URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)
25. März 1999 (1)
„Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein
Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird -
Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Territorialer
Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Kollektive
beherrschende Stellung - Verpflichtungen“
In der Rechtssache T-102/96
Gencor Ltd, Gesellschaft südafrikanischen Rechts mit Sitz in Johannesburg
(Republik Südafrika), Prozeßbevollmächtigte: K. Paul Lasok, QC, London, und
Solicitors James Flynn und David Hall, London, Zustellungsanschrift: Kanzlei des
Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos
Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und
Oberregierungsrat Bernd Kloke, als Bevollmächtigte, Bundesministerium für
Wirtschaft, Bonn (Deutschland),
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 97/26/EG der Kommission vom 24. April
1996, mit der ein Zusammenschluß als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt
und dem Funktionieren des EWR-Abkommens erklärt wird (Sache Nr. IV/M.619
- Gencor/Lonrho) (ABl. 1997, L 11, S. 30),
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter B. Vesterdorf,
R. García-Valdecasas, R. M. Moura Ramos und M. Jaeger,
Kanzler: J. Palacio González und A. Mair, Verwaltungsräte
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Februar 1998,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1. Streitiger Zusammenschluß
Beteiligte am Zusammenschluß
- 1.
- Die Gencor Ltd (nachstehend: Gencor) ist eine Gesellschaft südafrikanischen
Rechts und Mutter eines Konzerns, dessen Haupttätigkeiten im Metall- und
Mineraliensektor liegen.
- 2.
- Die Impala Platinum Holdings Ltd (nachstehend: Impala) ist eine Gesellschaft
südafrikanischen Rechts, in der die Aktivitäten von Gencor im Bereich der
Platinmetalle (platinum group metal, PMG) zusammengefaßt sind. Zu 46,5 % im
Besitz von Gencor und zu 53,5 % in öffentlichem Besitz, wird sie von Gencor imSinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom
21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl.
L 395, S. 1, Berichtigung ABl. 1990, L 257, S. 13) kontrolliert.
- 3.
- Die Lonrho Plc (nachstehend: Lonrho) ist eine Gesellschaft englischen Rechts und
Mutter eines Konzerns mit Aktivitäten in den Bereichen Metall und Mineralien
sowie Hotellerie, Landwirtschaft und Handel allgemein.
- 4.
- Die Eastern Platinum Ltd (nachstehend: Eastplats) und die Western Platinum Ltd
(nachstehend: Westplats), allgemein unter dem Namen Lonrho Platinum Division
(nachstehend: LPD) bekannt, sind Gesellschaften südafrikanischen Rechts, in denen
die Tätigkeiten von Lonrho im PMG-Sektor zusammengefaßt sind. Sie sind zu
73 % im Besitz von Lonrho und zu 27 % im Besitz von Gencor. Für die
letztgenannte Beteiligung gilt eine Aktionärsvereinbarung, die am 15. Januar 1990
zwischen dem Gencor- und dem Lonrho-Konzern geschlossen wurde (nachstehend:
Aktionärsvereinbarung). Die Vereinbarung sieht vor, daß jeder Aktionär eine
gleiche Zahl von Mitgliedern in den Board of Directors entsendet, die gleiches
Stimmrecht ohne ausschlaggebende Stimme haben. Bei bestimmten
Entscheidungen, insbesondere in den Bereichen Diversifikation der Tätigkeiten von
LPD, Dividendenausschüttungen, jährliche strategische Planung und Budget,
Genehmigung des Jahresabschlusses und Änderungen der Vergütungen der
Aktionäre, bedarf es der Zustimmung des Board. Für wichtige Investitions- und
Veräußerungsentscheidungen ist eine Zustimmung der Aktionäre erforderlich. Die
Geschäftsführung wird aufgrund von Absprachen zwischen Eastplats und Westplats
(nachstehend: Geschäftsführungsabsprachen) von Lonrho Management Services
(nachstehend: LMS), einer von Lonrho kontrollierten Gesellschaft südafrikanischen
Rechts, wahrgenommen.
Plan des Zusammenschlusses
- 5.
- Gencor und Lonrho planten die Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über
Implats und - durch dieses Unternehmen - über Eastplats und Westplats (LPD)
nach Maßgabe eines Vorhabens, das in zwei Schritten durchgeführt werden sollte.
Mit dem ersten Schritt sollten Gencor und Lonrho die gemeinsame Kontrolle über
Implats, mit dem zweiten sollte Implats die ausschließliche Kontrolle über Eastplats
und Westplats übernehmen. Als Gegenleistung für die Übertragung ihrer
Beteiligung am Kapital von Eastplats und Westplats sollte Lonrho ihre Beteiligung
an Implats erhöhen.
- 6.
- Nach Abschluß des Vorhabens sollte Implats die ausschließliche Kontrolle über
Eastplats und Westplats haben. Ihr eigenes Kapital sollte sich zu je 32 % im Besitz
von Gencor und Lonrho und zu 36 % in Streubesitz befinden. Eine Vereinbarung
über die Entsendung der Board-Mitglieder und deren Stimmrecht sollte im übrigen
das Verhalten der beiden Hauptaktionäre für die wichtigsten Fragen des Lebensder Gesellschaft regeln und ihnen so die gemeinsame Kontrolle über Implats
verschaffen.
2. Verwaltungsverfahren
- 7.
- Am 20. Juni 1995 teilten Gencor und Lonrho den Abschluß eines Rahmenvertrags
über die Zusammenlegung ihrer jeweiligen Tätigkeiten im PMG-Sektor mit. Am
gleichen Tag übermittelten sie der Kommission eine Kopie der Pressemitteilung,
in der die Maßnahme angekündigt war.
- 8.
- Am 22. August 1995 teilte der South African Competition Board (südafrikanisches
Wettbewerbsamt) den Parteien mit, daß aufgrund der ihm am 14. August 1995
übersandten Schriftstücke nach südafrikanischem Wettbewerbsrecht keine
Bedenken gegen die Maßnahme bestünden.
- 9.
- Am 10. November 1995 unterzeichneten Gencor und Lonrho eine Reihe von
Vereinbarungen über den Zusammenschluß. Zu ihnen gehörte die
Erwerbsvereinbarung, deren Durchführung vom Eintritt bestimmter aufschiebender
Bedingungen abhängig war, darunter der Genehmigung der Maßnahme durch die
Kommission vor dem 30. Juni 1996 oder bei Einverständnis der Parteien bis
spätestens 30. September 1996 (Klauseln 3.1.8 und 3.3 dieser Vereinbarung).
- 10.
- Am 17. November 1995 meldeten Gencor und Lonrho diese Vereinbarungen sowie
ihre Anhänge mit dem Formular CO gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr.
4064/89 bei der Kommission an.
- 11.
- Die Kommission ordnete mit Entscheidung vom 8. Dezember 1995 gemäß den
Artikeln 7 Absatz 2 und 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 die Aussetzung
des Vollzugs des Zusammenschlusses bis zu einer endgültigen Entscheidung an.
- 12.
- Mit Entscheidung vom 20. Dezember 1995 stellte die Kommission fest, daß der
Zusammenschluß hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
zu ernsthaften Bedenken Anlaß gebe, und leitete daher gemäß Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 das Verfahren ein.
- 13.
- Am 13. März 1996 erwarb die Anglo American Corporation of South Africa Ltd
(nachstehend: AAC) eine Beteiligung von 6 % am Kapital von Lonrho nebst einem
Vorkaufsrecht über eine weitere Beteiligung von 18 %. Sie ist über das mit ihr
verbundene Unternehmen Amplats, das der bedeutendste Weltlieferant ist, der
wichtigste Wettbewerber von Gencor und Lonrho im PMG-Sektor.
- 14.
- Im Anschluß an eine von der Kommission am 13. März 1996 veranstaltete Sitzung
nahmen die Klägerin und Lonrho Gespräche mit den Dienststellen der Kommission
auf, um die Möglichkeit einer Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2
der Verordnung Nr. 4064/89 zu erörtern.
- 15.
- Am 27. März 1996 teilte die Kommission Gencor und Lonrho mit, daß eine ihrer
Hauptsorgen bei dem Zusammenschluß die Möglichkeit einer
Produktionsbeschränkung sei, die einen Druck nach oben auf die Preise ausüben
könne. Sie verwies in diesem Zusammenhang darauf, daß normalerweise
Verhaltensverpflichtungen von ihr nicht akzeptiert würden.
- 16.
- Am 1. April 1996 legten Gencor und Lonrho nach einer Reihe von Sitzungen und
Vorschlägen hierzu die letzte Fassung der von ihnen angebotenen Verpflichtungen
vor. Diese Verpflichtungen betrafen insbesondere die Produktionsmenge eines
bestimmten Lagers.
- 17.
- Mit Schreiben vom 2. April 1996 trat die Kommission diesen
Verpflichtungsvorschlägen entgegen, weil sie ihre Bedenken nicht ausräumten. Sie
verwies insbesondere auf die Schwierigkeiten, die eine Überprüfung dieser
Verpflichtungen mit sich bringen würde, sowie auf die Probleme, die die
Rückgängigmachung der Maßnahme für den Fall der Nichterfüllung hervorrufen
könne. Diese Vorschläge berücksichtigten außerdem nicht die vorhersehbare
Entwicklung der Nachfrage.
- 18.
- Am 9. April 1996 gab der Beratende Ausschuß für die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen (nachstehend: Beratender Ausschuß) seine
Stellungnahme zum Vorhaben des Zusammenschlusses und zu den von der
Klägerin und Lonrho angebotenen Verpflichtungen ab. Er stimmte dem
Entscheidungsentwurf der Kommission bezüglich der Natur des
Zusammenschlusses, seiner Relevanz für die Gemeinschaft, der relevanten
Produktmärkte und des relevanten räumlichen Marktes sowie der Ungeeignetheit
der angebotenen Verpflichtungen zu. Die Mehrheit des Ausschusses stimmte der
Analyse der Kommission, wonach der Zusammenschluß zu einer oligopolistischen
Beherrschung auf den betreffenden Märkten führen würde, und auch ihrer
Schlußfolgerung zu, daß die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und dem
Funktionieren des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
unvereinbar sei. Eine Minderheit des Ausschusses äußerte Zweifel an der
Möglichkeit, die Verordnung Nr. 4064/89 auf Sachverhalte oligopolistischer
Beherrschung anzuwenden, was zur Stimmenthaltung bei der Frage führte, ob die
Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sei.
- 19.
- Am 19. April 1996 übermittelte der stellvertretende südafrikanische Außenminister
der Kommission offiziell die Stellungnahme seiner Regierung zu dem geplanten
Zusammenschluß. In diesem Schreiben erklärte er lediglich, daß er den
wettbewerbspolitischen Standpunkt, den die Gemeinschaft im Bereich der
Zusammenschlüsse und kollusiven Verhaltensweisen einnehme, nicht in Frage
stellen wolle, es aber angesichts der Bedeutung der mineralischen Ressourcen für
die Wirtschaft Südafrikas vorziehen würde, gegen Fälle tatsächlicher Kollusion,
wenn sie aufträten, vorzugehen. Im speziellen Fall sei die südafrikanischeRegierung der Meinung, daß in bestimmten Situationen zwei gleichstarke
Wettbewerber gegenüber der früheren Situation den Vorzug verdienten, bei der es
lediglich ein beherrschendes Bergbauunternehmen in dem Sektor gegeben habe.
Obwohl der Hauptteil der Platinreserven in ihrem Land liege, könnten die
Reserven des Auslands, abgesehen von den wichtigen potentiellen Ressourcen von
Zimbabwe, die Nachfrage theoretisch auf zwanzig Jahre decken. Die Regierung
wünsche daher eine Erörterung dieser Fragen mit der Kommission und ersuche um
Verschiebung der Entscheidung, bis diese Erörterung in Gang gekommen sei.
- 20.
- Mit Entscheidung 97/26/EG vom 24. April 1996 (ABl. 1997, L 11, S. 30;
nachstehend: angefochtene Entscheidung) erklärte die Kommission den
Zusammenschluß gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 für
unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens, weil das geplante Vorhaben zu einem dominierenden Duopol von
Amplats und Implats/LPD in den Weltmärkten für Platin und Rhodium führen,
wodurch ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert
würde.
- 21.
- Mit Schreiben vom 21. Mai 1996 teilte Lonrho der Klägerin mit, sie beabsichtige
nicht, die am 30. Juni 1996 ablaufende Frist für den Eintritt der aufschiebenden
Bedingungen nach der Erwerbsvereinbarung bis zum 30. September zu verlängern,
wenn die in Klausel 3.1.8 der Vereinbarung festgelegte Bedingung der
Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission nicht fristgemäß erfüllt werde.
Gerichtliches Verfahren
- 22.
- Am 28. Juni 1996 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der
angefochtenen Entscheidung erhoben.
- 23.
- Am 3. Dezember 1996 hat die Klägerin einen Antrag auf prozeßleitendeMaßnahmen oder eine Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 49, 64 und 65 der
Verfahrensordnung gestellt, um den Rechtsstatus und die Bedeutung der amtlichen
Schreiben der südafrikanischen Wettbewerbsbehörden sowie den
Anwendungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen des südafrikanischen
Wettbewerbsrechts genau zu bestimmen.
- 24.
- Die Kommission hat zu diesem Antrag am 18. Dezember 1996, 24. Januar und 30.
Juli 1997 Stellung genommen.
- 25.
- Am 25. November und 3. Dezember 1996 haben die Bundesrepublik Deutschland
und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, als
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
- 26.
- Am 11. Dezember 1996 und 3. Januar 1997 hat die Klägerin die vertrauliche
Behandlung bestimmter Bestandteile der Akten gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich beantragt.
- 27.
- Am 19. Februar 1997 hat das Gericht die Klägerin und Lonrho aufgefordert,
bestimmte Fragen zur Zulässigkeit der Klage zu beantworten und bestimmte
Schriftstücke vorzulegen. Am 1. April und 10. März 1997 haben die Klägerin und
Lonrho die Fragen des Gerichts beantwortet. Die Klägerin hat die angeforderten
Schriftstücke vorgelegt, u. a. die am 15. Januar 1990 von Eastplats und Westplats
mit LMS getroffenen Geschäftsführungsabsprachen sowie den als
Aktionärsvereinbarung bezeichneten Vertrag zwischen Gencor und Lonrho vom
selben Tag in bezug auf die Kontrolle über LPD.
- 28.
- Mit Beschluß vom 3. Juni 1997 hat der Präsident der Fünften erweiterten Kammer
des Gerichts die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zugelassen und dem Antrag auf
vertrauliche Behandlung teilweise stattgegeben.
- 29.
- Am 27. Juni 1997 hat die Klägerin ergänzend beantragt, bestimmte in den Akten
befindliche Daten vertraulich zu behandeln.
- 30.
- Mit Beschluß vom 16. Juli 1997 hat der Präsident der Fünften erweiterten Kammer
des Gerichts diesem Antrag entsprochen.
- 31.
- Am 22. September 1997 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland seinen Beitritt als Streithelfer rückgängig gemacht. Die Bundesrepublik
Deutschland hat ihren Streithilfeschriftsatz am 26. September 1997 eingereicht.
- 32.
- Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen gemäß
Artikel 64 der Verfahrensordnung die Klägerin und die Kommission aufgefordert,
den vollständigen Wortlaut der von den am Zusammenschluß beteiligten Parteien
während des Verwaltungsverfahrens angebotenen Verpflichtungen vorzulegen. Die
Parteien haben dieses Schriftstück am 6. und 12. Februar 1998 vorgelegt.
- 33.
- Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 18. Februar 1998 mündlich
verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
- 34.
- Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 hat das Gericht die Klägerin gefragt, ob sie im
Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen
C-68/94 und C-30/95 (Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375) auf ihr
Vorbringen verzichte, daß Zusammenschlüsse, die eine kollektive beherrschende
Stellung begründeten, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89
fielen. Die Klägerin hat die Frage des Gerichts mit Schreiben vom 29. Juli 1998
beantwortet.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
- 35.
- Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 36.
- Die Kommission beantragt,
- die Klage als unzulässig abzuweisen;
- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 37.
- Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Beklagten
- 38.
- Die Kommission macht die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden
Rechtsschutzinteresses der Klägerin geltend. Deren Rechtsstellung könne nämlich
durch eine Entscheidung des Gerichts nicht mehr zu ihren Gunsten geändert
werden, weil die angemeldete Maßnahme nicht mehr durchgeführt werden könne.
- 39.
- Die von Gencor und Lonrho geplante Maßnahme sei nämlich von bestimmten
aufschiebenden Bedingungen abhängig gewesen, zu denen auch die Einholung der
Genehmigung der Kommission gemäß den Artikeln 6 Absatz 1 Buchstaben a und
b oder 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 gehört habe. Diese Bedingung hätte
spätestens am 30. Juni 1996 eingetreten sein müssen, widrigenfalls die gesamte
Kaufvereinbarung nach ihrer Klausel 3.3 hinfällig gewesen wäre. Eine Verschiebung
des Ablaufs der Frist auf den 30. September 1996, wie sie nach der gleichen
Klausel durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien möglich gewesen wäre,
sei von Lonrho in einem Schreiben vom 21. Mai 1996 abgelehnt worden.
Würdigung durch das Gericht
- 40.
- Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur dann
zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen
Entscheidung hat (Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache
T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, II-1039, Randnr. 14). Ein solches
Interesse ist nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung
selbst Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986
in der Rechtssache 53/85, Akzo Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21).
- 41.
- Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Organ, dem das für nichtig erklärte
Handeln zur Last fällt, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag die sich aus dem Urteil
ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Diese Maßnahmen beziehen sich nichtauf die Entfernung der Handlung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung, da diese
Entfernung bereits aus der Nichtigerklärung durch den Richter folgt. Sie betreffen
insbesondere die Beseitigung der Wirkungen, die die Handlung hervorgerufen hat
und die durch die festgestellten rechtlichen Mängel berührt werden. Die
Nichtigerklärung einer Handlung, die bereits vollzogen wurde oder inzwischen von
einem bestimmten Zeitpunkt an außer Kraft gesetzt ist, ist immer geeignet,
Rechtswirkungen zu erzeugen. Die Handlung hat nämlich in der Zeit, in der sie
galt, Rechtswirkungen hervorrufen können, die mit der Nichtigerklärung nicht
zwangsläufig beseitigt sind. Eine Nichtigkeitsklage ist ferner zulässig, wenn damit
vermieden werden kann, daß sich die gerügte Rechtswidrigkeit in der Zukunft
wiederholt. Aus diesen Gründen stellt ein Nichtigkeitsurteil die Grundlage dafür
dar, daß sich das betreffende Organ zu einer angemessenen Bereinigung der
Situation des Klägers bereit findet oder darauf verzichtet, eine identische Handlung
vorzunehmen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache
92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, Akzo
Chemie/Kommission, Randnr. 21, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache
207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16).
- 42.
- Der Umstand, daß die Klägerin Adressatin der angefochtenen Entscheidung ist, mit
der der Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt
wurde, verleiht ihr ein Klageinteresse und ein Interesse an der Prüfung der
Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter.
- 43.
- Außerdem kann die angefochtene Entscheidung, wie die Klägerin zu Recht
angeführt hat, ihre Rechtsstellung als möglicher Erwerber der Beteiligung von
Lonrho an LPD verändern.
- 44.
- Gemäß Artikel 11 der Aktionärsvereinbarung (insbesondere 11.1 und 11.6) gibt
nämlich jeder Verkauf oder Versuch der Herbeiführung einer Börsennotierung
irgendeines Teils der 73%igen Beteiligung von Lonrho an LPD Gencor das Recht,
diese ganz oder teilweise zu erwerben. Erwerbsrechte von Gencor würden auch
entstehen, wenn eine der Zwischengesellschaften, die Anteile an LPD hält, den
Lonrho-Konzern verläßt oder ein Dritter 51 % des Kapitals von Lonrho erwirbt.
Der Ausübung dieser Vorkaufsrechte stünde aber die angefochtene Entscheidung
entgegen.
- 45.
- Die Auffassung der Kommission würde schließlich zu einer Situation führen, in der
die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 erlassenen
ungünstigen Entscheidungen in den Fällen, in denen die vertragliche Grundlage der
Maßnahme vor einer möglichen Entscheidung des Gerichts ihre Geltung verloren
hätte, nicht mehr gerichtlich überprüft werden könnte. Der Wegfall der Grundlage
der Maßnahme ist aber für sich allein kein Gesichtspunkt, der eine Kontrolle der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission ausschließen könnte.
- 46.
- Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher
zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
- 47.
- Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Klagegründe, mit denen sie im
einzelnen rügt: die Unzuständigkeit der Kommission im Hinblick auf den fraglichen
Zusammenschluß und eine entsprechende Verletzung des Artikels 190 des
Vertrages, einen Verstoß gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 und eine
entsprechende Verletzung des Artikels 190 des Vertrages, weil Zusammenschlüsse,
die eine kollektive beherrschende Stellung zur Folge hätten, nicht in den
Anwendungsbereich der Verordnung fielen, einen Verstoß gegen Artikel 2 der
Verordnung Nr. 4064/89, weil die Kommission zu Unrecht die Entstehung einer
kollektiven beherrschenden Stellung infolge des Zusammenschlusses festgestellt
habe, und schließlich einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr.
4064/89 und eine entsprechende Verletzung des Artikels 190 des Vertrages.
I - Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 4064/89 wegen
fehlender Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der Vereinbarkeit des
fraglichen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und einer
entsprechenden Verletzung des Artikels 190 des Vertrages
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 48.
- Die Klägerin macht in erster Linie geltend, daß die Verordnung Nr. 4064/89 der
Kommission keine Zuständigkeit für die Prüfung der Vereinbarkeit des fraglichen
Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt verleihe, und hilfsweise für den
Fall, daß die Verordnung Nr. 4064/89 eine solche Zuständigkeit begründe, daß sie
rechtswidrig und damit nach Artikel 184 des Vertrages unanwendbar sei.
- 49.
- Die Verordnung Nr. 4064/89 sei auf den fraglichen Zusammenschluß nicht
anwendbar gewesen, da dieser wirtschaftliche Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines
Drittstaats, der Republik Südafrika, betroffen habe und von den Behörden dieses
Staates genehmigt worden sei. Die Verordnung gelte nur für Zusammenschlüsse
innerhalb der Gemeinschaft.
- 50.
- Diese Betrachtungsweise entspreche dem Territorialitätsprinzip, das als allgemeiner
Grundsatz des Völkerrechts von der Gemeinschaft bei der Ausübung ihrer
Befugnisse zu beachten sei (Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in
den Rechtssachen 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85,
Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1988, 5193, Randnr. 18, nachstehend:
Zellstoff-Urteil, und Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in der
Rechtssache C-286/90, Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019, Randnr. 9).
- 51.
