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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 22. Januar 2024 – Waltham Abbey Residents Association/An Bord Pleanála, Irland und The Attorney General

(Rechtssache C-41/24, Waltham Abbey Residents Association)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Waltham Abbey Residents Association

Beklagte: An Bord Pleanála, Irland und The Attorney General

Beteiligte: O’Flynn Construction Co. Unlimited Company

Vorlagefragen

Haben Art. 4 Abs. 4 und/oder Anhang II.A Nr. 3 der Richtlinie 2011/921 in der durch die Richtlinie 2014/522 geänderten Fassung bei einer Auslegung im Licht des Vorsorgeprinzips in einem Fall, in dem die in Anhang II.A der Richtlinie genannten Informationen zu liefern sind und der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Art oder ein Lebensraum von dem Projekt beeinträchtigt werden könnte, zur Folge, dass der betreffende Projektträger alle relevanten Informationen über die Arten oder Lebensräume, die von dem Projekt betroffen sein könnten, beschaffen muss, indem er ausreichende wissenschaftliche Untersuchungen durchführt oder einholt, um Zweifel hinsichtlich der erheblichen Auswirkungen auf diese Arten oder Lebensräume auszuräumen, und dass die zuständige Behörde, wenn die Ergebnisse dieser Untersuchungen nicht vorliegen, darüber zu informieren ist, dass keine ausreichenden Informationen vorliegen, um Zweifel daran auszuräumen, ob das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, und dazu verpflichtet ist, entsprechend zu verfahren?

Haben Art. 4 Abs. 4 und/oder Anhang II.A Nr. 3 der Richtlinie 2011/92 in der durch die Richtlinie 2014/52 geänderten Fassung bei einer Auslegung im Licht des Vorsorgeprinzips in einem Fall, in dem Informationen nach Anhang II A der Richtlinie zu liefern sind, zur Folge, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, Zweifel an der Möglichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt auszuschließen, wenn sie vorschlägt, das Projekt nicht einer Prüfung nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie zu unterziehen, und dass daher das Projekt einer Prüfung nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie zu unterziehen ist, wenn eine zuständige Behörde im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie objektiv nicht über ausreichende Informationen verfügt, um Zweifel daran auszuräumen, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird?

Falls die erste Frage generell zu verneinen ist, ergeben sich solche Folgen, wenn die potenziellen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt Arten betreffen, die von dem Projekt betroffen sein könnten, wenn diese Arten nach Art. 12 der Richtlinie 92/431 streng geschützt sind, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Arten, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 und dem 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/52 anerkannt ist?

Haben Art. 4 Abs. 4 und/oder Anhang II.A Nr. 3 der Richtlinie 2011/92 in der durch die Richtlinie 2014/52 geänderten Fassung in einer Auslegung im Licht des Vorsorgeprinzips zur Folge, dass dann, wenn ein Dritter, nachdem der Projektträger gemäß Anhang II.A dieser Richtlinie Informationen geliefert hat, der zuständigen Behörde zusätzliche Informationen liefert, die objektiv Zweifel an den Umweltauswirkungen des Projekts hervorrufen können, entweder der Projektträger verpflichtet ist, der zuständigen Behörde zusätzliche Informationen zu liefern, die diese Zweifel ausräumen, oder die zuständige Behörde über das Fehlen solcher Informationen zu unterrichten, oder aber die zuständige Behörde selbst verpflichtet ist, zusätzliche Informationen einzuholen, die diese Zweifel ausräumen, oder alternativ festzustellen, dass eine Prüfung nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie erforderlich ist, wenn keine ausreichenden Informationen vorliegen, um Zweifel daran auszuräumen, ob das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird?

Falls die vierte Frage generell zu verneinen ist, ergeben sich solche Folgen insoweit, als die potenziellen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt Arten betreffen, die von dem Projekt betroffen sein könnten, wenn diese Arten nach Art. 12 der Richtlinie 92/43 des Rates streng geschützt sind, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Arten, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 und dem 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/52 anerkannt ist?

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1 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).

1 Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2014, L 124, S. 1).

1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).