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Klage, eingereicht am 7. November 2022 – Vima World/Kommission

(Rechtssache T-671/22)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Vima World, SA (Panama-Stadt, Panama) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Braz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 4 bis 6 des Beschlusses (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex-2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) – Regelung III für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Irrtum im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, da im konkreten Fall die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, weil die in der Freizone Madeira generierten Gewinne in Spanien besteuert worden seien.

2.    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, weil im konkreten Fall der Beschluss zur Rückforderung der gewährten unvereinbaren Beihilfe die in der Freizone Madeira erzielten Gewinne einer Doppelbesteuerung unterwerfe.

3.    Dritter Klagegrund: Irrtum im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, da die Regelung III der Freizone Madeira die Anforderungen der Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Autonomen Region Madeira erfülle, die in der Entscheidung C(2007) 3037 endg. und dem Beschluss C(2013) 4043 final, in den Art. 107 und 108 AEUV sowie in den Leitlinien von 2007 aufgestellt worden seien.

4.    Vierter Klagegrund: Irrtum im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, weil in diesem der in der Entscheidung C(2007) 3037 endg. und dem Beschluss C(2013) 4043 final enthaltene Begriff der „tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübten Tätigkeit“ eng ausgelegt worden sei.

5.    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

6.    Sechster Klagegrund: Rechtsirrtum wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV.

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