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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 12. November 2001

(Rechtssache T-284/01)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Mülhens GmbH & Co. KG, Köln (Deutschland), hat am 12. November 2001 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Th. Schulte-Beckhausen.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war The Hearst Corporation, New York (USA).

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 26.7.2001 (Aktenzeichen: R 552/2000-4) aufzuheben und den Widerspruch der Widersprechenden zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "COSMOPOLITAN COSMETICS" - Anmeldung Nr. 251397, angemeldet für Waren der Klasse 3 (u.a. Parfümerien)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:The Hearst Corporation

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:Die französische Wortmarke "COSMOPOLITAN", eingetragen für Waren der Klasse 16 (u.a. Papier)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:Fehlerhafte Auslegung des Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/941 - keine Ähnlichkeit - die entgegengehaltene Marke keine bekannte Marke im Sinne des Artikel 8 Absatz 5

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).