- Die vom Rat beim Erlaß der Verordnung Nr. 4064/89 herangezogenen
Rechtsgrundlagen, die Artikel 87 und 235 des Vertrages, dürften nicht unterVerstoß gegen diesen Grundsatz ausgelegt werden, nur um eine exterritoriale
Zuständigkeit zu begründen. Die in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten
Grundsätze, auf die sich Artikel 87 beziehe, sowie die Ziele der Gemeinschaft, auf
die Artikel 235 verweise, erfaßten lediglich den Wettbewerb innerhalb des
Gemeinsamen Marktes, nicht aber den Wettbewerb zwischen im Gemeinsamen
Markt ansässigen und nicht dort ansässigen Unternehmen und ebensowenig den
Wettbewerb zwischen außerhalb des Gemeinsamen Marktes ansässigen
Unternehmen. Diese Lösung ergebe sich sowohl aus der in den Artikeln 85 und 86
genannten Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen
Mitgliedstaaten als auch aus den in den Artikeln 2 und 3 Buchstabe g des
Vertrages angeführten Zielen der Gemeinschaft.
- 52.
- Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs der Wettbewerbsvorschriften des
Vertrages sei in der ersten bis fünften und neunten bis elften
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4064/89 sowie in deren Artikel 2
übernommen worden, denen zu entnehmen sei, daß die Verordnung nur fürZusammenschlüsse gelte, die ihre Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes
entfalteten.
- 53.
- Obwohl die Verordnung Nr. 4064/89 ihren Anwendungsbereich nicht ausdrücklich
anhand des Ortes festlege, an dem die Maßnahme stattfinde, werde doch in der
dreißigsten Begründungserwägung und in ihrem Artikel 24 stillschweigend
vorausgesetzt, daß ein in einem Drittland durchgeführter Zusammenschluß, an dem
Unternehmen der Gemeinschaft beteiligt seien, in die Zuständigkeit der Behörden
dieses Landes und nicht in die der Kommission falle.
- 54.
- Ihre Auffassung bedeute nicht, daß die Verordnung Nr. 4064/89 nur für
Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen gelte, die in der Gemeinschaft ansässig
seien. Der Ort der Niederlassung der betroffenen Unternehmen habe in
Wirklichkeit weniger Bedeutung als der Ort oder die Orte der Durchführung des
Zusammenschlusses. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil des
Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72 (Europemballage und
Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215), das die Zuständigkeit der
Kommission für die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages auf einen
Zusammenschluß anerkannt habe, der von einem außerhalb der Gemeinschaft
ansässigen Unternehmen durchgeführt worden sei, da es sich in jenem Fall um den
Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen der Gemeinschaft gehandelt
habe.
- 55.
- Die Verordnung Nr. 4064/89 sei daher nur auf Fälle anwendbar, bei denen die vom
Zusammenschluß betroffenen Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft lägen. Sie
gelte genauer gesagt, wie der elften Begründungserwägung zu entnehmen sei, für
Unternehmen, die in erheblichem Umfang in der Gemeinschaft tätig seien. Im
vorliegenden Fall finde der bei der Kommission angemeldete Zusammenschluß in
Südafrika statt, wo die an der Maßnahme beteiligten Unternehmen ihreHaupttätigkeit, den Abbau und die Raffination von Platinmetallen, entfalteten. Daß
Lonrho eine Zweigniederlassung mit einem Büro in der Gemeinschaft unterhalte,
um ihre gesamte Produktion von Platinmetallen zu verkaufen, und in der
Gemeinschaft weitere Tätigkeiten in den Bereichen Hotellerie und Handel
allgemein entfalte, reiche nicht aus für die Annahme, daß sie im Sinne der elften
Begründungserwägung in erheblichem Umfang in der Gemeinschaft tätig sei.
- 56.
- Die Klägerin vergleicht diese Betrachtungsweise mit der des Zellstoff-Urteils, das
aus Anlaß einer Preisabsprache bestätigt habe, daß die Gemeinschaft ihre
Wettbewerbsregeln auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen anwenden
könne, die von außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen im
Gemeinsamen Markt an den Tag gelegt worden seien, falls die Absprache oder die
abgestimmte Verhaltensweise im Gebiet der Gemeinschaft entstanden sei oder
durchgeführt werde. Im vorliegenden Fall sei aber der Zusammenschluß nicht im
Gebiet der Gemeinschaft entstanden und durchgeführt worden, sondern in dem der
Republik Südafrika. Er betreffe daher in erster Linie die Wirtschafts- und
Wettbewerbspolitik dieses Drittlandes. Folglich sei die Kommission territorial nicht
zuständig gewesen (Zellstoff-Urteil, Randnrn. 11 bis 18, sowie Schlußanträge von
Generalanwalt Darmon zu diesem Urteil, Nr. 20).
- 57.
- Selbst wenn man davon ausginge, daß die Verordnung Nr. 4064/89 als Kriterium
für die Zuständigkeit eine unmittelbare und wesentliche Auswirkung des
Zusammenschlusses auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft ausreichen
lasse, wäre dieses Kriterium im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- 58.
- Erstens habe die Kommission festgestellt (Randnrn. 206 und 210 der angefochtenen
Entscheidung), daß der geplante Zusammenschluß mittelfristig ein
marktbeherrschendes Duopol im Platin- und Rhodiumweltmarkt schaffen würde.
Diese Feststellung reiche nicht aus, um eine Anwendung des Kriteriums der
unmittelbaren und wesentlichen Wirkung auf den vorliegenden Fall zu begründen.
Der Ausdruck „mittelfristig“ sei mehrdeutig, weil er sich sowohl auf die
mittelfristige Schaffung einer beherrschenden Stellung als auch auf deren
absehbares Verschwinden beziehen könne. Im ersten Fall seien die Wirkungen der
Maßnahme nicht unmittelbar, da sie vom zukünftigen Verhalten sowohl des aus
dem Zusammenschluß entstandenen Unternehmens als auch des anderen Mitglieds
des Duopols, also Amplats, abhängig seien. Im zweiten Fall seien die Wirkungen
der Maßnahme nicht wesentlich, weil sie vorübergehender Natur seien.
- 59.
- Zweitens betreffe eine etwaige, durch den Zusammenschluß geschaffene
beherrschende Stellung, da die relevanten Märkte Weltmärkte seien, die
Gemeinschaft nicht stärker als jeden anderen Staatsverband, so daß die Maßnahme
keine wesentlichen Wirkungen habe. Die angefochtene Entscheidung (Randnrn. 16,
18 und 98) nehme für die Gemeinschaft keine ausgedehntere Zuständigkeit in
Anspruch, als sie der Republik Südafrika oder jedem anderen Drittland,
insbesondere Japan und den Vereinigten Staaten, zustehe, sondern begnüge sich
mit dem Hinweis, daß die betreffenden Märkte weltweit seien, der europäischeVerbrauch etwa 20 % des Weltverbrauchs an Platinmetallen (durchschnittlich 17 %
für Platin) betrage und sämtliche Auswirkungen auf den Weltmarkt in der
Gemeinschaft und im EWR vollständig widergespiegelt würden. Dies sei nicht
ausreichend, um eine Zuständigkeit der Kommission zu begründen, und keinesfalls,
um die Entscheidung entsprechend den Erfordernissen des Artikels 190 des
Vertrages zu begründen.
- 60.
- Insoweit zeige sowohl die sektorielle als auch die geographische weltweite Platin-
und Rhodiumnachfrage, daß Westeuropa (einschließlich der Gemeinschaft), dessen
Verbrauch im Zeitraum 1991-1995 lediglich 17 % bis 22 % der Weltnachfrage
entsprochen habe, von einem außerhalb seines Rahmens stattfindenden
Zusammenschluß nur sehr wenig berührt werde, jedenfalls weniger als Japan,
dessen Verbrauch im gleichen Zeitraum zwischen 47 % und 51 % des
Weltverbrauchs betragen habe, oder als Nordamerika (mit den Vereinigten
Staaten), dessen Verbrauch sich im gleichen Zeitraum zwischen 19 % und 21 %
des Weltverbrauchs bewegt habe. Das verhältnismäßig niedrige Niveau der
Marktanteile (etwa [...](2) % bei Platin und [...] % bei Rhodium im Jahr 1994) und
die Gesamtumsätze (etwa [...] Millionen ECU nur für Platin im Jahr 1994), die von
den beiden an der Maßnahme beteiligten Unternehmen mit ihren Platin- und
Rhodiumaktivitäten in der Gemeinschaft erzielt worden seien, bestätigten diese
Analyse. Insoweit mache die Ermittlung der Gemeinschaftsdimension des
Zusammenschlusses es erforderlich, bei der Berechnung des Umsatzes der
betroffenen Unternehmen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 4064/89 nur
den Begriff der Gesellschaft oder der juristischen Person zugrunde zu legen, nicht
aber den des Unternehmens im Sinne der Artikel 85 und 86 des Vertrages
(Randnrn. 24, 34, 44, 56, 98, 100 und 209 sowie Tabelle 6 in Randnr. 96 der
angefochtenen Entscheidung).
- 61.
- Drittens sei, soweit es um die Schaffung eines beherrschenden Duopols auf den Platin- und Rhodiummärkten gehe, das von der Kommission beschworene Risiko einer
Kollision oder eines Parallelverhaltens der Mitglieder des Oligopols im wesentlichen
Sache der zuständigen südafrikanischen Wettbewerbsbehörden. Etwas anderes
könne nur dann gelten, wenn die im Zellstoff-Urteil aufgestellten Voraussetzungen
erfüllt seien. Die vorliegende Rechtssache sei aber anders gelagert als die, in der
dieses Urteil ergangen sei und bei der es um keinen in einem Drittland
durchgeführten Zusammenschluß, sondern um eine Preisabsprache gegangen sei,
die unmittelbar die Gemeinschaft betroffen habe und in dieser durchgeführt
worden sei (vgl. Zellstoff-Urteil, Randnr. 13). Auf jeden Fall könne die Kommission
für sich keine Zuständigkeit für einen Zusammenschluß in Anspruch nehmen, möge
dieser nun aufgrund des Vertrages in ihre Zuständigkeit fallen oder nicht, wenn sie
sich hierbei auf das zukünftige und hypothetische Verhalten der auf dem
betreffenden Markt tätigen Unternehmen stütze.
- 62.
- Zum Schluß seien die streitigen Vereinbarungen Gegenstand einer Entscheidung
der zuständigen südafrikanischen Wettbewerbsbehörde, nämlich des
südafrikanischen Wettbewerbsamtes vom 22. August 1995 gewesen. In dieser
Entscheidung sei eingeräumt worden, daß die angemeldete Maßnahme unter dem
Blickwinkel der südafrikanischen Wettbewerbspolitik keine Schwierigkeiten bereite.
Folglich entspreche diese Maßnahme dem Recht des Ortes, an dem sie habe
durchgeführt werden sollen, so daß die Kommission, wenn sie sie für rechtswidrig
erklären sollte, notwendig einen Kompetenzkonflikt mit den südafrikanischen
Behörden heraufbeschwöre. Hierzu habe der stellvertretende südafrikanische
Außenminister in seinem Schreiben an die Kommission vom 19. April 1996 klar
seine Besorgnisse zum Ausdruck gebracht. Der Kompetenzkonflikt beruhe darauf,
daß der Zusammenschluß eine Veränderung der industriellen Struktur eines
Drittlandes, hier der Republik Südafrika, bewirke, was für die betroffenen
Unternehmen, aber auch für die Wirtschaft des betroffenen Staates viel
grundlegendere Auswirkungen habe als bloße Vereinbarungen. Folglich stelle es
eine viel tiefgreifendere Einmischung in die inneren Angelegenheiten dieses Staates
dar, wenn man eine Zuständigkeit für solche Änderungen beanspruche.
- 63.
- Schließlich lasse sich aus der relativ gemäßigten Auswirkung des
Zusammenschlusses auf die Gemeinschaft das Fehlen jeder Rechtfertigung in
rechtlicher Hinsicht und die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme einer
Zuständigkeit durch die Kommission ableiten.
- 64.
- Die Kommission macht geltend, daß ihr zwei wesentliche Grundlagen für ihre
Zuständigkeit zu Gebote stünden. Die erste sei das Nationalitätsprinzip, aufgrund
dessen sie in persönlicher Hinsicht für die Entscheidung über das Verhalten von
Lonrho zuständig sei, die eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete
Gesellschaft sei. Die zweite sei das Territorialitätsprinzip.
- 65.
- Vorweg sei darauf hinzuweisen, daß es die Parteien des Zusammenschlusses selbst
gewesen seien, die sie mit der Anmeldung ihrer Vereinbarung um Prüfung der
Vereinbarkeit ihrer Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR
ersucht und deren Genehmigung durch die Kommission zur Bedingung ihrer
Durchführung gemacht hätten. Unter diesen Umständen könnten die Parteien nun
nicht, ohne gegen die Grundsätze Nemo auditur turpitudinem suam allegans und
des Venire contra factum proprium zu verstoßen, so tun, als hätten sie sich nicht
freiwillig der Verordnung Nr. 4064/89 unterworfen.
- 66.
- Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin zum Kriterium der
Lokalisierung der durch den Zusammenschluß betroffenen wirtschaftlichen
Tätigkeit sowie zu den Kriterien und Modalitäten ihrer Zuständigkeit im Rahmen
der Verordnung Nr. 4064/89 entgegen.
- 67.
- Zur Lokalisierung der durch den Zusammenschluß betroffenen wirtschaftlichen
Tätigkeit führt sie aus, zwar teile sie den Standpunkt der Klägerin, wonach die
Verordnung Nr. 4064/89 ganz wie die Artikel 85 und 86 des Vertrages denWettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes behandelten, sie ziehe aber
hieraus im vorliegenden Fall nicht die gleiche Schlußfolgerung. Da die
angefochtene Entscheidung auf der Erwägung beruhe, daß die angemeldete
Maßnahme, obwohl sie in Südafrika in Form einer Neuzuordnung von
Produktionsmitteln durchgeführt worden sei, in der ganzen Welt durchgeführt
werde und wegen der weltweiten Dimension des räumlich relevanten Marktes die
Wettbewerbsstruktur auf den betroffenen Produktmärkten sowohl der Welt als
auch der Gemeinschaft verändere, sei es nämlich falsch, wenn man wie die Klägerin
behaupte, daß diese Entscheidung nicht die Regelung von Wirtschaftstätigkeiten im
Gebiet der Gemeinschaft betreffe. Zwar schürften die Parteien kein Platin in der
Gemeinschaft, doch übten sie einen nicht unwichtigen Teil ihrer Tätigkeiten dort
aus.
- 68.
- Die Kommission argumentiert im Rahmen des Zellstoff-Urteils und der
Schlußanträge von Generalanwalt Darmon in dieser Rechtssache, in der ihrer
Meinung nach weniger die Lokalisierung der betroffenen Unternehmen als
vielmehr die der wettbewerbswidrigen Auswirkung im Bereich des Gemeinsamen
Marktes von Bedeutung gewesen sei. In der vorliegenden Rechtssache müsse man
daher den Blick nicht auf die Lokalisierung der Unternehmen, sondern auf die
Veränderung der Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt richten. Diese
Veränderung betreffe nicht, wie die Klägerin zu verstehen geben wolle, den Abbau
und die Raffinage der betreffenden Erzeugnisse, sondern den Absatzmarkt für
Platin in der Gemeinschaft.
- 69.
- Zu den Kriterien und Modalitäten der internationalen Zuständigkeit der
Gemeinschaft nach der Verordnung Nr. 4064/89 vertritt die Kommission die
Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung mit den im Zellstoff-Urteil
gefundenen Lösungen vereinbar sei, in dem der Gerichtshof die beiden
erforderlichen Verhaltensbestandteile, nämlich den Abschluß der Vereinbarung und
ihre Durchführung, herausgestellt habe, um dann festzustellen, daß die
Vereinbarung innerhalb des Gemeinsamen Marktes durchgeführt worden sei. Der
streitige Zusammenschluß werde in der ganzen Welt ins Werk gesetzt und damit
überall die Wettbewerbsstruktur verändert. Die Zuständigkeit der Kommission
folge daher aus den klassischen Regeln der internationalen Zuständigkeit, was
dadurch bestätigt werde, daß die weltweiten Verkäufe von LPD unter Einschaltung
von Western Metal Sales, einer belgischen Tochtergesellschaft von Lonrho mit Sitz
in Brüssel, erfolgten.
- 70.
- Das Vorbringen der Klägerin zur wesentlichen und unmittelbaren Wirkung sei
völlig unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung die wesentliche undunmittelbare Auswirkung auf die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt und
im EWR ordnungsgemäß begründet habe.
- 71.
- Der Zusammenschluß habe, soweit es um einen möglichen Kompetenzkonflikt mit
den südafrikanischen Behörden gehe, kaum Auswirkungen auf die Wettbewerbslagein Südafrika, da dort die Platinnachfrage sehr schwach sei. Unter diesen
Umständen müsse man dieses Vorhaben mit einem Exportkartell vergleichen, das
grundsätzlich keine Auswirkung auf die Wettbewerbsstruktur der Länder der
beteiligten Unternehmen habe und dessen Wirkungen von den Behörden dieser
Länder sogar als segensreich betrachtet werden könnten.
- 72.
- Die deutsche Regierung macht geltend, daß die Verordnung Nr. 4064/89 eine
ausreichende Grundlage für die Würdigung der Vereinbarkeit der angemeldeten
Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR sei. Diese Prüfung
genüge sowohl den Grundsätzen des Völkerrechts wie der Rechtsprechung des
Gerichtshofes zu Artikel 85 des Vertrages.
- 73.
- Erstens regele die Verordnung Nr. 4064/89 selbst ihren exterritorialen
Anwendungsbereich. Bei kombinierter Anwendung der elften
Begründungserwägung und des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b ergebe sich eine
Kollisionsnorm für Unternehmen, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig seien.
Die elfte Begründungserwägung gehe insbesondere bei Zusammenschlüssen von
Unternehmen, die ihren Haupttätigkeitsbereich nicht in der Gemeinschaft hätten,
dort aber in erheblichem Umfang tätig seien, von der Anwendung des in Artikel
1 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Kriteriums aus, d. h. der Erzielung eines
gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes von 250 Millionen ECU bei zumindest zwei
der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen. Im vorliegenden Fall sei bei der
Maßnahme der festgelegte Schwellenwert erreicht, und die Kommission habe in
ihrer Entscheidung die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den
Gemeinsamen Markt hinreichend dargelegt.
- 74.
- Soweit es um die Vereinbarkeit dieser Analyse mit dem Völkerrecht gehe, erfüllten
sowohl die in die Verordnung Nr. 4064/89 aufgenommene Kollisionsnorm als auch
deren Anwendung auf den vorliegenden Fall die Kriterien, die für die
Wirkungstheorie (auch Theorie der objektiven Territorialität genannt) gälten. Die
Erzielung eines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes von 250 Millionen ECU
durch die beiden am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen stelle ein
angemessenes Anknüpfungsmerkmal dar. Die von der Kommission bei ihrer
Untersuchung der Auswirkungen der Maßnahmen auf den EWR dargelegten
Tatsachen bestätigten darüber hinaus, daß die exterritoriale Anwendung der
Verordnung Nr. 4064/89 dem Völkerrecht entspreche.
- 75.
- Drittens stehe ihre Auslegung der Verordnung Nr. 4064/89 nicht im Widerspruch
zum Zellstoff-Urteil; insoweit schließe sie sich dem Vorbringen der Kommission an.
Würdigung durch das Gericht
- 76.
- Vorab ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, daß die Klägerin sich
freiwillig ihrer Zuständigkeit unterworfen habe, indem sie die Vereinbarung über
den Zusammenschluß zur Prüfung angemeldet und deren Genehmigung zur
Bedingung ihrer Durchführung gemacht habe. Die Verletzung der Pflicht zurAnmeldung und zum Aufschub des Vollzugs für jeden gemeinschaftsweiten
Zusammenschluß nach den Artikeln 4 und 7 der Verordnung Nr. 4064/89 wird
nämlich gemäß Artikel 14 mit hohen Geldbußen geahndet. Aus der Anmeldung
oder dem Aufschub des Vollzugs der Vereinbarung über den Zusammenschluß läßt
sich daher keine wie immer geartete freiwillige Unterwerfung der Klägerin unter
die Zuständigkeit der Kommission ableiten. Im übrigen muß die Kommission, wenn
sie diese Zuständigkeit für einen Zusammenschluß prüfen will, zunächst die
Maßnahme untersuchen können, was auch die Pflicht der am Zusammenschluß
beteiligten Unternehmen zur Anmeldung rechtfertigt. Diese Pflicht präjudiziert
nicht die Zuständigkeit der Kommission für die Entscheidung über den
betreffenden Zusammenschluß.
- 77.
- An dieser Stelle sind zwei Fragen zu untersuchen. Zunächst ist zu prüfen, ob
Zusammenschlüsse wie der in Rede stehende in den Anwendungsbereich der
Verordnung Nr. 4064/89 fallen, sodann, falls dies zu bejahen ist, ob deren
Anwendung auf diese Art von Zusammenschluß dem für die Zuständigkeit der
Staaten geltenden Völkerrecht widerspricht.
1. Zur Ermittlung des territorialen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr.
4064/89
- 78.
- Bezüglich der ersten Frage ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 4064/89
nach ihrem Artikel 1 für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter
Bedeutung gilt, d. h. für alle Zusammenschlüsse von Unternehmen, deren
weltweiter Gesamtumsatz bei allen zusammen mehr als 5 Milliarden ECU oder
deren gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz bei mindestens zwei von ihnen jeweils
mehr als 250 Millionen ECU beträgt, es sei denn, sie erzielen jeweils mehr als zwei
Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben
Mitgliedstaat.
- 79.
- Artikel 1 der Verordnung setzt für die Feststellung, daß ein Zusammenschluß
gemeinschaftsweite Bedeutung hat, nicht voraus, daß die betreffenden
Unternehmen in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder daß die
Erzeugungstätigkeiten, die von dem Zusammenschluß betroffen sind, im Gebiet der
Gemeinschaft ausgeübt werden.
- 80.
- Bezüglich des Umsatzkriteriums ist festzustellen, daß der betreffende
Zusammenschluß, wie in Randnummer 13 der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt, im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 von
gemeinschaftsweiter Bedeutung ist. Die beteiligten Unternehmen erzielen nämlich
weltweit einen Gesamtumsatz von mehr als 10 Milliarden ECU, der somit die in
der Verordnung Nr. 4064/89 festgelegte Schwelle von 5 Milliarden ECU
überschreitet. Die Ergebnisse des letzten Geschäftsjahres bei Gencor und Lonrho
zeigen, daß beide jeweils einen Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen ECU
in der Gemeinschaft erzielen. Schließlich erzielen weder Gencor noch Lonrho mehrals zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben
Mitgliedstaat.
- 81.
- Zurückzuweisen ist das Vorbringen der Klägerin, die Anwendung der Verordnung
Nr. 4064/89 sei wegen ihrer Rechtsgrundlagen sowie der Fassung ihrer
Begründungserwägungen und ihrer Vorschriften auszuschließen.
- 82.
- Sowohl die Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 4064/89, d. h. die Artikel 87 und
235 des Vertrages, speziell die Bestimmungen, die sie durchführen sollen, wie die
Artikel 3 Buchstabe g, 85 und 86 des Vertrages, als auch die erste bis fünfte, die
neunte und die elfte Begründungserwägung lassen lediglich erkennen, daß
sichergestellt werden muß, daß der Wettbewerb nicht insbesondere durch
Zusammenschlüsse, die zur Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden
Stellung führen, verfälscht wird. Sie entziehen dem Anwendungsbereich der
Verordnung keineswegs Zusammenschlüsse, die zwar Abbau- und/oder
Produktionstätigkeiten außerhalb der Gemeinschaft betreffen, jedoch zur
Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung mit der Folge führen,
daß ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt erheblich behindert
wird.
