Language of document : ECLI:EU:T:2014:1049

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

10. Dezember 2014(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Französischer Markt für biomedizinische Analysen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Unternehmensvereinigung – Berufskammer – Gegenstand der Überprüfung und der Untersuchung – Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 101 AEUV – Zuwiderhandlung aufgrund des Zwecks – Mindestpreis und Behinderung der Entwicklung von Laborgruppen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beweis – Fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und Rechtsfehler – Höhe der Geldbuße – Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Unbeschränkte Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑90/11

Ordre national des pharmaciens (ONP) mit Sitz in Paris (Frankreich),

Conseil national de l’Ordre des pharmaciens (CNOP) mit Sitz in Paris,

Conseil central de la section G de l’Ordre national des pharmaciens (CCG) mit Sitz in Paris,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Saumon, L. Defalque, T. Bontinck und A. Guillerme,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, C. Giolito, B. Mongin und N. von Lingen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Labco, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, M. Coppet und B. Dederichs,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 8952 final der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] (Sache 39510 – Labco/ONP) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014

folgendes

Urteil

 Sachverhalt und angefochtener Beschluss

1        Mit Beschluss C(2010) 8952 final vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] (Sache 39510 – Labco/ONP) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass die Kläger, der Ordre national des pharmaciens (ONP, Nationaler Apothekerverband) und seine Entscheidungsorgane, der Conseil national de l’Ordre des pharmaciens (CNOP, Nationaler Rat des ApothekerVerbands) und der Conseil central de la Section G de l’Ordre national des pharmaciens (CCG, Zentraler Rat der Sektion G des ApothekerVerbands) (im Folgenden zusammen: Verband), gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben, indem sie Beschlüsse fassten, um auf dem französischen Markt für biomedizinische Analysen Mindestpreise durchzusetzen bzw. den Zugang von Laborgruppen zu diesem Markt einzuschränken (Art. 1 des angefochtenen Beschlusses); sie verhängte gegen sie gemeinsam als Gesamtschuldner eine Geldbuße von 5 Mio. Euro (Art. 3 des angefochtenen Beschlusses).

2        Wie in den Erwägungsgründen 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses beschrieben, ist der ONP eine französische berufsständische Vereinigung, auf die der französische Staat vier zentrale Aufgaben übertragen hat, die seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag definieren. Der ONP und seine Räte sind im französischen Code de la santé publique (Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen, im Folgenden: CSP) geregelt, dessen Art. L 4231‑1 wie folgt lautet:

„Der [ONP] soll

1.      die Wahrung der Berufspflichten sicherstellen;

2.      die Ehre und Unabhängigkeit des Berufs verteidigen;

3.      sich der Kompetenz der Apotheker versichern;

4.      zur Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Qualität der Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere der Sicherheit der beruflichen Handlungen, beitragen.

Im [ONP] schließen sich die Apotheker zusammen, die ihren Beruf in Frankreich ausüben.“

3        Die Tätigkeiten und Aufgaben des ONP, das Standesrecht der Apotheker und die Organisation der ONP werden in den Erwägungsgründen 44 bis 62 des angefochtenen Beschlusses beschrieben. Aus ihnen ergibt sich insbesondere, dass der ONP das nationale Apothekerverzeichnis führt (im Folgenden: Verzeichnis) und dass die Aufnahme in dieses Verzeichnis eine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung einer mit dem Apothekerberuf verbundenen Tätigkeit ist (Art. L 4221‑1, L 4232‑3 und L 4232‑16 des CSP).

4        Den relevanten Markt bilden die Dienstleistungen biomedizinischer Analysen in Frankreich. Er wird in den Erwägungsgründen 5 bis 38 des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Bezüglich der Marktteilnehmer weist der angefochtene Beschluss darauf hin, dass in Frankreich die Labormedizin hauptsächlich von Apothekern ausgeführt wird, was die führende Rolle des ONP erklärt, wohingegen der Ärztekammer eine entsprechende Rolle bei den Ärzten für Laboratoriumsmedizin zukommt (elfter Erwägungsgrund). Die biomedizinischen Analysen können nur in Labors für biomedizinische Analysen (im Folgenden auch: Labors) unter der Verantwortung ihres Leiters oder stellvertretenden Leiters durchgeführt werden (zwölfter Erwägungsgrund). Die Labors sind häufig kleinere Unternehmen (50 % haben einen Umsatz von weniger als 1,5 Mio. Euro, und 30 % werden als Einzelunternehmen betrieben), auch wenn mehrere Laborgruppen in Frankreich tätig sind (Erwägungsgründe 13 und 14).

5        Die wichtigste Laborgruppe, die Streithelferin Labco, eine vor allem in Frankreich und Spanien sowie in mehreren anderen europäischen Ländern tätige europäische Laborgruppe, wird in den Erwägungsgründen 14 bis 17 des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Weitere wichtige in Frankreich tätige Laborgruppen sind Unilabs SA, die auch in mehreren Ländern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union tätig ist, und die Finanzholding Générale de santé (Erwägungsgründe 18 und 19). Ferner gibt es zwei spezialisierte Laborgruppen, Pasteur Cerba und Biomnis, die in Hightech-Nischenmärkten mit einem Dienstleistungsangebot auftreten, das sich von dem der anderen Labors unterscheidet (Erwägungsgründe 20 bis 22).

6        Der für die Labors geltende rechtliche Rahmen wird in den Erwägungsgründen 63 bis 109 des angefochtenen Beschlusses dargestellt.

7        Das Verfahren wurde aufgrund einer Beschwerde eingeleitet, die am 12. Oktober 2007 von Labco eingelegt wurde und sich gegen Beschlüsse des Verbands richtete, mit denen die Entwicklung von Labco behindert und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für biomedizinische Analysen gegenüber anderen Labors, deren Eigentümer die Führungsspitze des Verbands wählen, beschränkt werden sollte (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 110 und 111).

8        Eine Nachprüfung fand am 12. und 13. November 2008 in den Geschäftsräumen des Verbands und des Labors Champagnat-Desmoulins-Philippakis gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) statt. Die diesen Nachprüfungen zugrunde liegenden zwei Entscheidungen, darunter die Entscheidung C(2008) 6494 der Kommission vom 29. Oktober 2008 in der Sache COMP/39510, mit der dem Verband aufgegeben wurde, eine Nachprüfung zu dulden (im Folgenden: Nachprüfungsentscheidung), wurden vor dem Gericht angefochten (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T‑23/09, Slg. 2010, II‑5291, und Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2010, Biocaps/Kommission, T‑24/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

9        Im Lauf des Jahres 2009 sandte die Kommission an den Verband sowie an fünf Gesellschaften zur Ausübung eines freien Berufs (im Folgenden: SEL), die Labors betreiben, Auskunftsverlangen, die beantwortet wurden. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 19. Oktober 2009 verabschiedet. Der Verband beantwortete diese Mitteilung am 11. Januar 2010. Die Anhörung fand am 10. Februar 2010 statt. Die Kommission versandte am 26. Februar 2010 ein ergänzendes Auskunftsverlangen an den Verband, das dieser beantwortete.

10      In dem angefochtenen Beschluss stellt die Kommission im Wesentlichen fest, dass der Verband – beginnend spätestens im Oktober 2003 und wahrscheinlich auch noch nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte – als Unternehmensvereinigung Beschlüsse gefasst habe, die gezielte Wettbewerbsbeschränkungen darstellten und auf eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV hinausliefen. Das beanstandete Verhalten betrifft alle Beschlüsse des Verbands, die im wirtschaftlichen Interesse der Mehrheit seiner Mitglieder, nicht aber im Allgemeininteresse getroffen wurden und deren zusätzlicher und untrennbar mit ihnen verbundene Zweck darin besteht, die Laborgruppen in ihrer Entwicklung zu hindern und auf dem französischen Markt für biomedizinische Analysen Mindestpreise durchzusetzen.

11      Zur Berechnung der Höhe der Geldbuße führt die Kommission aus, dass sie Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) anwende, weil zum einen die vorliegende Rechtssache den ersten Fall seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 betreffe, in dem die finanzielle Haftung der Mitglieder einer Unternehmensvereinigung geltend gemacht werden könne, um die Bezahlung eines Teils der gegen die Vereinigung verhängten Geldbuße sicherzustellen, weil zum anderen den Mitgliedern die Tragweite der betreffenden Rechtsvorschriften möglicherweise nicht ganz bewusst gewesen sei und weil schließlich die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen nicht verborgen gewesen seien. Sie weicht somit von der in den Leitlinien dargestellten allgemeinen Methode ab und setzt den Betrag der Geldbuße gegen den ONP, den CNOP und den CCG unter Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung auf 5 Mio. Euro fest, wobei der Betrag 10 % des Gesamtumsatzes, den das einzelne auf dem betroffenen Markt tätige Mitglied erzielt, nicht übersteigt.

 Verfahren und Anträge

12      Der Verband hat mit Klageschrift, die am 21. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

13      Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 22. Juli 2011 eingegangenen Schriftsätzen haben Labco und Unilabs die Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. November 2011 sind diese beiden Gesellschaften als Streithelferinnen zugelassen worden. Da Unilabs mit Schreiben, das am 19. Dezember 2011 eingegangen ist, dem Gericht mitgeteilt hat, dass sie ihren Antrag zurücknehme, ist sie mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. Februar 2012 im Register gestrichen worden.

14      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Neunten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

15      Das Gericht (Neunte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts den Beteiligten schriftliche Fragen vorgelegt, auf die sie fristgemäß geantwortet haben.

16      Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Februar 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

17      Der Verband beantragt im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die gegen ihn verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung der bestehenden mildernden Umstände und ihrer Besonderheit als Unternehmensvereinigung herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Kommission, unterstützt von Labco, beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Verband die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Der Verband stellt zum einen einen Antrag auf Nichtigerklärung, zu dessen Begründung er sich auf neun Klagegründe beruft, und zum anderen hilfsweise einen Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße, zu dessen Begründung er einen einzigen Klagegrund betreffend eine fehlerhafte Beurteilung und Auslegung bei der Anwendung von Art. 23 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 und Ziff. 37 der Leitlinien geltend macht.

1.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung

20      Zur Begründung seines Antrags auf Nichtigerklärung bringt der Verband neun Klagegründe vor.

21      Mit dem ersten Klagegrund wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV in Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, Slg. 2002, I‑1577, im Folgenden: Urteil Wouters), gerügt.

22      Der zweite, der dritte, der vierte, der fünfte und der sechste Klagegrund betreffen das Verhalten in Bezug auf die Entwicklung von Laborgruppen.

23      Insbesondere betreffen der zweite und der dritte Klagegrund die Mitteilungspflichten einer SEL während ihres Bestehens. Der zweite Klagegrund betrifft im Wesentlichen eine fehlerhafte Beurteilung, die sich aus einer unzutreffenden Auslegung der französischen Rechtsvorschriften über die jeweiligen Aufgaben des Präfekten und des CCG im Hinblick auf Änderungen im Leben einer SEL ergeben. Mit dem dritten Klagegrund wird im Wesentlichen eine Verkennung des Geltungsbereichs der nach den französischen Rechtsvorschriften bestehenden Mitteilungspflicht und der Rolle des CCG im Rahmen seiner Aufgabe, die Geschäftsunterlagen nachträglich zu prüfen, gerügt.

24      Der vierte und der fünfte Klagegrund betreffen die Regelung der Zusammensetzung und Änderung des Kapitals einer SEL. Der vierte Klagegrund betrifft im Wesentlichen die Verkennung der Rolle des CCG als Garant der beruflichen Unabhängigkeit des Mitglieds bezüglich dessen Mindestbeteiligung am Kapital einer SEL. Mit dem fünften Klagegrund wird im Wesentlichen eine fehlerhafte Beurteilung des Willens des Gesetzgebers in Bezug auf die Aufspaltung der Gesellschaftsanteile von SEL ab einer Obergrenze von 25 % und eine Verkennung des für die Aufspaltung der Gesellschaftsanteile von SEL geltenden rechtlichen Rahmens gerügt.

