 133 dieses Urteils geprüft hat, ob die Bestimmung des Erzeugnisses, in das das zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachte ältere Geschmacksmuster aufgenommen worden ist, für die Beurteilung der Neuheit oder Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters relevant ist, und damit die Grenzen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster überschritten hat.

2.      Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

3.      In der Rechtssache C‑361/15 P trägt Easy Sanitary Solutions BV die Kosten.

4.      In der Rechtssache C‑405/15 P trägt das EUIPO die Kosten. Das Vereinigte Königreich, das Streithelfer in dieser Rechtssache ist, trägt seine eigenen Kosten.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2002, L 3, S. 1. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 386, S. 14) geändert.


3      I‑Drain ist in Group Nivelles aufgegangen.


4      Im Folgenden: ESS.


5      T‑15/13, EU:T:2015:281, im Folgenden: angefochtenes Urteil.


6      Sache R 2004/2010-3 betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen I‑Drain und ESS.


7      ABl. 2002, L 341, S. 28, im Folgenden: Durchführungsverordnung.


8      Im Folgenden: Blücher-Kataloge.


9      Rn. 31 der streitigen Entscheidung.


10      Rn. 32 der streitigen Entscheidung.


11      ESS ist der Ansicht, dass das ältere Geschmacksmuster, das von Goup Nivelles geltend gemacht wurde – auch das in den Blücher-Katalogen wiedergegebene Muster –, die Neuheit und Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters nicht habe in Frage stellen können, da es andere Erzeugnisse betreffe, nämlich Ablaufrinnen für Flüssigkeiten für die gewerbliche Verwendung.


12      Die Unzuständigkeit des Urhebers des angegriffenen Rechtsakts ist nach der Rechtsprechung vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen festzustellen. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1960, Deutschland/Hohe Behörde (19/58, EU:C:1960:19, S. 488), vom 30. September 1982, Amylum/Rat (108/81, EU:C:1982:322, Rn. 28), vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission (C‑210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 56 und 57), vom 27. Februar 1992, BASF u. a./Kommission (T‑79/89, T‑84/89 bis T‑86/89, T‑89/89, T‑91/89, T‑92/89, T‑94/89, T‑96/89, T‑98/89, T‑102/89 und T‑104/89, EU:T:1992:26, Rn. 31), vom 24. September 1996, Marx Esser und del Amo Martinez/Parlament (T‑182/94, EU:T:1996:130, Rn. 44), vom 28. Januar 2003, Laboratoires Servier/Kommission (T‑147/00, EU:T:2003:17, Rn. 45), und vom 21. September 2005, Kadi/Rat und Kommission (T‑315/01, EU:T:2005:332, 61).


13      Urteil vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission (C‑210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Beschluss vom 13. April 2011, Planet/Kommission (T‑320/09, EU:T:2011:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14      Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 71).


15      Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).


16      Vgl. Rn. 104 bis 111 des angefochtenen Urteils.


17      Vgl. Rn. 93 bis 96 und 101 des angefochtenen Urteils.


18      Vgl. Rn. 93 und 96 des angefochtenen Urteils.


19      Diesen Standpunkt vertrat das Gericht im Übrigen bei der Prüfung des Abänderungsantrags von Group Nivelles (Rn. 91 des angefochtenen Urteils).


20      Gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wurde zunächst Beschwerde bei der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO eingelegt, deren Entscheidung beim Gericht angefochten wurde, gegen dessen Urteil nun ein Rechtsmittel eingelegt ist.


21      In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Umfang der vom Gericht durchzuführenden Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO im Bereich der gewerblichen Geschmacksmuster auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt, wenn die Kammern hochtechnische Beurteilungen vornehmen müssen, die es rechtfertigen, ihnen einen Ermessensspielraum einzuräumen (Urteil vom 18. Oktober 2012, Neuman und Galdeano del Sel/Baena Grup (C‑101/11 P und C‑102/11 P, EU:C:2012:641, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22      Wie den Rn. 68 und 76 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist und vom EUIPO nicht bestritten wird, legte ESS eine vollständige Abbildung dieser Vorrichtung zusammen mit ihren Erklärungen vor, die sie bei der Nichtigkeitsabteilung eingereicht hatte. Group Nivelles legte dieses Bild dem Gericht erstmals als Anlage zu ihrer Klageschrift vor, weshalb es vom Gericht zu Recht als unzulässiges Beweisstück angesehen wurde (vgl. Rn. 21 bis 24 des angefochtenen Urteils).


23      C‑345/13, EU:C:2014:2013.


24      C‑345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 26.


25      C‑345/13, EU:C:2014:2013. Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission (C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).


26      Vgl. Prüfungsrichtlinien für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Prüfung von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters des EUIPO vom 23. März 2016, Nr. 5.5.1.6, S. 34, fünfter Absatz, abrufbar auf der Internetseite des EUIPO unter der folgenden Adresse: https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/contentPdfs/law_and_practice/designs_practice_manual/WP_2_2016/examination_of_design_invalidity_applications_de.pdf, im Folgenden: EUIPO-Richtlinien.


27      So lehnte die Nichtigkeitsabteilung in ihrer Entscheidung vom 4. Oktober 2006 über einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das unter der Nr. 000320809-0001 eingetragen war und einen Heizkörper darstellte, es ab, die verschiedenen in einem Katalog dargestellten Geschmacksmuster zu berücksichtigen, da der Antragsteller nicht angegeben hatte, welches aus der großen Zahl von Geschmacksmustern als das ältere Geschmacksmuster anzusehen sei (Rn. 10).