- 83.
- Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf die elfte
Begründungserwägung a. E. der Verordnung Nr. 4064/89 berufen.
- 84.
- Nach dieser Begründungserwägung liegt „[e]in Zusammenschluß von
gemeinschaftsweiter Bedeutung vor, wenn ... [beteiligte] Unternehmen ... ihren
Haupttätigkeitsbereich nicht in der Gemeinschaft haben, dort jedoch in
erheblichem Umfang tätig sind“.
- 85.
- Mit dieser allgemein gehaltenen Verwendung des Begriffes einer erheblichen
Tätigkeit privilegiert die Verordnung bei der Abgrenzung ihres territorialen
Anwendungsbereichs keineswegs die Produktionstätigkeiten gegenüber den
Verkaufstätigkeiten. Mit der Festlegung von Schwellen in Artikel 1, die sich auf den
welt- oder gemeinschaftsweiten Umsatz der beteiligten Unternehmen beziehen,
zieht sie im Gegenteil eher die Verkaufstätigkeit innerhalb des Gemeinsamen
Marktes als Mittel vor, um den Zusammenschluß mit der Gemeinschaft zu
verknüpfen. Unstreitig erzielen Gencor und Lonrho in der Gemeinschaft nicht
unbedeutende Umsätze (von mehr als 250 Millionen ECU).
- 86.
- Die Relevanz des auf die Lokalisierung der Produktionstätigkeiten gestützten
Kriteriums wird darüber hinaus weder durch die dreißigste Begründungserwägung
noch durch Artikel 24 der Verordnung Nr. 4064/89 bestätigt. Artikel 24 der
Verordnung legt keineswegs ein Kriterium für die Abgrenzung des territorialen
Anwendungsbereichs der Verordnung fest, sondern regelt die Verfahren zur
Bereinigung von Situationen, in denen Drittländer Unternehmen aus der
Gemeinschaft nicht eine Behandlung einräumen, die derjenigen vergleichbar ist, diedie Gemeinschaft den Unternehmen dieser Drittländer bei der Kontrolle von
Zusammenschlüssen gewährt.
- 87.
- Die Klägerin kann zur Stützung ihrer Auslegung des territorialen
Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 4064/89 auch nicht das Kriterium der
Durchführung eines Kartells unter Hinweis auf das Zellstoff-Urteil geltend machen.
Das Kriterium der Durchführung eines Kartells als Merkmal für dessen
Verknüpfung mit dem Gebiet der Gemeinschaft führt keineswegs in die von der
Klägerin vorgeschlagene, sondern in die entgegengesetzte Richtung. Nach dem
Zellstoff-Urteil wird nämlich das Kriterium der Durchführung eines Kartells durch
den bloßen Verkauf in der Gemeinschaft unabhängig von der Lage der
Versorgungsquellen oder der Produktionsanlagen erfüllt. Es ist aber unbestritten,
daß Gencor und Lonrho vor dem Zusammenschluß Verkäufe in der Gemeinschaft
getätigt haben und dies auch danach fortgesetzt hätten.
- 88.
- Unter diesen Umständen hat die Kommission mit der Anwendung der Verordnung
Nr. 4064/89 auf das Vorhaben eines Zusammenschlusses, das von Unternehmen
angemeldet worden war, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hatten und dort
auch ihre Abbau- und Produktionstätigkeiten entfalteten, den territorialen
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 nicht fehlerhaft gewürdigt
2. Zur Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Völkerrecht
- 89.
- Im Anschluß an die Vereinbarung des Zusammenschlusses wären die früheren
Wettbewerbsbeziehungen zwischen Implats und LPD insbesondere bezüglich ihrer
Verkäufe in der Gemeinschaft hinfällig gewesen. Dies hätte die
Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes verändert, weil anstelle
von drei südafrikanischen Platinlieferanten nur zwei übriggeblieben wären. Die
Durchführung des geplanten Zusammenschlusses hätte nicht nur zur
Verschmelzung der Platinabbau- und -produktionstätigkeiten der Parteien in
Südafrika, sondern auch zu der ihrer Vermarktungstätigkeiten in der ganzen Welt
und insbesondere in der Gemeinschaft geführt, wo Implats und LPD nicht
unerhebliche Verkäufe getätigt hatten.
- 90.
- Ist aber vorherzusehen, daß ein geplanter Zusammenschluß in der Gemeinschaft
eine unmittelbare und wesentliche Auswirkung haben wird, so ist die Anwendung
der Verordnung völkerrechtlich gerechtfertigt.
- 91.
- Insoweit ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, daß die Maßnahme im
Ergebnis zur Entstehung eines beherrschenden Duopols von Amplats und
Implats/LPD auf den Platin- und Rhodiummärkten mit der Folge geführt hätte, daß
ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz
3 der Verordnung Nr. 4064/89 erheblich behindert worden wäre.
- 92.
- Es ist daher zu prüfen, ob die drei Kriterien der unmittelbaren, wesentlichen und
vorhersehbaren Wirkung im vorliegenden Fall erfüllt sind.
- 93.
- Was zunächst das Kriterium der unmittelbaren Wirkung betrifft, ist der in
Randnummern 206 und 210 der angefochtenen Entscheidung verwendete Ausdruck
„mittelfristig“ im Zusammenhang mit der Entstehung eines beherrschenden
Duopols entgegen der Behauptung der Klägerin keineswegs mehrdeutig. Er bezieht
sich eindeutig auf die Frist für die Erschöpfung der russischen Lager, die die
Schaffung eines beherrschenden Duopols von Amplats und Implats/LPD auf den
Platin- und Rhodiummärkten der Welt und damit die Entstehung eines
beherrschenden Duopols in der Gemeinschaft als einem wesentlichen Teil dieser
Weltmärkte ermöglichen würde.
- 94.
- Diese beherrschende Stellung würde nicht, wie die Klägerin behauptet, vom
zukünftigen Verhalten des durch den Zusammenschluß entstehenden
Unternehmens und der Gesellschaft Amplats abhängen, sondern wäre insbesondere
auf die eigentlichen Merkmale des Marktes und die Veränderung seiner Struktur
zurückzuführen. Bei ihrem Hinweis auf das zukünftige Verhalten der Duopolisten
unterscheidet die Klägerin die etwaigen Mißbräuche, die diese in mehr oder
weniger naher Zukunft an den Tag legen könnten - dieses Phänomen könnte
vielleicht auf dem Weg über Artikel 85 und/oder 86 des Vertrages kontrolliert
werden -, nicht von der Veränderung der Struktur der Unternehmen und des
Marktes infolge des Zusammenschlusses. Das Auftreten eines mißbräuchlichen
Verhaltens ist zwar nicht immer notwendig die unmittelbare Folge desZusammenschlusses, da es von den Entscheidungen abhängt, die die Duopolisten
in Zukunft möglicherweise treffen. Indessen wäre die Entstehung von Bedingungen,
die derartige Verhaltensweisen nicht nur möglich machen, sondern auch
wirtschaftlich vernünftig erscheinen ließen, die unmittelbare und sofortige Folge des
Zusammenschlusses gewesen, da dieser einen wirksamen Wettbewerb auf dem
Markt erheblich behindert und die Struktur der betreffenden Märkte dauerhaft
verändert hätte.
- 95.
- Folglich hätte der Zusammenschluß eine unmittelbare Wirkung auf die
Gemeinschaft gehabt.
- 96.
- Was das Kriterium der erheblichen Wirkung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen,
daß die Kommission, wie in Randnummer 297 dieses Urteils festgestellt wird,
schlüssig dargelegt hat, daß der Zusammenschluß zur Entstehung eines dauerhaften
beherrschenden Duopols auf den Platin- und Rhodiummärkten der Welt geführt
hätte.
- 97.
- Die Klägerin kann nicht behaupten, daß der Zusammenschluß angesichts des
niedrigen Verkaufsniveaus und Marktanteils der am Zusammenschluß Beteiligten
im EWR keine erhebliche Wirkung in der Gemeinschaft gehabt hätte. Obwohl
nämlich das Verkaufsniveau in Westeuropa (20 % der Weltnachfrage und
[...] Marktanteil des sich aus dem Zusammenschluß ergebenden Unternehmens inder Gemeinschaft für Platin) bereits eine ausreichende Grundlage für die
Zuständigkeit der Kommission für diesen Zusammenschluß war, wäre die mögliche
Auswirkung des Zusammenschlusses noch wesentlich stärker gewesen, als es die
entsprechenden Zahlen vermuten lassen. Da der Zusammenschluß zur Entstehung
eines beherrschenden Duopols auf den Platin- und Rhodiummärkten der Welt
geführt hätte, ist nämlich offensichtlich, daß zu den potentiell durch den
Zusammenschluß beeinflußten Verkäufen in der Gemeinschaft nicht nur die des
Unternehmens Implats/LPD, sondern auch die von Amplats (etwa 35 % bis 50 %)
gehört hätten, was einen mehr als erheblichen Anteil an den Platin- und
Rhodiumverkäufen in Westeuropa und einen sehr viel höheren gemeinsamen
Marktanteil von Implats/LPD und Amplats (etwa [...] bis 65 %) bedeutet hätte.
- 98.
- Schließlich kann auch dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, daß die
Entstehung der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung
angenommenen beherrschenden Stellung die Gemeinschaft nicht mehr als jede
andere zuständige Körperschaft, ja sogar noch weniger als andere betreffe. Daß
nämlich im Kontext eines Weltmarktes andere Teile der Welt vom
Zusammenschluß berührt werden, kann die Gemeinschaft nicht daran hindern,
einen Zusammenschluß zu kontrollieren, der durch die Schaffung einer
beherrschenden Stellung den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich
beeinträchtigt.
- 99.
- Das Vorbringen der Klägerin, mit dem diese das Vorliegen einer wesentlichen
Wirkung des Zusammenschlusses in der Gemeinschaft in Abrede stellt, ist daher
zurückzuweisen.
- 100.
- Bezüglich der vorhersehbaren Wirkung ergibt sich aus den bisherigen
Feststellungen, daß es tatsächlich vorherzusehen war, daß die Schaffung eines
beherrschenden Duopols auf einem Weltmarkt zugleich zu einer erheblichen
Behinderung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft als integrierendem Teil dieses
Marktes geführt hätte.
- 101.
- Demgemäß entsprach die Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 auf den
geplanten Zusammenschluß dem Völkerrecht.
- 102.
- Sodann ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme dieser Zuständigkeit durch die
Gemeinschaft die Grundsätze der Nichtintervention und der Verhältnismäßigkeit
verletzt hat.
- 103.
- Das Vorbringen der Klägerin, die Gemeinschaft hätte wegen des Grundsatzes der
Nichtintervention davon absehen müssen, den Zusammenschluß zu verbieten, um
einen Kompetenzkonflikt mit den südafrikanischen Behörden zu vermeiden, ist
zurückzuweisen, ohne daß zu klären wäre, ob im Völkerrecht ein solcher Grundsatz
überhaupt gilt. Insoweit genügt die Feststellung, daß zwischen dem von der
südafrikanischen Regierung und dem von der Gemeinschaft vorgeschriebenenVerhalten kein Widerspruch bestand, da die südafrikanischen Behörden in ihrem
Schreiben vom 22. August 1995 lediglich zu dem Schluß gelangt sind, daß die
Vereinbarungen über den Zusammenschluß wettbewerbspolitisch nicht
problematisch seien, ohne aber den Abschluß dieser Vereinbarungen anzuordnen
(in diesem Sinne Zellstoff-Urteil, Randnr. 20).
- 104.
- Insoweit hat die südafrikanische Regierung in ihrem Schreiben vom 19. April 1996,
ohne die Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Entscheidung über den
betreffenden Zusammenschluß in Frage stellen zu wollen, zunächst angesichts der
strategischen Bedeutung des Bergbaus in Südafrika lediglich eine allgemeine
Präferenz für Ad-hoc-Maßnahmen in spezifischen Kollusionsfällen zum Ausdruck
gebracht, ohne auf Einzelheiten bezüglich der industriellen oder sonstigen Vorzüge
des von Gencor und Lonrho geplanten Zusammenschlusses einzugehen. Sie hat
sodann die Auffassung geäußert, daß der geplante Zusammenschluß wegen der
Wirtschaftskraft von Amplats, des Vorliegens anderer Versorgungsquellen für
Platinmetalle und den Möglichkeiten des Marktzutritts anderer Produzenten in
Südafrika durch die Erteilung neuer Abbaukonzessionen den Wettbewerb
möglicherweise nicht beschränken werde.
- 105.
- Schließlich haben weder die Klägerin noch auch die südafrikanische Regierung in
ihrem Schreiben vom 19. April 1996, abgesehen von einfachen
Grundsatzerklärungen, dargelegt, inwieweit der geplante Zusammenschluß die
Lebensinteressen der Wirtschaft und/oder des Handels der Republik Südafrika
berühre.
- 106.
- Was das Vorbringen betrifft, daß die Gemeinschaft sich nicht für einen
Zusammenschluß aufgrund eines zukünftigen und hypothetischen Verhaltens, d. h.
eines möglicherweise aufgrund des Vertrages in die Zuständigkeit der Gemeinschaft
fallenden Parallelverhaltens der auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen,
für zuständig erklären könne, so ist darauf hinzuweisen, daß zwar, wie bereits oben
im Rahmen der Prüfung der unmittelbaren Wirkung des Zusammenschlusses
ausgeführt, die Beseitigung des Risikos mißbräuchlicher Verhaltensweisen in der
Zukunft ein berechtigtes Anliegen jeder zuständigen Wettbewerbsbehörde sein
kann, daß aber der Hauptzweck der Konzentrationskontrolle auf
Gemeinschaftsebene darin besteht, darauf zu achten, daß die Phänomene der
Neustrukturierung der Unternehmen nicht zur Entstehung wirtschaftlicher
Machtpositionen führen, die einen wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt
erheblich behindern könnten. Die Gemeinschaftszuständigkeit beruht daher in
erster Linie auf dem Bedürfnis, die Schaffung von Marktstrukturen zu verhindern,
die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken könnten, nicht aber auf
der Notwendigkeit, etwaige Mißbräuche einer beherrschenden Stellung unmittelbar
zu kontrollieren.
- 107.
- Es muß folglich nicht entschieden werden, ob das Schreiben des südafrikanischen
Wettbewerbsamtes vom 22. August 1995 eine endgültige Stellungnahme zu dem
Zusammenschluß war, ob die südafrikanische Regierung eine mitWettbewerbsfragen befaßte Stelle darstellte und schließlich welche Geltung das
südafrikanische Wettbewerbsrecht hat. Demgemäß besteht auch kein Anlaß, dem
Antrag der Klägerin in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1996 auf prozeßleitende
Maßnahmen oder eine Beweisaufnahme stattzugeben.
- 108.
- Unter diesen Umständen verstößt die Entscheidung der Kommission weder gegen
die Verordnung Nr. 4064/89 noch gegen die von der Klägerin angeführten
Vorschriften des Völkerrechts.
- 109.
- Aus den gleichen Gründen ist die auf der Grundlage des Artikels 184 des Vertrages
erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Verordnung Nr. 4064/89
zurückzuweisen, die darauf gestützt war, daß diese Verordnung die Zuständigkeit
der Kommission für den Zusammenschluß von Gencor und Lonrho begründe.
- 110.
- Was die Begründung für die Zuständigkeit der Kommission betrifft, die
Verordnung auf den Zusammenschluß in der angefochtenen Entscheidung
anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen in den
Randnummern 4, 13 bis 18, 204 bis 206, 210 und 213 der angefochtenen
Entscheidung den der Kommission gemäß Artikel 190 des Vertrages obliegenden
Verpflichtungen entsprechen, ihre Entscheidungen so zu begründen, daß der
Gemeinschaftsrichter seine richterliche Kontrolle ausüben kann, daß den Parteien
die Möglichkeit gegeben wird, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und daß
jeder Betroffene in die Lage versetzt wird, die Bedingungen zu erkennen, unter
denen die Kommission den Vertrag und seine Durchführungsvorschriften
angewandt hat.
- 111.
- Die beiden geprüften Klagegründe sind daher zurückzuweisen, ohne daß dem
Antrag der Klägerin auf prozeßleitende Maßnahmen und eine Beweisaufnahme in
ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1996 zu entsprechen wäre.
II - Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89
wegen fehlender Zuständigkeit der Kommission für die Verhinderung von
Zusammenschlüssen, durch die eine kollektive beherrschende Stellung begründet oder
verstärkt wird, und einer Verletzung des Artikels 190 des Vertrages
Vorbringen der Klägerin
- 112.
- Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Verordnung Nr. 4064/89 das Verbot
der Begründung oder Verstärkung einer kollektiven beherrschenden Stellung nicht
zulasse.
- 113.
- Die Prüfung des Wortlauts der Verordnung Nr. 4064/89 zeige, daß der Begriff der
kollektiven Beherrschung von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sei. Anders
als Artikel 86 des Vertrages erwähne Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr.4064/89 die kollektive beherrschende Stellung nicht. Die Kommission sei daher
nicht befugt, einen Zusammenschluß aus diesem Grund zu verbieten.
- 114.
- Außerdem setze die fünfzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4064/89,
wonach ein Indiz für die Vereinbarkeit insbesondere dann bestehe, wenn der
Marktanteil der beteiligten Unternehmen 25 % nicht übersteige, stillschweigend
voraus, daß die Verordnung die Möglichkeit ausschließe, einen Zusammenschluß
mit der Begründung zu verhindern, er schaffe eine kollektive beherrschende
Stellung. Auf oligopolistischen Märkten könnte nämlich ein Zusammenschluß
zwischen zwei Wirtschaftsteilnehmern gegebenenfalls auch nicht zur Entstehung
einer Fusionseinheit führen, die über einen Marktanteil von mehr als 25 %
verfügte. Die an der angeblich kollektiven beherrschenden Stellung Beteiligten, die
nicht am Zusammenschluß beteiligt seien, könnten dann auch nicht als „beteiligte
Unternehmen“ im Sinne der Verordnung Nr. 4064/89 angesehen werden.
- 115.
- Die Frage der kollektiven beherrschenden Stellung sei, wie den
Vorbereitungsarbeiten entnommen werden könne, beim Erlaß der Verordnung Nr.
4064/89 erörtert worden. Daß die Verordnung die Oligopole nicht erfasse, sei daher
nicht auf ein Versehen, sondern auf eine bewußte Entscheidung zurückzuführen,
weil die im Rat vertretenen Mitgliedstaaten in dieser Frage nicht zu einer Einigung
gelangt seien. Es sei in diesem Kontext daher unangemessen und nutzlos, die
Verordnung Nr. 4064/89 in einer Weise auszulegen, die mit dem Ergebnis der im
Rat bei ihrem Erlaß geführten eingehenden Verhandlungen unvereinbar sei.
- 116.
- Im Vereinigten Königreich, in Deutschland und in Frankreich behandelten die
Fusionskontrollvorschriften die kollektive beherrschende Stellung besonders, was
für die Verordnung Nr. 4064/89 indessen nicht gelte. Diese Vorschriften sähen
darüber hinaus ein besonderes Verfahren vor, an dem alle Unternehmen beteiligt
seien, die angeblich das Oligopol bildeten.
- 117.
- Lege man Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 so aus, daß diese den
Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung einschließe, so schaffe dies, weil
es gegen grundlegende Prinzipien des Vertrages, nämlich den Grundsatz der
Rechtssicherheit und die Verfahrensrechte Dritter, verstoße, zwei besondere
Rechtsprobleme.
- 118.
- Eine solche Auslegung sei insbesondere wegen der Sanktionen, die den
Unternehmen im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 drohten, mit dem
Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.
- 119.
- Zu den Verfahrensrechten Dritter legt die Klägerin dar, daß die Kommission zwar
in der Praxis auf dem betreffenden Markt tätige Dritte im Rahmen des Verfahrens
anhöre und ihnen gestatte, ihre Standpunkte vorzutragen und an der
Anhörungssitzung teilzunehmen; diese Dritten hätten aber nicht die gleichen
Rechte, noch erführen sie die gleiche Behandlung wie die an dem Zusammenschlußbeteiligten Unternehmen, womit belegt sei, daß die Verordnung Nr. 4064/89 es
nicht gestatte, Situationen einer kollektiven beherrschender Stellung einzubeziehen.
- 120.
- Die Verordnung Nr. 4064/89 müsse wortwörtlich angewandt werden, wenn die
Maßnahmen des Zusammenschlusses nur Tätigkeiten beträfen, die im Gebiet einesDrittstaats ausgeübt würden, insbesondere dann, wenn die Regierung dieses
Landes, wie im vorliegenden Fall die südafrikanische Regierung, auf der
Notwendigkeit bestehe, die Wettbewerbswidrigkeit bei ihrem Auftreten und nicht
vorher zu kontrollieren.
- 121.
- In ihrer Entscheidung 92/553/EWG vom 22. Juli 1992 betreffend ein Verfahren
nach der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates (Fall IV/M.190 - Nestlé/Perrier, ABl.
L 356, S. 1; nachstehend: Entscheidung Nestlé/Perrier) habe die Kommission
Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 dahin ausgelegt, daß das Fehlen einer
Kontrolle von Zusammenschlüssen, die zur Entstehung und/oder Verstärkung einer
kollektiven beherrschenden Stellung führen könnten, die in Artikel 3 Buchstabe g
des Vertrages genannte grundlegende Zielsetzung eines unverfälschten
Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in Frage stellen könnte. In ihrem Sechzehnten
Bericht über die Wettbewerbspolitik habe die Kommission eingeräumt, daß diese
Gefahr nicht bestehe. Sie sei in diesem Bericht davon ausgegangen, daß sie
mißbräuchliche Verhaltensweisen von Unternehmen in kollektiver beherrschender
Stellung über Artikel 86 des Vertrages kontrollieren könne. Auf jeden Fall seien
die Befugnisse der Kommission im vorliegenden Fall in der Verordnung Nr.
4064/89 und nicht durch ein Ziel allgemeiner Politik umschrieben, dem Auftreten
möglicherweise wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen zuvorzukommen. Die
Kommission sei somit nur zuständig, wenn der Zusammenschluß eine
beherrschende Stellung schaffe oder verstärke und damit einen wirksamen
Wettbewerb behindere, nicht aber schon dann, wenn er einen wirksamen
Wettbewerb nur möglicherweise behindern könne.
- 122.
- Schließlich stelle es eine Verletzung des Artikels 190 des Vertrages dar, wenn man
die Verordnung auf einen Zusammenschluß anwende, der zur Entstehung einer
kollektiven beherrschenden Stellung führen könne, ohne dafür eine Begründung
hinsichtlich der Rechtsgrundlage anzuführen, die eine solche Lösung rechtfertigen
könne.
Würdigung durch das Gericht
- 123.
- Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 bestimmt:
„Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken,
durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem
wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, sind für unvereinbar mit
dem Gemeinsamen Markt zu erklären.“
- 124.