25      Mit dem sechsten Klagegrund wird im Wesentlichen eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV gerügt, soweit die verhängten Disziplinarmaßnahmen die potenziellen oder realen Auswirkungen der beanstandeten Entscheidungen verstärkten.

26      Der siebte, der achte und der neunte Klagegrund betreffen die Intervention bei den Marktpreisen.

27      Mit dem siebten Klagegrund wird im Wesentlichen die Überschreitung von Befugnissen gerügt, da die Grenzen des Nachprüfungsauftrags nicht eingehalten worden seien. Mit dem achten und dem neunten Klagegrund werden, hilfsweise, im Wesentlichen eine fehlerhafte Beurteilung der Tragweite des geltenden rechtlichen Rahmens und des Willens des Gesetzgebers in Bezug auf die Definition und die Praxis von Preisnachlässen gerügt bzw. ein aus einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts resultierender Rechtsirrtum.

28      In der Erwiderung schließlich rügt der Verband zudem die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Die Zulässigkeit dieses Klagegrundes wird von der Kommission verneint.

 Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV im Hinblick auf das Urteil Wouters

29      Der Verband macht geltend, seine Aufgabe sei es, die Unabhängigkeit des Berufsstands zu schützen und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung und der Qualität der Versorgung, insbesondere der Sicherheit der beruflichen Handlungen beizutragen, wie dies durch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C‑89/09, Slg. 2010, I‑12941), bestätigt worden sei. Die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die Maßnahme des Verbands zum einen die Maßnahme einer Behörde gewesen sei, die nicht unter Art. 101 AEUV falle, und dass zum anderen, unterstellt, der Verband habe Entscheidungen in seiner Eigenschaft als Personenvereinigung getroffen, die Maßnahme durch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt gewesen wäre.

30      In Bezug auf die ihm zur Last gelegten konkreten Verhaltensweisen macht der Verband geltend, dass die den Labors auferlegte Verpflichtung, die Unterlagen über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen und über die Aufspaltung der Eigentumsrechte in bloßes Eigentum und Nießbrauch an Anteilen zu übermitteln sowie die Satzungsänderungen mitzuteilen, dazu diene, überprüfen zu können, ob die französischen Gesetzesvorschriften eingehalten worden seien.

31      In Bezug auf die Satzungsänderungen einer SEL und den Wechsel der Geschäftsführer während des Bestehens der Gesellschaft sei die Befugnis des CCG gebunden, da die endgültige Entscheidung über diese Änderungen dem Präfekten zustehe, und der Verband daher wie eine Behörde handele, wie dies im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt worden sei. Das Gleiche gelte für die insoweit vom CSP vorgesehene Mitteilungspflicht, da die Aufgabe des CCG, die von den SEL und den Labors getroffenen Vereinbarungen nachträglich zu prüfen, gesetzlich geregelt sei und die erhaltenen Informationen dem Präfekten übermittelt würden, der die endgültige Entscheidung fälle. Der Verband fügt in der Erwiderung hinzu, dass, da der angefochtene Beschluss, wie die Kommission vor dem Gericht behaupte, bezüglich der jeweiligen Aufgaben des Präfekten und der CCG im Hinblick auf Änderungen im Leben einer SEL nur die Entscheidungen über die Aufnahme in das Verzeichnis betreffe, die Führung des genannten Verzeichnisses von den Zulassungen abhängig sei.

32      In Bezug auf die Vorwürfe, die im Bereich disziplinarrechtlicher Ahndung gegen ihn erhoben worden seien, macht er geltend, dass die Wahrnehmung disziplinarrechtlicher Befugnisse dem Bereich hoheitlicher Vorrechte zuzuordnen sei.

33      Schließlich macht der Verband geltend, die Kommission äußere sich in dem angefochtenen Beschluss nicht zur Anwendung des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, auf seine Maßnahme im Bereich des Verbots übermäßiger Preisnachlässe. Er weist darauf hin, dass dieses Verhalten ebenfalls durch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt sei.

34      Die Kommission, unterstützt von Labco, trägt vor, der Verband habe in jedem ihm zur Last gelegten Fall einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV gefasst, da er in keinem dieser Fälle als Behörde gehandelt habe.

35      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, eine Reihe von Grundsätzen angeführt hat, anhand deren festgestellt werden kann, unter welchen Umständen die Maßnahme einer berufsständischen Vereinigung als ein wettbewerbswidriger gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßender Beschluss einer Unternehmensvereinigung angesehen werden kann.

36      Erstens unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (Urteile des Gerichtshofs Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 57, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, Rn. 40).

37      Zweitens wird nicht jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch den die Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien beschränkt wird, automatisch vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind nämlich der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere dessen Zielsetzung zu würdigen, die hier darin besteht, den Empfängern der betreffenden Dienstleistungen die erforderliche Gewähr zu bieten. Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen (Urteile des Gerichtshofs Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 97, und vom 18. Juli 2013, Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del mercato, C‑136/12, Rn. 53).

38      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere das Interesse der ordnungsgemäßen Ausübung eines Berufs, die Nichtanwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs rechtfertigen können, wenn diese erforderlich sind.

39      Im vorliegenden Fall prüft die Kommission, ob das Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, auf die Erwägungsgründe 684 bis 691 des angefochtenen Beschlusses anwendbar ist. Sie weist u. a. das Argument zurück, das der Verband in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdegründe vorbrachte, wonach die festgestellten Beschränkungen durch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt seien, also durch einen im Allgemeininteresse liegenden Grund, aus dem das Verhalten des Verbands vom Geltungsbereich des Art. 101 AEUV ausgenommen sei. Die Kommission ist im Wesentlichen der Auffassung, der Verband stütze sich auf eine extensive und fragwürde Auslegung des Grundsatzes, wonach die Unabhängigkeit des Biologen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung diene. Diese Auslegung habe eine grundlegend negative Auswirkung auf den Kapitalzufluss aus berufsfremden Bereichen, selbst wenn dieser die Entscheidungsfreiheit des Biologen nicht beeinträchtige, und ergänze die vom französischen Gesetzgeber eingeführten Wettbewerbsbeschränkungen um weitere Wettbewerbsbeschränkungen, obwohl der Verband selbst über keine Regelungsbefugnis verfüge. Die Kommission bezieht sich auch auf das Preisverhalten des Verbands, das sich weder am Schutz des Allgemeininteresses noch an der Unabhängigkeit des Berufsstandes orientiere, sondern zum Nachteil des Wettbewerbs und der Patienten auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der auf klinische Analysen spezialisierten Apotheker (im Folgenden: Biopharmazeuten) abstelle, die auf dem Markt für biomedizinische Analysen tätig seien. Da die festgestellten Beschränkungen zur Verfolgung des Allgemeininteresses nicht erforderlich seien, finde die durch das Urteil Wouters eingeführte Ausnahme im vorliegenden Fall keine Anwendung.

40      Insoweit steht fest, dass der Verband im Gegensatz zur berufsständischen Vereinigung, um die es im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, ging, über keine Regelungsbefugnis verfügt.

41      Hervorzuheben ist ferner, dass, anders als in dem Fall, in dessen Rahmen das Urteil CNOP und CCG/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt, ergangen ist, nicht mehr bestritten wird, dass der Verband eine berufsständische Vereinigung ist, der die Apotheker angehören, von denen zumindest ein Teil eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit als Unternehmer eingestuft werden kann (Rn. 70 bis 72 des genannten Urteils).

42      Der Verband macht im Wesentlichen geltend, die ihm im angefochtenen Beschluss zur Last gelegten, oben in Rn. 10 zusammengefassten Handlungen seien entweder im Rahmen seiner hoheitlichen Befugnisse vorgenommen worden mit der Folge, dass sie nicht in den wirtschaftlichen Bereich fielen und nicht als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Art. 101 AEUV angesehen werden könnten, oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Vorschrift darstellten, jedoch mit der Umsetzung eines legitimen Zwecks verbunden seien, der in Zusammenhang mit den den Verbrauchern gewährten Garantien stehe, bzw. für diese Umsetzung notwendig seien, auch wenn sie den Wettbewerb beschränkten und die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht erfüllten.

43      Trotz einer gewissen Konfusion, die die Schriftsätze des Verbands hervorrufen und auf die die Kommission aufmerksam gemacht hat, geht aus den Prozessakten hervor, dass der Verband der Auffassung ist, dass die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen, soweit diese keine staatlichen Maßnahmen seien, sondern als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen in den Geltungsbereich von Art. 101 AEUV fielen, dennoch nicht verboten sein dürften. Ihre wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen seien nämlich zur Erreichung eines legitimen Ziels, hier des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, erforderlich, gegebenenfalls mittels Wahrung des Grundsatzes der Unabhängigkeit des Biopharmazeuten. Die einzige Ausnahme liege in dem Verhalten, das die Satzungsänderungen der SEL betreffe, von denen der Verband behauptet, er habe insoweit als Träger hoheitlicher Gewalt gehandelt, der dem Präfekten, der die endgültige Entscheidung treffe, nachgeordnet sei.

44      Bezüglich der meisten der in Frage stehenden Verhaltensweisen ist die für die Entscheidung über die Anwendbarkeit der im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze zentrale Frage somit, ob sich der Verband, wie er behauptet, innerhalb der Grenzen der französischen Rechtsvorschriften bewegt hat. In diesem Fall fällt seine Maßnahme unter die Anwendung der Rechtsvorschriften und dient der Verwirklichung des vom Gesetz vorgegebenen Ziels. Dies gilt sowohl für die Maßnahme des Verbands, die die Entwicklung von Laborgruppen betrifft, als auch für seine Maßnahme im Bereich der Preisnachlässe.

45      Hinsichtlich der konkreten Anwendung der im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze auf die genannten Verhaltensweisen ist das Gericht indessen der Auffassung, dass sich hierzu erst nach der Prüfung der Rügen Stellung bezogen werden sollte, die der Verband im Rahmen der sonstigen, die Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften und seine konkreten Verhaltensweisen betreffenden Klagegründe erhoben hat, auch wenn nach den Darlegungen des Verbands der vorliegende Klagegrund den sonstigen Klageründen vorgehen soll. Die Frage, ob die im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, wird daher am Ende der Prüfung der Klagegründe bezüglich des Antrags auf Nichtigerklärung erörtert werden.

46      Gleichwohl ist es angebracht, an dieser Stelle das Argument des Verbands zu prüfen, mit dem auf das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, Bezug genommen wird. Wie in den Erwägungsgründen 695 und 696 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wurde, betrifft das genannte Urteil die Frage, ob die französische Regelung über Labors für biomedizinische Analysen, die Beschränkungen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung durch Nichtbiologen enthält, mit Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

47      In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die gegenwärtig in Art. R 6212‑82 des CSP enthaltene Vorschrift, nach der Gesellschafter, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, am Kapital eines Labors nicht mit mehr als 25 % beteiligt sein dürfen, nicht über dasjenige hinausgeht, was zur Erreichung des geltend gemachten Ziels des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist (Rn. 80 bis 89). In Rn. 82 des Urteils weist der Gerichtshof auf den Wertungsspielraum des Mitgliedstaats hin, der der Ansicht sein kann, dass die Gefahr besteht, dass in der Praxis gegen die Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Biologen verstoßen wird, weil das Interesse eines Nichtbiologen an der Erzielung von Gewinnen nicht entsprechend dem der selbständigen Biologen gemäßigt würde und die Unterstellung von Biologen als Angestellte unter eine mehrheitlich im Besitz von Nichtbiologen stehende SEL mit beschränkter Haftung, die Labors für biomedizinische Analysen betreibt, es für sie schwierig machen könnte, sich den von diesen Nichtbiologen erteilten Anweisungen zu widersetzen. In derselben Randnummer fügt der Gerichtshof hinzu, dass insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Nichtbiologen versucht sein könnten, auf wirtschaftlich weniger einträgliche oder schwieriger durchzuführende Analysen zu verzichten, oder die Beratung der Patienten in der präanalytischen und in der postanalytischen Phase, die für die Organisation der medizinischen Biologie in Frankreich charakteristisch sind, zu reduzieren.

