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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Bioelettrica S.p.a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. November 2001

    (Rechtssache T-287/01)

    Verfahrenssprache: Italienisch

Die Bioelettrica S.p.a. hat am 20. November 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Ombretta Fabe Dal Negro.

Die Klägerin beantragt,

(festzustellen, dass die Kündigung des Thermie-Vertrages vom 12. Dezember 1994 durch Schreiben der Kommission vom 6. September 2001 nichtig ist, und demzufolge

(festzustellen, dass der Vertrag gültig und wirksam ist, und

(der Europäischen Kommission aufzugeben, der Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens zu zahlen;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die angebliche Rechtswidrigkeit der von der Kommission ausgesprochenen Kündigung des am 22. Dezember 1994 unter dem Aktenzeichen BM 1007/1994/IT/DE/UL/90 geschlossenen Thermie-Vertrages über den Bau eines Wärmekraftwerks zur Stromerzeugung in Italien, das durch pflanzliche Biomasse unter Einsatz der Dampfzyklus-Technologie in einem Wirbelschichtverbrenner betrieben wird. 40 % der Gesamtkosten des Vorhabens wurden ursprünglich von der Gemeinschaft finanziert. Die das Projekt koordinierende Klägerin wurde aus fünf der ursprünglich sieben Parteien des fraglichen Vertrages gebildet.

Die Kündigungsentscheidung wurde aufgrund einer Reihe von Problemen bei der Durchführung des Vertrages getroffen, die sich insbesondere darauf bezogen, dass die von einem der Vertragspartner, Lurgi Energie, zu erbringende Technologie fehlte, was die Beklagte zu der Schlussfolgerung veranlasste, dass die Arbeitsprogramme des Projekts nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist durchgeführt werden könnten.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

(Die Kündigung sei nicht mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Frist von anderthalb Monaten erklärt worden.

(Die Kündigung sei nicht gegenüber allen Vertragspartnern erklärt worden.

(Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 8.2 Buchstabe f des Anhangs II der allgemeinen Vertragsbedingungen. Nach dieser Vorschrift könne die Kommission den Vertrag kündigen, wenn die andere Vertragspartei zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt die Arbeiten noch nicht begonnen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Vertrag im Dezember 1994 geschlossen worden sei und dass die Arbeiten gemäß Artikel 2.1 desselben Vertrages am 1. Januar 1995 hätten beginnen sollen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Kommission erst nach sechs Jahren beanstande, dass mit den Arbeiten noch nicht begonnen worden sei.

(Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf die rechtlichen Beziehungen zu einer Vertragspartei, die unter keinen Umständen unvorhersehbare Folgen zu tragen habe, die ihr weder aufgrund der Bedingungen, die die Parteien sich selbst auferlegt hätten, noch nach dem geltenden Recht zugerechnet werden könnten. Dies gelte umso mehr, als die unvorhersehbare Folge im Falle einer unzulässigen und darüber hinaus unbegründeten Kündigung auf eine weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehene willkürliche Ausübung der Befugnis zur Beendigung des bestehenden Vertragsverhältnisses zurückzuführen sei.

(Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe. Artikel 2 Buchstabe c der Allgemeinen Vertragsbedingungen sehe aber ausdrücklich vor, dass eine Vertragspartei die fehlende Vertragserfüllung einer anderen Vertragspartei nicht zu vertreten habe, wenn sie nachweisen könne, dass sie zu dieser Nichterfüllung nichts beigetragen habe. Die Beklagte habe in dieser Hinsicht die Verpflichtungen des Projektkoordinators überbewertet.

(Die Beklagte habe im vorliegenden Fall die Pflichten nach Artikel 1375 des italienischen Codice civile bezüglich der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Wahrung der Rechtssicherheit nicht beachtet.

Es sei allgemein festzustellen, dass der fragliche Vertrag sich nicht auf die Lieferung einer Maschine oder eines einfachen Haushaltsgeräts beziehe, sondern auf ein Wärmekraftwerk, das in technologischer Hinsicht etwas Neues und wahrhaft Innovatives darstelle. Die Kommission hätte sich daher bei der Durchführung des Vertrages völlig anders verhalten müssen, als sie es getan habe, da ihr in Wirklichkeit nicht die Rolle einer Partei eines synallagmatischen Vertrags sondern die eines tatsächlichen Partners zukomme, der durch das grundlegende Interesse an der technologischen Entwicklung in den Mitgliedstaaten mit den anderen Vertragsparteien verbunden sei.

JK/cn/L

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