Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2010 – Esotrade/HABM – Segura Sánchez (YoKaNa)
(Rechtssache T-103/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke YoKaNa – Ältere Gemeinschaftsbildmarke und nationale Bildmarke YOKONO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 34, 43)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2006 (Sache R 217/2004‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Antonio Segura Sánchez und der Esotrade, SA |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Esotrade, SA |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Bildmarke YoKaNa für Waren der Klassen 14, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 1600659 |
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Antonio Segura Sánchez |
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Gemeinschaftsbildmarke YOKONO (Nr. 336750) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 39 sowie spanische Bildmarke YOKONO (Nr. 1099356) für Waren der Klasse 25 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, und die Anmeldung wurde für bestimmte Waren der Klassen 18 und 25 zurückgewiesen. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Klägerin trägt die Kosten. |