Language of document : ECLI:EU:C:2012:636

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Oktober 2012(*)

„Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Anwendungsbereich – Art. 3 Abs. 2 Buchst. e – Aufenthalt aufgrund einer förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung“

In der Rechtssache C‑502/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2010, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Justitie

gegen

Mangat Singh

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von M. Singh, vertreten durch I. M. Hagg, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou‑Durande und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Justitie (Staatssekretär der Justiz, im Folgenden: Staatssecretaris) und Herrn Singh wegen der Ablehnung von dessen Antrag auf Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EG.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 2, 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 lauten:

„(2)      Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 erklärt, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und einer Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollte, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind.

...

(4)      Die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, trägt entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, der als eines der Hauptziele der Gemeinschaft im [EG-Vertrag] angegeben ist.

...

(6)      Die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sein. Der Aufenthalt sollte rechtmäßig und ununterbrochen sein, um die Verwurzlung der betreffenden Person im Land zu belegen. Eine gewisse Flexibilität sollte vorgesehen werden, damit Umstände berücksichtigt werden können, die eine Person veranlassen können, das Land zeitweilig zu verlassen.

...

(12)      Um ein echtes Instrument zur Integration von langfristig Aufenthaltsberechtigten in die Gesellschaft, in der sie leben, darzustellen, sollten langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Maßgabe der entsprechenden, in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen wie die Bürger des Mitgliedstaats behandelt werden.“

4        In Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2003/109 ist bestimmt:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung

a)      der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte ...

…“

5        Die Abs. 1 und 2 von Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2003/109 lauten:

„(1)      Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

(2)      Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

a)      die sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung aufhalten;

b)      denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

c)      denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

d)      die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist;

e)      die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde;

f)      deren Rechtsstellung durch das Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen, das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen, das Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen oder die Wiener Konvention von 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters geregelt ist.“

6        Art. 4 („Dauer des Aufenthalts“) der Richtlinie 2003/109 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

(2)      In die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 fließen die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e) und f) genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.

In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen, in denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.

(3)      Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, unterbrechen die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 1 nicht und fließen in die Berechnung dieses Aufenthalts ein, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 1 insgesamt zehn Monate nicht überschreiten.

Liegen spezifische Gründe oder zeitlich begrenzte Ausnahmesituationen vor, so können die Mitgliedstaaten gemäß ihrem nationalen Recht vorsehen, dass längere als die in Unterabsatz 1 genannten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 1 nicht unterbrechen. In diesen Fällen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Zeitraums gemäß Absatz 1.

Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich im Zusammenhang mit einer Entsendung aus beruflichen Gründen, einschließlich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einfließen lassen.“

7        Art. 5 („Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten“) lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a)      feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;

b)      eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2)      Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen.“

8        Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 können die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen.

9        Art. 7 („Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten“) Abs. 3 der Richtlinie 2003/109 lautet:

„Liegen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 vor und stellt die Person keine Gefahr im Sinne des Artikels 6 dar, so erkennt der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu.“

 Nationales Recht

10      Die Richtlinie 2003/109 ist in den Niederlanden durch die Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495) in der durch das Gesetz vom 23. November 2006 (Stb. 2006, Nr. 584) geänderten Fassung (im Folgenden: Vw 2000) umgesetzt worden.

11      In Art. 14 der Vw 2000 ist bestimmt:

„1.      Der Minister ist befugt,

a)      dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung zu entsprechen, ihn abzulehnen oder nicht über ihn zu entscheiden;

2.      Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung wird mit Beschränkungen im Hinblick auf den Aufenthaltszweck verbunden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Durch Verordnung oder aufgrund einer Verordnung können Vorschriften über Beschränkungen und Nebenbestimmungen erlassen werden.

