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Klage, eingereicht am 3. Dezember 2008 - Telekomunikacja Polska / Kommission

(Rechtssache T-533/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Telekomunikacja Polska SA (Warschau/Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Romańczuk, M. Modzelewska de Raad und S. Hautbourg)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2008) 4997 der Kommission vom 4. September 2008 für nichtig zu erklären, mit der dem Unternehmen Telekomunikacja Polska SA und allen unmittelbar oder mittelbar von ihm kontrollierten Unternehmen aufgegeben wird, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates1 zu dulden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 4997 der Kommission vom 4. September 2008, mit der dem Unternehmen Telekomunikacja Polska SA und allen mittelbar oder unmittelbar, vollständig oder teilweise von ihm kontrollierten Unternehmen aufgegeben wird, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates im Rahmen eines Verfahrens wegen der vermuteten Anwendung von gegen Art. 82 EG verstoßenden Praktiken im Sektor der elektronischen Kommunikation zu dulden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erstens sei die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die in Art. 253 EG und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vorgesehenen Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung erlassen worden. Die Kommission habe insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass sie im Besitz von Informationen und Beweisen sei, auf deren Grundlage vernünftigerweise angenommen werden könne, dass die Klägerin die ihr vorgeworfene Zuwiderhandlung begangen habe. Überdies würden in der Entscheidung der Kommission die Tatsachen, die die Kommission im Laufe der Nachprüfung zu untersuchen beabsichtigt habe, nicht hinreichend genau bezeichnet. Ferner habe die Kommission gegen die Pflicht verstoßen, in der angefochtenen Entscheidung die wesentlichen Merkmale der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung zu bezeichnen.

Zweitens werde mit der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da die Kommission nicht die Art der Verfahrensdurchführung gewählt habe, die die Klägerin am wenigsten belaste.

Drittens habe die Kommission der Klägerin nicht das Recht zur Verteidigung gewährleistet, insbesondere in Verbindung mit den von der Klägerin in Bezug auf die angefochtene Entscheidung im ersten Klagegrund geltend gemachten Verstößen. Im Zusammenhang damit macht die Klägerin geltend, dass sie nicht eindeutig habe bestimmen können, welche Praktiken Gegenstand der Nachprüfung der Kommission gewesen seien, und demzufolge nicht ordnungsgemäß habe beurteilen können, ob und in welchem Umfang die Kontrolle berechtigt und sie im Zuge der Nachprüfung zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).