Klage, eingereicht am 6. April 2006 - Demp Holding / HABM - BAU HOW (BAUHOW)
(Rechtssache T-106/06)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Demp Holding B.V. (Maastricht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R.-D. Härer, C. Schultze, J. Ossing und C. Weber)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BAU HOW GmbH (Hattersheim/Okriftel, Deutschland)
Anträge der Klägerin
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 28. November 2003 und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 31. Januar 2006 in der Sache R 92/2004-4 aufzuheben;
den Widersprüchen stattzugeben und die Anmeldung der Marke zurückzuweisen und
dem HABM die gesamten Kosten, d.h. die Kosten des Widerspruchsverfahrens, des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und des vorliegenden Verfahrens, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BAU HOW GmbH.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "BAUHOW" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 8, 11, 19, 20, 36, 37 und 40 (Anmeldung Nr. 1 740 133).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Bildmarke "BAUHAUS" als Benelux-Marke Nr. 570 351und als internationale Marke Nr. 646 757 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 6-9, 11, 12, 16, 17, 19-21, 25, 27, 31 und 40 sowie die irische Markenanmeldung Nr. 2000/03158.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).