3.      Die befristete Aufenthaltsgenehmigung wird für längstens fünf aufeinander folgende Jahre erteilt. Durch Verordnung werden Vorschriften über die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung erlassen.“

12      In Art. 21 Abs. 1 der Vw 2000 ist bestimmt:

„Zur Durchführung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 ... kann ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 20 nur abgelehnt werden, wenn der Ausländer

a)      sich im Sinne von Art. 8 [der Richtlinie 2003/109] unmittelbar vor Stellung des Antrags nicht fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten hat;

b)      in dem in Buchst. a genannten Zeitraum Inhaber eines befristeten, eines förmlich begrenzten oder eines Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen gewesen ist;

c)      sich in dem in Buchst. a genannten Zeitraum mindestens sechs aufeinander folgende Monate oder insgesamt mindestens zehn Monate außerhalb der Niederlande aufgehalten hat;

d)      allein oder zusammen mit dem Familienangehörigen, bei dem er wohnt, nicht unabhängig und dauerhaft über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügt;

e)      rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt ist, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bedroht ist, oder gegen ihn eine Maßregel wie gemäß Art. 37 des Wetboek van Strafrecht (Strafgesetzbuch) angeordnet worden ist;

f)      eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt;

g)      für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht über eine ausreichende Krankenversicherung verfügt;

h)      falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, die zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung geführt hätten;

i)      sich rechtmäßig im Sinne von Art. 8 Buchst. c und d aufhält oder auf eine endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne der Art. 28 oder 33 wartet; oder

j)      über einen besonders privilegierten Status verfügt oder unmittelbar vor Stellung des Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen über einen solchen Status verfügt hat;

k)      die Integrationsprüfung gemäß Art. 13 der Wet inburgering (Integrationsgesetz) nicht bestanden hat.“

13      Der in der Vw 2000 vorgesehene Vreemdelingenbesluit (Ausländerverordnung, Stb. 2000, Nr. 497) ist am 1. April 2001 in Kraft getreten (im Folgenden: Vb 2000).

14      Art. 3.5 des Vb 2000 lautet:

„1.      Das durch die befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 14 der [Vw 2000] begründete Aufenthaltsrecht ist vorübergehend oder nicht vorübergehend.

2.      Das Aufenthaltsrecht ist vorübergehend, wenn die Aufenthaltsgenehmigung mit einer Beschränkung erteilt wird, die zusammenhängt mit

a)      der Bildung einer Familie oder der Familienzusammenführung mit einer Person, die ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hat oder Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 28 der [Vw 2000] ist, oder dem Aufenthalt zur Adoption oder als Pflegekind bei einer solchen Person;

b)      dem Abwarten der Untersuchung über die Eignung von Bewerbern als Adoptiveltern gemäß Art. 11 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Kinder zur Adoption;

c)      dem Besuch von Familienangehörigen;

d)      der Ausübung einer Beschäftigung als geistlicher Führer oder Religionslehrer, außer wenn der Inhaber das Aufenthaltsrecht aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei herleitet;

e)      der Suche und Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit, außer wenn der Inhaber das Aufenthaltsrecht aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei herleitet;

f)      der Suche einer Beschäftigung an Bord eines niederländischen Schiffes oder in einer Bergbaueinrichtung auf dem Kontinent, außer wenn der Inhaber das Aufenthaltsrecht aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei herleitet;

g)      dem Abwarten der Genesung und der Wiederaufnahme einer Beschäftigung an Bord eines niederländischen Schiffes oder in einer Bergbaueinrichtung auf dem Kontinent, außer wenn der Inhaber das Aufenthaltsrecht aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei herleitet;

h)      dem Aufenthalt als Praktikant;

i)      dem Aufenthalt als Soldat oder Zivilbeschäftigter ohne privilegierten Status;

j)      einem Studium;

k)      der Vorbereitung eines Studiums;

l)      dem Aufenthalt als Au-pair;

m)      dem Aufenthalt im Rahmen eines Austausches;

n)      einer medizinische Behandlung;

o)      der Verfolgung von Menschenhandel;

p)      dem Abwarten eines Antrags gemäß Art. 17 des Rijkswet op het Nederlanderschap (Gesetz über die niederländische Staatsbürgerschaft);

q)      dem Aufenthalt als minderjähriger Ausländer ohne Begleitung;

r)      dem Aufenthalt als Ausländer, der die Niederlande nicht verlassen kann, ohne dass ihm dies zur Last gelegt werden könnte; oder

s)      einer Tätigkeit im Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, wie es in Art. 1 Buchst. e des Besluit uitvoering Wet arbeid vreemdelingen (Beschluss zur Ausführung des Gesetzes über die Arbeit der Ausländer) vorgesehen ist;

t)      einem Urlaub in den Niederlanden.