- Damit stellt sich die Frage, ob mit der Wendung „die eine beherrschende Stellung
begründen oder verstärken“ nur die Begründung oder Verstärkung einer
individuellen beherrschenden Stellung gemeint ist oder ob sie sich auch auf die
Begründung oder Verstärkung einer kollektiven beherrschenden Stellung zweier
oder mehrerer Unternehmen bezieht.
- 125.
- Dem Wortlaut von Artikel 2 der Verordnung läßt sich nicht entnehmen, daß nur
Zusammenschlüsse unter diese Verordnung fallen, die eine individuelle
beherrschende Stellung begründen oder verstärken, d. h. eine beherrschende
Stellung, die von den Beteiligten des Zusammenschlusses eingenommen wird. Denn
Artikel 2 der Verordnung schließt, wenn er „Zusammenschlüsse, die eine
beherrschende Stellung begründen oder verstärken“, erfaßt, als solcher dadurch
nicht die Möglichkeit der Anwendung der Verordnung auf Fälle aus, in denen die
Zusammenschlüsse zur Begründung oder Verstärkung einer kollektiven
beherrschenden Stellung führen, d. h. einer beherrschenden Stellung, die die
Beteiligten des Zusammenschlusses gemeinsam mit einem oder mehreren an
diesem Zusammenschluß nicht beteiligten Unternehmen innehaben (Urteil
Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 166).
- 126.
- Die Klägerin kann nicht behaupten, da andere nationale Regelungen zur Zeit des
Erlasses der Verordnung Nr. 4064/89 besondere Vorschriften über die Kontrolle
von Zusammenschlüssen aufgewiesen hätten, die zur Begründung oder Verstärkung
einer kollektiven beherrschenden Stellung führen könnten, bedeute die bewußte
Entscheidung des Rates, solche in der Verordnung nicht vorzusehen, notwendig,
daß diese Verordnung keine kollektiven beherrschenden Stellungen erfasse. Die
Wahl einer neutralen Formulierung wie der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung
schließt nämlich die Begründung oder Verstärkung einer kollektiven
beherrschenden Stellung nicht von vornherein von ihrem Anwendungsbereich aus.
- 127.
- Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die nationalen Rechtsvorschriften, die bis
zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4064/89 für die Begründung oder
Verstärkung einer kollektiven beherrschenden Stellung galten, unabhängig von
ihrem jeweiligen Regelungsgehalt gemäß Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung
auf diese Art von Zusammenschluß nicht mehr anwendbar sind. Folgte man der
Auffassung der Klägerin, so müßte man einräumen, daß alle Mitgliedstaaten, die
ihre Systeme der Fusionskontrolle auf die Begründung oder Verstärkung einer
kollektiven beherrschenden Stellung anwandten, wie insbesondere die Französische
Republik, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich, auf
diese Art der Kontrolle bei Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter
Bedeutung verzichtet hätten. Ohne eindeutige Anhaltspunkte hierfür kann man
indessen nicht davon ausgehen, daß dies der Wille der Mitgliedstaaten war.
- 128.
- Was das Vorbringen der Klägerin bezüglich der vorbereitenden Arbeiten anbelangt,
steht das Gericht auf dem Standpunkt, daß bei der Auslegung eines
Rechtsetzungsakts den bei ihrer Entstehung vertretenen Auffassungen des einenoder anderen Mitgliedstaats weniger Bedeutung zukommt als dem Wortlaut und
den Zielen dieses Aktes.
- 129.
- Bei den vorbereitenden Arbeiten kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie
die Absicht der Verfasser der Verordnung Nr. 4064/89 in bezug auf die Bedeutung
der Wendung „beherrschende Stellung“ eindeutig zum Ausdruck bringen. Unter
diesen Umständen können die vorbereitenden Arbeiten keine sachdienlichen
Anhaltspunkte für die Auslegung des streitigen Begriffes liefern (Urteil Frankreich
u. a./Kommission, Randnr. 167, und das dort zitierte Urteil).
- 130.
- Auf jeden Fall kann der Umstand, daß einige Mitgliedstaaten und insbesondere die
Französische Republik nach Erlaß der Verordnung deren Anwendbarkeit auf
kollektive beherrschende Stellungen in Abrede gestellt haben, nicht bedeuten, daß
die Verordnung auf solche Fallgestaltungen keine Anwendung fände. Da die
Mitgliedstaaten nicht an die Standpunkte gebunden sind, die sie möglicherweise bei
den Beratungen im Rat vertreten haben, kann nicht ausgeschlossen werden, daß
ein Mitgliedstaat nach Erlaß eines Rechtsetzungsakts seine Meinung ändert oder
sich bloß entscheidet, die Frage seiner Rechtmäßigkeit vor den
Gemeinschaftsrichter zu bringen.
- 131.
- Sodann ist die Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere ihr Artikel 2, nach Maßgabe
ihres allgemeinen Aufbaus auszulegen.
- 132.
- Zu prüfen ist das Vorbringen der Klägerin, das System der Verordnung Nr. 4064/89
schließe ihre Anwendung auf kollektive beherrschende Stellungen aus. Die Klägerin
macht insoweit geltend, der Hinweis auf die Schwelle von 25 % in der fünfzehnten
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4064/89 scheine die Anwendung der
Verordnung auf kollektive beherrschende Stellungen auszuschließen.
- 133.
- In der fünfzehnten Begründungserwägung heißt es:
„Bei Zusammenschlüssen, die wegen des begrenzten Marktanteils der beteiligten
Unternehmen nicht geeignet sind, wirksamen Wettbewerb zu behindern, kann
davon ausgegangen werden, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Unbeschadet der Artikel 85 und 86 des Vertrages besteht ein solches Indiz
insbesondere dann, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen im
Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben 25 v. H. nicht
übersteigt.“
- 134.
- Wie die Kommission zu Recht bemerkt, kann dieser Hinweis auf die Schwelle von
25 % Marktanteile eine einschränkende Auslegung der Verordnung nicht
rechtfertigen. Da die oligopolistischen Märkte, bei denen eines der Unternehmen
in gemeinsam beherrschender Stellung weniger als 25 % Marktanteile besitzt,
verhältnismäßig selten sind, ist dieses Indiz nicht geeignet, den Fall gemeinsamer
Beherrschung vom Anwendungsbereich der Verordnung auszuschließen.Oligopolistische Märkte, bei denen die Unternehmen in beherrschender Stellung
mehr als 25 % Marktanteile besitzen, sind nämlich häufiger zu finden. So sind für
das Auftreten oligopolistischer Verhaltensweisen am besten geeignet die
Marktstrukturen, für die zwei, drei oder vier Lieferanten mit jeweils ungefähr dem
gleichen Marktanteil kennzeichnend sind; man denke etwa an zwei Lieferanten mit
jeweils 40 % Marktanteilen, drei Lieferanten mit jeweils 25 % und 30 % oder vier
Lieferanten mit jeweils 25 % Marktanteilen. Alle diese Fallgestaltungen sind aber
mit der Schwelle von 25 %, die in der fünfzehnten Begründungserwägung angeführt
ist, vereinbar.
- 135.
- Außerdem ist diese Schwelle lediglich als Indiz genannt, wie die fünfzehnte
Begründungserwägung selbst erkennen läßt, und ist im verfügenden Teil der
Verordnung selbst keineswegs aufgenommen worden (Urteil Frankreich
u. a./Kommission, Randnr. 176).
- 136.
- Die Auslegung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 im Licht ihrer
fünfzehnten Begründungserwägung kann daher die Auffassung der Klägerin, die
Verordnung sei auf kollektive beherrschende Stellungen nicht anwendbar, nicht
rechtfertigen.
- 137.
- Sodann ist das Vorbringen der Klägerin zum Grundsatz der Rechtssicherheit und
zu den Verteidigungsrechten zu prüfen.
- 138.
- Nach Auffassung der Klägerin wäre es angesichts der den Unternehmen im
Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 drohenden Sanktionen mit dem Grundsatz
der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn man Artikel 2 Absatz 3 gewaltsam so
auslegen würde, daß er auch auf Fälle kollektiver Beherrschung anwendbar werde.
- 139.
- Die Frage, die sich im Rahmen dieses Klagegrundes stellt, ist aber gerade die, ob
die richtige Auslegung der Verordnung der entspricht, die die Kommission
befürwortet. Ist dies der Fall, so ist die Entscheidung unter diesem Blickwinkel
rechtmäßig, und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit liegt nicht
vor. Ist dagegen die von der Klägerin vertretene Auslegung der Verordnung richtig,
so ist die Entscheidung mit dem Mangel der Unzuständigkeit behaftet, und es kann
dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
vorliegt.
- 140.
- Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher unerheblich.
- 141.
- Was die Beachtung der Verteidigungsrechte betrifft, so bestimmt Artikel 18 der
Verordnung Nr. 4064/89:
„(1) Vor Entscheidungen aufgrund des Artikels 7 Absätze 2 und 4, des Artikels 8
Absatz 2 Unterabsatz 2, des Artikels 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie der Artikel 14 und
15 gibt die Kommission den betroffenen Personen, Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den ihnen gegenüber geltendgemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des
Beratenden Ausschusses zu äußern.
...
(3) Die Kommission stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen
die Betroffenen Stellung nehmen konnten. Das Recht der Betroffenen auf
Verteidigung während des Verfahrens wird in vollem Umfang gewährleistet.
Zumindest die unmittelbar Betroffenen haben das Recht der Akteneinsicht, wobei
die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer
Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind.
(4) Sofern die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es
für erforderlich halten, können sie auch andere natürliche oder juristische Personen
anhören. Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse
darlegen, und insbesondere Mitglieder der Leitungsorgane der beteiligten
Unternehmen oder rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser
Unternehmen einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag
stattzugeben.“
- 142.
- Entgegen der Auffassung der Klägerin schließen es diese Vorschriften nicht a priori
aus, daß Mitglieder eines Oligopols, die nicht an dem Zusammenschluß beteiligt
sind, bei der Anhörung die gleichen Rechte in Anspruch nehmen können wie die
am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen.
- 143.
- Der Umfang des Schutzes der Verteidigungsrechte eines bestimmten
Unternehmens hängt nämlich nach dem System des Artikels 18 der Verordnung
nur davon ab, ob es sich um ein betroffenes Unternehmen, einen unmittelbar
betroffenen Beteiligten oder einen Dritten mit hinreichendem Interesse handelt,
was wiederum davon abhängt, ob die von der Kommission erwogene Entscheidung
möglicherweise belastend für sie ist. Sollten daher die am Oligopol, nicht aber am
Zusammenschluß beteiligten Unternehmen als durch die Entscheidung der
Kommission unmittelbar betroffen anzusehen sein, stünden ihnen die gleichen
Verfahrensrechte zu wie den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen.
- 144.
- Sollte hingegen die Entscheidung der Kommission nicht geeignet sein, die nicht am
Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zu belasten, stünde ihnen ein
Anhörungsrecht insoweit zu, als sie gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr.
4064/89 ein hinreichendes Interesse belegen könnten, wie es der Rechtsprechungdes Gerichtshofes und des Gerichts zu den Verfahrensrechten Dritter entspricht.
- 145.
- Selbst wenn die Feststellung der Kommission, daß der beabsichtigte
Zusammenschluß eine kollektive beherrschende Stellung der beteiligten
Unternehmen einerseits und eines dritten Unternehmens andererseits begründet
oder verstärkt, für sich allein das letztgenannte Unternehmen beschweren könnte,so ist doch daran zu erinnern, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen
Verfahren, die zu einer eine bestimmte Person belastenden Maßnahme führen
können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, dem auch dann
Rechnung zu tragen ist, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren
fehlt (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der
Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, vom 24.
Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996,
I-5373, Randnr. 21, und Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 174).
- 146.
- Angesichts dieses Grundsatzes kann es nicht als entscheidender Beleg für die
Unanwendbarkeit der Verordnung auf kollektive beherrschende Stellungen
betrachtet werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung
nicht ausdrücklich ein Verfahren vorgesehen hat, das die Verteidigungsrechte
dritter Unternehmen, die zusammen mit den am Zusammenschluß beteiligten
Unternehmen als mutmaßliche Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung
angesehen werden, gewährleistet (Urteil Frankreich u. a./Kommission,
Randnr. 175).
- 147.
- Dem Vorbringen, das auf die Verfahrensrechte Dritter abstellt, kann daher nicht
gefolgt werden.
- 148.
- Da die wörtliche, die historische und die systematische Auslegung der Verordnung,
insbesondere ihres Artikels 2, es nicht ermöglichen, deren genaue Bedeutung in
bezug auf die Art der erfaßten beherrschenden Stellung zu ermitteln, ist für die
Auslegung der betreffenden Regelung auf ihre Zielsetzung abzustellen (vgl. Urteile
des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76,
Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 6, vom 5. Dezember 1996 in den
Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285,
Randnrn. 19 bis 25, und Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 168).
- 149.
- Wie sich aus den ersten fünf Begründungserwägungen der Verordnung ergibt, will
diese zur Durchführung der Ziele des Vertrages, insbesondere des Artikels 3
Buchstabe f (nach Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union jetzt
Buchstabe g), als ihr Hauptziel gewährleisten, daß der Umstrukturierungsprozeß
der Unternehmen vor allem infolge der Verwirklichung des Binnenmarktes nicht
eine dauerhafte Schädigung des Wettbewerbs verursacht. So betont die fünfte
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4064/89 am Ende, daß „das
Gemeinschaftsrecht deshalb Vorschriften für Zusammenschlüsse enthalten [muß],
die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem
wesentlichen Teil desselben erheblich zu beeinträchtigen“ (in diesem Sinne Urteil
Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 169).
- 150.
- Im übrigen geht aus der sechsten, siebten, zehnten und elften
Begründungserwägung hervor, daß die Verordnung im Unterschied zu den Artikeln
85 und 86 des Vertrages auf alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter
Bedeutung angewandt werden soll, sofern sich diese wegen ihrer Auswirkungen aufdie Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft als unvereinbar mit dem vom Vertrag
geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen könnten (Urteil
Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 170).
- 151.
- Ein Zusammenschluß, der eine beherrschende Stellung der Beteiligten gemeinsam
mit einem am Zusammenschluß unbeteiligten Dritten begründet oder verstärkt,
kann sich als unvereinbar mit dem vom Vertrag geforderten System des
unverfälschten Wettbewerbs erweisen. Würde daher davon ausgegangen, daß nur
solche Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung der an ihnen Beteiligten
begründen oder verstärken, von der Verordnung erfaßt würden, so wäre deren
Zielsetzung, wie sie sich insbesondere aus den erwähnten Begründungserwägungen
ergibt, teilweise gefährdet. Der Verordnung würde auf diese Weise ein nicht
unerheblicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, ohne daß dies in
Anbetracht der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung über die
Fusionskontrolle geboten wäre (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 171).
- 152.
- Das Vorbringen, mit dem zum einen geltend gemacht wird, daß die Verordnung
möglicherweise auf Zusammenschlüsse von Unternehmen Anwendung finden
könnte, deren Haupttätigkeitszentrum nicht in der Gemeinschaft liegt, und zum
anderen, daß die Kommission gegebenenfalls das wettbewerbswidrige Verhalten der
Mitglieder eines Oligopols über Artikel 86 des Vertrages kontrollieren könnte, kann
die Anwendbarkeit der Verordnung auf eine kollektive beherrschende Stellung
infolge eines Zusammenschlusses nicht in Frage stellen.
- 153.
- Zum ersten Argument ist zu sagen, daß die Anwendbarkeit der Verordnung auf
kollektive beherrschende Stellungen nicht von ihrem territorialen
Anwendungsbereich abhängen kann.
- 154.
- Was die Möglichkeit einer Anwendung des Artikels 86 des Vertrages angeht, so ist
sie kein Grund für die Annahme, daß die Verordnung nicht für eine kollektive
beherrschende Stellung gelte, da die gleiche Begründung für die beherrschende
Stellung eines einzelnen Unternehmens gelten würde, so daß letztlich die
Verordnung völlig überflüssig wäre.
- 155.
- Da außerdem Artikel 86 des Vertrages nur die Kontrolle der Verstärkung, nicht
aber die der Begründung einer beherrschenden Stellung zuläßt (Urteil
Europemballage und Continental Can/Kommission, Randnr. 26), würde die
Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf Zusammenschlüsse zu einer Lücke im
gemeinschaftlichen System der Fusionskontrolle führen, die das ordnungsgemäße
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen könnte.
- 156.
- Nach alledem sind die kollektiven beherrschenden Stellungen nicht vom
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 ausgeschlossen, wie es übrigens
der Gerichtshof nach der Sitzung vom 18. Februar 1998 im erwähnten Urteil
Frankreich u. a./Kommission (Randnr. 178) selbst entschieden hat.
- 157.
- Die Kommission war demzufolge nicht verpflichtet, irgendeine Begründung zur
Anwendbarkeit der Verordnung auf kollektive beherrschende Stellungen in die
Entscheidung aufzunehmen, zumal sie ihren Standpunkt in dieser Frage sowohl in
ihren Jahresberichten zur Wettbewerbspolitik als auch in anderen Fusionsfällen,
insbesondere in der Entscheidung Nestlé/Perrier, zum Ausdruck gebracht hatte. Die
Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 190 des Vertrages ist
daher nicht begründet.
- 158.
- Die geprüften Klagegründe sind daher zurückzuweisen.
III - Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89
wegen fehlerhafter Feststellung der Kommission, daß der Zusammenschluß eine
kollektive beherrschende Stellung begründe, und einer Verletzung des Artikels 190 des
Vertrages
A - Angefochtene Entscheidung
- 159.
- Für ihre Annahme der Begründung eines beherrschenden Duopols von Amplats
und Implats/LPD, durch das der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt behindert
werden könnte (Randnr. 219 der angefochtenen Entscheidung), hat die
Kommission folgende Feststellungen getroffen (Randnrn. 74 bis 214):
- Obwohl Platinmetalle (Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Rhutenium und
Osmium) in der Natur im gleichen Lager vorkommen, sind sie
untereinander nicht hinreichend substituierbar, um nur einen einzigen
Produktmarkt zu bilden, weshalb jedes Platinmetall für sich einen
Produktmarkt darstellt;
- Platinmetalle sind hochwertige Güter, die in der ganzen Welt zu gleichen
Bedingungen verkauft werden, so daß ein integrierter Weltmarkt für jedes
Platinmetall besteht;
- die Platin- und Rhodiummärkte sind gekennzeichnet durch Homogenität des
Produkts, hohe Markttransparenz, fehlende Elastizität der Nachfrage im
Verhältnis zu den aktuellen Preisniveaus, gemäßigtes Wachstum der
Nachfrage, ausgereifte Produktionstechniken, hohe Marktzutrittsschranken,
einen hohen Grad der Unternehmenskonzentration, finanzielle
Verbindungen und Kontakte zwischen Lieferanten auf zahlreichen Märkten,
fehlende Nachfragemacht der Käufer und geringe Entwicklung des
Wettbewerbs mit nur wenigen verbliebenen Wettbewerbselementen;
- nach dem Zusammenschluß würde die Gruppe Implats/LPD und Amplats
einen Anteil von jeweils etwa 35 % am Weltmarkt für Platin haben
(zusammen etwa 70 %), der sich nach der erwarteten Erschöpfung der
russischen Lagerbestände innerhalb von zwei Jahren auf jeweils 40 %
(gemeinsam etwa 80 %) erhöhen würde; ein gemeinsamer Anteil an dengeschätzten Platinmetallweltreserven von 89 % entfiele je zur Hälfte auf
beide;
- nach dem Zusammenschluß würden Implats/LPD und Amplats ähnliche
Kostenstrukturen aufweisen;
- der Zusammenschluß würde endgültig den früheren Wettbewerbsdruck von
LPD auf dem Markt beseitigen;
- nach dem Zusammenschluß würde Rußland auf dem Markt nur noch eine
geringe Rolle spielen;
- marginale Versorgungsquellen, also die Lieferanten außerhalb des
Oligopols, die Recycling-Unternehmen, die Inhaber anderer Lager als der
russischen und die Substitution von Platin durch Palladium, wären nicht in
der Lage, der wirtschaftlichen Macht des Duopols Implats/LPD und
Amplats entgegenzutreten;
- Neuankömmlinge auf den Platin- und Rhodiummärkten sind wenig
wahrscheinlich.
B - Allgemeine Erwägungen
- 160.
- Die Klägerin macht geltend, die Beweise und die Begründung in der angefochtenen
Entscheidung reichten im vorliegenden Fall für die Feststellung des Vorliegens
einer kollektiven beherrschenden Stellung nicht aus und stellten darüber hinaus
angesichts der Rechtsprechung zu Artikel 190 des Vertrages keine ausreichende
Begründung dar.
- 161.
- Wenn die Kommission die von ihr bisher in ihrer Entscheidungspraxis
herangezogenen Kriterien ordnungsgemäß auf die objektiven Merkmale der Platin-
und Rhodiummärkte angewandt hätte, wäre sie nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß
der Zusammenschluß zur Entstehung einer kollektiven beherrschenden Stellung
führen würde.
- 162.
- Es ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr.
4064/89 Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder
verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in
einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, für unvereinbar mit
dem Gemeinsamen Markt zu erklären sind.
- 163.
- In bezug auf eine angebliche kollektive beherrschende Stellung muß die
Kommission daher anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung
des Referenzmarktes prüfen, ob der Zusammenschluß, mit dem sie befaßt ist, zu
einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Marktvon den zusammengeschlossenen Unternehmen und einem oder mehreren dritten
Unternehmen, die insbesondere aufgrund der zwischen ihnen bestehenden
verbindenden Faktoren zusammen die Macht zu einem einheitlichen Vorgehen auf
dem Markt und in beträchtlichem Umfang zu einem Handeln unabhängig von den
anderen Wettbewerbern, ihrer Kundschaft und letztlich den Verbrauchern besitzen,
erheblich behindert wird (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 221).
- 164.
- In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Grundregeln der
Verordnung, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen
namentlich bei wirtschaftlichen Beurteilungen einräumen (Urteil Frankreich
u. a./Kommission, Randnr. 223).
- 165.
- Daher muß die Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens, die bei der
Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, durch den
Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen,
der den Bestimmungen wirtschaftlichen Chrakters, die Teil der Regelung für
Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteil Frankreich u. a./Kommission,
Randnr. 224).
- 166.
- Auf dem Hintergrund dieser Erwägungen sind die verschiedenen Argumente der
Klägerin zu prüfen.
C - Zum angeblichen Vorliegen einer gemeinsamen Kontrolle von Gencor und Lonrho
über LPD vor dem Zusammenschluß
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 167.
- Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe anscheinend die ihr vorgelegten
Beweise für die Lage vor dem Zusammenschluß nicht gebührend berücksichtigt, in
deren Rahmen sie LPD gemeinsam mit Lonrho kontrolliert habe. Die Faktoren,
die die Kommission zu der Annahme veranlaßt hätten, der geplante
Zusammenschluß sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, hätten bereits vor
diesem Plan vorgelegen. Es sei daher schwer zu verstehen, worin der
Zusammenschluß den Zustand des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in
einem wesentlichen Teil desselben geändert hätte.
- 168.
