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Urteil des Gerichts vom 8. März 2018 – Rose Vision/Kommission

(Rechtssachen T-45/13 RENV und T-587/15)1

(Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Finanzhilfevereinbarungen betreffend die Projekte FIRST, FutureNEM, sISI, 4NEM und SFERA – Frist für die Übermittlung des Abschlussberichts der Rechnungsprüfung – Rechnungsprüfungen, mit denen Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung der Projekte festgestellt wurden – Aussetzung der Zahlungen – Vertraulichkeit der Rechnungsprüfungen – Erstattungsfähigkeit der angegebenen Kosten – Außervertragliche Haftung – Rückerstattung der gezahlten Beträge – Durch die Eintragung in das Frühwarnsystem verursachter Schaden)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Rose Vision, SL (Pozuelo de Alarcón, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. J. Marín López)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-45/13 RENV R. Lyal und M. Siekierzyńska im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und in der Rechtssache T-587/15 J. Estrada de Solà, P. Rosa Plaza und S. Delaude im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés)

Gegenstand

In der Rechtssache T-45/13 RENV erstens Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung der Verletzung der auf das Projekt FutureNEM anwendbaren Vertragsbestimmungen, zweitens Klage nach Art. 272 AEUV auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge der Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch die Kommission erlitten haben soll, drittens Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge der Eintragung ihres Namens in das Frühwarnsystem (FWS) erlitten haben soll, und viertens Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses über die Eintragung des Namens der Klägerin in das FWS sowie in der Rechtssache T-587/15 erstens im Wesentlichen Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung der Verletzung der auf die Projekte FIRST, FutureNEM, sISI, 4NEM und SFERA anwendbaren Vertragsbestimmungen, zweitens Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Klägerin der Kommission den von ihr verlangten Betrag nicht schuldet, auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge der Verletzung der Vertragsbestimmungen durch die Kommission erlitten haben soll, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der aufgrund ihrer Teilnahme an diesen Projekten geschuldeten Beträge, drittens Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der Eintragung ihres Namens in das FWS entstanden sein soll, und viertens Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 5449 final der Kommission vom 28. Juli 2015 über die Rückerstattung eines von der Klägerin geschuldeten Gesamtbetrags von 535 613,20 Euro zuzüglich Zinsen

Tenor

Die Rechtssachen T-45/13 RENV und T-587/15 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Rose Vision, SL trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten, einschließlich in der Rechtssache T-45/13 RENV der Kosten, die im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-45/13, des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-224/15 P und des nach Zurückverweisung geführten Verfahrens entstanden sind.

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1     ABl. C 178 vom 22.6.2013.