3.      Wird die Aufenthaltsgenehmigung mit einer anderen Beschränkung als den oben in Abs. 2 genannten erteilt, ist das Aufenthaltsrecht nicht vorübergehend, sofern nicht bei der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung etwas anderes bestimmt wird.“

15      Art. 3.33 Abs. 1 des Vb 2000 lautet:

„Die befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 14 der [Vw 2000] mit einer Beschränkung in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als geistlicher Führer oder Religionslehrer wird unbeschadet von Art. 3.31 nur erteilt, wenn der Ausländer schriftlich versichert, dass ihm bekannt ist, dass

a)      der Aufenthalt nur zum Zweck der Ausübung der Tätigkeit als geistlicher Führer oder Religionslehrer zugunsten der genau zu bezeichnenden Gruppe erlaubt wird,

b)      der Aufenthalt nur für die Dauer dieser Tätigkeit erlaubt werden kann,

c)      er nach Beendigung dieser Tätigkeit die Niederlande zu verlassen hat und

d)      er während seines Aufenthalts in den Niederlanden keine Tätigkeit anderer Art ausüben darf.“

16      Im Vreemdelingencirculaire (Ausländerrunderlass, im Folgenden: Vc 2000) legt der Minister dar, wie er von den ihm durch die Vw 2000 und den Vb 2000 verliehenen Befugnissen Gebrauch macht.

17      In Abschnitt B1/2.4 des Vc 2000 heißt es:

„...

Ein Aufenthaltsrecht, das seiner Art nach vorübergehend ist, wird als vorübergehendes Aufenthaltsrecht bezeichnet. Die Frage, ob das Aufenthaltsrecht seiner Art nach vorübergehend ist, spielt nur eine Rolle, wenn der Ausländer Inhaber einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 14 der Vw [2000] ist. Eine solche Aufenthaltsgenehmigung kann ein vorübergehendes und nichtvorübergehendes Aufenthaltsrecht enthalten. Dass eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt worden ist, sagt nichts darüber aus, ob das Aufenthaltsrecht vorübergehend ist. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Aufenthaltsgenehmigung stets mit einer Beschränkung erteilt wird, herleiten, dass das Aufenthaltsrecht vorübergehend wäre.

Die Aufenthaltsgenehmigung gewährt ihrem Inhaber entweder ein vorübergehendes oder ein nicht vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Ob das Aufenthaltsrecht des Ausländers vorübergehend ist oder nicht, lässt sich allein anhand von Art. 3.5 des Vb [2000] bestimmen. Wird die Aufenthaltsgenehmigung mit einer der oben in Abs. 2 genannten Beschränkungen erteilt, ist der Aufenthalt des Ausländers seiner Art nach vorübergehend. Wird die Aufenthaltsgenehmigung mit einer anderen Beschränkung erteilt, ist das Aufenthaltsrecht des Ausländers grundsätzlich seiner Art nach nicht vorübergehend.

…“

18      In Abschnitt B1/7.1.2 des Vc 2000 heißt es:

„Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer unbefristeten regulären Aufenthaltsgenehmigung ist von entscheidender Bedeutung, dass das Aufenthaltsrecht des Ausländers seiner Art nach nicht vorübergehend ist. ... Nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Vw [2000] kann ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 20 der Vw [2000] abgelehnt werden, wenn es um ein förmlich begrenztes Aufenthaltsrecht oder um ein Aufenthaltsrecht als Beschäftigter eines Erbringers grenzüberschreitender Dienstleistungen oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen gegangen ist.“

19      Das Gesetz vom 7. Juli 2010 (Stb. 2010, Nr. 209) und die Verordnung vom 24. Juli 2010 (Stb. 2010, Nr. 307), die im Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sind, gehen davon aus, dass der Aufenthalt geistlicher Führer und von Religionslehrern seiner Art nach nicht vorübergehend ist, so dass er bei der Erteilung einer unbefristeten regulären Aufenthaltsgenehmigung mit der Bezeichnung „Langfristig Aufenthaltsberechtigte – EG“ berücksichtigt werden kann.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

