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Klage, eingereicht am 2. Oktober 2006 - Microsoft / Kommission

(Rechtssache T-271/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Microsoft Inc (Seattle, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und G. Berrisch sowie I. S. Forrester, QC, und D. W. Hull, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2006) 3143 final der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festsetzung der endgültigen Höhe des mit der Entscheidung C(2005) 4420 final gegen Microsoft verhängten Zwangsgeldes und zur Änderung dieser Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Zwangsgeldes für nichtig zu erklären,

hilfsweise, das gegen sie verhängte Zwangsgeld für nichtig zu erklären oder herabzusetzen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat mit Entscheidung vom 10. November 2005 (im Folgenden: Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1), die gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen wurde, für den Fall ein Zwangsgeld gegen die Klägerin verhängt, dass diese ihrer Verpflichtung, gemäß der Entscheidung C(2004) 900 final vom 24. März 2004 (im Folgenden: Entscheidung von 2004) Informationen zur Interoperabilität zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt. Mit der angefochten Entscheidung C(2006) 3143 vom 12. Juli 2006 wurde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes für die Zeit vom 16. Dezember 2005 bis 20. Juni 2006 auf 280,5 Millionen Euro festgesetzt.

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

Erstens habe die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen, klare Informationen und präzise Anweisungen dazu zu geben, was für die Befolgung der Entscheidung von 2004 verlangt werde. Diese Informationen und Anweisungen seien erforderlich, damit sich die Klägerin für die Maßnahmen entscheiden könne, die zur Erfüllung der Verpflichtung, Informationen zur Interoperabilität zur Verfügung zu stellen, erwartet würden. Die Kommission habe die relevanten Anweisungen nicht in die Entscheidung von 2004 sowie in die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 aufgenommen, weder vor dem Erlass dieser Entscheidung noch bis mehrere Monate danach.

Zweitens habe die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin es versäumt habe, ihrer Verpflichtung aus der Entscheidung von 2004, Informationen zur Interoperabilität zur Verfügung zu stellen, nachzukommen. Die Kommission habe keine klaren und überzeugenden Gründe angeführt, die hinreichend eindeutig und übereinstimmend bewiesen, dass (1) die technische Dokumentation, die die Klägerin am 15. Dezember 2005 zur Verfügung gestellt habe, nicht den Anforderungen der Entscheidung von 2004 entsprochen habe und (2) keiner der von der Klägerin danach zwischen dem 16. Dezember 2005 und Juni 2006 unternommenen Schritte ausreichend gewesen sei, um der Entscheidung nachzukommen. Insbesondere habe die Kommission die ihr vorliegenden Beweise nicht objektiv gewürdigt und bei der Beurteilung der technischen Dokumentation den falschen Maßstab angewandt.

Ein dritter Grund für die Nichtigerklärung sei die Tatsache, dass die Kommission der Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung das rechtliche Gehör verweigert habe, da der Bezugszeitraum für die Verhängung des Zwangsgeldes vom 16. Dezember 2005 bis 20. Juni 2006 reiche, die Mitteilung der Beschwerdepunkte aber am 21. Dezember 2005 ergangen sei, also keinen einzigen Tag des Bezugszeitraums erfasse.

Viertens habe die Kommission dadurch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, dass sie ihr den umfassenden Zugang zu den Akten einschließlich der Mitteilungen zwischen der Kommission und ihren Sachverständigen verweigert habe.

Schließlich sei das Zwangsgeld überhöht und unverhältnismäßig, da die Kommission die Komplexität der zu erfüllenden Verpflichtung nicht berücksichtigt und völlig außer Acht gelassen habe, dass die Klägerin sich nach Kräften bemüht habe, den früheren Entscheidungen der Kommission nachzukommen.

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