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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 – Easy Sanitary Solutions BV, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)/Group Nivelles NV

(Verbundene Rechtssachen C-361/15 P und C—405/15 P)1

(Rechtsmittel – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Art. 5 – Neuheit – Art. 6 – Eigenart – Art. 7 – Offenbarung – Art. 63 – Befugnisse des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum [EUIPO] im Rahmen der Beweisführung – Dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren obliegende Beweislast – Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters – Geschmacksmuster, das eine Duschablaufrinne darstellt – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Easy Sanitary Solutions BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Eijsvogels (C-361/15 P), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und A. Folliard-Monguiral) (C-405/15 P)

Andere Partei des Verfahrens: Group Nivelles NV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Jonkhout)

Streithelfer zur Unterstützung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (C-405/15 P): Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, (Prozessbevollmächtigte: J. Kraehling und C. R. Brodie im Beistand von N. Saunders, Barrister)

Tenor

Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-361/15 P und C-405/15 P werden zurückgewiesen.

Die Easy Sanitary Solutions BV trägt in der Rechtssache C-361/15 P neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Group Nivelles NV und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Das EUIPO trägt in der Rechtssache C-405/15 P neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Group Nivelles NV.

Das EUIPO trägt in der Rechtssache C-405/15 P ein Drittel der der Easy Sanitary Solutions BV entstandenen Kosten, wobei die beiden verbleibenden Drittel der Easy Sanitary Solutions BV aufzuerlegen sind.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt in der Rechtssache C-405/15 P seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 337 vom 12.10.2015.