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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2006 - Estaser El Mareny / Kommission

(Rechtssache T-274/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Estaser El Mareny, S.L. (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Hernández Pardo, S. Beltrán Ruiz und L. Ruiz Ezquerra )

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags (Sache COMP/B-1/38.348 Repsol C.P.P.) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006, mit der das beklagte Organ gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln1 die von der Repsol C.P.P. angebotenen Verpflichtungszusagen annahm.

Diese Entscheidung erging in dem Verfahren, das durch den Antrag der Repsol C.P.P. eingeleitet worden war, ihr für die Verträge und/oder Vertragsmuster zur Durchführung ihrer Tätigkeit des Vertriebs von Kfz-Kraftstoffen an Tankstellen in Spanien ein Negativattest oder ersatzweise eine Einzelfreistellung zu erteilen.

In den vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen, die von der Kommission angenommen wurden, sagte die REPSOL C.P.P. u. a. verbindlich zu, die jährliche Zahl der Tankstellen, die ihren Lieferanten wechseln können, zu erhöhen; zu diesem Zweck verpflichtete sie sich, den mit dinglichen Rechten belasteten Eigentümern/Betreibern der Tankstellen die Möglichkeit einzuräumen, das dingliche Nießbrauchs- oder Erbbaurecht abzulösen, wobei hierfür allerdings vorgeschrieben wurde, dass der Betreiber eine Reihe von Bedingungen einhält.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin, die Inhaberin/Betreiberin einer Tankstelle ist und mit der REPSOL C.P.P. einen Liefervertrag abgeschlossen hatte, Folgendes geltend:

a)    Die von der REPSOL C.P.P. mit den Tankstellen geschlossenen Verträge hätten die zeitlichen Grenzen, die das Gemeinschaftsrecht für Klauseln mit einem Wettbewerbsverbot festgelegt habe, verletzt und verletzten diese weiterhin. Eigentlich sei die Kommission, bevor die REPSOL C.P.P. Verpflichtungszusagen angeboten habe, im Begriff gewesen, eine Entscheidung zu erlassen, die den Verstoß feststelle und dessen Abstellung anordne.

b)    Die fraglichen Verträge seien infolgedessen als nach Artikel 81 Absatz 2 des EG-Vertrags nichtig anzusehen.

c)    Die Kommission könne im Wege eines Verfahrens mit Verpflichtungszusagen keine Heilung dieser Verträge anstreben, wenn sie dem Regelverletzer nicht aufgebe, die wettbewerbsbeschränkende Praxis sofort zu beenden, sondern diesen lediglich verpflichte, eine Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung einzuräumen. Auf der anderen Seite werde, obwohl der Grund für den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln die übermäßige Laufzeit der den Wettbewerb untersagenden Klauseln sei, vom Betreiber verlangt, dass dieser für die Ablösung seines Rechts einen Preis zahle, der u. a. anhand der Jahre berechnet werde, die von der Laufzeit, die für das dingliche Recht festgelegt worden sei, noch verblieben.

Schließlich rügt die Klägerin die Verletzung des Grundsatzes, dass eine Partei weder aus ihren eigenen rechtswidrigen Handlungen Vorteile ziehen noch sich ohne Rechtsgrund bereichern dürfe.

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1 - ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.