URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
17. Februar 2000 (1)
„Wettbewerb Verwaltungsverfahren Prüfung von Beschwerden Verstoß
gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) Abschließendes
Verwaltungsschreiben Wiedereröffnung des Verfahrens Umfang der
Begründungspflicht Kooperationsvereinbarung Klausel über die gegenseitige
ausschließliche Belieferung Wettbewerbsverbot“
In der Rechtssache T-241/97
Stork Amsterdam BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. J. Braakman, Rotterdam (Niederlande),
Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue
Goethe, Luxemburg,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Wouter Wils,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, im Beistand von Rechtsanwalt Hans
Gilliams, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz,
Juristischer Dienst, Centre Wagner, Kirchberg, Luxemburg,
unterstützt durch
Serac Group, Aktiengesellschaft französischen Rechts, mit Sitz in Paris,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Mary-Claude Mitchell, Paris,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Guy Harles, 8-10, rue Mathias
Hardt, Luxemburg, Luxemburg,
wegen Nichtigerklärung gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) der im
Schreiben der Kommission vom 20. Juni 1997 enthaltenen Entscheidung über die
Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin, die darauf gerichtet ist, die
Unvereinbarkeit einer zwischen der Klägerin und der Serac Group geschlossenen
Kooperationsvereinbarung auf dem Gebiet der Vermarktung vollständiger
Maschinenstraßen für die Herstellung von Kunststoffflaschen und deren sterile
Befüllung mit flüssigen Nahrungsmittelerzeugnissen feststellen zu lassen,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richterin V. Tiili
und des Richters P. Mengozzi,
Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22.
April 1999,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
- 1.
- Die Stork Amsterdam BV (im folgenden: Klägerin) ist eine Gesellschaft
niederländischen Rechts, die Maschinen für die Herstellung von Kunststoffflaschen
mittels der Formungsmethode durch „blow-moulding“ (Blasformen) herstellt.
- 2.
- Am 14. August 1987 schloß die Klägerin mit der Serac SA, nunmehr Serac Group
(im folgenden: Streithelferin), einer Aktiengesellschaft französischen Rechts, die
Maschinen herstellt, die eine sterile Befüllung von Kunststoffflaschen ermöglichen,
eine Kooperationsvereinbarung für die Vermarktung vollständiger
Maschinenstraßen für die Herstellung dieser Flaschen und ihre sterile Befüllung mit
flüssigen Nahrungsmittelerzeugnissen (im folgenden: Kooperationsvereinbarung
oder Vereinbarung). Die beiden Unternehmen verpflichteten sich, die von ihnen
hergestellten Maschinen voneinander zu kaufen und sie in Form vollständiger
Straßen unter der Bezeichnung „Stork-Serac“ oder „Serac-Stork“ zu vertreiben.
Die Vereinbarung sah auch die Verpflichtung beider Unternehmen vor, einander
die für Vertrieb, Einrichtung und Wartung dieser Maschinen erforderlichen
Kenntnisse (knowledge) zur Verfügung zu stellen (Artikel 5 der Vereinbarung).
- 3.
- Artikel 6 dieser Vereinbarung enthielt ein Wettbewerbsverbot, in dem es u. a. hieß:
„6.1 Die Parteien kommen überein, beide die Entwicklung, die Herstellung und
den Vertrieb, unmittelbar oder mittelbar über Agenturen oder
Hilfspersonen jeder Art, von Geräten oder Teilen von Geräten zu
unterlassen, die mit denjenigen in Wettbewerb stehen, die von der anderen
Partei hergestellt werden und die von dieser Kooperation erfaßt werden
oder damit vergleichbar sind.
6.2 Bestellt ein möglicher Kunde bei Stork oder Serac von Dritten hergestellte
Abfüll- oder Hohlblasformgeräte, so hat der Verkäufer die Zustimmung der
anderen Partei einzuholen. Diese kann die Zustimmung nicht
ungerechtfertigt verweigern. Verkauft eine der Parteien die konkurrierende
Maschine eines Dritten ohne die Zustimmung des anderen, so kann diese
die Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe von 30 % (in Worten: dreißig
Prozent) des Wertes der ersetzten Maschine verlangen.
6.3 Bei Beendigung der Vereinbarung gemäß Artikel 14 [d. h., nachdem die
Vereinbarung fünf Jahre lang in Kraft war und nach schriftlicher Kündigung
mit einer Frist von zwölf Monaten] und nur in diesem Fall bleibt das
Wettbewerbsverbot nach Artikel 6.1 für die kündigende Partei in den auf
diese Kündigung folgenden vier Jahren in Kraft.“
- 4.
- 1989 versuchte die Klägerin, die Zustimmung der Streithelferin zur Beendigung der
Kooperationsvereinbarung zu erhalten, und zwar insbesondere mit Schreiben vom
13. Juli 1989, in dem die Klägerin auch drohte, eine Beschwerde bei der
Kommission wegen Verstoßes gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG)
einzulegen, wenn die Streithelferin die Beendigung der Vereinbarung ablehne.
- 5.
- Da die Streithelferin ihre Zustimmung nicht gab, reichte die Klägerin am 20.
September 1989 bei der Kommission eine Beschwerde mit dem Antrag auf
Feststellung der Unvereinbarkeit ihrer Kooperationsvereinbarung mit Artikel 85
des Vertrages ein. Die Klägerin machte geltend, die Streithelferin habe diese
Bestimmung dadurch verletzt, daß sie es ablehne, die Vereinbarung zu beenden.
- 6.
- Am 24. Januar 1990 meldete die Streithelferin die Kooperationsvereinbarung bei
der Kommission an, um ein Negativattest oder eine Freistellung zu erhalten, und
erklärte dabei, sie könne sich mit einem abschließenden Verwaltungsschreiben
(„comfort-letter“) begnügen.
- 7.