20      Herr Singh, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 4. September 2001 in die Niederlande ein. Am 22. Oktober 2001 wurde ihm für die Zeit bis zum 6. September 2002 eine befristete reguläre Aufenthaltsgenehmigung erteilt, beschränkt auf die Ausübung einer Tätigkeit als geistlicher Führer oder Religionslehrer. Diese Aufenthaltsgenehmigung wurde zunächst bis zum 19. Januar 2005, dann bis zum 19. Januar 2008 verlängert. In der Zwischenzeit wurde die Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung in der Weise geändert, dass sie auf die Ausübung einer Tätigkeit als geistlicher Führer begrenzt wurde.

21      Am 30. Mai 2007 beantragte Herr Singh eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG. Mit Bescheid vom 15. November 2007 lehnte der Staatssecretaris diesen Antrag gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Vw 2000 und Art. 3.5 Abs. 2 Buchst. d der Vb 2000 ab, verlängerte die befristete Aufenthaltsgenehmigung aber gleichzeitig bis zum 19. Januar 2009.

22      Herr Singh erhob gegen diesen ablehnenden Bescheid beim Staatssecretaris Widerspruch, den dieser mit Bescheid vom 26. Februar 2008 ebenfalls zurückwies. Mit Urteil vom 29. April 2009 gab die Rechtbank’s-Gravenhage der von Herrn Singh gegen diesen letztgenannten Bescheid erhobenen Klage statt und sprach die Verpflichtung des Staatssecretaris aus, über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

23      Nach der Auffassung der Rechtbank’s-Gravenhage war es nicht Ziel der Richtlinie 2003/109, Fälle, in denen die einem Ausländer erteilte Aufenthaltsgenehmigung ihrer Art nach nicht als vorübergehend anzusehen sei, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen; Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie betreffe nämlich ausschließlich Fälle, in denen der Aufenthalt seiner Art nach vorübergehend sei. Die Richtlinie verlöre ihre praktische Wirksamkeit, wenn ein Mitgliedstaat von ihrem Anwendungsbereich diejenigen Fälle ausschließen dürfe, in denen ein Ausländer Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung sei, die unbegrenzt verlängert werden könne.

24      Der Staatssecretaris legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein.

25      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts lässt der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 verwendete Ausdruck „förmlich begrenzt“ den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum: Soweit sie die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich gewährleisteten, könnten sie eine befristete Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzen.

26      Es stehe aber nicht fest, was der Begriff „förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung“ im Sinne der genannten Bestimmung bedeute, und die Gewährung des genannten Wertungsspielraums könne die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2003/109 oder das Ziel dieser Richtlinie beeinträchtigen, nämlich die Harmonisierung der Bedingungen für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – EG zu erreichen.

27      Zu den befristeten Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Beschränkung im Hinblick auf eine Tätigkeit als geistlicher Führer oder Religionslehrer führt das vorlegende Gericht aus, dass unstreitig sei, dass deren Dauer unbegrenzt verlängert werden könne, solange der Inhaber die Voraussetzungen gemäß der niederländischen Regelung weiter erfülle, und dass im Übrigen aus amtlichen Dokumenten des Ministerie voor Vreemdelingenzaken en Integratie (Ministerium für Ausländerfragen und Integration) hervorgehe, dass in der Praxis viele Ausländer, die sich im niederländischen Hoheitsgebiet als geistliche Führer aufhielten, dieses nicht mehr verließen. Aus diesem Grund werde in der in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils genannten neuen Regelung davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der geistlichen Führer und Religionslehrer seiner Art nach nicht vorübergehend sei.

28      Daher hat der Raad van State das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Begriff „förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass darunter eine befristete Aufenthaltsgenehmigung fällt, die nach niederländischem Recht keine Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bietet, auch wenn die Gültigkeitsdauer dieser befristeten Aufenthaltsgenehmigung nach niederländischem Recht grundsätzlich unbegrenzt verlängert werden kann und auch wenn dadurch eine bestimmte Personengruppe, etwa geistliche Führer und Religionslehrer, von dieser Richtlinie ausgeschlossen wird?

