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Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 19. Dezember 2023 – OÜ Voore Mets, AS Lemeks Põlva/Keskkonnaamet

(Rechtssache C-784/23, Voore Mets und Lemeks Põlva)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen: OÜ Voore Mets, AS Lemeks Põlva

Kassationsbeschwerdegegner: Keskkonnaamet

Vorlagefragen

Kann Art. 5 Buchst. a, b und d der Richtlinie 2009/147/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten dahin ausgelegt werden, dass die darin geregelten Verbote nur gelten, soweit es erforderlich ist, um im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie den Bestand der betreffenden Arten auf einem Stand zu halten, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird, sofern die Tötung oder Störung von Vögeln oder die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Nester oder Eier nicht das Ziel der Handlung ist?

Ist Art. 5 Buchst. a, b und d der Richtlinie 2009/147 in Verbindung mit Art. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die nach diesen Bestimmungen verbotenen Handlungen während der Brutzeit der Vögel u. a. dann absichtlich sind, wenn aufgrund wissenschaftlicher Daten und der Beobachtung einzelner Vögel davon ausgegangen werden kann, dass in einem Wald, der vollständig kahl geschlagen werden soll (Kahlschlag), etwa zehn Vogelpaare pro Hektar nisten, ohne dass festgestellt wurde, dass auf der Fläche des Holzschlags Individuen von Vogelarten nisten, die sich in einem ungünstigen Zustand befinden?

Ist Art. 5 Buchst. a, b und d der Richtlinie 2009/147 in Verbindung mit Art. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die nach diesen Bestimmungen verbotenen Handlungen während der Brutzeit der Vögel u. a. dann absichtlich sind, wenn aufgrund wissenschaftlicher Daten und der Beobachtung einzelner Vögel davon ausgegangen werden kann, dass in einem Wald, in dem nur ein Teil der Bäume geschlagen werden soll (Schirmschlag), etwa zehn Vogelpaare pro Hektar nisten, ohne dass Grund zu der Annahme besteht, dass auf der Fläche des Holzschlags Individuen von Vogelarten nisten, die sich in einem ungünstigen Zustand befinden?

Kann Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/147 in Verbindung mit Art. 2 dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass damit Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Einklang stehen, die es erlauben, von den in Art. 5 Buchst. a, b und d dieser Richtlinie geregelten Verboten abzuweichen, damit während der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln ein Kahlschlag durchgeführt werden kann, um einen erheblichen Schaden an Wald als Eigentum abzuwenden?

Kann Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/147 in Verbindung mit Art. 2 dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass damit Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Einklang stehen, die es erlauben, von den in Art. 5 Buchst. a, b und d dieser Richtlinie geregelten Verboten abzuweichen, damit während der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln ein Schirmschlag durchgeführt werden kann, um einen erheblichen Schaden an Wald als Eigentum abzuwenden?

Wenn die Richtlinie 2009/147 es nicht erlaubt, während der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln einen Kahlschlag durchzuführen, um einen erheblichen Schaden an Wald als Eigentum abzuwenden, steht dann eine solche Regelung im Einklang mit den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gilt sie selbst dann, wenn der Holzschlag keine Vogelarten beeinträchtigt, die sich in einem ungünstigen Zustand befinden?

Wenn die Richtlinie 2009/147 es nicht erlaubt, während der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln einen Schirmschlag durchzuführen, um einen erheblichen Schaden an Wald als Eigentum abzuwenden, steht dann eine solche Regelung im Einklang mit den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gilt sie selbst dann, wenn der Holzschlag keine Vogelarten beeinträchtigt, die sich in einem ungünstigen Zustand befinden?

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1     Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).