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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 8. Januar 2003

in den verbundenen Rechtssachen T-94/01, T-152/01 und T-286/01: Astrid Hirsch u. a. gegen Europäische Zentralbank(1)

(Beamte (Bedienstete der Europäischen Zentralbank ( Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen ( Ausbildungszulage ( Versagung der Ausbildungszulage gegenüber Bediensteten, die nicht die Auslandszulage nach Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen erhalten ( Diskriminierungsverbot)

    (Verfahrenssprache: Deutsch und Englisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-94/01, T-152/01 und T-286/01, Astrid Hirsch, Bedienstete der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Eppstein-Niederjosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, Emanuele Nicastro, Bediensteter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pflüger, R. Steiner und S. Mittländer, Johannes Priesemann, Bediensteter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Pflüger, gegen Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: V. Saintot und T. Gilliams im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur) wegen Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 25. September 2000, mit der der Klägerin eine Ausbildungszulage zur Deckung des Schulgelds für den Besuch der Internationalen Schule Frankfurt durch ihren Sohn versagt wurde (Rechtssache T-94/01), der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 15. Februar 2001, mit der dem Kläger eine Ausbildungszulage für seine beiden Söhne versagt wurde (Rechtssache T-152/01), und der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 6. Juni 2001, mit der dem Kläger eine Ausbildungszulage für seine Kinder versagt wurde (Rechtssache T-286/01), hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 8. Januar 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Rechtssachen T-94/01, T-152/01 und T-286/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.In der Rechtssache T-94/01:

    (Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 25. September 2000 wird aufgehoben.

    (Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    (Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

3.In der Rechtssache T-152/01:

    (Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 15. Februar 2001 wird aufgehoben.

    (Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    (Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

4.In der Rechtssache T-286/01:

    (Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 6. Juni 2001 wird aufgehoben.

    (Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    (Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - )ABl. C 186 vom 30.6.2001, C 275 vom 29.9.2001 und C 31 vom 2.2.2002.