- Die Kommission beantwortete die Beschwerde der Klägerin und die Anmeldung
der Streithelferin mit einem von Herrn J. Dubois, der die Aufgaben eines Direktors
in der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) wahrnahm, unterzeichneten
Schreiben vom 20. März 1991, das einen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des
Streites enthielt, der auf die Beschwerde bzw. Anmeldung „sowie auf die
ergänzenden Informationen der beiden Unternehmen“ hin vorgelegt wurde. Bei der
Prüfung der Kooperationsvereinbarung führte Herr Dubois aus, diese erfülle zwar
nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung, komme jedoch den von der
Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die
Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von
Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. 1985, L 53, S. 1) erfaßten Vereinbarungen
ziemlich nahe; die Vereinbarung unterscheide sich davon im wesentlichen durch
ihren Artikel 6 Absätze 2 und 3. Anhand aller Informationen, über die er verfüge,
vertrete er die Ansicht, daß diese Klauseln den Wettbewerb beschränkten und für
die Verwirklichung der Ziele der Vereinbarung nicht unerläßlich seien. Er schlug
daher eine Änderung der Klauseln vor, um die Vereinbarung dem Geist der
Verordnung Nr. 417/85 anzupassen.
- 8.
- Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 6 Absatz 2 (der die gegenseitige
ausschließliche Belieferung betrifft) solle diese Klausel dadurch in Einklang mit
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 417/85 bringen, daß für beide
Parteien die Möglichkeit vorgesehen werde, sich ohne Sanktion von Dritten
beliefern zu lassen, wenn diese günstigere Lieferbedingungen böten. Unter dem
Gesichtspunkt der Anpassung der Vereinbarung an die Verordnung Nr. 417/85
stellte Herr Dubois weiter klar, daß Artikel 6 Absatz 3 (betreffend das
Wettbewerbsverbot für vier Jahre nach Ablauf der Vereinbarung) „aufgehoben
werden muß“.
- 9.
- Wegen der begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit auf
Gemeinschaftsebene erscheine es ihm „in dieser Phase nicht angebracht, der
Kommission die Einleitung eines Verfahrens vorzuschlagen“. Für den Fall, daß sich
die Parteien nicht über eine Änderung der Klauseln im vorgeschlagenen Sinn
einigen sollten, würden sie aufgefordert, die Angelegenheit unter Hinweis auf das
Schreiben der Kommission vor die zuständigen nationalen Gerichte oder
Verwaltungsbehörden zu bringen.
- 10.
- Das an die Klägerin gerichtete Schreiben enthielt einen zusätzlichen Absatz, der
wie folgt lautet:
„Falls ich von Ihnen binnen vier Wochen nach Eingang dieses Schreibens keine
Nachricht erhalte, werde ich diesen Vorgang abschließen; er kann jedoch jederzeit
wiedereröffnet werden, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eine
erneute Prüfung der Situation erfordert.“
- 11.
- Mit Schreiben vom 19. Juli 1991 teilte die Streithelferin der Kommission mit, die
Parteien beabsichtigten, ihren Streit gütlich beizulegen. Die Erörterungen zwischen
den beiden Parteien führten jedoch zu keinem Ergebnis, und die Vereinbarung lief
am 14. August 1992 in unveränderter Form aus.
- 12.
- Am 21. Dezember 1992 forderte die Streithelferin in einem weiteren Schreiben an
Herrn Dubois die Kommission auf, ihre Analyse der Angelegenheit zu überdenken.
Der Vorschlag der Kommission in ihrem Schreiben vom 20. März 1991 für eine
Änderung oder Streichung einer Reihe von Klauseln der Vereinbarung sei Ergebnis
einer Verkennung des betreffenden Marktes und einer falschen Beurteilung der
Folgen der Kooperationsvereinbarung für den Wettbewerb. Weiter bestätigte die
Streithelferin in diesem Schreiben, daß sie damit einverstanden sei, sich nicht auf
Artikel 6 Absatz 3 der Kooperationsvereinbarung zu berufen, unter dem einzigen
Vorbehalt, daß „während ihrer Laufzeit übermittelte vertrauliche Kenntnisse“ nicht
genutzt werden dürften.
- 13.
- Mit Schreiben vom 25. Februar 1993 antwortete F. Giuffrida, Referatsleiter in der
GD IV, daß die von der Streithelferin vorgetragenen Argumente nicht geeignet
seien, den im Schreiben der Kommission vom 20. März 1991 zum Ausdruck
gebrachten Standpunkt, Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Vereinbarung beschränkten
den Wettbewerb zu sehr und seien nicht unerläßlich, um die Ziele der
Vereinbarung zu erreichen, in Frage zu stellen. Er beendete sein Schreiben mit
folgenden Worten: „Ich bin daher der Ansicht, daß diese Angelegenheit als
abgeschlossen zu betrachten ist.“ Die Kommission übersandte der Klägerin eine
Kopie dieses Schreibens.
- 14.
- Am 15. Mai 1993 erhob die Beklagte Klage beim Gericht auf Nichtigerklärung der
im Schreiben der Kommission vom 25. Februar 1993 enthaltenen Entscheidung
(Rechtssache T-31/93).
- 15.
- Am 16. Juli 1993 erhob die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit und machte
zur Begründung geltend, das Schreiben von Herrn Giuffrida sei keine anfechtbare
Maßnahme, sondern eine bloße vorläufige Stellungnahme, denn es sei nicht dazu
bestimmt, Rechtswirkungen zu entfalten, und enthalte keine abschließende
Entscheidung über die Beschwerde oder die Anmeldung. Die Kommission kündigte
in dem Schriftsatz, in dem sie die Einrede der Unzulässigkeit erhob, auch an, sie
werde die Angelegenheit weiter untersuchen. Daraufhin nahm die Beklagte ihre
Klage zurück, und die Rechtssache wurde mit Beschluß des Präsidenten des
Gerichts vom 20. Dezember 1993 im Register gestrichen.
- 16.
- Die Kommission richtete am 5. Oktober 1994 gemäß Artikel 11 der Verordnung
Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den
Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1963, Nr. 13, S. 204) an beide Parteien
gleichlautende Ersuchen um Auskunft über „die neuesten Daten über die
Aufteilung des Marktes nach Verpackungsarten (Brick-Packung, Kunststoff- oder
Glasflasche, Karton usw.) für jedes Segment des Milchmarktes“; diese
Auskunftsersuchen sollten es „der Kommission ermöglichen, die Vereinbarkeit der
[Vereinbarung] mit dem Wettbewerbsrecht der EWG und insbesondere Artikel 85
des Vertrages ... in voller Kenntnis des Sachverhalts und in ihrem tatsächlichen
wirtschaftlichen Kontext zu beurteilen“.