- Die Kommission erwidert, entgegen der Darstellung der Klägerin sei LPD vor dem
geplanten Zusammenschluß nicht gemeinsam von Gencor und Lonrho kontrolliert
worden. Die Klägerin behaupte das genaue Gegenteil dessen, was sie in der
Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert habe, daß nämlich
Implats und LPD völlig selbständige Einheiten gewesen seien und Implats bei LPD
lediglich als Minderheitsaktionär aufgetreten sei.
Würdigung durch das Gericht
- 169.
- Das Gericht weist darauf hin, daß die Kommission in den Randnummern 114 bis
121 und 186 bis 191 der angefochtenen Entscheidung eine eingehende
Untersuchung der strukturellen Verbindungen zwischen Implats und LPD vor dem
Zusammenschluß und deren Einfluß auf die Struktur des Wettbewerbs auf dem
Platinmarkt vorgenommen hat. Diese Verbindungen haben LPD der Entscheidung
zufolge nicht daran gehindert, ein unabhängiger Wettbewerber von Implats zu
bleiben, wobei diese Unabhängigkeit indessen nach dem Zusammenschluß
verlorengegangen wäre.
- 170.
- Es ist daher zu prüfen, ob der Zusammenschluß den Grad der möglichen
Beeinflussung von LPD durch die Klägerin und damit die Bedingungen und die
Struktur des Wettbewerbs auf den Platin- und Rhodiummärkten spürbar hätte
verändern können oder ob die Kommission den Zusammenschluß, da er an der
bestehenden Marktstruktur nichts Wesentliches geändert hätte, hätte genehmigen
müssen.
- 171.
- Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 8.2 der Aktionärsvereinbarung
von 1990 die laufende Geschäftsführung und die normale Überwachung der
Tätigkeiten und Geschäfte von Eastplats und Westplats, also von LPD, der
ausschließlichen Kontrolle von Lonrho über deren Tochtergesellschaft LMS
unterstellt waren.
- 172.
- In diesem Artikel heißt es nämlich:
„Die laufende Geschäftsführung und die normale und laufende Überwachung der
Geschäfte und Verpflichtungen jeder Gesellschaft werden LMS [Lonrho
Management Services] aufgrund von Geschäftsführungsverträgen übertragen; die
Parteien tragen dafür Sorge, daß bei Unterzeichnung die Gesellschaften
Geschäftsführungsverträge mit LMS geschlossen haben, auf deren Grundlage die
Geschäfte der Gesellschaften von LMS geführt werden. LSA [Lonrho South Africa]
sorgt dafür, daß LMS den Board of Directors jeder Gesellschaft regelmäßig und
vollständig über jeden wesentlichen Aspekt der Geschäfte jeder der Gesellschaften
(u. a.) durch monatliche Geschäftsführungsberichte informiert.“
- 173.
- Außerdem oblagen gemäß Artikel 8.5 der Aktionärsvereinbarung Vermarktung und
Verkauf der LPD-Produktion ausschließlich Western Metal Sales, der
Tochtergesellschaft von Lonrho (Randnr. 117 der angefochtenen Entscheidung).
- 174.
- Dieser Artikel bestimmt nämlich:
„Die Produktion von WPL [Westplats] und EPL [Eastplats] einschließlich der
Produktion des von WPL nach dem Hauptvertrag erworbenen Bergwerks wird über
WMS [Western Metal Sales] vermarktet ...“
- 175.
- Außerdem bestimmt Artikel 6.3 der Aktionärsvereinbarung, daß „der Präsident und
Geschäftsführer jeder Gesellschaft sowie der Vorsitzende der Sitzungen des Board
of Directors ... von LSA ernannt [werden], solange der Lonrho-Konzern insgesamt
50 % oder mehr des Grundkapitals jeder der Gesellschaften besitzt“. Insoweit ist
unstreitig, daß sich LMS, die Managementdienstleistungen für LPD erbrachte, in
einer besonderen Machtposition befand, in der sie sowohl Kenntnis von den
Geschäften nehmen als diese auch führen und das Ergebnis aller geschäftlichen
Entscheidungen wesentlich beeinflussen konnte (Randnr. 118 der angefochtenen
Entscheidung).
- 176.
- Darüber hinaus wird das Fehlen einer Einflußnahme des Gencor-Konzerns auf die
Wettbewerbsstrategien von LPD durch die Erklärungen bestätigt, die die am
Zusammenschluß Beteiligten in ihrer Antwort auf die Mitteilung der
Beschwerdepunkte abgegeben haben (vgl. Anhang 5 der Antwort von Gencor und
Lonrho auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Abschnitte 6, 7 und 8: Kontrolle
von LPD durch Genco und Lonrho, Absatz 4), wenn es dort heißt: „Implats und
LPD waren und sind bis heute jeweils separate Unternehmen, deren
Tagesgeschäfte jeweils allein vom betreffenden Management ohne gegenseitige
Bezugnahme geführt werden“. „Das Engagement von Implats beschränkte und
beschränkt sich auf das eines Aktionärs, der 27 % der Anteile an LPD hält“
(Randnr. 118 der Entscheidung). Dies wird auch durch Artikel 17 der
Aktionärsvereinbarung bestätigt, der bestimmt: „Die Beziehungen der Aktionäre
(des Genco- und des Lonrho-Konzerns) werden durch diese Vereinbarung geregelt,
die nicht so ausgelegt werden darf, als bestünde eine Vereinigung, ein gemeinsames
oder so zu behandelndes Unternehmen ...“
- 177.
- Schließlich ist nicht streitig, daß zum einen LPD und Implats, die getrennte
Marketingabteilungen behalten hatten, vor dem Zusammenschluß miteinander in
Wettbewerb standen und zum Teil die gleichen Kunden zu unterschiedlichen
Konditionen, z. B. mit unterschiedlichen Rabatten, belieferten (Randnr. 117 der
angefochtenen Entscheidung) und daß zum anderen im letzten Jahrzehnt LPD
zusammen mit Rußland das wichtigste Wettbewerbselement war (Randnrn. 174 bis
177 der Entscheidung).
- 178.
- Folglich war Lonrho in der Lage, einen sehr wichtigen Aspekt der
Wettbewerbsstrategie von LPD, nämlich die Vermarktungspolitik, allein und ohne
Genehmigung von Gencor zu gestalten.
- 179.
- Nach dem Zusammenschluß wäre aber dieser Aspekt der Vermarktungspolitik von
LPD nicht mehr allein von Lonrho, sondern gemeinsam von Lonrho und Genco
kontrolliert worden. Der Zusammenschluß hätte nämlich zur Aufnahme von
Western Metal Sales und LMS durch das neue Unternehmen sowie zur
Neuordnung aller Abbau-, Verarbeitungs-, Raffinations- und
Vermarktungstätigkeiten bei Implats/LPD unter einer einheitlichen Leitung geführt
(Randnrn. 120 und 186 der angefochtenen Entscheidung).
- 180.
- Unter diesen Umständen wäre der Zusammenschluß entgegen der Darstellung der
Klägerin geeignet gewesen, die Wettbewerbsmöglichkeiten von LPD bei der
Vermarktung von Platinmetallen spürbar zu verändern.
- 181.
- Zur Produktionspolitik ist darauf hinzuweisen, daß nach den folgenden Artikeln der
Aktionärsvereinbarung sowohl Entscheidungen über alle größeren Investitionen
außerhalb des bereits genehmigten Programms als auch die jährliche strategische
Planung und das Budget für alle zu LPD gehörenden Gesellschaften der
Zustimmung von Gencor und Lonrho bedurften:
„6.1 LSA und Implats sind in den Boards of Directors der Gesellschaften
gleichmäßig und mit gleichem Stimmrecht vertreten ...
...
8.3 Jede größere Investition außerhalb des bereits genehmigten
Programms im Zusammenhang mit den Geschäften einer der
Gesellschaften einschließlich ihrer Finanzierung und den
Entscheidungen über Definanzierung bedürfen einer Vereinbarung
zwischen den Aktionären. Können sich die Aktionäre hierüber nicht
einigen, holen sie das Gutachten eines unbhängigen, von beiden
anerkannten Sachverständigen ein, dessen Standpunkt zu
berücksichtigen ist.
8.4 Ohne Rücksicht auf die Satzungsvorschriften jeder der Gesellschaften
gehören zu den Befugnissen und Aufgaben des Board of Directors
jeder der Gesellschaften die Prüfung und gegebenenfalls die
Genehmigung folgender Angelegenheiten:
...
8.4.3 die jährliche strategische Planung und das Budget jeder der Gesellschaften.“
- 182.
- Insoweit ist nicht streitig, daß Lonrho aufgrund bestehender Abbaumöglichkeiten
und zusätzlicher Steigerungen infolge ständiger Verbesserungen des
Produktionsprozesses und der Auflösung von Staus in der Angebotskette das
jährliche Produktionsniveau von LPD ohne Mitwirkung von Gencor bis zu (...)
Unzen jährlich steigern könnte (Nr. 5.1 des Gutachtens des
Wirtschaftsberatungsbüros National Economic Research Associates vom März 1996;
nachstehend: NERA-Gutachten).
- 183.
- Die Klägerin macht gleichwohl geltend, daß der Zusammenschluß ihre
Möglichkeiten, die zukünftige Entwicklung der Produktionskapazität von LPD über
diese Menge hinaus zu blockieren, nicht geändert hätte, da ihre Zustimmung
aufgrund der Aktionärsvereinbarung von 1990 bereits für größere Investitionen
einschließlich der unerläßlichen Investitionen für die Expansion des Bergwerks von(...) erforderlich gewesen sei. Aufgrund ihrer Vetorechte bei der Verabschiedung
des jährlichen strategischen Plans und der Jahresbudgets hätte sie nämlich ohnehin
verhindern können, daß LPD die für die Entwicklung der Ader (...) erforderliche
Finanzierung (über Bankdarlehen oder eine Verbraucherfinanzierung) erhalte
(NERA-Gutachten, Nr. 5.1).
- 184.
- Hierzu ist festzustellen, daß nach den von den Parteien bereitgestellten Daten
sowie einer von R. W. Rowland, dem früheren Präsidenten von Lonrho,
übermittelten Analyse LPG trotz ihrer Verschuldung in der Lage gewesen wäre, die
geplante Erweiterung selbst zu finanzieren, und daß zusätzliche Ausgaben für
Ausrüstung in begrenzter Höhe ihr eine Erhöhung der Produktion auf 900 000
Unzen jährlich ermöglicht hätten (Randnrn. 115 a. E., 121 und 191 der
angefochtenen Entscheidung).
- 185.
- Gemäß Artikel 8.3 a. E. der Aktionärsvereinbarung von 1990 hatten Gencor und
Lonrho bei Uneinigkeit über die zukünftige Expansion von LPD die Meinung eines
unbhängigen Sachverständigen einzuholen. Folglich konnte Gencor, wie die
Kommission betont, auf längere Sicht für die Entwicklung der Produktionskapazität
von LPD erforderliche und allen Aktionären Vorteile bringende
Investitionsentscheidungen nicht aus Gründen verhindern, die mit dem guten
Funktionieren des Unternehmens nichts zu tun hatten (Randnr. 191 der
angefochtenen Entscheidung).
- 186.
- Nach dem Zusammenschluß wäre aber diese Art von Interessenkonflikt angesichts
der geänderten wirtschaftlichen Interessen der Parteien weniger wahrscheinlich
gewesen.
- 187.
- Vor dem Zusammenschluß kontrollierte nämlich Gencor Implats und hielt eine
Minderheitsbeteiligung von 27 % am Kapital von LPD, die mit der
Aktionärsvereinbarung verknüpft war. Lonrho hielt ihrerseits 73 % des Kapitals von
LPD, war aber am Kapital von Implats nicht beteiligt. Unter diesen Umständen
hätte zwar Gencor vor dem Zusammenschluß daran interessiert sein können,
Entscheidungen - falls notwendig, zum Nachteil von LPD - durchzusetzen, die für
die Entwicklung der von ihr allein kontrollierten Tätigkeiten, also der von Implats
(die proportional einen höheren Gewinn abwarfen), günstig gewesen wären; anders
verhielt es sich aber bei Lonrho, die, weil auf den Platinmetallmärkten lediglich
über LPD tätig, objektiv nur an einer möglichst rationellen Entwicklung der
Tätigkeiten ihrer Tochter LPD interessiert war.
- 188.
- Nach dem Zusammenschluß hätte sich diese Situation aber völlig ändern können,
weil sowohl Gencor als auch Lonrho über die gleiche Beteiligung am Kapital der
neuen Gesellschaft Implats/LPD verfügt hätten und daher möglicherweise
zumindest bei strategischen Entscheidungen im Zusammenhang mit der
Entwicklung der neuen Gesellschaft die gleichen wirtschaftlichen Ziele und
Interessen gehabt hätten. Der Zusammenschluß hätte mit anderen Worten
möglicherweise die Gewichtung der Interessen der beiden Hauptaktionäre von LPDso geändert, daß eine stärkere Konvergenz der Standpunkte insbesondere im
Zusammenhang mit der Erweiterung der Produktionskapazität der neuen
Gesellschaft entstanden und damit die Schaffung einer duopolistischen
Marktstruktur in Gestalt von Gencor und Lonrho einerseits und Amplats
andererseits möglich geworden wäre.
- 189.
- Dies wird im übrigen von den Parteien selbst bestätigt.
- 190.
- Hierzu heißt es in Randnummer 187 der angefochtenen Entscheidung:
„Der in Vorbereitung des Zusammenschlusses an die Lonrho-Aktionäre gerichtete
Rundbrief führt dazu aus:
.Implats und Lonrho konnten in der Vergangenheit keine Einigung über einige
Fragen erzielen, zu denen auch die von Lonrho vorgeschlagenen Pläne zur
Erweiterung der LPD-Aktivitäten gehören. Der Board of Directors ist der Meinung,
daß die Interessen von Lonrho und Gencor an einer Wertsteigerung des
fusionierten Unternehmens Implats nach dem Zusammenschluß zum Vorteil beider
Aktionäre ausgeglichen werden.'“
- 191.
- In Randnummer 188 der angefochtenen Entscheidung heißt es weiter:
„Darüber hinaus wird nach den Vorhersagen, die dem [...] präsentiert wurden, die
Angleichung der Interessen nach dem Zusammenschluß eine Zurückführung der
Expansionspläne beinhalten. Sie wird also zu höheren Preisen im Vergleich zu der
Situation führen, in der der Zusammenschluß nicht ausgeführt wird und beide
Firmen mit ihrer bisherigen Zukunftsplanung fortfahren. Insbesondere wurden dem
[...] zwei verschiedene Produktionsszenarien vorgelegt, in denen die Konsequenzenfür die Produktion von Implats und LPD für den Fall, daß der Zusammenschluß
erfolgt, und für den Fall, daß er nicht erfolgt, dargelegt werden:
a) [...]
b) [...]“
- 192.
- Schließlich war nach Randnummer 189 der angefochtenen Entscheidung „[...] ...
laut dem Bericht 1994 [...] insbesondere der Auffassung, daß der Zusammenschluß
marktseitig zwei Hauptvorteile (zusätzlich zu möglichen Kosteneinsparungen)“
haben wird:
„[... die Beibehaltung des jetzigen Produktionsniveaus dürfte die Preise für die
wichtigsten Metalle positiv beeinflussen.]“ ...
Außerdem heißt es dort:
„[... der fusionierte Konzern wird eine höhere Marktkapitalisierung aufweisen, als
dem zugrundeliegenden Wert der fusionierten Unternehmen entspricht. Grund
dafür sind die Größe des Konzerns und seine Möglichkeit, stärkeren Einfluß auf
den Markt auszuüben.]“
- 193.
- Unter diesen Umständen konnte die Kommission trotz der bestehenden
strukturellen Verbindungen zwischen der Klägerin und Lonrho aufgrund der
Aktionärsvereinbarung von 1990 davon ausgehen, daß der beabsichtigte
Zusammenschluß geeignet war, den Wettbewerbsdruck von LPD gegenüber den
Tätigkeiten von Implats und Amplats mit geringem Deckungsbeitrag endgültig
sowohl im Bereich der Vermarktung als auch in dem der Produktion zu beseitigen
und damit einen wesentlichen Einfluß auf die zuvor bestehende Marktstruktur zu
nehmen.
- 194.
- Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
D - Zur Feststellung einer kollektiven beherrschenden Stellung durch die Kommission
1. Zum Kriterium des Marktanteils
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 195.
- Die Klägerin legt dar, daß sich die Marktanteile auf dem Weltmarkt für Platin, auf
die sich die Kommission gestützt habe, jeweils auf [...] % (bei Implats) und [...] %
(bei LPD) beliefen, was einen gemeinsamen Marktanteil von [...] % ergebe. Für
den Gemeinschaftsmarkt beliefen sich diese Anteile jeweils auf [...] % (LPD),
[...] % (Implats) und [...] % (gemeinsamer Anteil). In anderen
Fusionskontrollverfahren, in denen eine kollektive beherrschende Stellung
festgestellt worden sei, wie etwa denen, die zur Entscheidung Nestlé/Perrier und
zur Entscheidung 94/449/EG der Kommission vom 14. Dezember 1993 in einem
Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fall Nr.
IV/M.308-Kali + Salz/MdK/Treuhand) (ABl. L 186, S. 38; nachstehend:
Entscheidung Kali + Salz/MdK/Treuhand) geführt hätten, seien die gemeinsamen
Marktanteile weitaus höher gewesen als im vorliegenden Fall, und trotzdem habe
die Kommission die geplanten Zusammenschlüsse genehmigt.
- 196.
- In dem Verfahren, das zur Entscheidung Nestlé/Perrier geführt habe, hätten Nestlé
und BSN zusammen über einen Anteil von 82 % am betreffenden Markt, dem
französischen Mineralwassermarkt, verfügt (Randnr. 119 der Entscheidung). Der
Zusammenschluß sei unter gewissen Bedingungen für zulässig erklärt worden.
- 197.
- In dem Verfahren, das zur Entscheidung Kali + Salz/MdK/Treuhand geführt habe,
sei der Anteil von Kali + Salz am Gemeinschaftsmarkt mit Ausnahme von
Deutschland von 17 % auf 25 % gestiegen und habe zu einem tatsächlichen
Monopol in Form eines Anteils von 98 % am deutschen Markt geführt, der als
eigenständiger räumlich relevanter Markt behandelt worden sei. Auch hier sei derZusammenschluß von der Kommission unter gewissen Bedingungen genehmigt
worden.
- 198.
- Die Kommission hält den Vergleich, den die Klägerin zwischen den Marktanteilen
der am Zusammenschluß Beteiligten und den gesamten Marktanteilen aller
Oligopolisten in dem Verfahren, das zur Entscheidung Nestlé/Perrier geführt habe
(82 %), für unzutreffend, ebenso den Vergleich mit dem Verfahren, das zur
Entscheidung Kali + Salz/MdK/Treuhand geführt habe.
Würdigung durch das Gericht
- 199.
- Das Verbot des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 ist Ausdruck des
in Artikel 3 Buchstabe g des Vertrages niedergelegten allgemeinen Zieles, nämlich
die Schaffung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor
Verfälschungen schützt (erste und siebte Begründungserwägung der Verordnung
Nr. 4064/89). Es bezieht sich auf Zusammenschlüsse, die eine beherrschende
Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem
wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, begründen oder verstärken.
- 200.
- Mit einer solchen beherrschenden Stellung ist die wirtschaftliche Machtstellung
eines oder mehrerer Unternehmen gemeint, die diese in die Lage versetzt, die
Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu
verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten,
ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem
Umfang unabhängig zu verhalten.
- 201.
- Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus mehreren Faktoren
ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen. Unter
diesen Faktoren ist das Vorhandensein erheblicher Marktanteile in hohem Maße
kennzeichnend. Ein beträchtlicher Marktanteil ist jedoch als Beweiselement für das
Vorliegen einer beherrschenden Stellung keine unveränderliche Größe. Seine
Bedeutung variiert von Markt zu Markt je nach dessen Struktur, insbesondere was
die Produktion, das Angebot und die Nachfrage angeht (Urteil Hoffmann-La
Roche/Kommission, Randnrn. 39 und 40).
- 202.
- Außerdem stellt das Verhältnis zwischen den Marktanteilen der am
Zusammenschluß beteiligten Unternehmen und denen ihrer Konkurrenten,
insbesondere der nächstkleineren, ein taugliches Indiz für das Vorliegen einer
beherrschenden Stellung dar. Dieser Faktor gestattet nämlich die Bewertung der
Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenten des fraglichen Unternehmens ((Urteil
Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 48).
- 203.
- Somit kann der Umstand, daß sich die Kommission in anderen Fällen eines
Zusammenschlusses auf mehr oder weniger hohe Marktanteile gestützt hat, um ihre
Annahme einer möglichen Begründung oder Verstärkung einer kollektivenbeherrschenden Stellung zu untermauern, sie nicht bei ihrer Beurteilung in anderen
Verfahren binden, in denen es insbesondere um Märkte geht, für die eine andere
Angebots- und Nachfragestruktur und andere Wettbewerbsbedingungen gelten.
- 204.
- Demnach kann sich die Klägerin, da nichts vorliegt, was beweisen könnte, daß die
Mineralwasser- und/oder Kaliummärkte, die in den Verfahren untersucht wurden,
die zu den Entscheidungen Nestlé/Perrier und Kali + Salz/MdK/Treuhand geführt
haben, und die im vorliegenden Verfahren untersuchten Platin- und
Rhodiummärkte grundlegend ähnliche Merkmale aufweisen, nicht auf etwaige
Unterschiede bei den von der Kommission in dem einen oder anderen Verfahren
zugrunde gelegten Marktanteilen der Oligopolisten berufen, um die Höhe des
Marktanteils in Frage zu stellen, der im vorliegenden Fall als Indiz für die
kollektive beherrschende Stellung herangezogen wurde.
- 205.
- Auch wenn die Bedeutung der Marktanteile von einem Markt zum anderen
unterschiedlich sein kann, so läßt sich doch annehmen, daß besonders hohe Anteile
- von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - als solche den Beweis für das
Vorliegen einer beherrschenden Stellung erbringen (Urteil des Gerichtshofes vom
3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, Akzo/Kommission, Slg. 1991, I-3359,
Randnr. 60). Ein Unternehmen, das längere Zeit einen besonders hohen
Marktanteil besitzt, befindet sich aufgrund seines Produktions- und
Angebotsvolumens - ohne daß die Inhaber erheblich geringerer Anteile imstande
wären, die Nachfrage, die sich von dem Unternehmen mit dem größten Anteil
abwenden will, rasch zu befriedigen - in einer Machtposition, die aus ihm einen
Zwangspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer
Zeiträume, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende
Stellung kennzeichnend ist (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 41).
- 206.
- Zwar haben im Kontext eines Oligopols hohe Marktanteile der Oligopolisten im
Vergleich mit der Analyse einer individuellen beherrschenden Stellung nicht
notwendig die gleiche Bedeutung im Hinblick auf die Möglichkeiten für die
Oligopolisten, sich als Gruppe ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den
Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.
Gleichwohl kann auch ein hoher Marktanteil, insbesondere bei einem Duopol, ein
sehr wichtiges Indiz für das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung
sein, falls keine Anzeichen für das Gegenteil vorliegen.
- 207.
