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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Mai 2011 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts für den Öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011 in der Rechtssache F-81/09, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-238/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht des ersten Rechtszugs a) seine Klage abgewiesen hat, b) entschieden hat, dass er drei Viertel der Kosten zu tragen hat, und ferner

in erster Linie

(B.1.1) allen seinen Anträgen im ersten Rechtszug mit Ausnahme des Kostenantrags stattzugeben;

(B.2.2) die Rechtsmittelgegnerin zu verurteilen, ihm drei Viertel der Kosten zu erstatten, die das Gericht des ersten Rechtszugs ihm auferlegt hat;

oder, hilfsweise:

(B.2) das Verfahren an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zu neuer Entscheidung in der Hauptsache über sämtliche Anträge in den vorherigen Abschnitten (B.1.1) und (B.2.2) zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel wendet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011 (Rechtssache F-81/09). Mit diesem Urteil wurde eine Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die teilweise Ablehnung des Antrags des Rechtsmittelführers, ihm Verzugszinsen auf die Rückstände seines Invalidengelds, das ihm dieses Organ schulde, zu zahlen, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission, dem Kläger einen Betrag entsprechend dem Unterschied zwischen den nach den Kriterien, die seines Erachtens hätten angewandt werden müssen, berechneten Zinsen und den tatsächlich gezahlten zu zahlen, abgewiesen.

1.    Erster Grund: völliges Fehler einer Begründung der Entscheidung in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils und Verletzung der Begründungspflicht, die jedem Organ der Europäischen Union obliege (Randnr. 41 bis 47 des angefochtenen Urteils).

2.    Zweiter Rechtsmittelgrund: irrige, falsche und unangemessene Auslegung und Anwendung des Inhalts der Mitteilung vom 8. Mai 2003 in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils.

3.    Dritter Rechtsmittelgrund: irrige, falsche und unangemessene Auslegung und Anwendung des Begriffs der entsprechenden Anwendung einer Norm und der entsprechenden Rechtsnormen und Entscheidungen der Rechtsprechung (Randnr. 57 und 58 des angefochtenen Urteils)

4.    Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz patere legem quam ipse fecisti, mit dem die angefochtene Entscheidung in nicht wiedergutzumachender Weise behaftet sei, und völliges Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Vorbringens in Bezug auf die Verletzung des Grundsatzes patere legem quam ipse fecisti (insbesondere Randnr. 59 des angefochtenen Urteils).

5.    Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der Zurückweisung (Randnr. 69 und 70 des angefochtenen Urteils) des "Zahlungsantrags", und sei es nur wegen Unterlassung der Entscheidung über einen Klageantrag des Klägers in Bezug auf Ausgleichszinsen.

6.    Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der Zurückweisung (Randnr. 73 und 76 des angefochtenen Urteils) des Schadensersatzantrags.

7.    Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der Verurteilung des Klägers zur Tragung von drei Viertel der Kosten.

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