48      Obwohl dies dieselbe Art von Vorschriften ist, die der Verband nach seinem Vorbringen im Rahmen der im angefochtenen Beschluss beanstandeten Verhaltensweisen anwendet, führt die Kommission im 102. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, dass sich keiner der gegen den Verband vorgebrachten Beschwerdepunkte auf Entscheidungen des Verbands beziehe, mit denen Art. R 6212‑82 des CSP durchgesetzt werden solle. Auch diese Frage wird eingehender im Rahmen der Klagegründe geprüft werden, die das Verhalten bezüglich der Entwicklung der Laborgruppen betreffen.

49      Jedenfalls geht die Kommission zu Recht davon aus, dass die genannte Rechtsprechung für die Frage, ob die dem Verband zur Last gelegten Verhaltensweisen einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen, nicht entscheidend ist. Wie sie nämlich im 696. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellt, gibt die Anerkennung der Befugnis der Mitgliedstaaten, im Namen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vorzunehmen, den privaten Akteuren und den sie vertretenden Stellen nicht das Recht, sich von den Wettbewerbsregeln des Vertrags durch Einführung von Wettbewerbsbeschränkungen zu lösen, die der Mitgliedstaat selbst nicht vorsieht.

50      Die Frage, ob die Kommission das Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, zutreffend anwandte, und damit die endgültige Antwort auf den ersten Klagegrund wird somit am Ende der Prüfung der Klagegründe zu erörtern sein, die auf eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet sind.

 Zu den Klagegründen, die das Verhalten bezüglich der Entwicklung von Laborgruppen betreffen

51      Vor Prüfung der konkreten Rügen, die der Verband bezüglich des in Rede stehenden Verhaltens vorgebracht hat, ist vorab an den wesentlichen Inhalt des angefochtenen Beschlusses bezüglich des genannten Verhaltens, an die Grundsätze bei den Beweisanforderungen und an den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung zu erinnern sowie die Tragweite der vom Verband erhobenen Rügen zu prüfen.

52      Zu dem Verhalten des Verbands bezüglich der Entwicklung der Laborgruppen zählen vier Arten von Beschlüssen, die im 127. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bezeichnet werden: erstens die Beschlüsse, mit denen die Aufteilung der Gesellschaftsanteile von SEL untersagt werden soll; zweitens die Beschlüsse, mit denen durchgesetzt werden soll, dass unverzüglich über Beteiligungsverkäufe unterrichtet wird; drittens die Beschlüsse, mit denen durchgesetzt werden soll, dass die Biopharmazeuten eine Mindestbeteiligung am Kapital halten; viertens die Beschlüsse, mit denen durchgesetzt werden soll, dass jede Satzungsänderung oder Ernennung eines Laborleiters der vorherigen Genehmigung des Verbands bedarf. Das genannte Verhalten wird im Einzelnen in Kapitel 5.2 des angefochtenen Beschlusses geprüft (Erwägungsgründe 222 bis 494). Die Erwägungsgründe 667 bis 676 fassen die Ergebnisse wie folgt zusammen:

„…

(667) … die Beweise im vorliegenden Fall [belegen], wie in Kapitel 5.2 dargestellt, dass die an mit Gruppen verbundene Labors gerichteten Beschlüsse bezüglich der Laborgruppen darauf abzielen, die Entwicklung dieser Gruppen zu verlangsamen oder wenn möglich anzuhalten, und damit die Erzeugung,, die technische Entwicklung und die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren.

(668) Dieses Ziel geht insbesondere aus dem Protokoll der Sitzung eines Gremiums der ONP vom 27. März 2003 hervor: ,Rein rechtlich gesehen scheint es unmöglich, der Aufteilung von Gesellschaftsanteilen oder Aktien innerhalb einer SEL entgegenzutreten … der Rat beschließt, eine ausführliche Stellungnahme vorzubereiten, der zufolge die Aufteilung, von der die Stés Unilabs profitiert haben, aus berufsständischen Gründen verweigert wird‘ … Veranschaulicht wird es zudem durch den Entwurf eines Flugblatts für die Wahlen zum Zentralrat der Sektion G im Jahr 2005, in dem auf Finanzgruppen verwiesen wird: ,Wir haben unser Ziel im Visier, wir müssen zuschlagen‘.

(669)Diese Beschlüsse werden ab März 2003 gefasst, als sich innerhalb des ONP eine neue politische Linie entwickelte, ‚eine neue Doktrin‘, abzeichnet, die darin besteht, dass ‚die Aufspaltung, von der die Stés Labco profitiert haben, verweigert wird‘, und spätestens ab Oktober 2003 … Ab 2004 sendet die ONP Schreiben an die Labors, die mit Gruppen verbunden sind. Diese Ausprägungen des Verhaltens von ONP dauern nach Kenntnis der Kommission bis heute an.

(670) Mehrere Faktoren kennzeichnen das von ONP verfolgte wirtschaftliche Ziel, den Wettbewerb auf dem Markt durch diese zweite Art von Ausprägung zu beschränken. Das Wettbewerbsrisiko, das aus der Entwicklung von Laborgruppen für die zahlreichen kleinen auf dem Markt tätigen Labors entsteht, wurde schnell vom ONP erkannt, der seine Maßnahmen auf einen Faktor, nämlich die Kontrolle des Kapitals, konzentrierte. So ahndete der ONP Verstöße während des Bestehens einer SEL gegen angebliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kapitaleigentum und der Nichtvorlage von Unterlagen, um die Entwicklung dieser Laborgruppen zu erschweren und/oder zu verlangsamen.

(671) Zu diesem Zweck nahm der ONP, wie die zahlreichen in Kapitel 5.2 genannten Aktenstücke, u. a. die Vermerke ,Medizinische Biologie und die Finanzierer‘ oder ,Liste der Labco-Beschwerden von SEL‘, belegen, eine systematische Verfolgung der gruppenangehörigen Labors auf. Parallel hierzu leitete der ONP ebenfalls systematisch die disziplinarrechtliche Verfolgung der in Frage stehenden Labors und der dort tätigen Apotheker ein (vgl. Kapitel 5). Gemeinsam ist allen Labors und Apothekern, die in den in Kapitel 5.2 genannten Unterlagen und Beschlüssen angeführt werden, ihre Zugehörigkeit zu Laborgruppen (insbesondere Labco, Unilabs und Confindex), die nach Auffassung von ONP für die Mehrheit seiner Mitglieder ein Wettbewerbsrisiko darstellen.

(672)Die Beteiligung einer Gruppe am Kapital eines Labors ermöglicht es diesem nämlich, in höchst leistungsfähige Geräte zu investieren, um so Größenvorteile zu erzielen, die Palette vorgeschlagener Analysen auszubauen und die Ergebnisse zu beschleunigen, wie in Kapitel 2.2.2.2 ausgeführt. Dem ONP, insbesondere den Führungsgremien der Sektion G, kann der Gewinn an Qualität, Schnelligkeit und Produktivität, der mit den neuesten Laborgeräten erreicht werden kann, nicht unbekannt sein, vor allem, weil zwei Krankenhausbiologen dem Zentralen Rat der Sektion G angehören.

(673) Selbst wenn zum anderen die Strafmaßnahmen, die der ONP gegen Labors verhängte, die einer der in seinen Beschlüssen genannten Gruppen angehören, rechtlich gerechtfertigt wären, wären sie gleichwohl objektiv unverhältnismäßig, vor allem im Verhältnis zu den Maßnahmen, die der ONP verhängte, weil ungefähr ein Drittel der auf dem Markt tätigen Labors eine Qualitätsnorm (verbindliche Norm seit 1994) nicht beachtete, sowie zu den Maßnahmen, die der ONP im Allgemeinen gegen SEL oder auf klinische Analysen spezialisierten Apotheker aus schwerwiegenden Gründen der Gesundheit der Bevölkerung verhängte, wie in Kapitel 5.4 ausgeführt.

(674) Schließlich wurde in Kapitel 5.2 dargelegt, dass die Rechtfertigungen, die der ONP vorbrachte, um seine Beschlüsse zur Einschränkung der Entwicklung der Laborgruppen auf dem Markt zu untermauern, im Widerspruch zu den Rechtfertigungen stehen, die er vorbrachte, um seine Auffassung über die sogenannten Referenzlabors zu untermauern, die mit der überwiegenden Mehrheit der auf dem Markt tätigen Labors nicht unmittelbar konkurrieren.

(675) Die Verteidigung der ‚Unabhängigkeit der tätigen Berufsangehörigen‘ kann sich nach Auffassung des ONP auf andere Kriterien stützen, wenn die Labors, in der diese Berufsangehörigen tätig sind, nicht mit den Labors konkurrieren, deren wirtschaftliche Interessen vom ONP vertreten werden. Überdies wurde die Rechtmäßigkeit der Rechtskonstruktionen, die der ONP in Frage stellt, bei zahlreichen Gelegenheiten vom französischen Staat eindeutig bestätigt. Auch kann der ONP nicht geltend machen, die Anliegen der Berufsangehörigen zu verteidigen, wenn selbst der französische Staat es nicht für erforderlich hielt, die ausschließlich unter Berufsangehörigen (Biologen als natürliche oder juristische Person [SEL]) durchgeführten Transaktionen wegen Verletzung der beruflichen Unabhängigkeit zu beschränken. In diesem Fall kann der ONP, der über keine Regelungsbefugnis verfügt, nicht die Stelle der gesetzgebenden Gewalt einnehmen, um diese Beschränkungen durchzusetzen.

(676) Indem der ONP die wirtschaftlichen Tätigkeiten der auf dem Markt tätigen Berufsangehörigen erschwert oder das Fremdkapital daran hindert, in den Markt zu investieren, stellt der ONP daher darauf ab, die Produktion, die technische Entwicklung und die Investitionen zu beschränken oder zu kontrollieren.“

53      Was die Beweislastregelung betrifft, hat die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Rn. 58, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Rn. 59).

54      Die Kommission muss daher genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung wirklich begangen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Rn. 20, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 55). Die von der Kommission vorgelegten Beweise müssen somit jenseits jedes vernünftigen Zweifels den Schluss auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlauben (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, Rn. 137 und 144).

55      Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Rn. 72, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T‑112/07, Slg. 2011, II‑3871, Rn. 64).

56      Die Indizien, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung anführt, um einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zu beweisen, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, ICI/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Rn. 68, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Rn. 185). Unterschiedliche Beweismittel können sich gegenseitig verstärken (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Rn. 275).

57      Hinsichtlich der gerichtlichen Nachprüfung einer Entscheidung nach Art. 101 AEUV hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung, wenn es mit einer Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung befasst ist, grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale des genannten Artikels erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, 2545, Rn. 34, und Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T‑41/96, Slg. 2000, II‑3383, Rn. 62). Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg. 2011, I‑13085, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Kapitel 5.2 des angefochtenen Beschlusses und aus der oben in Rn. 52 angeführten Passage des Kapitels 7, dass sich die Kommission auf schriftliche Beweise zur Begründung ihrer Schlussfolgerung stützt, dass eine Zuwiderhandlung in Bezug auf Beschlüsse vorliegt, mit denen Laborgruppen an der Entwicklung gehindert werden sollen und die als Hindernisse für die Produktion, die technische Entwicklung und die Investitionen auf dem relevanten Markt anzusehen sind, so dass es sich um einen offenkundigen Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht handelt (755. Erwägungsgrund betreffend die Schwere der Zuwiderhandlung).