- Wie die Kommission in ihrer Entscheidung festgestellt hat (Randnrn. 81 und 181),
hätten die Unternehmen Implats/LPD und Amplats nach dem Zusammenschluß
jeweils einen Marktanteil von etwa 30 % bis 35 %, d. h. einen gemeinsamen Anteil
von etwa 60 % bis 70 % am Weltmarkt für Platinmetalle, gehabt und ungefähr
89 % der Weltvorkommen an Platinmetallen besessen. Rußland hatte einen
Marktanteil von 22 % und etwa 10 % der Weltvorkommen, die
nordamerikanischen Produzenten einen Marktanteil von 5 % und 1 % der
Weltvorkommen und die Recycleunternehmen einen Marktanteil von 6 %. Nach
Abbau der russischen Lagerbestände, also wahrscheinlich innerhalb von zweiJahren nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung, hätten Implats/LPD und
Amplats, wie zu vermuten war, jeweils einen Marktanteil von etwa 40 % oder einen
gemeinsamen Marktanteil von 80 % gehabt, was einem sehr hohen Marktanteil
entsprochen hätte.
- 208.
- Angesichts der Verteilung der Marktanteile der am Zusammenschluß Beteiligten
untereinander und des Unterschieds der Marktanteile, der nach diesem
Zusammenschluß bei dem aus der Fusion hervorgegangenen Unternehmen und
Amplats einerseits und den übrigen Platinlieferanten andererseits erkennbar
geworden wäre, durfte die Kommission davon ausgehen, daß die geplante
Maßnahme zur Begründung einer beherrschenden Stellung der südafrikanischen
Unternehmen führen konnte.
- 209.
- Der von der Klägerin angestellte Vergleich zwischen den Marktanteilen der am
Zusammenschluß Beteiligten und der Gesamtheit der in der Sache Nestlé/Perrier
von allen Oligopolisten gehaltenen Marktanteile (82 %) ist nicht zutreffend. Wie
die Kommission hervorhebt, müßte nämlich der Marktanteil von 82 % mit der
Gesamtheit der Marktanteile der am Zusammenschluß Beteiligten und von
Amplats nach möglicher Eliminierung des russischen Produzenten (Almaz) als
bedeutendem Marktbeteiligten, d. h. mit etwa 80 %, verglichen werden. Was die
Sache Kali + Salz/MdK/Treuhand betrifft, so hat die Klägerin ebenfalls zu Unrecht
die Marktanteile der am Zusammenschluß Beteiligten mit den Marktanteilen in
Deutschland in der Sache Kali + Salz/MdK/Treuhand (98 %) miteinander
verglichen, da es hierbei nicht um eine kollektive beherrschende Stellung ging. In
der Sache Kali + Salz/MdK/Treuhand hat die Kommission das Vorliegen einer
kollektiven beherrschenden Stellung auf dem europäischen Markt mit Ausnahme
des deutschen Marktes festgestellt, da das aus dem Zusammenschluß
hervorgegangene Unternehmen gemeinsam mit dem anderen Duopolisten einen
Gesamtmarktanteil von etwa 60 % aufwies. Die Klägerin hätte daher einen
Vergleich mit dem letztgenannten Anteil anstellen müssen, der eindeutig unter dem
gemeinsamen Marktanteil von Amplats und Implats/LPD im Anschluß an den
Zusammenschluß liegt.
- 210.
- Bezüglich des Vorbringens der Klägerin, daß der gemeinsame Marktanteil von
Implats/LPD nach dem Zusammenschluß lediglich [...] % in der Gemeinschaft
erreicht hätte, ist zum einen darauf hinzuweisen, daß der relevante geographische
Markt eine geographische Zone darstellt, die durch hinreichend homogene
Wettbewerbsbedingungen für alle Marktbeteiligten gekennzeichnet ist. In diesem
Gebiet hätten das oder die Unternehmen in beherrschender Stellung unter
Umständen mißbräuchliche und einen wirksamen Wettbewerb behindernde
Praktiken an den Tag legen können (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom
14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978,
207, Randnrn. 11 und 14). Die Kommission war daher imstande, die Auswirkungen
des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb in diesem Gebiet angemessen zu
beurteilen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß wegen der in denRandnummern 68 bis 72 der angefochtenen Entscheidung dargestellten Merkmale
der Platinmetallmärkte der relevante geographische Markt im vorliegenden Fall
weltweiten Umfang hat, was von den Beteiligten nicht bestritten wird.
- 211.
- Unter diesen Umständen kann nicht auf „Marktanteile“ der Beteiligten in der
Gemeinschaft abgestellt werden. Auf einem Weltmarkt wie dem Platin- und
Rhodiummarkt hätte nämlich die Wirtschaftsmacht eines Gebildes, wie es nach
dem Zusammenschluß Implats/LPD und Amplats dargestellt hätten, der Macht
entsprochen, die mit seinem Anteil am Weltmarkt und nicht mit seinem
Marktanteil in einem Teil der Welt verknüpft gewesen wäre.
- 212.
- Insoweit spiegeln regionale Unterschiede bei der Aufgliederung der Marktanteile
der Oligopolisten, die den Markt eines austauschbaren, leicht zu transportierenden
Produktes beherrschen, dessen Preise auf Weltniveau festgesetzt werden, lediglich
traditionelle Geschäftsbeziehungen wieder, die leicht verschwinden könnten, wenn
sich die Unternehmen in beherrschender Stellung entschließen, Lockpreise
anzuwenden, um ihre Konkurrenten zu verdrängen, oder die bei mißbräuchlichen
Preispraktiken nur schwer zu durchbrechen wären, wenn die marginalenVersorgungsquellen die Nachfrage der Kunden der Unternehmen in
beherrschender Stellung, die diese mißbräuchlichen Preise anwendeten, nicht leicht
befriedigen könnten.
- 213.
- Nichts beweist aber, wie die Klägerin in Nummer 4.24 ihrer Klageschrift selbst
einräumt, daß die auf den Platinmärkten außerhalb des von der Kommission
festgestellten Duopols tätigen Unternehmen und auch die Duopolisten selbst in der
Lage wären, den Gemeinsamen Markt zu isolieren, um z. B. selektiv auf eine
Entscheidung der beherrschenden Oligopolisten zu reagieren, die Preise weltweit
anzuheben.
- 214.
- Selbst wenn im Kontext eines Weltmarktes wie des Platin- und Rhodiummarktes
auch das genaue Verkaufsniveau der in der Gemeinschaft tätigen Marktbeteiligten
zu prüfen wäre, müßte doch festgestellt werden, daß sich der Marktanteil des
gesamten Gebildes Implats/LPD-Amplats in der Gemeinschaft nicht wesentlich von
dem unterscheidet, den sie am Platinweltmarkt aufweisen.
- 215.
- Nach den Angaben der am Zusammenschluß Beteiligten im Anmeldeformular CO
betrug der gemeinsame Marktanteil von Implats/LPD in der Gemeinschaft im
Zeitraum 1992-1995 durchschnittlich ungefähr [...] % (vgl. Nr. 6.1.10 des Formulars
CO, Anlage 6 zur Klageschrift), während der Marktanteil von Amplats 1994 auf
etwa 35 % bis 40 % und der von Rußland auf etwa 25 % bis 35 % geschätzt
wurde. Der gemeinsame Marktanteil von Implats/LPD-Amplats in der
Gemeinschaft betrug mit anderen Worten vor dem Zusammenschluß ungefähr
[...] % bis 65 % und wäre nach Erschöpfung der russischen Lagerbestände auf
ungefähr [...] % gestiegen, da Rußland nach eigenen Angaben der am
Zusammenschluß Beteiligten seit 1994 etwa 50 % seiner Verkäufe ausLagerbeständen durchgeführt hatte (vgl. Formular CO, Nr. 7.3.2, Anlage 7 zur
Klageschrift).
- 216.
- Mithin ist die auf das Kriterium des Marktanteils gestützte Rüge
insgesamt zurückzuweisen.
2. Zur Ähnlichkeit der Kostenstrukturen von Implats/LPD und Amplats nach dem
Zusammenschluß
Vorbringen der Klägerin
- 217.
- Nach Auffassung der Klägerin ist die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen,
daß sich die durch den Zusammenschluß entstehende neue Einheit und Amplats
wegen ähnlicher Kostenstrukturen auf dem Markt unweigerlich abgestimmt
verhalten würden. Die Analyse der Kommission verkenne die große
Verschiedenheit der Betriebskostenniveaus unterschiedlicher Abbaustätten sowohl
bei Implats und LPD als auch bei Amplats. Es sei insoweit völlig irreführend, nur
die Durchschnittskosten anzusetzen, weil Produktionsentscheidungen von
Abbaustätte zu Abbaustätte getroffen würden und der Wettbewerb sich im Bereich
der Grenzkosten abspiele.
Würdigung durch das Gericht
- 218.
- Der Kostenvergleich der Kommission beruht auf den Graphiken in Anhang II der
angefochtenen Entscheidung, in der die Betriebskostenkurven der drei
südafrikanischen Hersteller, die von den an der Maßnahme beteiligten
Unternehmen selbst ermittelt wurden, dargestellt sind.
- 219.
- In Randnummer 138 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung weist die
Kommission, ohne daß ihr die Klägerin insoweit widersprochen hätte, darauf hin,
daß die Platinindustrie durch eine unflexible Kostenstruktur und sehr hohe
Fixkosten gekennzeichnet sei, so daß die Erzeugung in den Platinbergwerken nicht
wesentlich variiert werden könne, selbst wenn eine Reihe von Abbaustätten nur
einen geringen oder keinen Rentabilitätsbeitrag leisteten. Eine Strategie mit dem
Ziel, die Abbaustätten mit niedrigen Deckungsbeiträgen zugunsten der rentabelsten
zu schließen, führe zu einer Verteilung der Kosten auf die verbleibenden
Abbaustätten, wodurch alle Abbaustätten mit marginalem Deckungsbeitrag
unrentabel würden und unablässig neue Abbaustätten geschlossen werden müßten.
- 220.
- Die Kommission konnte sich daher auf den Standpunkt stellen, daß ein
Platinerzeuger bei der Festlegung des angemessenen Produktionsniveaus die
Gesamtsituation seiner Betriebskosten und nicht nur die Betriebskosten jeder seiner
Abbaustätten berücksichtigen müsse. Unter diesen Umständen war daher der
Vergleich der Kosten der fusionierten Einheit und von Amplats auf der Grundlage
der Betriebskosten sämtlicher Abbaustätten in vollem Umfang gerechtfertigt.
- 221.
- Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, daß bei der Analyse der Kommission
die große Verschiedenheit der Betriebskostenniveaus unterschiedlicher
Abbaustätten sowohl bei Implats und LPD als auch bei Amplats verkannt worden
sei. Zu diesem Punkt ist angesichts der Graphiken mit den Kurven der von den an
der Maßnahme beteiligten Unternehmen selbst ermittelten Betriebskosten der drei
südafrikanischen Platinhersteller vor und nach der Maßnahme (vgl. Anhänge II und
IV der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, daß der Zusammenschluß trotz
der Unterschiede bei der Zusammensetzung des geförderten Erzes, der Kosten bei
der Verarbeitung und Raffination und bei den Verwaltungskosten, auf die die
Kommission in Randnummer 182 der Entscheidung hingewiesen hat, zu einem
neuen Unternehmen führen würde, dessen Betriebskostenstruktur für die
Bergwerke der von Amplats ähneln würde.
- 222.
- Angesichts der vergleichbaren Größe der Marktanteile der beteiligten
Unternehmen, ihres Anteils an den Weltreserven und ihrer Kostenstruktur konnte
die Kommission daher den Schluß ziehen, daß nach dem Zusammenschluß bei
Amplats und Implats/LPD bezüglich der Marktentwicklung eine größere
Übereinstimmung der Interessen bestehen würde und diese Übereinstimmung
geeignet wäre, die Risiken wettbewerbswidrigen Parallelverhaltens wie das von
Produktionsbeschränkungen zu erhöhen.
- 223.
- Diese Rügen sind demnach zurückzuweisen.
3. Zu den Merkmalen des Marktes
a) Zur Markttransparenz
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 224.
- Die Klägerin trägt vor, daß sich die Kommission bei der Analyse der
Marktmerkmale geirrt habe. Platin sei zwar ein homogenes Produkt mit hoher
Preistransparenz; dies bedeute aber nicht automatisch eine Transparenz der
Verkaufszahlen, der Produktionsentscheidungen und der Ressourcen der
Konkurrenten, wie dies der Umstand belege, daß Amplats 1994 ihre
Produktionsprobleme monatelang habe verbergen können, indem zum Platinleasing
übergegangen worden sei, um die Lieferverpflichtungen einhalten zu können.
- 225.
- Die Kommission verweist darauf, daß sie in den Randnummern 145 und 146 der
Entscheidung die Gründe für die sehr hohe Transparenz nicht nur bei den Preisen,
sondern auch bei Produktion, Verkäufen, Reserven und neuen Investitionen
dargelegt habe. Dem habe die Klägerin nichts entgegenhalten können, was den
Inhalt der Entscheidung in Frage stellen könne. Schließlich sei die Transparenz der
Preise das wichtigste Merkmal bei der Ermittlung der Transparenz des Marktes in
einer oligopolistischen Situation. Schließlich habe Amplats nach Darstellung von
Lonrho entgegen den Angaben im NERA-Gutachten dem Markt ihre
Produktionsprobleme nicht verbergen können.
Würdigung durch das Gericht
- 226.
- Die Klägerin bestreitet nicht, daß Platin ein homogenes Erzeugnis ist, für das der
Markt einen transparenten Preisbildungsmechanismus bereitstellt.
- 227.
- Die Transparenz in preislicher Hinsicht stellt aber ein grundlegendes Merkmal bei
der Ermittlung des Transparenzniveaus auf einem oligopolistischen Markt dar.
Über den Preismechanismus können Oligopolisten insbesondere die
Entscheidungen anderer Oligopolisten, ihre Marktanteile zu Lasten des Status quo
ante zu erhöhen, sofort erkennen und unter Umständen die notwendigen
Vergeltungsmaßnahmen ergreifen, um dieses Verhalten scheitern zu lassen.
- 228.
- Im vorliegenden Fall ist die Markttransparenz, wie in der Entscheidung (Randnrn.
144 bis 146) dargestellt, verhältnismäßig hoch, und zwar insbesondere aufgrund der
Notierung des Platins an den Metallbörsen, der Veröffentlichung von Statistiken
über Produktion und Vertrieb, der beschränkten und bekannten Zahl von
Direktkunden auf dem Markt, der Tatsache, daß der Platinsektor von einer relativ
geschlossenen, kleinen Gruppe von Unternehmen mit engen Verbindungen
untereinander beherrscht wird, der Besonderheit der vorwiegend benutzten
Verträge, nämlich langfristiger Vereinbarungen, die den Wiederverkauf des Platins
untersagen, sowie des Umstands, daß jede Erhöhung der Produktionskapazität
aufgrund von Investitionsvorhaben stattfindet, deren Details in den betroffenen
Kreisen allgemein bekannt sind.
- 229.
- Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Kommission zu Recht davon
ausgegangen ist, daß nicht nur bei den Preisen, sondern auch bei Produktion,
Vertrieb, Reserven und neuen Investitionen eine sehr hohe Transparenz bestand.
- 230.
- Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
b) Zu den Wachstumsperspektiven des Platinmarktes
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 231.
- Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission die Marktmerkmale
unzutreffend analysiert. Daß die Entwicklung der Nachfrage gemäßigt verlaufe,
könne kein Hindernis für einen kräftigen Wettbewerb und die sich daraus
ergebenden Schwankungen der Marktanteile sein. Die Klägerin verweist hierzu auf
das NERA-Gutachten. Gemäß Nummer 4.1.4 des Gutachtens müßten sich die
Erzeuger, wenn die betreffende Industrie durch Überkapazität gekennzeichnet sei,
insbesondere durch Senkung ihrer Produktionskosten Konkurrenz machen, um die
Schließung ihrer Betriebe mit überschüssiger Produktionskapazität zu vermeiden.
Die Entwicklung der Marktanteile und die Rücknahme der effektiven Platinpreise
im Zeitraum 1985-1995 sowie die Reaktion von Amplats, die ihre
Niedrigpreisproduktion erhöht habe, und die von Implats, die umfangreicheRationalisierungsmaßnahmen durchgeführt habe, belegten, daß die Struktur des
Platinmarktes nicht zu einer oligopolistischen Zusammenarbeit der wichtigsten
Erzeuger geführt habe.
- 232.
- Die Kommission weist darauf hin, daß die beiden größten Hersteller nach dem
geplanten Zusammenschluß weitgehend übereinstimmende Kostenstrukturen
aufgewiesen hätten. Auch bei den Kostenreduzierungen wäre daher ein
Parallelverhalten eine intelligente Strategie gewesen. Im übrigen treffe weiterhin
zu, daß ein durch gemäßigtes Wachstum gekennzeichneter Markt weder für neue
Marktzutritte noch für einen kräftigen Wettbewerb förderlich sei.
Würdigung durch das Gericht
- 233.
- Die Klägerin stellt nicht in Abrede, daß grundsätzlich ein durch mäßiges Wachstum
gekennzeichneter Markt weder für neue Marktzutritte noch für einen kräftigen
Wettbewerb förderlich ist. Sie bestreitet lediglich unter Hinweis auf die frühere
Marktentwicklung, daß dieser Grundsatz für den Platinmarkt gelte.
- 234.
- Sie widerlegt nicht die auf eine Untersuchung des Marktwachstums und der
Entwicklung der Marktanteile im letzten Jahrzehnt, den geringen direkten
Preiswettbewerb für langfristige Verträge mit den Käufern, das anhaltend hohe
Preisniveau und das Verhalten der Hauptmarktbeteiligten gestützte Analyse der
Kommission (Randnrn. 160 bis 172 der angefochtenen Entscheidung), daß es in der
Vergangenheit eine Tendenz zur oligopolistischen Marktbeherrschung gegeben
habe.
- 235.
- Die Argumentation der Klägerin beruht, soweit es den Anstieg der Nachfrage
betrifft, auf Prämissen, die mit den Voraussagen für das Nachfragewachstum im
Zeitraum 1995-2000 nicht vergleichbar sind. Im Zeitraum 1985-1995, in dem die
Phänomene der Schwankung der Marktanteile und der Preise sowie die von der
Klägerin dargelegten Reaktionen von Amplats und Implats zu verzeichnen waren,
hatte sich nämlich die Nachfrage fast verdoppelt und war von 2 830 000 auf
5 205 000 Unzen jährlich angestiegen (vgl. NERA-Gutachten, Tabelle 3.1, S. 15),
während im Zeitraum 1995-2000 die Nachfrage von 4 705 000 auf 5 570 000 Unzen
jährlich ansteigen und damit nicht wesentlich zunehmen sollte (vgl. Randnr. 127 der
angefochtenen Entscheidung).
- 236.
- Schließlich berücksichtigt die Analyse der Klägerin nicht die Auswirkung des
Zusammenschlusses auf die Marktstruktur und die der neuen Einheit im Verhältnis
zu ihrem Hauptmitbewerber Amplats. Selbst wenn man unterstellt, daß die Analyse
der Klägerin für die Vergangenheit zutreffend ist, so hätte sich doch der
Zusammenschluß dahin ausgewirkt, daß die beiden Haupterzeuger weitgehend
ähnliche Kostenstrukturen gehabt hätten und ein wettbewerbswidriges
Parallelverhalten angesichts der Struktur des Platinmarktes eine wirtschaftlich
gesehen rationellere Strategie gewesen wäre als die, sich zu Lasten einer
Maximierung der gemeinsamen Erträge gegenseitig Konkurrenz zu machen.
- 237.
- Unter diesen Umständen konnte die Kommission angesichts der Stabilität des
Platinmarktes, dessen durchschnittliches jährliches Wachstum nach der Vorhersage
im Zeitraum 1995-2000 etwa 3 % betragen sollte, mit Recht zu dem Schlußgelangen, daß es keinen Anreiz für Neuankömmlinge auf dem Markt oder für
bereits vorhandene Wettbewerber gebe, sich mit einer offensiven Strategie diese
zusätzliche Nachfrage zu sichern.
- 238.
- Die Rüge der Klägerin ist somit zurückzuweisen.
c) Zum Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage
Vorbringen der Klägerin
- 239.
- Die Klägerin macht sodann geltend, daß die Besorgnis der Kommission wegen
einer etwaigen Preiserhöhung für Platin ganz offensichtlich auch durch die
unberechtigte Annahme des wahrscheinlichen Bevorstehens eines Angebotsdefizits
genährt worden sei (Randnr. 136 der angefochtenen Entscheidung).
- 240.
- Dieser Standpunkt der Kommission stehe allerdings im Widerspruch zur Meinung
der meisten Industriellen, die auf einen Versorgungsüberschuß hingewiesen hätten,
der im Verlauf der folgenden Jahre ausgeglichen werden könne.
Würdigung durch das Gericht
- 241.
- In Randnummer 127 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die
verschiedenen Voraussagen der Parteien über die zukünftige Nachfrageentwicklung
aufgeführt, die diese selbst sowie die Unternehmen Anderson, Wilson & Partners
Inc. BOE Nat West Securities, SBC Warburg und Engelhard (mit jeweils
unterschiedlichem Ergebnis) erstellt hatten.
- 242.
- Die Kommission hat ferner in den Randnummern 128 bis 131 der Entscheidung
eine eingehende - und von der Klägerin auch nicht bestrittene - Analyse der
Faktoren vorgenommen, auf die die Voraussagen, daß die Nachfrage vermutlich
nur mäßig wachsen werde, gestützt waren.
- 243.
- Es handelte sich um folgende Faktoren:
- Zunahme der Produktion von Kfz-Abgaskatalysatoren infolge der
Verschärfung und/oder Neueinführung von Abgasvorschriften in den
Vereinigten Staaten, Europa, Brasilien und Argentinien bis zum Ende des
Jahrhunderts sowie zunehmende Nutzung von Platin in Abgaskatalysatoren
für Dieselfahrzeuge;
- wachsende Platinnachfrage im Schmuckwarensektor in Japan, den
Vereinigten Staaten und vermutlich China;
- bei den industriellen Anwendungen Ersetzungsmaßnahmen in der
mineralölverarbeitenden und chemischen Industrie infolge der erneuten
Inbetriebnahme von Anlagen, die für die Dauer der Rezession stillgelegt
worden waren;
- zunehmende Nutzung von Personal Computern, da mehr Platin für
Festplattenbeschichtungen und andere Bauteile benötigt wird;
- langfristig der Einsatz von Brennstoffzellen.
- 244.
- Außerdem hat die Kommission unabhängig von der Frage, welche der von den
Parteien vorgelegten Voraussagen der Nachfrageentwicklung die zutreffendste ist,
in den Randnummern 134 bis 136 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, daß
das weltweite Platinangebot nach dem Zusammenschluß von den südafrikanischen
Unternehmen beherrscht worden wäre und ein Angebotsdefizit nur von diesen
hätte gedeckt werden können.
- 245.
- Angesichts dieser von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen ist daher
davon auszugehen, daß die Analyse der Entwicklung von Angebot und Nachfrage
bei Platin durch die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält.
- 246.
- Diese Rüge ist folglich zurückzuweisen.
d) Zu den marginalen und alternativen Versorgungsquellen
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 247.
- Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Prüfung der
Marktzugangsschranken folgendes nicht ausreichend berücksichtigt:
- die kumulierte Wirkung der einzelnen marginalen und alternativen
Versorgungsquellen und insbesondere das zunehmende Angebot von
rückgewonnenem Platin,
- die vier Millionen Unzen der seit 1985 angesammelten Lagerbestände an
Platin,
- die zunehmende Substitution von Platin durch Palladium,
- die Erzeugung Rußlands und den Verkauf seiner Lagerbestände sowie
- die auf eine umfangreiche Neuproduktion abzielenden Pläne marginaler
Lieferanten wie Stillwater in den Vereinigten Staaten und Hartley in
Zimbabwe.
- 248.
- In dem Schreiben der südafrikanischen Regierung vom 19. April 1996 sei hierzu
festgestellt worden, daß die weltweiten Platinreserven mit Ausnahme ihrer eigenen
und der von Zimbabwe die Nachfrage theoretisch auf zwanzig Jahre decken
könnten.
- 249.
- Die Kommission habe es vollständig unterlassen, die Auswirkung zu prüfen, die die
verschiedenen marginalen und alternativen Versorgungsquellen und andere
Gesichtspunkte hätten, die bei einer Preiserhöhung von z. B. 10 % oder 20 % den
Wettbewerb beeinflussen könnten. Eine solche Preiserhöhung hätte nämlich, wenn
sie sich hätte durchsetzen lassen, den Beweis dafür erbracht, daß die durch den
Zusammenschluß entstandene Einheit im Zusammenwirken mit Amplats in der
Lage gewesen wäre, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und schließlich den
Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Maße unabhängig zu verhalten.
- 250.
- Die Kommission habe daher nicht gebührend geprüft, wie die Preisentwicklung
ohne die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte ausgefallen wäre, und noch
weniger die wachsende Bedeutung gewürdigt, die diesen Gesichtspunkten in der
Zukunft zukomme, wenn die hypothetische Preiserhöhung, die Hauptsorge der
Kommission, tatsächlich stattfinden sollte. Es handele sich hier um einen
Begründungsmangel und somit um einen Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages,
weil ganz offensichtlich die 37 % Marktanteile der marginalen Versorgungsquellen
neben den anderen Gesichtspunkten die Preiserhöhungen in Grenzen hätten halten
können.
- 251.
- Die Kommission verweist wegen des Recyclings auf die Randnummern 91 bis 95
der angefochtenen Entscheidung und wegen der Substitution von Platin durch
Palladium auf die Randnummern 29 bis 32, sodann auf Randnummer 138
Buchstabe c, in der die Lager behandelt würden, auf die Randnummern 122 bis
125, 134, 135 und 173, die sich auf die russische Erzeugung und die Verkäufe aus
Lagerbeständen bezögen, auf die Randnummern 85 bis 90 und die Randnummer
138 Buchstabe c, in denen die neuen Produktionen behandelt würden, sowie auf
die Randnummern 193 bis 204, die der von den Parteien vorgelegten
wirtschaftlichen Analyse gewidmet seien. Am Ende der Randnummer 138 sei sie
zu dem Ergebnis gelangt, daß Angebotsreaktionen marginaler Art in bezug auf
Lagerbestände, neue Bergwerke und Recycling den Mißbrauch einer
beherrschenden Stellung nicht verhindern könnten. Ebenso habe sie in
Randnummer 203 erklärt, daß sie es für äußerst unwahrscheinlich halte, daß
Anbieter außerhalb des Oligopols, Lagerbestände außer den russischen und die
Verfügbarkeit von recyceltem Platin ausreichende Auswirkungen auf den Markt
haben würden, um den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung verhindern zu
können. Bei der letzten Feststellung sei die bestehende Situation in Rußland als
Hauptwettbewerber auf dem Markt mit Ausnahme von LPD berücksichtigt worden.
- 252.
- Zum Vorbringen der Klägerin, daß 37 % des Marktes in Form marginaler
Versorgungsquellen sowie andere Einflüsse die Preiserhöhungen gebremst hätten,macht die Kommission geltend, daß die südafrikanischen Hersteller 1995 allein
63 % des Marktes dargestellt hätten und diese Zahl noch kräftig zunehmen werde
(um letztlich bei etwa 80 % zu liegen), wenn Rußland ab 1997 keine Lagerverkäufe
mehr vornehmen werde. Im übrigen sei ein erheblicher Teil des marginalen
Wettbewerbs hypothetisch und hätte auf keinen Fall vor Ablauf mehrerer Jahre
einen Druck auf den Markt ausüben können.
- 253.
- Schließlich habe die Klägerin nicht ihre Behauptung belegt, daß die Reserven
unabhängig von den südafrikanischen theoretisch ausgereicht hätten, um die
Weltnachfrage in den nächsten 20 Jahren zu befriedigen. Außerdem habe sie nicht
klargestellt, welche Auswirkungen diese übrigen „theoretisch“ ausreichenden
Reserven auf den Markt gehabt hätten.
Würdigung durch das Gericht
- 254.
- Es ist festzustellen, daß die Ansicht der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht
unzutreffend ist.
- 255.
- In den Randnummern 93, 94 und 95 der angefochtenen Entscheidung untersucht
die Kommission die Grenzen des Wachstumspotentials der Rückgewinnung von
Platin insbesondere aus Abgas-Katalysatoren, die bei diesen mit den Kosten der
Schrottsammlung, der Ausfuhr von Fahrzeugen in die dritte Welt, die damit für die
Rückgewinnung verlorengehen, und mit anderen Faktoren zusammenhängen.
- 256.
- In Randnummer 138 Buchstabe c berücksichtigt sie gebührend die Frage der seit
1985 gebildeten Lagerbestände in Höhe von 4 Millionen Unzen Platin.
- 257.
- In den Randnummern 29 bis 32 zeigt sie die Grenzen der tendenziell steigenden
Substitution von Platin durch Palladium auf.
- 258.
- Die Produktion Rußlands und seine Lagerverkäufe werden in Randnummer 81 der
angefochtenen Entscheidung untersucht. In den Randnummern 123 bis 125, 134
und 173 würdigt die Kommission die Möglichkeiten der Entwicklung der russischen
Produktion. In den Randnummern 171 und 173 erörtert sie die Möglichkeit für
Rußland, seine Lagerbestände selektiv für die Zwecke eines etwaigen
monopolistischen Versuches der Produktionsdrosselung einzusetzen, und schließt
sie letztlich aus.
- 259.
- Die Projekte marginaler Lieferanten wie Stillwater in den Vereinigten Staaten und
Hartley in Zimbabwe werden in Randnummer 88 untersucht.
- 260.
- Die kumulierte Wirkung verschiedener marginaler und alternativer
Versorgungsquellen wird in den Randnummern 138 Buchstabe c und 202 analysiert.
- 261.
- Damit läßt sich erkennen, daß die Kommission entgegen der Behauptung der
Klägerin die vorgenannten Beurteilungsgesichtspunkte hinreichend berücksichtigt
und ihre Entscheidung insoweit gebührend begründet hat.
- 262.
- Zum Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe nicht gebührend geprüft, wie
sich die Preise ohne die von ihr genannten Gesichtspunkte entwickelt hätten,
genügt die Feststellung, daß die Kommission bei der Beurteilung der
voraussichtlichen Auswirkung eines Zusammenschlusses auf den Markt nicht zu der
Prüfung verpflichtet ist, wie die Marktentwicklung in der Vergangenheit ohne den
einen oder anderen Wettbewerbsaspekt ausgesehen hätte. Im Rahmen ihrer
Prüfung hat die Kommission nämlich lediglich zu ermitteln, ob der
Zusammenschluß insbesondere wegen der früheren Wettbewerbsbedingungen auf
dem betreffenden Markt bei einem oder mehreren Unternehmen zu einer
wirtschaftlichen Machtsituation führen könnte, die ihnen insbesondere im
Zusammenhang mit Preiserhöhungen mißbräuchliche Verhaltensweisen
ermöglichen würde.
- 263.
- Die Rügen der Klägerin sind daher zurückzuweisen.
e) Zu den strukturellen Verbindungen
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 264.
- Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe nicht die Rechtsprechung des
Gerichts berücksichtigt (Urteil vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/89,
T-77/89 und T-78/89, SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403; nachstehend: Urteil
Flachglas), nach der im Rahmen des Artikels 86 des Vertrages die Feststellung
einer kollektiven beherrschenden Stellung vom Vorliegen struktureller
Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen z. B. infolge eines
technologischen Vorsprungs aufgrund Vereinbarung oder Lizenzvergabe, der ihnen
in spürbarem Maße die Möglichkeit zu unabhängigem Verhalten gegenüber ihren
Konkurrenten, Kunden und letztlich den Verbrauchern gäbe. Im vorliegenden Fall
habe die Kommission nicht das Vorliegen struktureller Verbindungen nachgewiesen
und auch nicht, daß die fusionierte Einheit und Amplats sich so verhalten würden,
als ob sie eine einzige Einheit darstellten. Dies stelle zugleich eine Verletzung der
Begründungspflicht nach Artikel 190 des Vertrages dar.
- 265.
- Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung folgende strukturelle
Verbindungen zwischen der fusionierten Einheit und Amplats behandelt (Randnrn.
156 und 157):
- Verbindungen im Industriebereich, insbesondere ein gemeinsames
Unternehmen im Stahlsektor;
- kürzlicher Erwerb von 6 % Beteiligung am Kapital von Lonrho durch
AAC nebst einem Vorkaufsrecht für weitere 18 %.
- 266.
- Diese Analyse sei in dreierlei Hinsicht unzureichend.
- 267.
- Zum einen betreffe keiner dieser Gesichtspunkte die Platinmetallindustrie
unmittelbar, da der erste sich spezifisch auf Verbindungen mit anderen
Industriezweigen beziehe und sowohl der erste als auch der zweite eher fürAAC als für Amplats als ihren aktiven Partner in der Platinindustrie gelte.
- 268.
- Zum anderen habe es sich keineswegs um die Art struktureller Verbindungen
gehandelt, die nach dem Urteil Flachglas für die Begründung einer beherrschenden
Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages ausreichten.
- 269.
- Schließlich sei die jüngste Kapitalbeteiligung von AAC an Lonrho eine gegen
Gencor und den Zusammenschluß gerichtete Maßnahme und als solche ein
Hinweis darauf gewesen, daß die bestehenden Verbindungen zwischen den
verschiedenen Unternehmen kein Hindernis für einen aggressiven gegenseitigen
Wettbewerb seien.
- 270.
- Die Kommission verweist darauf, daß sie sich in ihrer bisherigen
Entscheidungspraxis nicht stets auf das Vorliegen wirtschaftlicher Verbindungen
berufen habe, um hieraus auf eine kollektive beherrschende Stellung zu schließen,
und daß außerdem das Gericht in seinem Urteil Flachglas (Randnr. 358) weder das
Vorliegen wirtschaftlicher Verbindungen als ein notwendiges Tatbestandsmerkmal
noch den Begriff der wirtschaftlichen Verbindungen auf den von der Klägerin
herangezogenen Begriff struktureller Verbindungen reduziert habe. Sie dürfe daher
diesen Begriff so verstehen, daß er die Wechselbeziehung zwischen den Mitgliedern
eines beschränkten Oligopols mit einschließe.
- 271.
- Selbst wenn aber anzunehmen wäre, daß das Gericht das Vorliegen wirtschaftlicher
Verbindungen im Rahmen des Artikels 86 des Vertrages gefordert hätte, könne das
nicht bedeuten, daß das gleiche Erfordernis auch im Rahmen der Kontrolle von
Zusammenschlüssen bestünde.
- 272.
- Außerdem hätten, selbst wenn der Begriff der wirtschaftlichen Verbindungen enger
ausgelegt werden müßte, mehrere Verbindungen dieser Art zwischen den
Mitgliedern des geplanten Zusammenschlusses und Amplats bestanden - trotz der
Neigung der Klägerin, sie zu unterschätzen -, und diese hätten die gemeinsamen
Interessen der Mitglieder eines engeren Oligopols verstärken können (Randnrn.
155 bis 157 der angefochtenen Entscheidung).
Würdigung durch das Gericht
- 273.
- Das Gericht hat in seinem Urteil Flachglas Verbindungen struktureller Art, auf die
lediglich beispielhaft hingewiesen wurde, nicht als notwendiges Kriterium für die
Feststellung des Vorliegens einer kollektiven beherrschenden Stellung betrachtet.
- 274.
- Es hat lediglich nicht grundsätzlich ausschließen wollen, daß zwei oder mehr
unabhängige wirtschaftliche Einheiten auf einem spezifischen Markt durch
wirtschaftliche Bande so miteinander verknüpft sind, daß sie infolgedessen eine
beherrschende Stellung im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern
einnehmen (Randnr. 358 des Urteils). Dies könne beispielsweise dann der Fall sein,
wenn zwei oder mehr unabhängige Unternehmen gemeinsam aufgrund
Vereinbarung oder Lizenzvergabe über einen technologischen Vorsprung verfügten,
der ihnen in spürbarem Maße die Möglichkeit zu unabhängigem Verhalten ihren
Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber gäbe.
- 275.
- Diesem Urteil läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß das Gericht den Begriff der
wirtschaftlichen Verbindungen auf den von der Klägerin herangezogenen Begriff
der strukturellen Verbindungen beschränkt hätte.
- 276.
- Außerdem besteht rechtlich oder wirtschaftlich gesehen kein Grund, in den Begriff
der wirtschaftlichen Verbindung nicht auch die Wechselbeziehung zwischen den
Mitgliedern eines beschränkten Oligopols mit einzubeziehen, in dessen Rahmen
diese auf einem Markt mit den entsprechenden Merkmalen insbesondere im
Hinblick auf Marktkonzentration, Transparenz und Homogenität des Erzeugnisses
in der Lage sind, ihre jeweiligen Verhaltensweisen vorherzusehen, und daher unter
einem starken Druck stehen, ihr Marktverhalten einander anzupassen, um
insbesondere ihren gemeinsamen Gewinn durch eine auf Preiserhöhung abzielende
Produktionsbeschränkung zu maximieren. In einem solchen Kontext weiß nämlich
jeder Marktbeteiligte, daß jede auf Vergrößerung seines Marktanteils gerichtete,
stark wettbewerbsorientierte Maßnahme (z. B. eine Preissenkung) seinerseits die
gleiche Maßnahme seitens der anderen auslösen würde, so daß er keinerlei Vorteil
aus seiner Initiative ziehen könnte. Folglich hätten alle Marktbeteiligten die
Absenkung des Preisniveaus hinzunehmen.
- 277.
- Diese Schlußfolgerung gilt um so mehr im Bereich der Kontrolle von
Zusammenschlüssen, die das Auftreten oder die Verschärfung wettbewerbswidriger
Marktstrukturen verhindern soll. Solche Strukturen können sowohl auf das
Vorliegen wirtschaftlicher Verbindungen in dem von der Klägerin vertretenen
engen Sinne als auch auf oligopolistische Marktstrukturen zurückzuführen sein, bei
denen jeder Marktteilnehmer die gemeinsamen Interessen wahrnehmen und
insbesondere die Preise erhöhen kann, ohne zuvor eine Vereinbarung treffen oder
auf eine abgestimmte Verhaltensweise zurückgreifen zu müssen.
- 278.
- Im vorliegenden Fall ist somit die Rüge der Klägerin, die Kommission habe das
Vorliegen struktureller Verbindungen nicht nachgewiesen, unbegründet.
- 279.
- Die Kommission konnte aufgrund der vorgesehenen Änderung der Marktstruktur
und der Ähnlichkeit der Kostensituation bei Amplats und Implats/LPD davon
ausgehen, daß die geplante Maßnahme eine kollektive beherrschende Stellung
schaffen und in Wirklichkeit auf die Entstehung eines Duopols dieser beiden
Unternehmen hinauslaufen würde.
- 280.
- Sie durfte ebenfalls zum gleichen Zweck die in den Randnummern 156 und 157 der
angefochtenen Entscheidung behandelten wirtschaftlichen Verbindungen zugrunde
legen.
- 281.
- Die Klägerin kann die Relevanz dieser Verbindungen nicht unter Hinweis darauf
in Abrede stellen, daß sie die Platinmetallindustrie nicht unmittelbar beträfen und
eher AAC als Amplats zuzurechnen seien. Die Verbindungen zwischen den
wichtigsten Platinherstellern bei den Tätigkeiten außerhalb der Herstellung von
Platinmetallen (Randnr. 156 der angefochtenen Entscheidung) sind nämlich von der
Kommission nicht als Gesichtspunkte herangezogen worden, um das Vorliegen
wirtschaftlicher Beziehungen in dem von der Klägerin vertretenen engen Sinne
darzutun, sondern als Faktoren, die dadurch zur Disziplinierung der Mitglieder
eines Oligopols beitragen, daß sie die Risiken von Vergeltungsmaßnahmen für den
Fall erhöhen, daß eines der Mitglieder ein von den anderen als unannehmbar
beurteiltes Verhalten an den Tag legen sollte. Diese Analyse wird im übrigen durch
die Untersuchung eines Beraters über die möglichen Reaktionen von Konkurrenten
auf die Zusammenarbeit von Implats mit LPD bestätigt, das zu den in der
Entscheidung (Randnr. 158) zitierten Schriftstücken der Geschäftsführung von
Gencor und Implats vom 6. Mai 1994 gehört. Diesem Berater zufolge wäre ein
mögliches Szenario gewesen: „Disziplinierungsmaßnahmen und gezielte Preiskriege
- beispielsweise Rh (Rhodium)“.
- 282.
- Der Umstand, daß die betreffenden Verbindungen AAC und nicht unmittelbar
Amplats betreffen, kann die Begründung der Kommission nicht entkräften. Da
Amplats von AAC kontrolliert wird, durfte die Kommission davon ausgehen, daß
sich die Verbindungen zwischen AAC und anderen Unternehmen, die auf dem
Platinmetallmarkt tätig sind oder auch nicht, günstig oder ungünstig auf Amplats
auswirken konnten.
- 283.
- Zu dem Vorbringen, die jüngste Kapitalbeteiligung von AAC an Lonrho sei eine
gegen Gencor und den Zusammenschluß gerichtete Maßnahme und als solche ein
Hinweis darauf gewesen, daß die bestehenden Verbindungen zwischen den
verschiedenen Unternehmen kein Hindernis für einen aggressiven gegenseitigen
Wettbewerb seien, ist zum einen zu bemerken, daß die Klägerin die Feindseligkeit
dieser Maßnahme nicht nachgewiesen hat, und zum anderen, daß diese Maßnahme
unabhängig von den sie tragenden Gründen die bestehenden Verbindungen
zwischen den beiden wichtigsten Konkurrenten des Marktes noch enger knüpfte.
- 284.
- Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
f) Zu den Mitteln des Wettbewerbs mit Ausnahme der technologischen
Entwicklung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 285.
- Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe, obwohl die Technologie der
Erzeugung und des Abbaus ausgereift seien, nicht die anderen, nichttechnischen
Wettbewerbsvorteile wie Abbaureserven, Verwaltung der Tätigkeit und
verschiedene Beihilfen an die einzelnen Erzeuger berücksichtigt, die den
Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten einen sehr unterschiedlichen Stand
verschafften.
- 286.
- Die Kommission leugnet nicht, daß Wettbewerb in einem technologisch
ausgereiften Sektor möglich sein kann. Das Fehlen technologischer Änderung
trockne jedoch eine wichtige Wettbewerbsquelle aus. Im übrigen beleuchte das
Vorbringen der Klägerin die Bedeutung, die dem Unterschied zwischen den
Managementstilen und den Grundlagen der Ressourcen zukomme. Eines der
entscheidenden Merkmale des geplanten Zusammenschlusses unter dem
Blickwinkel seiner Auswirkung auf den Wettbewerb sei aber, daß er einen
Konkurrenten (LPD) ausgeschaltet hätte, dessen Managementstil und
Kostenstruktur stark von denen von Implats und Amplats abwichen.
Würdigung durch das Gericht
- 287.
- Entgegen der Darstellung der Klägerin hat die Kommission in den Randnummern
152 und 153 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt, daß auch in einem
technologisch ausgereiften Sektor Wettbewerb bei Einsatz neuer Arbeitsmethoden
und Produktionstechniken möglich bleibt und daß bei den vier großen
Platinerzeugern unterschiedliche Arbeitsmethoden bestanden, Fortschritte bei den
Techniken des Platinabbaus verhältnismäßig langsam erfolgen und technologische
Durchbrüche, die die Erzeugungsstruktur der Platinindustrie grundlegend verändern
können, nicht zu erwarten sind.
- 288.
- Die Entscheidung hat somit die anderen nichttechnischen Aspekte der
Wettbewerbsvorteile berücksichtigt. Die Rüge der Klägerin ist daher
zurückzuweisen.
g) Zur Berücksichtigung der Reaktion betroffener Dritter
Vorbringen der Klägerin
- 289.
- Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission die neutrale oder positive
Reaktion der meisten Kunden und sonstiger von ihr kontaktierter Dritter auf den
Zusammenschluß außer acht gelassen, wie sie in Nummern 2.17 bis 2.21 ihrer
Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt habe. Wenn dieseMarktbeteiligten aber nicht der Meinung gewesen wären, daß auf diesem Markt
marginale und andere Faktoren auf den Wettbewerb einwirken könnten, um eine
etwaige Preiserhöhung einzudämmen, hätten sie sicher negativ reagiert.
Würdigung durch das Gericht
- 290.
- Die Klägerin hat nichts vorgelegt, was ihr Vorbringen beweisen könnte. Daß sich
die Kommission am Ende ihrer eigenen Marktanalyse dem Standpunkt der Kunden
und sonstiger betroffener Dritter angeschlossen hat, die auf den geplanten
Zusammenschluß negativ reagiert hatten, beweist nicht, daß sie den Standpunkt
derjenigen, die eine positive oder neutrale Reaktion gezeigt hatten, nicht
berücksichtigt hätte.
- 291.
- Auf jeden Fall kann die Meinung der Kunden und anderer Dritter, mag sie auch
eine wichtige Informationsquelle bezüglich der voraussichtlichen Auswirkung eines
Zusammenschlusses auf den Markt darstellen, die Kommission bei ihrer autonomen
Beurteilung der Auswirkung des Zusammenschlusses auf diesen Markt nicht
binden.
- 292.
- Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
h) Zu den früheren oligopolistischen Tendenzen
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 293.
- Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe, als sie eine frühere Tendenz
der Platinindustrie zur Schaffung einer kollektiven beherrschenden Stellung
festgestellt habe, außer acht gelassen, daß sich die Marktanteile mit der Zeit
geändert hätten (sie verweist auf das NERA-Gutachten, Tabelle S. 15) und daß,
wie sie selbst einräume, der fortschreitende Rückgang der Marktanteile der
wichtigsten Erzeuger Beleg für einen bestimmten Wettbewerb auf dem Markt sei.
Außerdem seien die Preise im letzten Jahrzehnt real gesunken (sie verweist auf das
NERA-Gutachten, Tabelle 3.2, S. 18; Anhang 10 Abbildung 3 der Antwort auf die
Mitteilung der Beschwerdepunkte in Anlage 11 zur Klageschrift).