- 17.
- Nachdem die beiden Parteien die verlangten Auskünfte gegeben hatten, wurde die
Angelegenheit von der Kommission gemeinsam mit dem Rechtsanwalt der Klägerin
am 14. November 1994 und sodann mit dem Rechtsanwalt der Streithelferin am 13.
Dezember 1994 untersucht.
- 18.
- Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli
1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17
des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) erläuterte Herr G. Rocca im Namen des
Generaldirektors der GD IV, Alexander Schaub, mit Schreiben vom 23. Januar
1996 der Klägerin die Gründe für die Zurückweisung ihrer Beschwerde. Herr
Rocca legte seine Analyse des Vorgangs gemäß Artikel 85 des Vertrages dar und
gelangte zu dem Ergebnis, realistischerweise lasse sich nicht die Auffassung
vertreten, daß es „die Vereinbarung den beteiligten Unternehmen ermöglichte, den
Wettbewerb auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse
auszuschalten, zumal Serac in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1992 auf die
Rechte aus Artikel 6 Absatz 3 der Vereinbarung verzichtet hat“(Ausschließlichkeitsrechte nach Beendigung der Vereinbarung). Das Schreiben der
Kommission schloß mit der Ankündigung, daß diese keine endgültige Entscheidung
erlassen werde, bevor sie von der Klägerin binnen vier Wochen eine
Stellungnahme oder neue Informationen erhalten habe.
- 19.
- Mit Schreiben vom 22. März 1996 wies die Klägerin die Argumente der
Kommission zurück und vertrat die Ansicht, die Beklagte könne die Angelegenheit
nach ihren Schreiben vom 20. März 1991 und vom 25. Februar 1993 nicht neu
beurteilen.
- 20.
- Die Kommission übermittelte der Klägerin die Entscheidung über die
Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 20. September 1989 (Entscheidung
IV/F1/33.302 Stork; im folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie übernahm im
wesentlichen das Ergebnis ihrer Prüfung der Vereinbarung, zu dem sie in ihrem
Schreiben vom 23. Januar 1996 gelangt war, und schloß daraus, daß, auch wenn die
wettbewerbsbeschränkenden Klauseln der Vereinbarung unter Artikel 85 Absatz
1 des Vertrages fielen, die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85
Absatz 3 erfüllt seien.
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
- 21.
- Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 21. August 1997 bei der Kanzlei des
Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der im
Schreiben vom 20. Juni 1997 enthaltenen Entscheidung der Kommission erhoben.
- 22.
- Serac ist mit Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 20.
April 1998 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission
zugelassen worden.
- 23.
- Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die
mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Wege prozeßleitender Maßnahmen sind
die Beteiligten aufgefordert worden, vor der mündlichen Verhandlung bestimmte
Fragen schriftlich zu beantworten.
- 24.
- Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung des Gerichts vom 22. April 1999
mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
- 25.
- Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 26.
- Die Kommission beantragt,
die Klage abzuweisen;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 27.
- Die Streithelferin beantragt,
die Klage abzuweisen;
der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der ihr
durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
- 28.
- Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens
Unzuständigkeit oder Ermessensmißbrauch der Kommission beim Erlaß der
angefochtenen Entscheidung, da ihre Schreiben vom März 1991 und vom Februar
1993 bereits eine abschließende Entscheidung enthalten hätten und das Verfahren
zumindest nach dem Schreiben vom 25. Februar 1993 als eingestellt zu betrachten
gewesen sei, zweitens einen tatsächlichen und rechtlichen Fehler, mit dem diese
Entscheidung behaftet sei, und drittens Fehlen oder unzulängliche Begründung der
angefochtenen Entscheidung geltend macht.
- 29.
- Die Kommission wendet sich gegen die Klagegründe und beantragt
Klageabweisung.
Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit oder Ermessensmißbrauch der Kommission
beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung
- 30.
- Mit dem ersten Klagegrund bestreitet die Klägerin der Kommission im Kern das
Recht, das Verfahren in bezug auf die Beschwerde und die Anmeldung
wiederzueröffnen und die angefochtene Entscheidung zu erlassen; der Klagegrund
gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil macht die Klägerin geltend, die Schreiben
vom 20. März 1991 und vom 25. Februar 1993 enthielten eine mit einer Klage
anfechtbare Entscheidung, und das Verfahren sei jedenfalls nach dem letzten
Schreiben als eingestellt zu betrachten, da kein neuer Umstand eine Überprüfung
der Angelegenheit rechtfertige. Im zweiten Teil macht die Klägerin geltend, die
Kommission habe ihre Verpflichtung, binnen angemessener Frist eine Entscheidung
über ihre Beschwerde vom 20. September 1989 zu erlassen, verletzt, indem sie das
Verwaltungsverfahren am 5. Oktober 1994 wiedereröffnet und am 20. Juni 1997 die
abschließende Entscheidung erlassen habe.
- 31.
- In ihrer Erwiderung macht die Klägerin im Rahmen ihres zweiten
Nichtigkeitsgrundes noch geltend, die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens sei unter Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG)
ergangen.
- 32.
- Das Gericht muß den ersten Teil des ersten Klagegrunds gemeinsam mit dem
Klagegrund der fehlenden Begründung der Entscheidung, das Verfahren
wiederzueröffnen, prüfen, um die Stichhaltigkeit des ersten Klagegrunds beurteilen
zu können.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 33.
- Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in ihren Schreiben vom 20. März
1991 und vom 25. Februar 1993, unabhängig davon, ob diese getrennt oder in
Verbindung miteinander berücksichtigt würden, eine mit einer Klage anfechtbare
Entscheidung erlassen, mit der sie sich in der Absicht, Rechtswirkungen
hervorzurufen, zur Anwendung des Artikels 85 des Vertrages auf die
Kooperationsvereinbarung geäußert habe.
- 34.