59      Die wesentlichen schriftlichen Beweise zur Stützung dieser Schlussfolgerung sind die Belege, die in Kapitel 5.2.1 des angefochtenen Beschlusses erörtert werden (Erwägungsgründe 222 bis 237). In diesem Teil des angefochtenen Beschlusses beschreibt die Kommission die, wie sie meint, „geplante Strategie“ des Verbands, um die Laborgruppen zu behindern, von ihr abgeleitet aus einer Reihe von Dokumenten und bestimmten Praktiken.

60      Der Verband trägt zu diesem Teil des angefochtenen Beschlusses keine konkreten Argumente vor, macht jedoch vor allem im nachfolgend geprüften zweiten, dritten, vierten und fünften Klagegrund im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die französischen Rechtsvorschriften und den Willen des Gesetzgebers, von denen seine Maßnahmen lediglich ein Ausdruck seien, unzutreffend ausgelegt. Er trägt auch keine Argumente zu Kapitel 5.3 des angefochtenen Beschlusses vor, wo die Kommission die Auffassung vertritt, dass der Verband die spezialisierten Laborgruppen, die als Subunternehmer für andere Labors tätig würden und somit keine unmittelbaren Konkurrenten seien, bevorzugt habe. Der Verband habe insbesondere kein Problem damit gehabt, dass Biopharmazeuten, die im Bereich dieser Strukturen tätig werden, nur einen Kapitalanteil von 15 % halten, während er eine Beteiligung von mindestens 50 % für Laborgruppen verlange, die auf dem Markt im Wettbewerb stehen. In Rahmen der vorliegenden Klage trägt der Verband schließlich auch keine spezifischen Argumente zu Kapitel 5.5.2 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 537 bis 547) vor, in dessen Rahmen die Kommission zum einen davon ausgeht, dass die Führungskräfte des Verbands dessen wettbewerbswidrige Ziele bei der Wahl seiner berufsständischen Organe bekannt gegeben hätten, insbesondere im Rahmen ihrer Wahlprogramme oder in Veröffentlichungen in ihren Nachrichtenblättern. Zum Beispiel bezieht sich der 527. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf den vom Präsidenten des CCG zum Ausdruck gebrachten Wunsch, „die finanziellen Ambitionen von Finanzgruppen und die Vermögensstrategie gewisser Biologen zu stören“. Die Kommission legt dort auch die wirtschaftlichen Ziele dar, die von den Organen des Verbands verkündet wurden.

61      Der Umstand, dass die Kommission anhand dieser Beweise ein gewisses planvolles Verhalten, wenn nicht gar eine Strategie in Bezug auf die Laborgruppen seitens der Führungsgremien des Verbands aufzeigte, ist von Bedeutung für die Beurteilung des besonderen Zusammenhangs ihrer Handlungen, die darin bestehen, eine Auslegung des Gesetzes mit Nachdruck zu verteidigen und anzuwenden, wenn unter Umständen mehrere Auslegungen vertretbar sind, was nach Auffassung der Kommission eine Auslegung des Gesetzes zu wirtschaftlichen Zwecken beweist. Auch wenn nämlich die Absicht kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann sie angesichts der dem Verband vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, in deren Rahmen sich seine Tätigkeit einfügen soll, im vorliegenden Fall eine nicht unerhebliche Rolle spielen.

62      Von diesen Erwägungen ausgehend ist zu prüfen, ob die Kommission, wie der Verband vorträgt, den geltenden rechtlichen Rahmen fehlerhaft ausgelegt hat, und am Ende (nachstehend Rn. 343 bis 348) zu entscheiden, ob der Verband geltend machen kann, dass sein Verhalten im Rahmen von Art. 101 AEUV unter Berücksichtigung des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, nicht geahndet werden dürfe.

63      Das Gericht hält es für angebracht, die Klagegründe, die die Zusammensetzung und die Änderung des Kapitals einer SEL betreffen (vierter und fünfter Klagegrund), vor den Klagegründen zu prüfen, die die Mitteilungspflichten einer SEL während ihres Bestehens betreffen (zweiter und dritter Klagegrund), und den sechsten Klagegrund am Ende zu prüfen.

 Zu den Klagegründen, die die Zusammensetzung und die Änderung des Kapitals einer SEL betreffen

64      Der vierte und der fünfte Klagegrund betreffen die Auswirkungen, die die Ausgestaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, mit der das Kapital einer SEL für externe Finanziers geöffnet wird, auf die Struktur einer SEL hat. Der rechtliche Rahmen, dessen Auslegung in Frage steht, ist in den Erwägungsgründen 91 bis 102 und 431 ff. des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

65      Art. 1 des Gesetzes Nr. 90‑1258 vom 31. Dezember 1990 über die Ausübung freier Berufe in Form einer Gesellschaft, für die ein Gesetzes- oder Verordnungsstatut gilt oder deren Titel geschützt ist, und über Holdinggesellschaften freier Berufe (JORF vom 5. Januar 1991, S. 216), bestimmt, dass „[z]ur Ausübung freier Berufe, für die ein Gesetzes- oder Verordnungsstatut gilt oder deren Titel geschützt ist, … vorbehaltlich des Titels I dieses Gesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nach dem [Handelsgesetzbuch] gegründet werden [kann]“. Hieraus folgt, dass eine SEL zum Betrieb eines Labors gegründet werden kann und dass die Gründung, wie dies im 91. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt wurde, in den üblichen rechtlichen Formen einer Handelsgesellschaft erfolgen kann, insbesondere in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SELARL) und einer Aktiengesellschaft (SELAFA). Es kann auch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (SELCA) gegründet werden. Die Möglichkeit, sich einer Aktiengesellschaft in vereinfachter Form (SELAS) zu bedienen, wurde erst später eingeführt.

66      Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 90-1258 sieht vor, dass „[m]ehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals und der Stimmrechte … im Besitz von Berufsangehörigen sein [muss], die ihre Berufstätigkeit innerhalb der Gesellschaft ausüben“.

67      Ferner ist auf Art. R 6212‑82 des CSP hinzuweisen, der durch das Dekret Nr. 92-545 vom 17. Juni 1992 über Gesellschaften zur Ausübung des freien Berufs des Leiters oder stellvertretenden Leiters von Labors für biomedizinische Analysen (JORF vom 21. Juni 1992, S. 8106), ein Dekret zur Durchführung des Gesetzes Nr. 90-1258, eingeführt wurde. Um diese Bestimmung ging es im Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt. Sie lautet wie folgt:

„Höchstens ein Viertel des Kapitals einer Gesellschaft zur Ausübung des freien Berufs des Leiters oder stellvertretenden Leiters von Labors für biomedizinische Analysen darf im Besitz einer oder mehrerer Personen sein, die nicht die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 … des Gesetzes Nr. 90-1258 … erfüllen.

Ist jedoch diese [SEL] als Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet worden, darf der Kapitalanteil, der von anderen als den in Art. 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1990 genannten Personen gehalten wird, höher als der in Abs. 1 bestimmte Anteil sein, aber nicht die Hälfte des Kapitals erreichen.“

68      Durch das Gesetz Nr. 2001-1168 vom 11. Dezember 2001 über Eilmaßnahmen zu Reformen wirtschaftlicher und finanzieller Natur (JORF vom 12. Dezember 2001, S. 19703, im Folgenden: Murcef-Gesetz) wurde das Kapital einer SEL auch für externe Gesellschafter geöffnet, indem die Möglichkeit einer Trennung zwischen den Beteiligungs- und den Stimmrechten geschaffen wurde. So wurde ein Art. 5-1 in das Gesetz Nr. 90-1258 eingefügt, der am 12. Dezember 2001 in Kraft trat. Dieser Art. 5-1 bestimmt in seinem Abs. 1, dass „[a]weichend von Art. 5 Abs. 1 … mehr als die Hälfte des Kapitals einer [SEL] auch im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person sein [kann], die die Berufstätigkeit ausübt, die den Unternehmensgegenstand [der Gesellschaft] darstellt“.

69      Art. 5-1 wurde durch das Gesetz Nr. 2005-882 vom 2. August 2005 für kleine und mittlere Unternehmen (JORF vom 3. August 2005, S. 12639) ergänzt. Ihm wurde ein Abs. 2 hinzugefügt, der bestimmt, dass durch Dekrete des französischen Conseil d’État unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Berufs mit Ausnahme der juristischen und richterlichen Berufe vorgesehen werden kann, dass Abs. 1 keine Anwendung findet, wenn die Abweichung geeignet ist, die Ausübung des betreffenden Berufs bei Beachtung der Unabhängigkeit seiner Mitglieder oder seiner eigenen standesrechtlichen Vorschriften zu beeinträchtigen.

70      Mehrere Ministerialrundschreiben sind für die Auslegung der genannten Vorschriften ebenfalls einschlägig.

71      Erstens stellt das Rundschreiben DCIS Nr. 970019 vom 29. Januar 1997 (im Folgenden: Rundschreiben Nr. 970019) fest, dass „[b]eim aktuellen Stand der Vorschriften … die Beteiligung des Laborleiters am Kapital der [SEL] geringfügig sein [kann]“.

72      Zweitens bestimmt das Rundschreiben DGS/SQ 3 Nr. 98‑585 vom 22. September 1998 (im Folgenden: Rundschreiben Nr. 98‑585) Folgendes: „[E]in Mitglied eines anderen Heilberufs kann Anteile am Kapital einer [SEL] nicht als Nießbraucher erwerben. Der Nießbrauch an Wertpapieren beinhaltet eine Reihe von Nutzungsrechten (Recht auf Bezug von Dividenden, Recht auf Eintritt in die Befugnisse des säumigen Nur-Eigentümers im Fall der Ausschüttung von Reserven oder der Kapitalerhöhung) und Verwaltungsbefugnisse (Teilnahme an den ordentlichen Hauptversammlungen, Einlegung bestimmter Rechtsmittel).“

73      Drittens stellt das Rundschreiben DHOS/05 Nr. 2005‑506 vom 14. November 2005 (im Folgenden: Rundschreiben Nr. 2005‑506) fest, dass „Art. 5‑1 des … Gesetzes [Nr. 90‑1258] … eine Abweichung von diesem Grundsatz [vorsieht]“, dass „diese Bestimmung für die SELAFA, die SELCA und die SELAS gilt, da in diesen Gesellschaften das Verhältnis zwischen Stimmrecht und Kapital verändert werden kann“, und dass „[d]iese Bestimmung … über die Anteile, denen die Einbringung der Arbeitskraft zugrunde liegt, auch für die SELARL [gilt].“

74      Hieraus folgt, dass die folgenden Grundprinzipien während des betreffenden Zeitraums Anwendung fanden: Zum einen durfte höchstens ein Viertel des Kapitals einer als Labor tätigen SEL im Besitz von berufsfremden Personen sein (Art. R 6212‑82 des CSP), und zum anderen durften die Berufsangehörigen, die diesen Beruf ausübten – jedoch außerhalb der Labors –, mehr als die Hälfte des Kapitals einer Gesellschaft zur Ausübung des freien Berufs des Leiters oder stellvertretenden Leiters von Labors besitzen (Art. 5-1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 90-1258), vorausgesetzt, die im Labor tätigen Berufsangehörigen halten mehr als die Hälfte der Stimmrechte (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 90-1258).

75      Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass die Laborgruppen von der Öffnung, die durch Art. 5-1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 90-1258, eingeführt durch das Murcef-Gesetz, ermöglicht wurde, im Wesentlichen mittels zweier Verfahren Gebrauch machten.

76      Das erste Verfahren besteht in der Trennung zwischen Stimmrechten und finanzieller Beteiligung, indem über doppelte oder mehrfache Stimmrechte eine Anzahl von Stimmrechten eingeräumt wird, die nicht der Anzahl der von den einzelnen Gesellschaftern einer SEL gehaltenen Kapitalanteile entspricht. Dieses Verfahren ist Gegenstand des vierten Klagegrundes.

