Language of document : ECLI:EU:T:2015:316

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

13. Mai 2015(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑47/13 DEP

Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH mit Sitz in Cham (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Christin Vieweg, wohnhaft in Sonneberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pröll,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2014, Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM – Vieweg (goldstück) (T‑47/13, EU:T:2014:37),

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1        Mit am 30. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin, die Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH, Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. November 2012 (Sache R 2589/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr selbst und Frau Christin Vieweg.

2        Die Streithelferin, Frau Vieweg, trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des HABM bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 29. Januar 2014, Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM – Vieweg (goldstück) (T‑47/13, EU:T:2014:37) wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung dazu, die Kosten zu tragen.

4        Mit zwei Schreiben vom 11. Februar und 2. Oktober 2014 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, ihr die von ihr auf 4 952,66 Euro bezifferten Kosten zu erstatten.

5        Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte die Klägerin der Streithelferin nur mit, dass sie die Kosten erst nach deren Festsetzung durch das Gericht ausgleichen könne.

6        Mit am 14. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Antragsschrift hat die Streithelferin gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und das Gericht darum ersucht, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten seien, auf 4 952,66 Euro für Vertretungskosten und andere im Verfahren vor dem Gericht entstandene Auslagen festzusetzen. Ferner hat die Streithelferin beantragt, der Klägerin die Zahlung von 489,45 Euro für die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen.

7        Mit am 28. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht. Sie hat einerseits erklärt, keine Einwände gegen die Festsetzung der Kosten in Höhe von 4 952,66 Euro zu erheben, hat aber die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf den Betrag von 489,45 Euro, den die Streithelferin für Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens verlange, der Antrag mangels einer gesetzlichen Grundlage für die Erstattung dieser Kosten zurückzuweisen sei.

 Rechtliche Würdigung

8        Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht nach Art. 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

9        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

10      Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

11      Daher ist zu prüfen, ob hier eine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten vorliegt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Juli 1993, Blackman/Parlament, T‑33/89 DEP und T‑74/89 DEP, Slg, EU:T:1993:68, Rn. 5, und vom 18. April 2012, Chabou/HABM – Chalou [CHABOU], T‑323/10 DEP, EU:T:2012:185, Rn. 9).

12      Insoweit genügt die Feststellung, dass aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Streithelferin das Gericht um eine Entscheidung ersucht hat, eine Streitigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des Betrags der erstattungsfähigen Kosten oder ihrer Liquidierung vorlag (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse CHABOU, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2012:185, Rn. 10, und vom 13. Januar 2015, Marszałkowski/HABM – Mar-Ko Fleischwaren [WALICHNOWY MARKO], T‑159/11 DEP, EU:T:2015:21, Rn. 12). So kann der oben in Rn. 5 wiedergegebene Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 22. Oktober 2014 nicht als Bestreiten der erstattungsfähigen Kosten aufgefasst werden, da die Klägerin weder die Höhe noch die Liquidierung dieser Kosten bestreitet, sondern nur eine Entscheidung des Gerichts verlangt, um die Zahlung des von der Streithelferin verlangten Betrags vornehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Mai 1967, Simet u. a./Hohe Behörde, 25/65 DEP, Slg, EU:C:1967:13). Im Übrigen wird das Fehlen einer Streitigkeit durch die von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichte Stellungnahme bestätigt, aus der hervorgeht, dass sie gegen den Betrag von 4 952,66 Euro, den die Streithelferin als im Rahmen des Verfahrens, in dem das oben in Rn. 3 angeführte Urteil goldstück (EU:T:2014:37) ergangen ist, entstandene Kosten verlangt hat, keine Einwände erhebt.

13      Folglich haben am Tag des vorliegenden Kostenfeststellungsantrags keine Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten bestanden. Dieser Antrag ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Kosten

14      Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2.      Die Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH und Christin Vieweg tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 13. Mai 2015

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Papasavvas


* Verfahrenssprache: Deutsch.