- In Anbetracht seines Inhalts sei das Schreiben der Kommission vom 25. Februar
1993 als anfechtbare Maßnahme zu betrachten, denn es solle Rechtswirkungen
entfalten. Dieses Schreiben enthalte eine Beurteilung der in Rede stehenden
Vereinbarung und entspreche einer Stellungnahme der Kommission sowohl zur
Unvereinbarkeit zweier Klauseln der Vereinbarung vom 14. August 1987 mit dem
Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages als auch dazu, daß
diese Klauseln nicht unter Absatz 2 des erwähnten Artikels fielen. Mit diesem
Schreiben habe die Kommission das Verfahren förmlich abgeschlossen, und die
rechtliche Beurteilung der Vereinbarung sei endgültig geworden.
- 35.
- Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, das Verwaltungsverfahren wiederzueröffnen,
nachdem sie eine Entscheidung erlassen habe und ohne daß ein neuer Umstand
eine solche Wiedereröffnung rechtfertigen würde. Dadurch habe die Kommission
ihr Ermessen mißbraucht.
- 36.
- Die Klägerin rügt in ihrer Erwiderung auch eine mangelhafte Begründung der
angefochtenen Entscheidung, in der die Kommission nicht die Gründe für die
Änderung ihrer Ansicht zur wirtschaftlichen Bedeutung der Vereinbarung und für
ihre Entscheidung nenne, die Angelegenheit eingehend zu überprüfen, anstatt, wie
zuvor, vorzuschlagen, sie, falls die vorgeschlagenen Änderungen nicht erfolgten, den
nationalen Behörden vorzulegen; es sei jedoch kein neuer Umstand eingetreten,
der eine solche Überprüfung rechtfertigte.
- 37.
- Die Beklagte wendet sich gegen die Ansicht der Klägerin. Sie sei seit 1989 mit
einem Streit zwischen der Klägerin und der Streithelferin über die Durchführung
und die Gültigkeit ihrer Kooperationsvereinbarung befaßt gewesen; für ihr
Eingreifen in einen solchen Fall gälten bestimmte Regeln. Sie beruft sich auf die
Randnummern 45 bis 47 des Urteils vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89
(Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367; im folgenden: Urteil Automec I), in dem
das Gericht festgestellt habe, daß im Ablauf des in Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17 und in Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geregelten
Verfahrens drei aufeinanderfolgende Phasen zu unterscheiden seien und daß die
vorläufigen Bemerkungen der Dienststellen der Kommission im Rahmen
informeller Kontakte in der ersten Phase nicht als anfechtbare Maßnahmen
angesehen werden könnten.
- 38.
- In diesem Zusammenhang stellten die Schreiben vom 20. März 1991 und vom 25.
Februar 1993 offenkundig vorläufige Bemerkungen dar, die die Dienststellen der
Kommission in informeller Weise auf der Grundlage einer ersten Prüfung des
Vorbringens der beiden Parteien geäußert hätten. In diesen Schreiben habe die
Kommission keine Rechtswirkungen erzeugende abschließende Stellungnahme zur
Anwendung von Artikel 85 des Vertrages abgegeben.
- 39.
- Das Schreiben vom März 1991 enthalte einen pragmatischen Vorschlag, der den
Streit zwischen den beiden Parteien habe beenden sollen, und keine abschließende
Auslegung von Artikel 85 des Vertrages. Der wichtigste Abschnitt dieses Schreibens
sei derjenige, in dem Herr Dubois ausgeführt habe, unter Berücksichtigung der
relativen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Angelegenheit erscheine es ihm in
dieser Phase nicht angebracht, der Kommission die Einleitung eines Verfahrens
vorzuschlagen. Diese Feststellung erkläre, weshalb den Parteien der Vorschlag
unterbreitet worden sei, den Rechtsstreit im vorgeschlagenen Sinn beizulegen und
bei fortbestehender Uneinigkeit die Angelegenheit vor die nationalen Gerichte zu
bringen.
- 40.
- Das Schreiben vom Februar 1993 bestätige nur, daß die Kommission es selbst nach
Kenntnisnahme des Vorbringens und der ergänzenden Angaben der Streithelferin
nicht als angebracht erachtet habe, ein Verfahren einzuleiten, und daß daher „diese
Angelegenheit als abgeschlossen zu betrachten [war]“.
- 41.
- Die beiden erwähnten Schreiben könnten nicht als abschließende Entscheidung
betrachtet werden, die Rechtswirkungen entfalte und mit der die Unvereinbarkeit
der Vereinbarung mit Artikel 85 des Vertrages festgestellt werde, denn eine
derartige Entscheidung könne nur unter Beachtung des durch die Verordnung Nr.
17 vorgeschriebenen Verfahrens, das insbesondere eine Mitteilung der
Beschwerdepunkte vorsehe, erlassen werden. Im vorliegenden Fall sei nicht
nachgewiesen, daß diese Mitteilung tatsächlich erfolgt sei, und die fehlende
Unterzeichnung der Schreiben durch das für Wettbewerb zuständige Mitglied der
Kommission oder in dessen Namen bestätige, daß in diesen nur eine erste,
vorläufige Meinung zum Ausdruck gebracht werde.
- 42.
- Im übrigen räumt die Beklagte ein, daß sie nach der Klagerücknahme der
Streithelferin in der Rechtssache T-31/93 unter Berücksichtigung insbesondere des
Vorbringens der Streithelferin in ihrer Klageschrift entschieden habe, die
Auswirkungen der Kooperationsvereinbarung auf den Wettbewerb diesmal
eingehend zu überprüfen. Daher habe sie bei der „Wiederingangsetzung des
Verfahrens“ ihren ursprünglichen Standpunkt geändert, wonach der Angelegenheit
keine hinreichende wirtschaftliche Bedeutung zukomme, um eine eingehende
Untersuchung zu rechtfertigen.
- 43.
- Das Schreiben vom 20. März 1991 lasse bereits die Möglichkeit einer späteren
Eröffnung des Verfahrens anklingen, da sein Verfasser angegeben habe, es
erscheine ihm „in dieser Phase nicht angebracht, der Kommission die Einleitung
eines Verfahrens vorzuschlagen“.
- 44.
