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Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2023 von Nicoventures Trading Ltd u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2023 in der Rechtssache T-706/22, Nicoventures Trading u. a./Kommission

(Rechtssache C-731/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Nicoventures Trading Ltd, British American Tobacco (Germany) GmbH, British American Tobacco Italia SpA (BAT Italia), British American Tobacco Polska Trading sp. z o.o., British American Tobacco España, SA, P.J. Carroll & Company Ltd (vertreten durch Rechtsanwälte L. Van den Hende und M. Schonberg)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

soweit der Gerichtshof der Auffassung ist, dass der Verfahrensstand es erlaubt, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die Klage für zulässig zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen, und

der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel enthält einen einzigen Rechtsmittelgrund, der sich auf die Anwendung des Erfordernisses der individuellen Betroffenheit durch das Gericht und auf dessen Feststellung bezieht, dass die Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf ihre Klage auf Nichtigerklärung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/21001 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (im Folgenden: angefochtene Maßnahme) nicht klagebefugt seien.

Das Gericht habe bei der Prüfung der Faktoren, die die Rechtsmittelführerinnen zur Begründung ihrer individuellen Betroffenheit geltend gemacht hätten, einen Rechtsfehler begangen. Es habe im Grundsatz einen falschen Ansatz gewählt, indem es die Faktoren einzeln und gesondert betrachtet und daher geprüft habe, ob jeder Faktor für sich genommen ausreichend sei, um die individuelle Betroffenheit zu begründen, anstatt sie zusammen zu prüfen. Das Gericht habe zudem die rechtliche Bedeutung der von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Faktoren fehlerhaft beurteilt, da jeder der Faktoren in diesem Zusammenhang offensichtlich relevant und von Bedeutung sei.

Die Prüfung der individuellen Betroffenheit durch das Gericht anhand des konkreten rechtlichen Kriteriums, ob sich die angefochtene Maßnahme spürbar auf die Marktstellung der Rechtsmittelführerinnen auswirke, sei fehlerhaft. Insbesondere habe das Gericht Fehler in Bezug auf die Anwendbarkeit und Anwendung dieses Kriteriums gemacht.

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1 ABl. 2022, L 283, S. 4.