77      Das zweite Verfahren betrifft die Aufspaltung von Anteilen, die im Wesentlichen darin besteht, dass das Eigentum an einem Anteil an der SEL in den Nießbrauch, der das Stimmrecht bei den Gewinnausschüttungen und das Dividendenbezugsrecht gewährt, und das bloße Eigentum aufgespalten wird (239. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Dieses Verfahren ist Gegenstand des fünften Klagegrundes.

–       Zum vierten Klagegrund: Verkennung der Rolle des CCG als Garant der beruflichen Unabhängigkeit seiner Mitglieder bezüglich der Mindestbeteiligung seiner Mitglieder am Kapital einer SEL

78      Der vierte Klagegrund betrifft Kapitel 5.2.2.3 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 373 bis 449) („Mindestbeteiligung der Apotheker am Kapital einer SEL“), in dem die Kommission die Ansicht vertritt, der Verband habe versucht, beim Zusammenschluss einer SEL, die mit Laborgruppen verbunden sei, durchzusetzen, dass die Apotheker, die ihre Tätigkeit in der betreffenden SEL ausübten, einen Mindestanteil an deren Kapital besäßen, eine Entscheidung, mit der solche Zusammenschlüsse verlangsamt und die Entwicklung von Laborgruppen behindert werden solle. Zwei Arten von Maßnahmen des Verbands werden in dem angefochtenen Beschluss genannt. Zum einen habe der Verband behauptet, es sei aus standesrechtlichen Gründen nicht möglich, den externen berufsangehörigen Gesellschaftern einer SELAS oder SELARL eine Anzahl von Stimmrechten einzuräumen, die niedriger als die Anzahl ihrer Anteile sei, während es sich bei allen von der Kommission genannten Fällen um Geschäftsvorgänge zwischen Berufsangehörigen handele, so dass die berufliche Unabhängigkeit nicht in Frage gestellt werde (Erwägungsgründe 374 und 375). Zum anderen habe der Verband den Standpunkt vertreten, dass es auch gegen die standesrechtlichen Vorschriften, insbesondere gegen die berufliche Unabhängigkeit des Apothekers verstoße, wenn die Apotheker einen zu geringen Anteil am Gesellschaftskapital besäßen, wohingegen die Kommission die Auffassung vertrat, dass die berufliche Unabhängigkeit durch die vorhandenen Gesetzesvorschriften sichergestellt werde (377. Erwägungsgrund). Die Kommission führt mehrere Beispiele für eine konkrete Anwendung dieser Festlegungen an (Erwägungsgründe 378 bis 430).

79      Der Verband macht im Wesentlichen geltend, die Kontrolle darüber, dass die berufsangehörigen Gesellschafter im Besitz einer Mindestbeteiligung am Gesellschaftskapital seien, gehöre zu seiner gesetzlichen Aufgabe, die darin bestehe, die berufliche Unabhängigkeit des aktiven Biologen zu wahren. Es sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass er sich Konstruktionen wie den von Labco gewählten widersetzt habe, die darauf abstellten, den in einem Labor tätigen Berufsangehörigen die Mehrheit der Stimmrechte, jedoch nur eine symbolische Kapitalbeteiligung vorzubehalten und ihnen damit die erzielten Gewinne und die wirkliche Teilhabe an der Führung des Labors zu versagen. Da er keine Dividenden beziehe, unterliege der Laborleiter den Kontrollanforderungen des Aktionärs und werde – gleichbedeutend mit einem Gehalt – nach den vom Gesellschafter festgesetzten Bedingungen und somit entsprechend den Ergebnissen des Labors entlohnt, was vor allem sein finanzielle Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Analyse der Kommission unterstütze die Umgehung des Gesetzeszwecks. Insoweit beruft sich der Verband auch auf die parlamentarischen Beratungen, deren Ergebnis der Erlass des Gesetzes Nr. 2005‑882 gewesen sei, mit dem Abs. 2 des Art. 5-1 des Gesetzes Nr. 90‑1258 eingeführt worden sei, und die bezeugten, dass es gewisse Abweichungen gegeben habe. Der Verband macht ferner geltend, dass das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, seine Analyse sowie den Standpunkt bestätige, den die Ärztekammer in bestimmten Fällen vertreten habe.

80      Im Übrigen ist der Verband der Ansicht, dass es nicht möglich sei, in einer SELARL Kapitalbeteiligung und Stimmrecht voneinander zu trennen, es sei denn, es werde von einer Einlage durch Einbringung der Arbeitskraft Gebrauch gemacht.

81      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Verbands mit Unterstützung von Labco entgegen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Möglichkeit einer Entkopplung des Kapitaleigentums von den Stimmrechten sei in Art. 5-1 des Gesetzes Nr. 90-1258 vorgesehen und durch Ministerialrundschreiben bestätigt. Das Gesetz sehe auch vor, dass die Berufsangehörigen die Tätigkeit einer SEL kontrollierten. Der Verband könne nicht durch den Beschluss einer Unternehmensvereinigung die Anwendung des Gesetzes neutralisieren, da seine Zuständigkeit im Rahmen der geltenden Rechtslage wahrzunehmen sei.

82      Labco betont im Übrigen, dass ihre Konstruktion völlig rechtmäßig sei.

83      Der vorliegende Klagegrund betrifft im Wesentlichen die Einwände des Verbands gegen rechtliche Konstruktionen, wie sie von Labco verwendet werden, bei denen eine Holdinggesellschaft eine Minderheitsbeteiligung von höchstens 25 % an einer als Labor tätigen SEL übernimmt, die ihrerseits eine Mehrheitsbeteiligung an einer anderen SEL übernimmt, wobei jedoch darauf geachtet wird, dass die zwischengeschaltete SEL nicht die Mehrheit der Stimmrechte an dieser anderen SEL besitzt. Der Biologe, der seine Tätigkeit in dieser SEL ausübt, besitzt somit die Mehrheit der Stimmrechte, verfügt jedoch potenziell nur über eine Mindestbeteiligung am Kapital, was vom Verband beanstandet wird.

84      Entgegen der Auffassung des Verbands ist Art. 5-1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 90-1258, der Ende 2001 durch das Murcef-Gesetz eingeführt wurde, eindeutig, was die Rechtmäßigkeit dieser Konstruktion während der Dauer der Zuwiderhandlung (d. h. vom 14. Oktober 2003 bis 21. Oktober 2009) angeht.

85      Aus Art. 5-1 Abs. 1 des genannten Gesetzes ergibt sich nämlich unmissverständlich, dass natürliche oder juristische Personen, die einer SEL nicht angehören, die Mehrheit der Kapitalanteile dieser SEL, nicht jedoch die Mehrheit der Stimmrechte besitzen dürfen, sofern diese Personen den Beruf ausüben, der den Unternehmensgegenstand der betreffenden SEL bildet. Die Trennung zwischen Kapital und Stimmrechten ist somit möglich z. B. zugunsten von gesellschaftsfremden Biopharmazeuten oder von SEL, die ein Labor betreiben, sofern diese nicht im Besitz einer Stimmrechtsmehrheit sind.

86      Diese Entwicklung war zuvor durch das Rundschreiben Nr. 970019 in Betracht gezogen worden, in dem festgestellt worden war, dass die Beteiligung des Laborleiters am Kapital der SEL geringfügig sein kann, und wird durch das Rundschreiben Nr. 2005‑506 gestützt, wenn es in diesem heißt, dass das Verhältnis zwischen Stimmrecht und Kapital bei den SELAFA, SELCA und SELAS verändert werden kann. Das letztgenannte Rundschreiben wurde, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, vom französischen Gesundheitsministerium speziell erlassen, um den Präfekten die wesentlichen Grundsätze insbesondere für die Anwendung des Art. 5-1 des Gesetzes Nr. 90-1258 zu erläutern.

87      Die Kommission trägt insoweit zu Recht vor, dass in dieser Debatte das Argument, es gehe um die Verteidigung der beruflichen Unabhängigkeit, nicht maßgebend sein könne.

88      Zwar wird die berufliche Unabhängigkeit des Biopharmazeuten in Art. R 4235-18 des CSP besonders erwähnt, wo es heißt, dass „der Apotheker … sich keinen finanziellen, geschäftlichen, technischen oder moralischen Zwängen gleich welcher Art aussetzen [darf], die geeignet sind, seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Berufs zu beeinträchtigen, insbesondere bei Abschluss berufsbezogener Verträge, Vereinbarungen oder Zusatzverträge“. Es wird nicht bestritten, dass die Anwendung dieser Vorschrift zu den Aufgaben des Verbands gehört.

89      Diese Vorschrift gibt dem Verband jedoch nicht die Möglichkeit, Konstruktionen zu verbieten, die mit dem Gesetz im Einklang stehen, insbesondere wenn diese eine Kapitalbeteiligung betreffen, die von Biopharmazeuten oder Laborgesellschaften, die gleichfalls den standesrechtlichen Vorschriften unterliegen, nicht aber von berufsfremden Dritten gehalten wird, auf die die Vorschrift abstellt, mit der in Art. R 6212-82 des CSP der Anteil von berufsfremden Personen am Kapital eines Labors auf 25 % beschränkt wird. Das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, das die Gültigkeit dieser Vorschrift im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit betrifft, ist daher insoweit ebenso wenig ausschlaggebend.

90      Es trifft zwar zu, dass sich einige Passagen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi zum Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt (Slg. 2010, I‑12944), und im Urteil selbst auf die von der Kommission angesprochene Möglichkeit beziehen, eine Regelung zuzulassen, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Niederlassungsfreiheit flexibler gestaltet ist als die Regelung, nach der eine Beteiligung am Kapital einer als Labor tätigen SEL für Nichtbiologen auf höchstens 25 % beschränkt ist, und die darin bestände, die Stimmrechte von den Beteiligungsrechten zu trennen. Es ist jedoch offensichtlich, dass eine solche Regelung, die gegebenenfalls zulassen würde, dass Berufsfremde Beteiligungen von mehr als 25 % des Kapitals besitzen, sofern Berufsangehörige die Mehrheit der Stimmrechte behalten, nicht die Regelung ist, die der französische Gesetzgeber mit der Lockerung des Murcef-Gesetzes und der Einführung des Art. 5-1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 90-1258 erreichen wollte. Die letztgenannte Bestimmung, die vorsieht, dass die Beteiligung von Berufsangehörigen, die nicht der SEL angehören, auch eine Mehrheitsbeteiligung sein kann, wurde im Rahmen der mit dem Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, abgeschlossenen Rechtssache nicht geprüft. Dass sich das genannte Urteil (Rn. 85) ebenso wie die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi (Nrn. 212 und 213) auf den eventuellen Druck beziehen, den eine dritte Personen als Inhaber der Kapitalmehrheit gegenüber Biologen ausüben könnte, dient nur dazu, die Existenz der Vorschrift, mit der eine Kapitalbeteiligung von Nichtbiologen von mehr als 25 % ausgeschlossen wird, gegenüber insoweit flexibleren Regelungen zu rechtfertigen.

91      Aus dieser Analyse folgt, dass der französische Gesetzgeber aufgrund der Änderung der mit dem Murcef-Gesetz eingeführten Regelung der Ansicht war, dass die Unabhängigkeit des Biologen durch Anbringen zweier Sicherungen hinreichend gewährleistet werden kann: die Beschränkung der Beteiligungen von berufsfremden Personen am Kapital einer SEL auf höchstens 25 % und der Besitz der Mehrheit der Stimmrechte durch Personen, die ihren Beruf in der SEL ausüben. Der Verband musste somit im Rahmen dieser Grenzen handeln, da der Grundsatz der beruflichen Unabhängigkeit – ein Begriff, der in Art. R 4235‑18 des CSP weit gefasst ist – kein Vorwand sein konnte, um den Zugang zum Kapital einer SEL innerhalb gesetzeskonformer Strukturen einzuschränken.