- Unter Berufung auf Randnummer 77 des Urteils des Gerichts vom 18. September
1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223; im
folgenden: Automec II) macht die Kommission geltend, die Entscheidung, eine
Angelegenheit, die bei einer ersten Prüfung als weniger bedeutungsvoll angesehen
worden sei, später eingehend zu prüfen, stelle eine Maßnahme dar, die in das
Ermessen jeder Verwaltung mit Überwachungs- und Kontrollaufgaben gestellt sei.
Die Zuständigkeit für die Bestimmung von Prioritäten umfasse auch die
Zuständigkeit, diese Prioritäten zu ändern, was in der vorliegenden Rechtssache um
so mehr gelte, als die Wiedereröffnung des Verfahrens die Belange keiner der
Parteien verletzt habe. Weder die Klägerin noch die Streithelferin hätten Einwände
gegen die neue Priorität erhoben, die die Kommission der Untersuchung ihrer
Angelegenheit beigemessen habe.
- 45.
- Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit des von der Klägerin in ihrer Erwiderung
erhobenen Klagegrunds einer mangelhaften Begründung der angefochtenen
Entscheidung (vgl. oben, Randnr. 36). Hilfsweise macht sie geltend, sie habe in
dieser Entscheidung nicht die Gründe angeben müssen, aus denen sie im Oktober
1994 eine Untersuchung eingeleitet habe, zumal diese Frage von der Klägerin oder
der Streithelferin nicht aufgeworfen worden sei, die im übrigen vorbehaltslos bei
dieser Ermittlung mitgewirkt hätten.
- 46.
- Die Streithelferin wendet sich ebenfalls dagegen, daß die Schreiben der
Kommission von 1991 und 1993 als endgültige nicht mehr in Frage zu stellende
Entscheidung anzusehen seien.
- 47.
- Die Kommission habe mehrfach ausgeführt, daß die Schreiben von 1991 und 1993
keine abschließenden Entscheidungen darstellten. Die Klägerin habe ferner
anerkannt, daß das 1989 eingeleitete Verfahren nicht endgültig eingestellt gewesen
sei, als sie vorbehaltlos akzeptiert habe, das Auskunftsersuchen zu beantworten, das
die Kommission im Oktober 1994 an sie gerichtet habe.
- 48.
- Erst das Schreiben von 1997 sei eine abschließende Stellungnahme der Kommissionzu dem Vorgang; die beiden Schreiben von 1991 und 1993 hätten keinen
Entscheidungsinhalt und hätten keine Rechtswirkungen entfaltet.
Würdigung durch das Gericht
Zur rechtlichen Einordnung der Schreiben der Kommission vom März 1991 und
Februar 1993
- 49.
- Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen
erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine
Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die
Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230
EG) gegeben ist. Bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen
erarbeitet werden, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, sind
jedoch grundsätzlich nur die Handlungen anfechtbar, die den Standpunkt des
Organs am Ende des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen
Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung
dienen. Im übrigen ist die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergehen,
grundsätzlich ohne Einfluß auf ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage
(Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81,
IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil Automec I, Randnr. 42).
- 50.
- Zur Beurteilung der Rechtsnatur der in Rede stehenden Schreiben im Licht der in
dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind diese Schreiben im Rahmen
des Verfahrens der Behandlung von Anträgen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17 zu prüfen.
- 51.
- Das Verfahren zur Prüfung einer Beschwerde besteht aus drei
aufeinanderfolgenden Phasen. Während der ersten Phase nach der Einreichung der
Beschwerde ermittelt die Kommission die Umstände, die ihr die Entscheidung
darüber ermöglichen, wie sie die Beschwerde weiter behandeln soll. Diese Phase
kann einen informellen Meinungsaustausch zwischen der Kommission und dem
Beschwerdeführer umfassen, durch den die tatsächlichen und rechtlichen
Umstände, die Gegenstand der Beschwerde sind, geklärt werden sollen und dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen Standpunkt
darzulegen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer ersten Reaktion der
Dienststellen der Kommission. In der zweiten Phase legt die Kommission dem
Beschwerdeführer in einer Mitteilung die Gründe dar, aus denen sie es nicht für
gerechtfertigt hält, seiner Beschwerde stattzugeben, und gibt ihm Gelegenheit,
innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Bemerkungen vorzubringen. In der dritten
Phase des Verfahrens nimmt die Kommission von den Bemerkungen des
Beschwerdeführers Kenntnis. Obwohl Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 diese
Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, kann diese Phase durch eine abschließende
Entscheidung beendet werden (Urteile des Gerichts Automec I, Randnrn. 45 bis
47, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und
NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 29).
- 52.
- Daher können weder die vorläufigen Bemerkungen, die möglicherweise in der
ersten Phase des Beschwerdeverfahrens abgegeben werden, noch die Mitteilungen
nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 als anfechtbare Maßnahmen angesehen
werden (Urteil Automec I, Randnrn. 45 und 46).
- 53.
- Dagegen können die abschließenden Verwaltungsschreiben, mit denen die
Beschwerde endgültig zurückgewiesen und das Verfahren abgeschlossen wird, mit
einer Klage angefochten werden, denn sie haben insofern den Inhalt und die
Wirkungen einer Entscheidung, als sie die eingeleitete Untersuchung abschließen,
eine Beurteilung der fraglichen Vereinbarungen umfassen und die Kläger daran
hindern, die Wiederaufnahme der Untersuchung zu verlangen, es sei denn, sie
bringen neues Beweismaterial vor (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983
in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045,
Randnrn. 14 und 15, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83,
CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, Randnr. 18, und vom 17. November 1987 in
den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987,
4487, Randnr. 12).
- 54.
- Im vorliegenden Fall ist zu ermitteln, ob die Schreiben von 1991 und 1993, wie die
Kommission meint, zur ersten Phase des Verfahrens der Prüfung der Beschwerden
gehören oder ob sie, wie die Klägerin geltend macht, als Verkörperung einer das
Verfahren abschließenden Entscheidung zu betrachten sind, die Rechtswirkungen
entfalten und somit zur letzten Phase des Verfahrens gehören.
- 55.