 Zur Vorlagefrage

29      Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, unter den Begriff „Aufenthaltsgenehmigung[, die] förmlich begrenzt wurde“ fällt.

 Zu den Fällen, auf die Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 abzielt

30      Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 fallen in deren Anwendungsbereich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

31      Nach Abs. 2 Buchst. e desselben Artikels findet diese Richtlinie aber keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde.

32      Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher zunächst zu ermitteln, ob mit der Wendung „deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde“ ein anderer Fall gemeint ist als der der Drittstaatsangehörigen, „die sich ausschließlich vorübergehend ... aufhalten“, oder ob es sich wie bei den Au-pairs, den Saisonarbeitnehmern, den entsendeten Arbeitnehmern oder den Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen nur um ein weiteres Beispiel für den letztgenannten Fall handelt, der dann also der einzige wäre, auf den Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 abzielte.

33      Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut der genannten Bestimmung in vielen Sprachfassungen nicht eindeutig ist und es somit nicht ermöglicht, ihre genaue Tragweite ohne Weiteres genau zu bestimmen.

34      Bei einer logischen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 ist festzustellen, dass sich Au-pairs, Saisonarbeitnehmer, entsendete Arbeitnehmer oder Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen ausschließlich vorübergehend in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, dies aber bei Staatsangehörigen, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde, nicht unbedingt der Fall ist.

35      Die förmlichen Begrenzungen, mit denen eine Aufenthaltsgenehmigung versehen werden kann, sind nämlich nicht auf deren vorübergehenden Charakter beschränkt. Und selbst wenn man davon ausginge, dass die förmliche Begrenzung der „Genehmigung“ nur deren vorübergehenden Charakter beträfe, bedeutete dies nicht, dass der Grund für den „Aufenthalt“ wie bei Au-pairs, Saisonarbeitnehmern, entsendeten Arbeitnehmern oder Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen ein ausschließlich vorübergehender wäre.

36      Im Übrigen wird die Aufenthaltsgenehmigung in den meisten Fällen befristet erteilt; wäre die förmliche Begrenzung der Genehmigung dahin auszulegen, dass sie ausschließlich eine Begrenzung sein kann, die sich aus dem vorübergehenden Charakter der Gründe für den Aufenthalt ergibt, stellte die Wendung „deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde“ also kein Beispiel für die Wendung „sich ausschließlich vorübergehend ... aufhalten“, sondern vielmehr eine Wiederholung dieser Wendung dar.

37      Außerdem ließe sich die Verwendung der Konjunktion „oder“ vor der Wendung „deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde“ im Fall der zweiten in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils genannten Auslegung schwer damit vereinbaren, dass eine Aufenthaltsgenehmigung, die Au-pairs, Saisonarbeitnehmern, entsendeten Arbeitnehmern oder Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen erteilt wird, in den meisten Fällen förmlich auf diese Tätigkeiten begrenzt wird.

38      Somit ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass er auf zwei Fälle abzielt, nämlich, zum einen auf den der Drittstaatsangehörigen, die sich ausschließlich vorübergehend aufhalten und zum anderen auf den der Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde.

 Zur Bedeutung der Wendung „deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde“

39      Zunächst ist festzustellen, dass nach ihrem Art. 1 Buchst. a Ziel der Richtlinie 2003/109 die Festlegung der Bedingungen ist, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte; Gegenstand der Richtlinie ist aber weder die Bestimmung des Begriffs „rechtmäßiger Aufenthalt“ noch der Bedingungen oder der mit einem solchen Aufenthalt verbundenen Rechte, wofür die Mitgliedstaaten zuständig sind.

40      Diese können im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der Einwanderung nämlich die Bedingungen des rechtmäßigen Aufenthalts bestimmen und in diesem Zusammenhang die Aufenthaltsgenehmigung der Drittstaatsangehörigen förmlich begrenzen.

41      Allerdings kann eine Aufenthaltsgenehmigung nicht bereits deshalb als „förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 angesehen werden, weil sie im Sinne des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats förmlich begrenzt ist.