92      Wie im 377. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, wird außerdem die Kontrolle, die die Berufsangehörigen über die Tätigkeit der SEL ausüben, und damit deren berufliche Unabhängigkeit nicht nur durch den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte aufgrund von Art. 5 des Gesetzes Nr. 90-1258 in Verbindung mit dessen Art. 5-1 gewährleistet, sondern auch durch andere Bestimmungen des genannten Gesetzes, die u. a. für die Entscheidungsgremien eine Mindestanzahl von Gesellschaftern vorsehen, die ihren Beruf in der Gesellschaft ausüben, und diesen Gesellschaftern die Beschlüsse über bestimmte Vereinbarungen bezüglich der Bedingungen vorbehalten, unter denen sie dort ihren Beruf ausüben.

93      Der Verband kann sich auch nicht mit Erfolg auf die parlamentarischen Vorarbeiten zu dem Gesetz Nr. 2005-882 berufen. Die Kommission prüft dieses Argument in den Erwägungsgründen 440 und 441 des angefochtenen Beschlusses. Es handelt sich vor allem um eine Stellungnahme von Herrn Lang, einem französischen Abgeordneten, die dieser anlässlich eines Gesetzesentwurfs zum Verbot der Aufspaltung von Gesellschaftsanteilen abgab, einem Verbot, das in dem letztlich verabschiedeten Gesetz jedoch nicht vorgesehen war. Die Stellungnahme eines Abgeordneten, wonach die von Labco gewählte Konstruktion dieser die Möglichkeit gibt, im Widerspruch zu dem CSP den gesamten Gewinn zu vereinnahmen und die Vergütung der Biologen festzulegen, kann keine Rechtfertigung für Maßnahmen sein, die der Verband in Bezug auf gesetzeskonforme Strukturen ergreift. Das Gleiche gilt für die Antwort des Gesundheitsministers auf eine parlamentarische Anfrage, die im 441. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt wird. In ähnlicher Weise ist der Umstand, dass Art. 5-1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 90-1258 die Möglichkeit vorsieht, im Fall eines Missbrauchs per Dekret Gesetze zu beschließen, nicht ausschlaggebend, da ein Dekret, das auf solche Fälle abstellt, tatsächlich nicht erlassen wurde.

94      Was ferner die Kontroverse zwischen den Beteiligten über die spezifische Frage angeht, ob die Möglichkeit einer Trennung zwischen Beteiligungs- und Stimmrechten zum maßgeblichen Zeitpunkt bei einer SELARL nicht bestand, beruft sich der Verband insoweit auf die allgemeine Geltung des Art. L 223-28 des französischen Code de commerce (Handelsgesetzbuch) (im Folgenden: CDC) bezüglich der SARL. Dieser Artikel bestimmt, dass jeder Gesellschafter berechtigt ist, an den Entscheidungen beteiligt zu sein, und über eine Anzahl von Stimmen zu verfügen, die der seiner Gesellschaftsanteile entspricht.

95      Der Verband ist der Auffassung, dass die genannte Bestimmung auf die SELARL Anwendung finde und somit bei dieser die Möglichkeit einer Aufspaltung ausschließe.

96      Die Kommission stellt in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage, dass die französische Verwaltung durch das Rundschreiben Nr. 2005‑506 darauf hingewiesen hat, dass die SELARL außer in Fällen der Einlage durch Einbringung von Leistungen nicht in den Genuss des Art. 5-1 des Gesetzes Nr. 90‑1258 kommen. Der Fall der Einlage durch Einbringung von Leistungen, bei dem der Gesellschafter der Gesellschaft seine technischen Kenntnisse, seine Arbeitskraft oder seine Dienste zur Verfügung stellt, braucht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht eingehender untersucht zu werden.

97      Unabhängig von dem Vortrag des Verbands in der mündlichen Verhandlung, wonach das Rundschreiben Nr. 2005-506 nur den Stand des Gesetzes bzw. die Frage widerspiegele, ob das betreffende Rundschreiben im Gegenteil eine insoweit dem Gesetz widersprechende Auslegung enthalte, kann indessen nicht in Frage gestellt werden, dass bis zum Erlass dieses Rundschreibens im Jahr 2005 die Gesellschaften eindeutig davon ausgehen durften, dass Art. 5-1 des Gesetzes Nr. 90‑1258 als lex specialis den allgemeinen Bestimmungen des Code de commerce vorging.

98      Wie nämlich im 388. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, bestimmt Art. 1 des Gesetzes Nr. 90‑1258, dass für die SEL die Vorschriften des Zweiten Buchs des Code de commerce „vorbehaltlich des Titels I dieses Gesetzes“ gelten. Art. 5-1 gehört jedoch zum Titel I.

99      Im Übrigen gibt es nichts, das den Schluss zuließe, dass der Gesetzgeber, der im Rahmen des Murcef-Gesetzes eine neue Regelung einführte, einzelne Arten von SEL unterschiedlich behandeln wollte, denn Art. 5-1 bezieht sich auf das Kapital einer SEL ohne nähere Angaben und somit auf alle Formen einer SEL.

100    Unter diesen Umständen beging die Kommission keinen Fehler, als sie feststellte, dass bis 2005 unterschiedliche Auslegungen des für die SELARL geltenden rechtlichen Rahmens möglich gewesen seien und dass der Verband sich systematisch dafür entschieden habe, die der Öffnung des Marktes für Laborgruppen am wenigsten förderliche Auslegung durchzusetzen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der 435. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses den Wortlaut des Rundschreibens Nr. 2005-506 mit der Feststellung, aus ihm ergebe sich, dass Art. 5-1 des Gesetzes Nr. 98-1258 unterschiedslos auf die SELARL anzuwenden sei, unzutreffend wiedergibt. Die konkreten Fälle einer gegen eine SELARL ergriffenen Maßnahme des Verbands, insbesondere bezüglich der SEL Laboratoire d’Isle (Erwägungsgründe 378 ff. des angefochtenen Beschlusses) und Norden (391. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), stammen jedenfalls aus der Zeit vor 2005, so dass die Analyse der Kommission, die den exzessiven Charakter der Maßnahmen des Verbands ihnen gegenüber aufzeigt, nicht in Frage gestellt wird.

101    Ferner werden von der Kommission mehrere andere Maßnahmen angeführt, die keine SELARL betreffen.

102    In dieser Hinsicht wird die Analyse der Kommission, mit der vor allem die Maßnahmen des Verbands bezüglich der SELAS Laboratoire Central und Groupe biologic Lam, die mit Labco verbunden sind, oder bezüglich der SELAS JPBS, Exsel Bio und Labocentre in Frage gestellt werden, nicht durch das Argument des Verbands entkräftet, wonach angesichts der im Vergleich zur Gesamtheit aller Anteile geringfügigen Gesellschaftsanteile der aktiven Gesellschafter die finanzielle Unabhängigkeit des aktiven Biopharmazeuten im Hinblick auf die externen Gesellschafter, die die Struktur wirtschaftlich beherrschten, gewährleistet werden müsse. Das Gesetz hatte nämlich ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass Gesellschafter, die ihre Tätigkeit in dem Labor ausüben, nur einen geringen, wenn nicht gar sehr geringen Kapitalanteil behalten, sofern sie die Mehrheit der Stimmrechte besitzen. Der Umstand, dass die Gesellschafter, die ihre Tätigkeit ausüben, gegebenenfalls eine nicht an den Gewinn gebundene Vergütung beziehen, ändert ebenfalls nichts an diesem Ergebnis. Wie die Kommission zu Recht ausführt, ist auch der Umstand, dass die Ärztekammer Bedenken gegen Sachverhalte hatte, in denen der Arzt, der seine Tätigkeit im Rahmen einer SELAS ausübte, die Mehrheit der Stimmrechte, aber nur einen symbolischen Kapitalanteil besaß, ist kein Beweis für die Rechtmäßigkeit der Praktiken des Verbands.

103    Das in der mündlichen Verhandlung erörterte Argument des Verbands, wonach zu prüfen sei, ob den externen Gesellschaftern in den SELAS nicht weniger Stimmrechte gewährt worden seien, als der Zahl ihrer Kapitalanteile entspreche, was für diese Art von Gesellschaft nicht möglich sei, ist ferner nicht nur wegen mangelnder Klarheit, sondern auf jeden Fall auch aus den oben in den Rn. 98 und 99 genannten Gründen zurückzuweisen.

104    Schließlich ist zu bemerken, dass sich der angefochtene Beschluss auf mehrere Dokumente bezieht, aus denen hervorgeht, dass der Verband von der rechtlichen Zulässigkeit des Besitzes einer Kapitalmehrheit durch Investoren wusste, die den Beruf ausüben, sofern sich die Mehrheit der Stimmrechte im Besitz von Berufsangehörigen befindet, die ihre Berufstätigkeit innerhalb der SEL ausüben, was insbesondere dadurch belegt ist, dass der Verband auf eine Gesetzesänderung hinarbeitete, die vorsieht, dass Berufsangehörige, die ihre Berufstätigkeit innerhalb der Gesellschaft ausüben, einen Mindestanteil am Kapital besitzen (vgl. die in Fn. 553 angeführten Beweismittel und die Erwägungsgründe 442 bis 449 des angefochtenen Beschlusses). Diese Beweismittel, die im Zusammenhang mit den Beweismitteln stehen, die insbesondere in Kapitel 5.5 des angefochtenen Beschlusses angeführt werden und das erklärte Ziel betreffen, den Zugang von Finanzgruppen zu dem Beruf zu verhindern, stützen die Auffassung der Kommission, dass die Maßnahmen des Verbands auf einer diesem eigenen Anwendung des Gesetzes beruhen, die die Strukturen einer Gruppe systematisch benachteiligt. Insoweit kann auch auf den Umstand verwiesen werden, dass sich die Schreiben des Verbands an die SELARL Laboratoire d’Isle und Norden auf die Grundsatzposition des Verbands gegenüber der Aufspaltung von Gesellschaftsanteilen beziehen (auch wenn es sich in diesen Fällen formal nicht um eine Aufspaltung im strengen Sinne handelte), die nachstehend im Rahmen des fünften Klagegrundes geprüft wird.

105    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

–       Zum fünften Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung des Willens des Gesetzgebers in Bezug auf die Aufspaltung der Gesellschaftsanteile der SEL ab einer Obergrenze von 25 % und Verkennung des für die Aufspaltung der Gesellschaftsanteile von SEL geltenden rechtlichen Rahmens

106    Dieser Klagegrund betrifft Kapitel 5.2.2.1 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 239 bis 295) („Aufspaltung von Gesellschaftsanteilen einer SEL“), in dessen Rahmen die Kommission dem Verband vorwirft, die Aufspaltung von Gesellschaftsanteilen einer SEL untersagt zu haben. Die in Rede stehenden Beschlüsse des Verbands beträfen zum einen die Aufforderung an die SEL bzw. an die ihre Berufstätigkeit innerhalb der genannten SEL ausübenden Gesellschafter/Apotheker, in den Satzungen jede Bezugnahme auf eine Aufspaltung zu entfernen bzw. eine Aufspaltung rückgängig zu machen, und zum anderen die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen die betreffenden Biopharmazeuten unter dem Vorwand des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Regelung des Apothekerberufs (Erwägungsgründe 242 bis 244), für die die Kommission als Beispiele die Fälle der SELAFA Schaffner Jean Bart Mathieu Wallon (Erwägungsgründe 248 bis 253) und der SELARL Labco Artois (Erwägungsgründe 256 bis 258) nennt.