- Der Verfasser des Schreibens der Kommission vom 20. März 1991 führte in bezug
auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Vereinbarung erstens aus:
„Aufgrund aller Informationen, über die ich gegenwärtig verfüge, erscheinen mir
diese Klauseln zu wettbewerbsbeschränkend und nicht unerläßlich, um die Ziele
der [Vereinbarung] zu erreichen.“
Es wurde auch vorgeschlagen, Artikel 6 Absatz 3 der Vereinbarung zu streichen
und Absatz 2 dieser Bestimmung dem Geist der Verordnung Nr. 417/85
anzupassen, die beim damaligen Stand nicht auf die Vereinbarung anwendbar war.
- 56.
- Zweitens führte er aus:
„Unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung der Angelegenheit auf
Gemeinschaftsebene erscheint es mir in dieser Phase nicht angebracht, der
Kommission die Einleitung eines Verfahrens vorzuschlagen. Falls Sie nicht zu einer
Einigung über die Änderung der Klauseln im angegebenen Sinn gelangen sollten,
bitte ich Sie daher, diese Angelegenheit unter Hinweis auf dieses Schreiben vor die
zuständigen nationalen Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu bringen.“
- 57.
- Das Exemplar des an die Klägerin gerichteten Schreibens enthielt folgenden
zusätzlichen Absatz:
„Falls ich von Ihnen binnen vier Wochen nach Eingang dieses Schreibens keine
Nachricht erhalte, werde ich diesen Vorgang abschließen; er kann jedoch jederzeit
wiedereröffnet werden, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eine neue
Prüfung der Situation erfordert.“
- 58.
- In Beantwortung des Schreibens der Streithelferin vom 21. Dezember 1992, mit
dem die Kommission aufgefordert wurde, ihr Untersuchungsergebnis zu überprüfen,
erklärte F. Giuffrida, Referatsleiter in der GD IV, in seinem Schreiben vom 25.
Februar 1993 (von dem die Klägerin eine Kopie erhielt):
„Ihr Schreiben vom 21. Dezember 1992 habe ich eingehend geprüft. Ich bin jedoch
zu der Auffassung gelangt, daß das Vorbringen nicht den Inhalt des Schreibens ...
vom 20. März 1991 in Frage stellen kann, wonach die Klauseln 6.2 und 6.3 Ihres
Vertrages ... mit Stork den Wettbewerb zu sehr beschränken und nicht unerläßlich
sind, um die Ziele der [Vereinbarung] zu erreichen. Ich bin daher der Ansicht, daß
diese Angelegenheit als abgeschlossen zu betrachten ist.“
- 59.
- Aus den Schreiben vom 20. März 1991 und vom 25. Februar 1993 geht klar hervor,
daß die Kommission nach Prüfung der Vereinbarung entschieden hat, die
Angelegenheit wegen ihrer begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung auf
Gemeinschaftsebene abzuschließen. Die Kommission empfahl den Parteien im
übrigen eine gütliche Beilegung des Streites, indem sie bestimmte Änderungen der
Vereinbarung vorschlug, und forderte sie auf, falls diese Änderungen nicht
vorgenommen würden und der Streit fortbestehe, die Angelegenheit vor die
zuständigen nationalen Behörden oder Gerichte zu bringen.
- 60.
- Insbesondere das Schreiben vom 20. März 1991 weist alle Merkmale einer
Mitteilung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 auf, denn es nennt die
Gründe, aus denen es nicht gerechtfertigt erscheint, der Beschwerde stattzugeben,
nimmt ausdrücklich auf den Abschluß des Vorgangs Bezug und setzt der Klägerin
eine Frist zur Stellungnahme (Urteil BEUC und NCC/Kommission, Randnr. 34).
- 61.
- In diesem Zusammenhang bestätigt das Schreiben vom 25. Februar 1993, daß die
Angelegenheit wegen der begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung der Vereinbarung
auf Gemeinschaftsebene abgeschlossen wurde, nachdem auf das Schreiben vom 20.
März 1991 keine Antwort erfolgt war.
- 62.
- Daher kann dem Vorbringen der Beklagten, daß die Schreiben vom 20. März 1991
und vom 25. Februar 1993 als „informelle vorläufige Bemerkungen der
Dienststellen der Kommission“ im Rahmen der ersten der drei Phasen des
Prüfungsverfahrens zu betrachten seien, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind sie in
Anbetracht ihres Inhalts und des Kontextes, in dem sie verfaßt wurden, als
Verkörperung einer Entscheidung über den Abschluß des Verfahrens über die
Beschwerde der Klägerin zu betrachten und gehören daher zur letzten Phase des
Verfahrens der Untersuchung einer Beschwerde.
- 63.
- Daher läßt sich auch nicht die Ansicht vertreten, daß diese Schreiben nur vorläufige
Bemerkungen oder vorbereitende Maßnahmen enthielten. Sie enthalten vielmehr
eine eindeutige Beurteilung der Vereinbarung und insbesondere ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung anhand aller Informationen, deren Einholung die
Kommission für erforderlich gehalten hatte. Alles deutet darauf hin, daß die
Entscheidung über die Einstellung, auf die sie sich beziehen, die letzte Phase des
Verwaltungsverfahrens darstellen sollte, mit der der Standpunkt der Kommission
endgültig festgelegt werden sollte. Ihr sollte somit keine weitere Maßnahme folgen,
die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage hätte sein können (Urteil des Gerichtshofes
vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994,
I-2681, Randnr. 28).
- 64.
- Der endgültige Charakter dieser Entscheidung wird nicht durch die Erklärung von
Herrn Dubois in seinem Schreiben vom 20. März 1991 in Frage gestellt, wonach
es ihm nicht „angebracht“ erschien, „in dieser Phase der Kommission die
Einleitung eines Verfahrens vorzuschlagen“, eine Äußerung, die die Möglichkeit
anklingen ließ, später ein Verfahren mit einer eingehenden Untersuchung des
Vorgangs zu eröffnen. Denn es diese Erklärung ist als auf die beiden anderen in
dem Schreiben erwähnten Umstände bezogen anzusehen, daß die vorgenommene
Untersuchung und die getroffene Entscheidung auf den verfügbaren Informationen
beruhten und daß das Verfahren wiedereröffnet werden könne, wenn neue
tatsächliche oder rechtliche Umstände dies rechtfertigten.