42      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz nämlich, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C‑424/10 und C‑425/10, Slg. 2011, I‑14035, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 nicht entnehmen, wie die Wendung „deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde“ zu verstehen ist; die Richtlinie enthält, was die Bedeutung dieser Wendung angeht, aber auch keinen Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen. Folglich ist davon auszugehen, dass sie für die Anwendung der Richtlinie einen autonomen Begriff des Unionsrechts bezeichnet, der im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.

44      Insoweit ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C‑336/03, Slg. 2005, I‑1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin‑Hermann, C‑549/07, Slg. 2008, I‑11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C‑151/09, Slg. 2010, I‑7591, Randnr. 39, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C‑34/10, Slg. 2011, I‑9821, Randnr. 31).

45      Wie aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervorgeht, ist deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (vgl. Urteil vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C‑508/10, Randnr. 66). Wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ergibt, zielt sie ferner darauf ab, die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen derjenigen der Angehörigen der Mitgliedstaaten anzunähern, indem sie Ersteren die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt.

46      Wie aus Art. 4 Abs. 1 und dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109 hervorgeht, belegt die Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren die Verwurzlung der betreffenden Person im Land und somit, dass sie dort langfristig ansässig ist.

47      Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen, die zwar rechtmäßig und gegebenenfalls ununterbrochen sind, aber a priori nicht den Willen dieser Personen widerspiegeln, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten langfristig ansässig zu sein, schließt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 in Anbetracht der genannten Ziele von deren Anwendungsbereich aus.

48      Aufenthalte aus Gründen vorübergehender Art sind somit nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen. Solche Aufenthalte bedeuten nämlich logischerweise, dass der Drittstaatsangehörige in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht langfristig ansässig ist. In der Richtlinie sind hierzu ein paar Beispiele für Aufenthalte genannt, die mit der Ausübung einer Tätigkeit zusammenhängen, die ihrer Art nach vorübergehend ist, wie die Arbeit als Au-pair, die Saisonarbeit oder die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen.

49      Darüber hinaus schließt die genannte Bestimmung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109 auch Drittstaatsangehörige aus, die sich in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung aufhalten.

50      Anders als im Fall von Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt ausschließlich auf Gründen vorübergehender Art beruht, in dem unstreitig ist, dass der betreffende Staatsangehörige wegen dieser vorübergehenden Natur nicht langfristig ansässig sein kann, ergibt sich aus der förmlichen Begrenzung einer Aufenthaltsgenehmigung für sich genommen nicht, ob der Drittstaatsangehörige möglicherweise ungeachtet einer solchen Begrenzung in dem Mitgliedstaat langfristig ansässig wird.

51      Somit kann, wenn nicht die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährdet und dieser damit ihre praktische Wirksamkeit genommen werden soll, eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des nationalen Rechts, deren förmliche Begrenzung den betreffenden Drittstaatsangehörigen aber nicht daran hindert, langfristig ansässig zu sein, nicht als förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Es ist somit Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die förmliche Begrenzung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des nationalen Rechts es zulässt, dass der Inhaber dieser Genehmigung in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig ist.

53      Im Rahmen einer solchen Prüfung ist es für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 grundsätzlich ohne Belang, dass die förmliche Begrenzung nur eine spezielle Gruppe von Personen betrifft.

54      Hingegen kann die Tatsache, dass eine Aufenthaltsgenehmigung immer wieder verlängert werden kann, auch über eine Dauer von fünf Jahren hinaus und insbesondere unbegrenzt, ein wichtiges Indiz dafür darstellen, dass die förmliche Begrenzung, mit der diese Genehmigung versehen wird, den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein. Allerdings hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob dies auch tatsächlich der Fall ist.

55      Stellt das nationale Gericht fest, dass die förmliche Begrenzung, mit der die Aufenthaltsgenehmigung versehen ist, den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, langfristig ansässig zu sein, fällt die in Rede stehende Aufenthaltsgenehmigung nicht unter Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109. Der auf der Grundlage einer solchen Aufenthaltsgenehmigung erfolgte Aufenthalt ist bei der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen durch ihren Inhaber als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen.

56      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff „Aufenthaltsgenehmigung[, die] förmlich begrenzt wurde“ fällt, soweit eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 Kosten

57      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff „Aufenthaltsgenehmigung[, die] förmlich begrenzt wurde“ fällt, soweit eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.