- 294.
- Die Kommission trägt vor, zwar werde in der Entscheidung das Vorliegen eines
Wettbewerbs in der Vergangenheit eingeräumt, es seien aber auch parallele oder
solche Verhaltensweisen vorgekommen, die denen von kartellverbundenen
Unternehmen entsprochen hätten.
Würdigung durch das Gericht
- 295.
- Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus den Randnummern 166 und
173 sowie 168 bis 172 und 204 der angefochtenen Entscheidung, daß dieKommission bei ihrer Analyse des besonderen Wettbewerbsrahmens, in dem die
südafrikanischen Lieferanten vor dem Zusammenschluß tätig geworden sind, sowohlden Veränderungen bei den Marktanteilen als auch der Preisentwicklung
gebührend Rechnung getragen hat.
- 296.
- Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
i) Ergebnis
- 297.
- Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt
(Randnr. 219), daß der geplante Zusammenschluß zu einem dominierenden Duopol
von Amplats und Implats/LPD auf dem Platin- und Rhodiummarkt geführt hätte,
wodurch ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels
2 der Verordnung Nr. 4064/89 verhindert worden wäre. Daraus folgt außerdem,
daß die Begründung der Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 des
Vertrages entspricht.
- 298.
- Da sämtliche Rügen der Klägerin zurückgewiesen wurden, sind auch die geprüften
Klagegründe zurückzuweisen.
IV - Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
Nr. 4064/89 wegen Ablehnung der von den am Zusammenschluß beteiligten
Unternehmen angebotenen Verpflichtungserklärungen durch die Kommission und einer
Verletzung des Artikels 190 des Vertrages
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 299.
- Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe mit ihrer Weigerung, die von den
Parteien des Zusammenschlusses angebotenen Verpflichtungserklärungen
anzunehmen, einen Rechtsfehler begangen und außerdem gegen Artikel 190 des
Vertrages verstoßen, da sie diese Weigerung nicht ausreichend begründet habe.
- 300.
- Die Parteien hätten, wie Randnummer 215 der angefochtenen Entscheidung zu
entnehmen sei, der Kommission den Entwurf einer Verpflichtungserklärung
angeboten, der versucht habe, die Wettbewerbsprobleme zu lösen, die durch den
Zusammenschluß entstünden. Diese Verpflichtungserklärungen seien den
Mitgliedstaaten unterbreitet und auf der Sitzung des Beratenden Ausschusses vom
9. April 1996 erörtert worden.
- 301.
- Sie hätten drei Elemente enthalten:
a) Anhebung der Produktionskapazitäten des Bergwerks [...] um eine Menge
von [...] Unzen;
b) Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Produktion von [...] Unzen [...];
c) Schaffung eines neuen Lieferanten auf dem Markt.
- 302.
- Die Kommission habe zu Unrecht diese Verpflichtungen mit der Erwägung
zurückgewiesen, sie beträfen das Verhalten der Parteien und könnten im Rahmen
der Verordnung Nr. 4064/89 nicht berücksichtigt werden (Randnr. 216 der
angefochtenen Entscheidung). Die Kommission habe indessen im Rahmen dieser
Verordnung bereits verhaltensbestimmende Verpflichtungserklärungen
entgegengenommen. Die Klägerin verweist hierzu auf eine Reihe von
Entscheidungen, in deren Rahmen die Kommission derartige Verpflichtungen klar
akzeptiert habe.
- 303.
- In Randnummer 216 der angefochtenen Entscheidung seien die Verpflichtungen
mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß „die Produktion anderer
Bergwerke, die ebenfalls der fusionierten Einheit gehören, früher verringert werden
könnte, um die Produktion auf dem gegenwärtigen Niveau von [...] Unzen zu halten
und so das Gesamtangebot zu verringern“. Dieses Argument habe keinen Sinn. Die
Verpflichtung gehe dahin, eine zusätzliche Kapazität von [...] Unzen im Bergwerk
[...] zu schaffen und die Produktion auf dem gegenwärtigen Niveau zu halten.
Folglich hätte keine Verringerung der Produktion erfolgen können, bevor nicht die
zusätzliche Kapazität zur Verfügung gestanden hätte.
- 304.
- Abzulehnen sei auch das Vorbringen der Kommission (Randnr. 216 der
angefochtenen Entscheidung), daß, wenn ein Lieferant seine Produktion auf einem
konstanten Niveau aufrechterhielte, dies Amplats, dem anderen Mitglied des
Oligopols, bekanntgegeben würde, was einen Druck nach oben auf die Preise
erzeugen würde. Die Verpflichtungserklärung habe für die Produktion der neuen
Einheit keinen Plafond vorgesehen. Amplats hätte daher nicht davon ausgehen
können, daß die neue Einheit auf eine wachsende Nachfrage durch
Aufrechterhaltung der Produktion auf dem bisherigen Niveau reagiert hätte. Auf
jeden Fall dürften die Unternehmen aus ihrer wirtschaftlichen Betätigung einen
angemessenen Gewinn ziehen, solange er keinen unannehmbaren oder
wettbewerbsrechtlich unlauteren Umfang erreiche. Jedes Verhalten der neuen
Einheit und von Amplats, das zu einem solchen Gewinn führe, könne aber zu einer
Intervention der südafrikanischen Behörden führen.
- 305.
- Außerdem habe die Kommission die Feststellung der südafrikanischen Behörden
überhaupt nicht berücksichtigt, daß Amplats bereits eine beherrschende Stellung
innegehabt habe, die dann dem effektiven Wettbewerb seitens der aus dem
Zusammenschluß entstandenen neuen Einheit ausgesetzt gewesen wäre.
- 306.
- Was die Schaffung eines neuen Lieferanten angeht, die der Kommission zufolge
nur geringe Auswirkung gehabt hätte, macht die Klägerin geltend, daß dieser
Aspekt der Entscheidung, wenn sie mit ihren übrigen Rügen bezüglich der Haltung
der Kommission gegenüber der Verpflichtungserklärung recht habe, nicht
aufrechtzuerhalten sei.
- 307.
- Zu bestreiten sei die Erkärung der Kommission, daß die Verpflichtungserklärung
nicht das Marktwachstum widerspiegele, zu dem es nach Auffassung allerBeobachter kommen werde (Randnr. 216 der angefochtenen Entscheidung). Dieser
Standpunkt widerspreche der in der Industrie mehrheitlich vertretenen Auffassung.
Diese habe auf das Vorliegen eines Versorgungsüberschusses hingewiesen, der sich
in einigen Jahren ausgleichen könne. Dieser Standpunkt werde durch zumindest
drei unabhängige Gutachten gestützt, die der Antwort der Parteien auf die
Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt worden seien und zu der die
Kommission in der angefochtenen Entscheidung nur kurz Stellung bezogen habe.
Die Verpflichtungserklärung der Parteien, daß die Produktion auf ihrem
gegenwärtigen Niveau gehalten werde, sei in diesem Kontext geeignet gewesen, die
Hauptsorge der Kommission zu beseitigen.
- 308.
- Außerdem sei es möglich gewesen, die Einhaltung der angebotenen
Verpflichtungen zu überwachen. Insbesondere hätte die Aufrechterhaltung des
Niveaus der Produktion aufgrund einer Verpflichtung geprüft werden können, der
Kommission vierteljährlich die Produktionszahlen zu übermitteln. Diese hätten
dann jedes Jahr mit den Produktionszahlen im Jahresbericht und in der geprüften
Jahresrechnung verglichen werden können. Bezüglich der anderen angebotenen
Verpflichtung in bezug auf die Entwicklung des Vorhabens [...], ist die Klägerin der
Meinung, dieses habe trotz seiner strukturellen Natur auf jeden Fall leicht anhand
geprüfter Fortgangsberichte und jährlicher Überprüfungen an Ort und Stelle
überwacht werden können. Die Überwachung der Einhaltung dieser
Verpflichtungen wäre daher nicht schwieriger gewesen als die anderer
Verpflichtungen, die in anderen Verfahren angenommen worden seien.
- 309.
- Schließlich habe sich die Kommission bei der Ablehnung der angebotenen
Verpflichtungen nicht darauf berufen dürfen, daß eine Kontrolle ihrer Einhaltung
schwieriger wäre, da sämtliche Infrastrukturen der Produktion des Konzerns sich
in Südafrika befunden hätten. Wenn nämlich die Kommission nach
Gemeinschaftsrecht und Völkerrecht schon befugt sei, eine vollständig außerhalb
der Gemeinschaft durchgeführte Maßnahme des Zusammenschlusses zu verhindern,
müsse sie zumindest auf einen solchen Zusammenschluß die gleichen Regeln und
Kriterien anwenden, die sie auf einen Zusammenschluß innerhalb der
Gemeinschaft anwende.
- 310.
- Die Kommission bestreitet, daß die Verpflichtung dahin gegangen sei, die
Produktion beizubehalten und das Vorhaben [...] zu entwickeln, d. h. die
Produktion zu erhöhen. Die angebotene Verpflichtung sei auf die Beibehaltung des
bestehenden Produktionsniveaus und zugleich auf die Entwicklung neuer
Produktionskapazitäten gerichtet gewesen. In der angefochtenen Entscheidung sei
dargelegt (Randnr. 216), weshalb dies auf jeden Fall in einem expandierenden
Markt nicht ausreiche. Außerdem laufe das Vorbringen der Klägerin, Amplats habe
nicht wissen können, daß die neue Einheit aufgrund des Zusammenschlusses als
Antwort auf eine steigende Nachfrage von einer Erhöhung der Produktion absehen
würde, darauf hinaus, eine oligopolistische Situation in Abrede zu stellen. Darüber
hinaus sei es aus den beim ersten Klagegrund erörterten Gründen ungereimt, densüdafrikanischen Wettbewerbsbehörden bei bewußter Produktionsbeschränkung ein
Interesse an einer Intervention zu unterstellen.
- 311.
- Die verhaltensbestimmenden Verpflichtungen seien unannehmbar gewesen. Im
Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 müsse die Lösung für eine Konzentration
wirtschaftlicher Macht infolge eines Zusammenschlusses selbst struktureller Natur
sein. Da es das Ziel der Verordnung sei, Situationen zu verhindern, in denen es zu
wettbewerbswidrigem Verhalten ohne Zusammenschluß komme, könnten nur
Verpflichtungen Berücksichtigung finden, die dazu beitrügen, die Möglichkeit eines
Mißbrauchs zu verhindern. Im übrigen hindere Artikel 2 der Verordnung die
Kommission daran, einen Zusammenschluß zu genehmigen, der eine beherrschende
Stellung begründe oder verstärke. Demgemäß sei das Versprechen, eine
beherrschende Stellung nicht zu mißbrauchen, unzureichend und genüge den
Voraussetzungen der Verordnung nicht.
- 312.
- Der von der Klägerin vorgenommenen Analyse der in früheren Verfahren
angebotenen und angenommenen Verpflichtungserklärungen stimme sie nicht zu.
Eine Verpflichtung könne als strukturorientiert betrachtet werden, wenn sie ein
strukturelles Problem, z. B. den Marktzugang, regele. Insoweit bedürfe es keiner
Erörterung der Frage, ob die angebotene Verpflichtung der Entwicklung des
Vorhabens [...] selbst strukturorientiert gewesen sei, weil sie in keiner Weise das
betreffende Wettbewerbsproblem gelöst hätte.
Würdigung durch das Gericht
- 313.
- Zunächst ist zu prüfen, welche Art von Verpflichtungserklärung im Rahmen der
Verordnung Nr. 4064/89 angenommen werden kann, und insbesondere, ob die
Auffassung der Kommission, daß verhaltensbestimmende Verpflichtungen nicht
angenommen werden können, rechtlich begründet ist.
- 314.
- Im Licht ihrer siebten Begründungserwägung, wonach „ein neues Rechtsinstrument
in Form einer Verordnung zu schaffen [ist], die eine wirksame Kontrolle sämtlicher
Zusammenschlüsse entsprechend ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur
in der Gemeinschaft ermöglicht“, bezweckt die Verordnung Nr. 4064/89 in erster
Linie eine Kontrolle der Marktstrukturen und nicht eine Kontrolle des Verhaltens
der Unternehmen, die im wesentlichen den Artikeln 85 und 86 vorbehalten ist.
- 315.
- Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung bestimmt:
„Stellt die Kommission fest, daß ein angemeldeter Zusammenschluß gegebenenfalls
nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen den
Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 entspricht, so erklärt sie den
Zusammenschluß durch Entscheidung für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.
Sie kann diese Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um
sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungennachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich der Änderung des
ursprünglichen Zusammenschlußvorhabens eingegangen sind. Die Entscheidung, mit
der der Zusammenschluß für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich auch auf die mit
seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen
Einschränkungen.“
- 316.
- Diesen Bestimmungen sowie Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung ist zu
entnehmen, daß die Kommission, wenn sie zu dem Schluß gelangt, daß der
Zusammenschluß geeignet ist, eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu
verstärken, ihn verbieten muß, auch wenn sich die an dem geplanten Vorhaben
beteiligten Unternehmen gegenüber der Kommission verpflichten, diese Stellung
nicht zu mißbrauchen.
- 317.
- Da es nämlich der Zweck dieser Verordnung ist, die Begründung oder die
Verstärkung von Marktstrukturen zu verhindern, die einen effektiven Wettbewerb
im Gemeinsamen Markt spürbar beeinträchtigen könnten, kann das Auftreten
solcher Situationen nicht unter dem Vorwand hingenommen werden, die
Unternehmen hätten sich verpflichtet, ihre beherrschende Stellung nicht zu
mißbrauchen, auch wenn die Einhaltung dieser Verpflichtungen leicht
kontrollierbar wäre.
- 318.
- Folglich ist die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 nur befugt,
solche Verpflichtungserklärungen anzunehmen, die das angemeldete Vorhaben mit
dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können. Die von den betroffenen
Unternehmen angebotenen Verpflichtungen müssen mit anderen Worten der
Kommission die Feststellung gestatten, daß der betreffende Zusammenschluß im
Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung eine beherrschende Stellung
weder begründen noch verstärken würde.
- 319.
- Es kommt infolgedessen nicht darauf an, ob die angebotene Verpflichtung als
verhaltensbestimmende oder als strukturorientierte Verpflichtung qualifiziert
werden kann. Zwar verdienen strukturorientierte Verpflichtungen wie die
Verkleinerung des Marktanteils der aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden
Einheit über den Verkauf einer Tochtergesellschaft grundsätzlich dem Zweck der
Verordnung entsprechend den Vorzug, weil sie die Entstehung oder Verstärkung
einer zuvor von der Kommission festgestellten beherrschenden Stellung endgültig
oder zumindest auf längere Zeit verhindern, ohne daß mittel- oder langfristig
Überwachungsmaßnahmen notwendig wären. Es läßt sich indessen nicht a priori
ausschließen, daß auf den ersten Blick verhaltensbestimmende Verpflichtungen wie
die Nichtverwendung einer Marke für eine bestimmte Zeit oder die
Zurverfügungstellung eines Teils der Produktionskapazität der aufgrund des
Zusammenschlusses entstehenden Einheit an Konkurrenten oder allgemein der
Zugang zu einer wesentlichen Infrastruktur unter nichtdiskriminierenden
Bedingungen ebenfalls geeignet sein können, die Entstehung oder Verstärkung
einer beherrschenden Stellung zu verhindern.
- 320.
- Demgemäß müssen die von den betreffenden Unternehmen angebotenen
Verpflichtungen von Fall zu Fall geprüft werden.
- 321.
- Im vorliegenden Fall wertet die Klägerin zwar die Entwicklung des Vorhabens [...]
als strukturorientierte Verpflichtung, bestreitet indessen nicht, daß diese
Verpflichtung, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Randnr.
216) deutlich gemacht hat, ebenso wie die anderen angebotenen Verpflichtungen,
nämlich die, die Produktion auf einem bestimmten Niveau zu halten und einen
neuen Lieferanten zu schaffen, nicht geeignet war, das Problem der durch den
Zusammenschluß geschaffenen oligopolistischen Marktstruktur zu lösen.
- 322.
- Die ersten beiden Verpflichtungen verändern nämlich keineswegs die duopolistische
Struktur des betreffenden Marktes, sondern fügen lediglich die Produktionspolitik
von Implats/LPD in das ein, was sich als bloße Mindestproduktionspflicht darstellt,
die zwar die Möglichkeiten des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung für die
Zukunft je nach der Entwicklung der Nachfrage durchaus verringern kann, aber
weder das Ausbleiben jeder Art von Mißbrauch noch, was viel wichtiger ist, die
Auflösung der beherrschenden Stellung garantiert.
- 323.
- Im übrigen kann die Klägerin nicht behaupten, daß die Kommission die
Verpflichtungserklärung nicht mit der Begründung habe ablehnen dürfen, daß,
wenn Implats/LPD ihre Produktion auf einem konstanten Niveau gehalten hätte,
dies Amplats erfahren hätte, was einen Druck nach oben auf die Preise erzeugt
hätte. Dieses Vorbringen belegt nicht etwa, daß die angebotene Verpflichtung die
durch den Zusammenschluß geschaffene beherrschende duopolistische Stellung
hätte beseitigen können, sondern zieht lediglich das Vorliegen einer
beherrschenden Stellung in Zweifel. Zu diesem Punkt ist aber das Vorbringen der
Klägerin bereits im Rahmen des Klagegrundes zurückgewiesen worden, mit dem
ein Verstoß gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 wegen der Feststellung
einer kollektiven beherrschenden Stellung geltend gemacht worden ist.
- 324.
- Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, zum einen dürften die Unternehmen aus
ihrer wirtschaftlichen Betätigung einen angemessenen Gewinn ziehen und zum
anderen hätte jedes Verhalten der fusionierten Einheit und von Amplats, das zu
einem solchen Gewinn führe, Gegenstand einer Intervention der südafrikanischen
Behörden sein können, so genügt die Feststellung, daß es, von seiner Begründetheit
einmal abgesehen, jedenfalls für die Beurteilung der Frage irrelevant ist, ob die
angebotene Verpflichtung geeignet war, die durch den Zusammenschluß bewirkte
Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur zu beseitigen.
- 325.
- Zu der an dritter Stelle genannten Verpflichtung zur Schaffung eines neuen
Lieferanten genügt die Bemerkung, daß die Klägerin die Analyse der Kommission
nicht in Zweifel zieht, daß diese Verpflichtung nur eine unbedeutende Auswirkung
auf den Umfang der zukünftigen Versorgung des Endverbrauchers von Platin
gehabt hätte. Die Klägerin hebt lediglich hervor - und räumt damit den
nebensächlichen Charakter dieser Verpflichtung ein -, daß, falls sie mit ihrenübrigen Rügen gegenüber der Kommission wegen deren Behandlung der
Verpflichtungserklärung recht hätte, dieser Aspekt der Entscheidung sich nicht
rechtfertigen ließe.
- 326.
- Da somit die Kommission, wie bereits oben entschieden, die ersten beiden
Verpflichtungen zu Recht zurückgewiesen hat, hat sie mit ihrer Erwägung, daß die
dritte Verpflichtung unabhängig von ihrer Natur wegen ihrer unbedeutenden
Auswirkung auf den Markt nicht akzeptiert werden könne, keinen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen.
- 327.
- Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin zu den Möglichkeiten der
Überwachung der angebotenen Verpflichtungen irrelevant. Da nämlich die
Verpflichtungen insgesamt die durch den Zusammenschluß bewirkte
Beeinträchtigung des effektiven Wettbewerbs nicht hätten beseitigen können, durfte
die Kommission sie zurückweisen, auch wenn die Überprüfung ihrer Einhaltung
keine besonderen Schwierigkeiten aufgeworfen hätte.
- 328.
- Somit hat die Kommission weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen, als sie die Verpflichtungen zurückwies, die Gencor
und Lonrho angeboten hatten, um die durch den Zusammenschluß bewirkten
Wettbewerbsprobleme zu beseitigen.
- 329.
- Demgemäß ist die Entscheidung auch im übrigen, soweit es die Zurückweisung der
Verpflichtungen betrifft, ausreichend begründet.
- 330.
- Folglich sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.
Kosten
- 331.
- Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf
Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist,
sind ihr die Kosten der Kommission auf deren Antrag aufzuerlegen.
- 332.
- Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als
Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Bundesrepublik Deutschland
trägt daher ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
AziziVesterdorf
García-Valdecasas
Moura Ramos Jaeger
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. März 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Azizi
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
II -
1. Streitiger Zusammenschluß
II -
Beteiligte am Zusammenschluß
II -
Plan des Zusammenschlusses
II -
2. Verwaltungsverfahren
II -
Gerichtliches Verfahren
II -
Anträge der Verfahrensbeteiligten
II -
Zur Zulässigkeit
II -
Vorbringen der Beklagten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zur Begründetheit
II -
I - Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 4064/89 wegen
fehlender Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der Vereinbarkeit des
fraglichen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und einer
entsprechenden Verletzung des Artikels 190 des Vertrages
II -
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
1. Zur Ermittlung des territorialen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr.
4064/89
II -
2. Zur Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem
Völkerrecht
II -
II - Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen Artikel 2 der Verordnung Nr.
4064/89 wegen fehlender Zuständigkeit der Kommission für die Verhinderung
von Zusammenschlüssen, durch die eine kollektive beherrschende Stellung
begründet oder verstärkt wird, und einer Verletzung des Artikels 190 des
Vertrages
II -
Vorbringen der Klägerin
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
III - Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen Artikel 2 der Verordnung Nr.
4064/89 wegen fehlerhafter Feststellung der Kommission, daß der
Zusammenschluß eine kollektive beherrschende Stellung begründe, und einer
Verletzung des Artikels 190 des Vertrages
II -
A - Angefochtene Entscheidung
II -
B - Allgemeine Erwägungen
II -
C - Zum angeblichen Vorliegen einer gemeinsamen Kontrolle von Gencor und
Lonrho über LPD vor dem Zusammenschluß
II -
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
D - Zur Feststellung einer kollektiven beherrschenden Stellung durch die
Kommission
II -
1. Zum Kriterium des Marktanteils
II -
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
2. Zur Ähnlichkeit der Kostenstrukturen von Implats/LPD und Amplats
nach dem Zusammenschluß
II -
Vorbringen der Klägerin
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
3. Zu den Merkmalen des Marktes
II -
a) Zur Markttransparenz
II -
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
b) Zu den Wachstumsperspektiven des Platinmarktes
II -
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
c) Zum Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage
II -
Vorbringen der Klägerin
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
d) Zu den marginalen und alternativen Versorgungsquellen
II -
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
e) Zu den strukturellen Verbindungen
II -
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
f) Zu den Mitteln des Wettbewerbs mit Ausnahme der technologischen
Entwicklung
II -
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
g) Zur Berücksichtigung der Reaktion betroffener Dritter
II -
Vorbringen der Klägerin
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
h) Zu den früheren oligopolistischen Tendenzen
II -
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
i) Ergebnis
II -
IV - Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
Nr. 4064/89 wegen Ablehnung der von den am Zusammenschluß beteiligten
Unternehmen angebotenen Verpflichtungserklärungen durch die Kommission
und einer Verletzung des Artikels 190 des Vertrages
II -
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II -
Kosten
II -