107    Der Verband macht im Wesentlichen geltend, die durch Art. R 6212-82 des CSP für die Kapitalbeteiligung von berufsfremden Dritten festgesetzte Obergrenze von 25 % gelte für Anteile, die sich im vollständigen Eigentum befänden, wie auch für die, die aufgespalten worden seien. Er sei der Aufspaltung nur in den Fällen entgegengetreten, in denen nicht gewährleistet gewesen sei, dass zum einen die Hälfte der Stimmrechte im Besitz von Berufsangehörigen gewesen sei, die innerhalb der Struktur tätig gewesen seien, und zum anderen die berufsfremden Dritten weniger als ein Viertel des Kapitals gehalten hätten. Die Fälle von Unilabs, SELAFA Schaffner Jean Bart Mathieu Wallon und von Biolabs Centre Labo beträfen Konstruktionen, die aus dem genannten Grund zurückgewiesen worden seien. Der CCG sei aber auch mit Fällen von Gesellschaften befasst gewesen, bei denen die Gesellschaftsanteile aufgespalten gewesen seien, jedoch bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Obergrenze von 25 % zugelassen worden seien.

108    In der Erwiderung trägt der Verband vor, die Kommission verwechsele das Verfahren der Aufspaltung des Eigentumsrechts mit dem in Art. 5-1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 90-1258 bezeichneten Verfahren. Er bezieht sich auch auf ein Urteil der Cour administrative d’appel de Paris (Frankreich) vom 31. März 2011, mit dem ein Urteil des Tribunal administratif de Paris vom 12. Mai 2009 bestätigt worden sei, und auf die Rechtswidrigkeit der von Unilabs benutzten Konstruktion.

109    Die Kommission trägt vor, der Verband habe im Bereich von Aufspaltungen eine Grundsatzposition eingenommen, die zu Maßnahmen in Fällen geführt habe, in denen die Aufspaltung durchaus zulässig gewesen sei und vor allem im Einklang mit Art. R 6212‑82 des CSP gestanden habe.

110    Wie oben in Rn. 77 ausgeführt, besteht das Verfahren der Aufspaltung darin, dass das Eigentum an einem Anteil an der SEL in den Nießbrauch, der das Stimmrecht bei den Gewinnausschüttungen und das Dividendenbezugsrecht gewährt, und das bloße Eigentum aufgespalten wird (239. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

111    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verband nicht zu Unrecht geltend macht, in den Schriftsätzen der Kommission zeige sich eine gewisse Vermengung des Verfahrens der Trennung zwischen Stimmrechten und finanzieller Beteiligung mit dem Verfahren der Aufspaltung, wenn die Kommission in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung die in Art. 5‑1 des Gesetzes Nr. 90‑1258 für die SELARL geregelte Trennung zwischen Stimm- und Beteiligungsrechten und die Fälle der Labors Isle und Norden anführe, für die ein Problem der Aufspaltung im strengen Sinne offensichtlich nicht besteht. Diese Fragen sind im Übrigen im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft worden. Allerdings lässt sich insoweit nicht bestreiten, dass der Verband zu dieser angeblichen Verwechslung möglicherweise beitrug, da er selbst in einer Reihe von Schreiben an die letztgenannten Labors von seiner grundsätzlichen Opposition gegenüber dem Verfahren der Aufspaltung sprach, obwohl die Satzungsänderungen, die die Labors vorgenommen hatten, die Praktik der Trennung betrafen (Erwägungsgründe 380 und 392 des angefochtenen Beschlusses).

112    Diese Erörterung ist für die Entscheidung über den vorliegenden Klagegrund jedoch nicht ausschlaggebend. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wurden die beiden Verfahren dazu benutzt, von der durch Art. 5-1 des Gesetzes Nr. 90-1258 gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die SEL stärker für externes Kapital zu öffnen.

113    Festzustellen ist, dass der Verband die Möglichkeit, dieses Verfahren für die SEL zu verwenden, vor dem Gericht nicht in Frage stellt, jedoch meint, dass es alle geltenden Bestimmungen einhalten müsse. Sein Handeln beschränke sich darauf, für die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen, zu denen insbesondere diejenige Bestimmung gehöre, nach der zum einen die Mehrheit der Stimmrechte im Besitz von Gesellschaftern sein müsse, die ihre Berufstätigkeit innerhalb der SEL ausübten, und zum anderen die Berufsfremden nicht mehr als 25 % des Kapitals besitzen dürften (außer in dem speziellen Fall der Kommanditgesellschaft auf Aktien, um die es hier nicht gehe).

114    Die Kommission stellt nicht in Abrede, dass die Verwendung des Verfahrens der Aufspaltung nicht dazu führen könne, dass diese gesetzlich festgelegten Grenzen, deren Auslegung außer Zweifel stehe, in Frage gestellt würden. Sie ist jedoch der Auffassung, dass der Verband mit seinen Handlungen, insbesondere durch Befürwortung eines allgemeinen Verbots dieses Verfahrens, in Wirklichkeit weitergegangen sei.

115    Dieses Ziel des Verbands, sich jeder Aufspaltung entgegenzustellen, wird in den Erwägungsgründen 277 bis 287 des angefochtenen Beschlusses dokumentiert. Aus ihnen geht beispielsweise hervor, dass der CCG zwar am 27. März 2003 zum Ergebnis gelangt, dass es „[r]ein rechtlich … unmöglich sein [dürfte], der Aufspaltung von Anteilen oder Aktien an einer SEL entgegenzutreten“, jedoch beschließt, „eine ausführliche Stellungnahme vorzubereiten, aus der hervorgeht, dass die Aufspaltung, von der die Unternehmen Unilabs profitiert haben, aus standesrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird“ (282. Erwägungsgrund). Zudem bezieht sich ein interner Vermerk von Oktober 2003 auf eine grundlegende Stellungnahme der Organe des Verbands, die beinhaltet, dass „jeder Aufspaltung von Gesellschaftsanteilen in den Gesellschaften, die zum Betrieb einer freien Apotheke oder eines Labors für biomedizinische Analysen errichtet werden, entgegengetreten werden soll“ (284. Erwägungsgrund).

116    Aus ihnen geht auch hervor, dass der Verband die Aufspaltung nur in den besonderen Übergangsfällen bei Ruheständlern der SEL oder bei den Erben von Berufsangehörigen zulässt, die ihre Berufstätigkeit im Rahmen dieser Gesellschaft ausgeübt haben. In der mündlichen Verhandlung hat der Verband ausgeführt, dass es sich in diesen Fällen um eine vorübergehende Situation handele und der Nießbrauch wieder mit dem bloßen Eigentum zusammenfallen werde, so dass sich die Gesamtheit der Anteile erneut im Besitz des Laborleiters befinden werde.

117    Festzustellen ist, dass die Kommission zu Recht davon ausgeht, dass der zur maßgebenden Zeit geltende rechtliche Rahmen diese Beschränkungen nicht aufstellt. In der Gegenerwiderung führt der Verband überdies aus, dass der Grund für seine Maßnahmen die Durchsetzung der Vorschrift bezüglich der Obergrenze von 25 % für Anteile von Berufsfremden gewesen sei.

118    Wie in den Erwägungsgründen 275 und 291 bis 295 des angefochtenen Beschlusses festgestellt und wie der Verband vor dem Gericht dargelegt hat, wurde in den parlamentarischen Beratungen im Jahr 2005 zum Vorschlag einer Änderung des geltenden Gesetzes zwar in Betracht gezogen, die Aufspaltung als Gesetzesumgehung zu verbieten. Der vom Verband unterstützte Gesetzesvorschlag, mit dem durchgesetzt werden sollte, dass die Anteile an einer SEL, außer im Fall von Ruhestand und Erbschaft, im vollständigen Eigentum stehen müssen, wurde nie verabschiedet, so dass der Verband, wie bereits im Rahmen des vierten Klagegrundes festgestellt (vgl. oben, Rn. 93), das Argument nicht mit Erfolg anführen kann. Das Argument bestätigt nur, dass derartige Beschränkungen vom Gesetz vorgesehen waren, was der Verband im Rahmen seiner – völlig legitimen – Lobbyarbeit zu ändern versuchte.

119    Der Verband macht jedoch zutreffend geltend, aus dem Urteil des Tribunal administratif de Paris vom 12. Mai 2009, bestätigt durch das Urteil der Cour administrative d’appel vom 31. März 2011, geltend gemacht vom Verband und erörtert in den Erwägungsgründen 269 und 270 des angefochtenen Beschlusses, ergebe sich, dass die von Unilabs verwendete Struktur im Rahmen einer Klage gegen einen Beschluss des Verbands bezüglich der SEL Biolab Centre Labo verworfen worden sei. Das französische Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, es verstoße gegen das Verbot, berufsfremden Gesellschaftern einer SEL Gesellschaftsanteile von mehr als 25 % zu übertragen, wenn die Gesellschaft Unilabs France 25 % des Kapitals dieser SEL und die Gesellschaft Unilabs das Nießbrauchsrecht an 75 % dieses Kapitals besitze, obwohl die beiden Gesellschaften berufsfremd tätig seien, da die Obergrenze sowohl für die Anteile, die im vollständigen Eigentum stünden, als auch für die aufgespaltenen Anteile gelte.

120    Auch wenn aber die genannten Urteile die Auslegung des Verbands bezüglich der Struktur von Unilabs bestätigen, stellen sie insoweit nicht die Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss in Frage. Zum einen nämlich wird der Fall der SEL Biolab Centre Labo in den Erwägungsgründen 242 ff. das angefochtenen Beschlusses nicht als konkretes Beispiel für die Maßnahmen des Verbands herangezogen, da die Kommission nicht bestritt, dass dieser Fall auf das Problem eines Verstoßes gegen die Vorschrift aufmerksam machte, nach der Berufsfremde höchstens 25 % des Kapitals besitzen dürfen. Soweit zum anderen die Kommission schriftliche Beweise für interne Stellungnahmen des Verbands zur Aufspaltung bezüglich des Modells Unilabs anführt, werden diese nicht als Beleg für die Einhaltung der Vorschrift betreffend die Obergrenze von 25 % benutzt, sondern als Beleg für den grundsätzlichen Standpunkt, dass das Verfahren der Aufspaltung, außer in den oben genannten begrenzten Ausnahmefällen, allgemein verboten sei. Das Eintreten für diesen grundsätzlichen Standpunkt bezüglich des Verfahrens der Aufspaltung, auch wenn seine Anwendung die Grenze für eine Beteiligung Berufsfremder am Kapital einer SEL von 25 % nicht in Frage stellen würde, wird dem Verband gerade zur Last gelegt.

121    Die Auffassung der Kommission wird durch die Stellungnahmen des Verbands bezüglich der SELARL Labco Artois gestützt (Erwägungsgründe 256 bis 258 des angefochtenen Beschlusses), von der der Verband, nachdem die betreffende SELARL vom Präfekten zugelassen worden war und ohne dass auf einen möglichen Verstoß gegen die Vorschrift betreffend die Obergrenze von 25 % hingewiesen worden war, verlangte, eine Satzung vorzulegen, die keine Bezugnahme auf eine Aufspaltung enthält. Im Übrigen hat der Verband im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zu den Ausführungen der Kommission über diese Struktur nichts vorgetragen.

122    Schließlich bleibt noch die Maßnahme des Verbands gegenüber der SELAFA Schaffner Jean Bart Matthieu Wallon zu prüfen, die in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls angeführt wurde.

123    In Bezug auf die SELAFA Schaffner Jean Bart Matthieu Wallon macht der Verband geltend, sein Einwand gegen die in der Satzung der SEL vorgesehene Aufspaltung sei berechtigt gewesen, auch wenn sie, wie im 248. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, nur 5 % des Kapitals betroffen habe, da die SARL, zu deren Gunsten die Aufspaltung durchgeführt worden sei, vollständige Eigentümerin von bereits 25 % der Anteile gewesen sei.