- 65.
- Auch das Vorbringen der Beklagten, die fehlende Unterzeichnung durch das für
Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission oder in dessen Namen bestätige,
daß sie nur eine vorläufige Stellungnahme habe abgeben wollen, ist
zurückzuweisen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Form, in der
Handlungen oder Entscheidungen ergehen, grundsätzlich ohne Einfluß auf die
Frage, ob sie mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könne; für die
Feststellung, ob sie anfechtbare Handlungen im Sinne von Artikel 173 des
Vertrages darstellen, ist vielmehr auf ihr Wesen abzustellen (Urteil
IBM/Kommission, Randnr. 9).
- 66.
- Da im vorliegenden Fall die beiden in Rede stehenden Schreiben eine Beurteilung
der bei der Kommission anhängigen Beschwerde enthalten, kann ihre Rechtsnatur
nicht allein deshalb anders gesehen werden, weil diese Beurteilung nur von den
Dienststellen der Kommission stammt, denn andernfalls würde Artikel 3 der
Verordnung Nr. 17 jeder praktischen Wirkung beraubt (Urteil BEUC und
NCC/Kommission, Randnr. 38).
- 67.
- Zu dem Argument, die Klägerin habe anerkannt, daß die Schreiben vom März
1991 und vom Februar 1993 vorläufige Bemerkungen darstellten, indem sie das
Auskunftsersuchen beantwortet habe, das die Kommission ihr im Oktober 1994
übersandt habe, ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen
rein vorbereitender Art zwar nicht als solche anfechtbar sind, daß die ihnen etwa
anhaftenden rechtlichen Mängel jedoch im Rahmen der Klage gegen die endgültige
Handlung, deren Vorbereitung sie dienen, geltend gemacht werden können (Urteil
IBM/Kommission, Randnr. 12). Um die Begründetheit der Entscheidung der
Wiedereröffnung des Verfahrens anfechten zu können, mußte die Klägerin daher,
wie sie es getan hat, den Erlaß der Entscheidung über die mit dem
Auskunftsersuchen, das die Kommission ihr im Oktober 1994 übersandte,
eingeleitete Ermittlung abwarten. Erst nach Abschluß dieses Verfahrens konnte die
Klägerin beurteilen, ob die Entscheidung sachlich richtig war und ob insbesondere
neue tatsächliche oder rechtliche Umstände, die die Kommission gegebenenfalls
erhalten und berücksichtigt hatte, eine erneute Prüfung des Vorgangs notwendig
machten.
- 68.
- Daher stellen die Schreiben der Kommission vom 20. März 1991 und vom 25.
Februar 1993 ihrem Inhalt nach Entscheidungen dar und entfalten
Rechtswirkungen, da sie eine Entscheidung über den Abschluß des Verfahrens über
die Beschwerde der Klägerin verkörpern, die auf einer Untersuchung der
Vereinbarung beruht, die als von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung auf
Gemeinschaftsebene betrachtet wurde.
- 69.
- Nachdem somit die Rechtsnatur dieser Schreiben festgestellt worden ist, sind ihre
rechtlichen Folgen zu beurteilen, um die Frage zu beantworten, ob die Kommission
im vorliegenden Fall das Verwaltungsverfahren wiedereröffnen und, wenn ja, die
angefochtene Entscheidung erlassen durfte.
Zur Entscheidung über die Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens
- 70.
- Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission als Verantwortliche für die
Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik und im Rahmen der
geltenden Vorschriften über ein gewisses Ermessen bei der Behandlung der gemäß
Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingelegten Beschwerden verfügt. Sie kanninsbesondere bei der Prüfung der bei ihr anhängigen Beschwerden unterschiedliche
Prioritäten setzen und ein Verfahren einstellen, ohne Verfahren zur Feststellung
von Verletzungen des Gemeinschaftsrechts einzuleiten, wenn sie zu der Ansicht
gelangt ist, daß kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Einleitung von
Untersuchungsmaßnahmen in diesem Verfahren bestehe (Urteil Automec II,
Randnrn. 73 bis 77 und 83 bis 85).
- 71.
- Zu den Normen, die das Ermessen der Kommission einschränken, gehören die
Verfahrensrechte, die in den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 zugunsten von
Personen vorgesehen sind, die bei der Kommission eine Beschwerde eingelegt
haben.
- 72.
- Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63
muß die Kommission die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen
und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam daraufhin prüfen, ob sie eine
Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des
Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten
zu beeinträchtigen. Personen, die die Kommission mit einer Beschwerde befassen,
sind über die Gründe zu informieren, aus denen die Kommission ihre Beschwerde
zurückzuweisen gedenkt (Urteil Automec II, Randnrn. 72 und 79).
- 73.
- Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der
Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen
wurde. Die Begründung muß die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig
zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen erkennen können, ob die Entscheidung
sachlich richtig oder mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt,
und daß dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre
Rechtmäßigkeit hin ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in
den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997,
II-1739, Randnr. 226).
- 74.
- Der in Artikel 190 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz einer ausreichend genauen
Begründung gehört zudem zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts, deren
Beachtung vom Gericht sicherzustellen ist, das gegebenenfalls eine etwaige
Verkennung der Begründungspflicht von Amts wegen aufgreifen kann (Urteil des
Gericht vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk
Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 129).
- 75.
- Im vorliegenden Fall ist daher die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die
die Beklagte gegenüber dem Klagegrund erhoben hat, mit dem die Klägerin die
mangelhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung rügt, weil diese nicht die
Gründe für die Änderung der Ansicht der Beklagten in bezug auf die
wirtschaftliche Bedeutung der Vereinbarung und ihre Entscheidung, den Vorgang
eingehend zu überprüfen, darlege.
- 76.
- Zur Begründetheit ist festzustellen, daß die Kommission der Klägerin mit den
Schreiben vom 20. März 1991 und vom 25. Februar 1993 ihre Entscheidung
mitgeteilt hat, das Verfahren wegen seiner begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung
auf Gemeinschaftsebene einzustellen (vgl. Randnrn. 59 bis 61). Durch die
„Wiederingangsetzung des Verfahrens“ mit der den Parteien im Schreiben vom 5.
