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Klage, eingereicht am 29. September 2006 - Evropaïki Dynamiki / Gerichtshof

(Rechtssache T-272/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichtshofes, das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären,

dem Gerichtshof die Rechtsverfolgungs- und anderen Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Angebot entstanden sind, aufzuerlegen, selbst wenn der vorliegende Antrag abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 20. Juli 2006, mit der ihr im offenen Ausschreibungsverfahren AM CJ 13/04 betreffend die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von DV-Anwendungen (ABl. 2005, S 127-125162 und ABl. 2005, S 171-169521) eingereichtes Angebot zurückgewiesen und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden war.

Die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen die Haushaltsordnung (Verordnung [EG] Nr. 1605/2002, ABl. L 258 vom 16. 9.2002, S. 1), gegen die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie gegen die Richtlinie 2004/18/EG ergangen, da die Auswahlkriterien falsch ausgelegt worden seien; außerdem verstoße sie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Teilnehmer.

Ferner enthalte die Entscheidung des Auftraggebers offensichtliche Beurteilungsfehler im Rahmen der Bewertung ihres Angebots, so dass das Ermessen, das Gemeinschaftsorganen bei Vergabeverfahren zustehe, überschritten sei.

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