28      Gemäß dieser Vorschrift ist der Antrag zu begründen.


29      Vgl. dazu Urteil vom 9. März 2012, Coverpla/HABM – Heinz-Glas (Flacon) (T‑450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 21 bis 25). Das Gericht hat diesen Ansatz in seiner jüngeren Rechtsprechung bestätigt: Urteile vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma (Félin bondissant) (T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 24), vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM – PIS (Pièce de porte) (T‑251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 31), und vom 14. Juli 2016, Thun 1794/EUIPO – Adekor (Dekorative grafische Symbole) (T‑420/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:410, Rn. 26 und 27). Die Richtlinien des EUIPO übernehmen diese Rechtsprechung in Nr. 5.5.1.6, S. 34, Abs. 2.


30      Vgl. das Formluar („Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters“) auf der Internetseite des EUIPO, abrufbar unter der folgenden Adresse: https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/contentPdfs/forms_filings/all_downloadable_forms/invalidity_rcd_de.pdf, sowie die Erläuterungen zu dem Formular, insbesondere die Nrn. 2.6 und 3, S. 4 und 5.


31      Vgl. EUIPO-Richtlinie Nr. 3.9.2, S. 12, erster und zweiter Absatz.


32      Das Gericht ist im Rahmen des Markenrechts zu der gleichen Feststellung im Urteil vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM – Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ) (T‑318/03, EU:T:2005:136, Rn. 39), gelangt, in dem es um die Auslegung des Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und der Regel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) ging, deren Regelungsgehalt im Wesentlichen dem des Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und des Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung entspricht.


33      Rn. 79 des angefochtenen Urteils.


34      Hervorhebung nur hier.


35      Vgl. Greffe, F., und Greffe, P., Traité des dessins et modèles, 9. Aufl., LexisNexis, Paris, 2014, Rn. 87 und 88, S. 40.


36      Vgl. Raynard, J., Py, E., und Tréfigny, P., Droit de la propriété industrielle, 5. Aufl., LexisNexis, Paris, 2016, Rn. 525, S. 304.


37      C‑345/13, EU:C:2014:2013. In dieser Randnummer hat der Gerichtshof Folgendes festgestellt: „[O]b ein Geschmacksmuster Eigenart [im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002] besitzt, [muss] durch einen Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern beurteilt werden …, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden.“


38      Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions (C‑345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 26).


39      Vgl. Passa, J., Droit de la propriété industrielle, Tome 1: Marques et autres signes distinctifs, dessins et modèles, Librairie Générale de Droit et de Jurisprudence, Paris, 2006, Nr. 752, S. 710.


40      T‑450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 21 bis 25.


41      Vgl. Rn. 24 dieses Urteils sowie Nr. 5.5.1.6, S. 34, dritter Absatz der Richtlinien des EUIPO. Vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral (Salvita) (T‑303/03, EU:T:2005:200, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


42      Vgl. die Richtlinien des EUIPO Nr. 5.5.6.1, S. 34, sechster Absatz. In diesem Zusammenhang sind die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 10. März 2008 in der Sache R 586/2007-3 (Barbecues) und insbesondere die folgenden Randnummern von Interesse:


      „23. Der zweite Einwand betrifft die Qualität des Bildes eines Cinders-Grills, der in den beiden Zeitschriften und in den Werbeprospekten von Cinder-Grills (identisch) abgebildet ist …


      24. Dieses Bild stellt einen Grill dar, dessen Grillfläche vollständig mit Fleisch bedeckt ist. Die Nichtigkeitsabteilung war jedoch in der Lage, vier getrennte Grillfelder zu erkennen. Das Bild ist wegen der übermäßigen Vergrößerung unscharf, so dass die genaue Ausgestaltung des Grills nicht leicht zu erkennen ist. Die Nichtigkeitsabteilung stellte jedoch „charakteristisch geformte Abschlussplatten“ fest (ohne weitere Ausführungen). Die Beschwerdekammer ist nicht überzeugt, dass das Bild, das der einzige maßgebliche Beweis der Offenbarung ist, diese Feststellungen stützt, und noch weniger, dass es einen zuverlässigen Vergleich mit dem angegriffenen Geschmacksmuster ermöglicht, um den Gesamteindruck, den sie auf den informierten Benutzer machen, zubeurteilen.


      …


      26. Somit ist dieses Bild, das das ältere Geschmacksmuster nicht angemessen darstellt und dadurch jeden Vergleich mit dem angegriffenen Geschmacksmuster unmöglich macht, keine Offenbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002“ (Hervorhebung nur hier).


43      Die Beschreibung, die der Patentanmeldung beigefügt ist, enthält u. a. eine Darstellung der Erfindung, wie sie in den Ansprüchen festgelegt ist, eine Beschreibung eventueller Zeichnungen, eine detaillierte Darstellung zumindest einer Art der Realisierung des Patents mit Beispielen und die Angabe, wie die Erfindung gewerblich genutzt werden kann.


44      Hervorhebung nur hier.


45      Genau wie im Markenrecht Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.


46      Rn. 18 bis 24 der streitigen Entscheidung.


47      Vgl. Rn. 20 bis 24 der streitigen Entscheidung.


48      T‑318/03, EU:T:2005:136.


49      Vgl. Rn. 38 dieses Urteils.


50      Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof (C‑220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 38).


51      Hervorhebung nur hier.


52      Vgl. dazu Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.


53      Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission (C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).


54      Siehe Rn. 57 des Rechtsmittels.