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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2008 - Eni / Kommission

(Rechtssache T-558/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, D. Durante, G. C. Rizza, S. Valentino und L. Bellia)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären mit den entsprechenden Folgen im Hinblick auf die Höhe der Geldbuße;

hilfsweise, die Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

auf jeden Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird dieselbe Entscheidung angefochten wie in der Rechtssache T-540/08 (Esso u. a./Kommission).

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

Verstoß gegen und fehlerhafte Anwendung von Art. 81 EG, soweit in Art. 1 der Entscheidung festgestellt worden sei, dass sie sich an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise beteiligt habe, was mit der Anwesenheit von Dr. Di Serio bei der technischen Zusammenkunft am 30. und 31. Oktober in Hamburg begründet worden sei. Insbesondere habe die Kommission folgende Sachverhaltsfehler und daraus folgende Rechtsfehler begangen: Die Kommission habe (i) behauptet, dass Eni im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen habe, dass Dr. Di Serio sich vom Inhalt der fraglichen Zusammenkunft "offen distanziert" habe, und (ii) die Erklärungen von Eni in Bezug auf die Widersprüche bei den in den Unterlagen von Sasol und MOL angegebenen Preiserhöhungen falsch wiedergegeben. Abgesehen von diesen Fehlern habe die Kommission dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt, dass sie ihr vorwerfe, einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise beigetreten zu sein, denn sie sei keinem Gesamtplan beigetreten und die Tatbestandsmerkmale der beiden rechtswidrigen Handlungen lägen nicht vor.

Verstoß gegen und fehlerhafte Anwendung von Art. 81 EG, soweit in Art. 1 der Entscheidung festgestellt worden sei, dass sich Eni in der Zeit vom 21. Februar 2002 bis 28. April 2005 an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligt habe. Eni wendet sich insbesondere gegen die Beurteilung ihrer Beteiligung als wettbewerbswidrig, denn es gebe keine Gesichtspunkte für eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise zur Festsetzung der Preise und zum Austausch empfindlicher Informationen.

Verstoß gegen und fehlerhafte Anwendung von Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und der Leitlinien zur Berechnung von Geldbußen. Die Kommission habe in diesem Zusammenhang

den Grundbetrag und den Aufschlag auf die Geldbuße in unangemessener Weise und unter Missachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit festgesetzt. Sie habe nämlich in der Annahme, dass Eni für die Preisfestsetzung und den Informationsaustausch verantwortlich sei, zur Ermittlung des Grundbetrags (und des Aufschlags) der Geldbuße einen Prozentsatz von 17 % des Werts der verkauften Waren festgesetzt, während sie auf die übrigen Unternehmen des Kartells, die darüber hinaus die Märkte und/oder die Kunden unter sich aufgeteilt hätten, einen praktisch identischen Koeffizienten (18 %) angewandt habe;

bei der Anrechnung eines Wiederholungstäterzuschlags den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet, obwohl die von den Tochtergesellschaften von Eni in den 80er-Jahren begangenen Verstöße, die Eni bei den jeweiligen Entscheidungen nicht zugerechnet worden seien, Eni nicht vorgeworfen werden könnten. Außerdem sei es aufgrund der Zeit, die zwischen den alten Verstößen und den in der Entscheidung festgestellten Verstößen liege, nicht gerechtfertigt, von einer Wiederholungstat auszugehen;

es nicht als mildernde Umstände gewertet, dass die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung geringfügig gewesen sei und dass sie die in den technischen Zusammenkünften gefassten Beschlüsse nicht umgesetzt habe. Außerdem habe die Klägerin den Nachweis erbracht, dass Herr Monti davon überzeugt gewesen sei, an völlig legalen Zusammenkünften teilzunehmen, da diese im Rahmen der EWF (Europäische Wachsvereinigung) veranstaltet worden seien, und auf jeden Fall habe sie ohne Vorsatz gehandelt, denn sie habe anhand der Informationen, die sie von ihren Tochtergesellschaften erhalten habe, nicht den wettbewerbswidrigen Charakter dieser Zusammenkünfte erkennen können.

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