Oktober 1994 mitgeteilten Entscheidung hat die Kommission ihren vorherigen
Standpunkt zur wirtschaftlichen Bedeutung der Vereinbarung auf
Gemeinschaftsebene geändert (vgl. Randnr. 42).
- 77.
- Die Kommission hat diese Änderung ihres Standpunkts weder ausdrücklich
begründet, noch ergibt sich eine Begründung aus dem Kontext dieser Entscheidung.
Ferner hat die Kommission in ihren Schriftsätzen und in ihren mündlichen
Antworten auf die Fragen des Gerichts nach den Gründen für die Überprüfung des
Vorgangs erklärt, sie habe die Untersuchung 1994 auf die Klage der Streithelferin
hin eröffnet, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Sie hat nicht auf die Begründung
verwiesen, die sie in ihren Schreiben von 1991 und 1993 für die Einstellung des
Verfahrens gegeben hatte, nämlich die geringe wirtschaftliche Bedeutung der
Vereinbarung.
- 78.
- Dieser Begründungsmangel ist um so schwerwiegender, als die Begründungspflicht,
die nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden muß, im
vorliegenden Fall besonders weit reicht.
- 79.
- Denn die Kommission hatte bereits geraume Zeit vor ihrem zweiten Schreiben vom
25. Februar 1993, mit dem die Einstellung des Verfahrens bestätigt wurde, eine
Entscheidung in bezug auf die Vereinbarung getroffen, die im August 1992
ausgelaufen war. Ferner geht aus den Akten hervor, daß die
Einstellungsentscheidung, die in den Schreiben von 1991 und 1993 verkörpert ist,
nach mehreren Kontakten zwischen der Kommission und den beiden Parteien der
Vereinbarung ergangen war, in deren Verlauf die Beklagte völlige Klarheit über
den Standpunkt beider Parteien gewinnen konnte.
- 80.
- Daher steht fest, daß die Entscheidung über die Wiedereröffnung des
Verwaltungsverfahrens, die zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführt hat,
nicht darauf gestützt ist, daß neue tatsächliche oder rechtliche Umstände
vorgelegen hätten, die eine Überprüfung der Angelegenheit gerechtfertigt hätten,
oder daß solche Umstände bekannt geworden wären (vgl. in diesem Sinn Urteile
des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-279/95 P, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1998, I-5609, Randnr. 30, und des Gerichts vom 8. Juni 1995
in der Rechtssache T-7/93, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533,
Randnr. 40).
- 81.
- Unter diesen Umständen war die Klägerin nicht in der Lage, die Gründe der
angefochtenen Entscheidung zu erfahren, die bedeutete, daß die Kommission der
Angelegenheit so große wirtschaftliche Bedeutung beimaß, daß ihr eine eingehende
Untersuchung durch ihre Dienststellen gerechtfertigt erschien, und daß sie somit
ihren ursprünglichen Standpunkt geändert hatte.
- 82.
- Nach allem hat der erste Klagegrund Erfolg, mit dem die Klägerin der Kommission
die Befugnis abspricht, eine neue Entscheidung über eine Beschwerde in bezug auf
eine Angelegenheit, die zuvor wegen ihrer begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung
auf Gemeinschaftsebene eingestellt worden war, zu erlassen, ohne die
Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens, das zu dieser Entscheidung geführt
hat, ordnungsgemäß, insbesondere anhand neuer Umstände, zu begründen.
- 83.
- Daher ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne daß die
übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchen.
- 84.
- Im übrigen können nach ständiger Rechtsprechung abschließende
Verwaltungsschreiben, wie die beiden Schreiben der Kommission von 1991 und
1993, die eine Beurteilung der Kommission wiedergeben und ein von deren
Dienststellen durchgeführtes Untersuchungsverfahren beenden, die innerstaatlichen
Gerichte, vor denen die Unvereinbarkeit einer Vereinbarung mit Artikel 85 geltend
gemacht wird, nicht daran hindern, diese Vereinbarungen aufgrund der ihnen
vorliegenden Tatsachen anders zu beurteilen. Die in solchen Schreiben mitgeteilte
Ansicht bindet die innerstaatlichen Gerichte nicht, stellt allerdings einen
tatsächlichen Umstand dar, den diese Gerichte bei ihrer Prüfung der Frage, ob die
betreffenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen mit Artikel 85 vereinbar sind,
berücksichtigen können (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der
Rechtssache 81/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnrn. 11 und 12).
- 85.
- In vorliegenden Fall könnten die nationalen Gerichte, vor denen die
Unvereinbarkeit der Vereinbarung mit Artikel 85 des Vertrages geltend gemacht
würde, im Rahmen der Untersuchung der Vereinbarung das genannte Verfahren
vor der Kommission völlig frei als tatsächlichen Umstand berücksichtigen.
Kosten
- 86.
- Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende
Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit
ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen sowie die der Klägerin
entstandenen Kosten mit Ausnahme der durch die Streithilfe von Serac
verursachten Kosten aufzuerlegen. Da die Klägerin nicht beantragt hat, Serac die
mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten aufzuerlegen, trägt die Streithelferin nur
ihre eigenen Kosten. Die Klägerin trägt die ihr im Rahmen der Streithilfe von
Serac entstandenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die im Schreiben der Kommission vom 20. Juni 1997 enthaltene
Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin, die
darauf gerichtet ist, die Unvereinbarkeit einer zwischen der Stork
Amsterdam BV und der Serac Group geschlossenen
Kooperationsvereinbarung auf dem Gebiet der Vermarktung vollständiger
Maschinenstraßen für die Herstellung von Kunststoffflaschen und deren
sterile Befüllung mit flüssigen Nahrungsmitteln mit Artikel 85 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 81 EG) feststellen zu lassen, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen und die der Klägerin entstandenen
Kosten mit Ausnahme der durch die Streithilfe von Serac verursachten
Kosten. Die Streithelferin Serac trägt ihre eigenen Kosten. Die Klägerin
trägt die ihr im Rahmen der Streithilfe von Serac entstandenen Kosten.
Moura RamosTiili
Mengozzi
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
V. Tiili