124    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem vom Verband vorgelegten Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung der in Frage stehenden SEL nicht eindeutig feststeht, dass die betreffende SARL, wie der Verband geltend macht, im Laborsektor nicht tätig war. Dies scheint sich daraus zu ergeben, dass sie im Protokoll als einfache SARL und nicht als SELARL ausgewiesen wird. Die Kommission macht jedoch geltend, dass es sich um eine Gesellschaft handele, die im Eigentum von Ärzten für Laboratoriumsmedizin stehe. Labco dagegen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich um eine Gesellschaft handele, die von einem Biologen geführte werde, was auch aus dem oben genannten Protokoll hervorgeht, ohne damit konkret den Ausführungen des Verbands zu widersprechen, dass es sich um eine Handelsgesellschaft handele.

125    Es braucht jedoch nicht abschließend zu der Satzung der in Rede stehenden Gesellschaft Stellung genommen zu werden, da aus den angeführten Schreiben hervorgeht, dass der Verband für eine Grundsatzposition eintrat, nach der die Satzungen unabhängig vom Kapitalanteil keine Bezugnahme auf eine Aufspaltung enthalten durften.

126    Nach alledem durfte die Kommission fehlerfrei davon ausgehen, dass der Verband im Bereich der Aufspaltung eine Grundsatzposition einnahm, die mit dem zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden rechtlichen Rahmen nicht vereinbar war und die ihn dazu veranlasste, gegen gesetzeskonforme Konstruktionen vorzugehen.

127    Der fünfte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zu den Klagegründen bezüglich der Mitteilungspflichten einer SEL während ihres Bestehens

–       Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung, die sich aus einer fehlerhaften Auslegung der französischen Rechtsvorschriften über die jeweiligen Aufgaben des Präfekten und der CCG im Hinblick auf Änderungen im Leben einer SEL ergibt

128    Der für die Prüfung dieses Klagegrundes einschlägige Teil des angefochtenen Beschlusses ist Kapitel 5.2.2.4 (insbesondere Erwägungsgründe 450 ff.) („Wirksamwerden der Satzungs- und Vertragsänderungen für die SEL“).

129    Der rechtliche Rahmen, um dessen Auslegung es geht, wird in den Erwägungsgründen 63 bis 92 und 460 bis 467 des angefochtenen Beschlusses beschrieben. Er betrifft zwei Arten von Pflichten einer SEL, die zum einen verwaltungsrechtlicher Natur sind und die Genehmigungen der französischen Behörden betreffen und zum anderen standesrechtlicher Natur, d. h. die Aufnahme in das Verzeichnis betreffen. Diese Pflichten werden in zwei verschiedenen Stadien wirksam, zum Zeitpunkt der Gründung einer SEL und zum Zeitpunkt der Änderung ihrer Satzungen während ihres Bestehens.

130    Wie bereits oben erläutert, kann seit dem Gesetz Nr. 90‑1258 eine SEL zum Betrieb einer oder mehrerer Labors gegründet werden.

131    In Bezug auf den verwaltungsrechtlichen Teil der Pflichten, die den neu gegründeten SEL obliegen, sind sich die Beteiligten darin einig, dass eine SEL unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Zulassung durch die öffentliche Verwaltung gegründet wird, d. h. durch den Präfekten des Departements, in dem sie ihren Sitz hat, wie sich aus Art. R 6212‑75 des CSP ergibt, der in den verwaltungsrechtlichen Teil des CSP bezüglich einer SEL eingefügt wurde, die ein Labor betreibt. Art. R 6212‑77 des CSP legt die vorzulegenden Informationen fest, zu denen die Satzung und eine Bestätigung der Gesellschafter zur Art ihrer Einlagen und der Kapitalaufteilung gehören.

132    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach Art. L 210-6 des CDC, der auf die SEL Anwendung findet, die ordnungsgemäße Umwandlung einer Gesellschaft nicht zur Entstehung einer neuen juristischen Person führt.

133    Art. L 6211‑2 des CSP in seiner bis zum 15. Januar 2010 geltenden Fassung, der in den legislativen Teil des CSP bezüglich der Labors eingefügt wurde, bestimmt im Übrigen in seinem Abs. 1, dass ein Labor nur mit behördlicher Genehmigung betrieben werden kann. Art. R 3112‑88 des CSP stellt klar, dass der Antrag auf Erteilung der behördlichen Genehmigung zwingend die Unterlagen, die die Aufnahme der Gesellschafter in das Verzeichnis des Verbands oder den entsprechenden Antrag der Gesellschafter belegen, sowie die Stellungnahme des BerufsVerbands enthalten muss, der die Vereinbarkeit der betreffenden Unterlagen mit den standesrechtlichen Vorschriften prüft.

134    In dem verwaltungsrechtlichen Teil des CSP bezüglich einer SEL, die ein Labor betreibt, bestimmt Art. R 6212‑78, dass über den Antrag auf Zulassung zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung des Labors entschieden wird.

135    In standesrechtlicher Hinsicht sind die SEL, die ein oder mehrere Labors betreiben, verpflichtet, sich in das Verzeichnis eintragen zu lassen, wie sich aus Art. R 6212‑88 des CSP ergibt.

136    In Bezug auf die Änderungen, die während des Bestehens der Gesellschaft eintreten, bestimmt Art. L 6211-2 Abs. 4 des CSP, dass „[j]ede Änderung, die nach Erteilung der Genehmigung entweder in der Person eines Leiters oder stellvertretenden Leiters oder in den Betriebsbedingungen eintritt, … Gegenstand einer Erklärung sein [muss]“. Nach Abs. 5 dieses Artikels wird die Genehmigung widerrufen, wenn die durch Gesetz oder Verordnung aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

137    In dem angefochtenen Beschluss wird dem Verband insoweit vorgeworfen, dass er das Wirksamwerden der Satzungs- und Vertragsänderungen für eine SEL mit dem Hinweis habe verzögern wollen, dass die Änderungen erst mit Erhalt der Änderungserlasse des Präfekten und der nachfolgenden Aufnahme im Verbandsverzeichnis wirksam würden und dass er verlangt habe, dass entsprechende ausdrückliche Klauseln in die die Umwandlung einer SEL betreffenden Urkunden aufgenommen würden (Erwägungsgründe 450 ff. des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Formulierung dieser Erfordernisse das mit der Durchführung einer solchen Umwandlung verbundene wirtschaftliche Risiko künstlich vergrößere. Die Kommission nennt für dieses Verhalten vor allem in den Erwägungsgründen 453 bis 459 des angefochtenen Beschlusses mehrere Beispiele. In den Erwägungsgründen 492 bis 494 des angefochtenen Beschlusses beschreibt die Kommission ferner den Fall der SELAFA Aubert H, für die das Vorgehen des Verbands zur Einstellung des Laborbetriebs führte. Wie die Kommission im 460. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt, ist sie der Auffassung, dass eine SEL nur im Fall ihrer Gründung einer behördlichen Genehmigung bedürfe, da die Gründung bis zur Zulassung durch den Präfekten aufgeschoben sei, während bei späteren Umwandlungen (z. B. die Umwandlung einer SELARL in eine SELAFA), die nicht die Errichtung einer neuen Gesellschaft beträfen, nur eine Pflicht zur Mitteilung der betreffenden Änderungen bestehe, ohne dass ihr Wirksamwerden aufgeschoben werde.

138    Der Verband macht geltend, die Kommission habe den rechtlichen Rahmen erstens fehlerhaft ausgelegt, indem sie angenommen habe, dass die Pflicht zur Mitteilung der während des Bestehens einer SEL eintretenden Änderungen deklaratorischen Charakter habe. Er führt aus, es handele sich um Regelungen, die der Zulassung durch den Präfekten bedürften, während die Anzeigepflicht nur die Genehmigung des Labors, nicht aber die Zulassung betreffe.

139    Ein zweiter Beurteilungsfehler betreffe die jeweiligen Aufgaben des Präfekten und des CCG bei den Satzungsänderungen während des Bestehens einer SEL und habe zu einem Rechtsfehler geführt. Da eine SEL für diese während ihres Bestehens eingetretenen Änderungen zunächst die Zulassung des Präfekten beantragen müsse, hänge die Maßnahme des CCG in dem Bereich, der die Änderung einer Eintragung eines Leiters und/oder einer SEL im Verzeichnis betreffe, unmittelbar von den Änderungen der Genehmigungen und Zulassungen ab, die vom Präfekten erteilt würden, so dass die Zuständigkeit des Verbands insoweit gebunden sei.

140    Zur Stützung seines Vorbringens beruft sich der Verband auf das Rundschreiben Nr. 98‑585, das während des Untersuchungszeitraums Anwendung gefunden habe, auf das sich die Kommission jedoch nur in Fn. 562 des angefochtenen Beschlusses bezogen habe, und das durch das Rundschreiben Nr. 2005-506, auf das sich die Kommission insoweit berufen habe, nicht aufgehoben worden sei. Der Verband legt zudem ein Verzeichnis vor, das die Übereinstimmung zwischen den Zeitpunkten der Zulassung und den Zeitpunkten der Eintragung in das Verzeichnis der SEL deutlich mache, sei es bezüglich ihrer Aufnahme, sei es infolge einer Änderung ihrer Struktur. Gemäß dem Rundschreiben Nr. 98‑585 hätten die Präfekten nahezu systematisch Änderungserlasse zur Zulassung verabschiedet. Seine Maßnahme gegenüber den SEL, mit der er auf das Zulassungsverfahren hingewiesen habe, erhöhe somit nicht das wirtschaftliche Risiko, sondern diene im Gegenteil dazu, die SEL vor dem Risiko eines Widerrufs der Zulassung im Fall von Unregelmäßigkeiten bei den beabsichtigten Änderungen zu warnen.

141    Der Verband weist schließlich darauf hin, dass das Verfahren der Zulassung und deren Änderung eine strenge Zielsetzung hätten, nämlich den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, und es sei davon auszugehen, dass der Verband in diesem Bereich als Behörde außerhalb des Geltungsbereichs des Art. 101 AEUV handele, wobei seine Aufgabe durch das Gesetz bestimmt werde und die Entscheidungsbefugnis letztlich dem Staat zustehe. Selbst wenn ein Berufsverband wie eine Unternehmensvereinigung handele, könnten seine restriktiven Wettbewerbsentscheidungen auf jeden Fall durch einen im überwiegenden Interesse liegenden Grund wie die Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt sein.

142    Die Kommission tritt diesem Vorbringen mit Unterstützung von Labco entgegen. Sie betont den deklaratorischen Charakter der Mitteilung der während des Bestehens einer SEL eingetretenen Änderungen. Die Kommission und Labco machen ferner geltend, dass Kapitel 5.2.2.4 des angefochtenen Beschlusses nicht die Rolle des Verbands im behördlichen Zulassungsverfahren betreffe, in dessen Rahmen der Verband eine beratende Rolle innehabe, sondern die Entscheidungen, die der Verband selbständig über die Eintragung von Satzungsänderungen einer SEL in das Verzeichnis treffe. Die Kommission streitet ab, dass das in Rede stehende Verhalten des Verbands nicht in den Geltungsbereich des Art. 101 AEUV falle.

143    Das Gericht stellt fest, dass das Vorbringen des Verbands zum einen die Frage betrifft, ob die Mitteilung der während des Bestehens einer SEL eingetretenen Veränderungen, wie sie in Art. L 6211‑2 des CSP geregelt ist, nur deklaratorisch ist, und zum anderen, ob der Verband bezüglich dieser Änderungen eine Rolle spielt, die der des Präfekten untergeordnet ist, oder ob er selbständig handeln kann.

144    Bezüglich der ersten Frage ist festzustellen, dass Art. L 6211‑2 des CSP, oben in Rn. 136 angeführt, auf den deklaratorischen Charakter hinweist, den eine Änderung in der Person eines Leiters oder in den Betriebsbedingungen hat, die nach der Entscheidung über die Genehmigung des Labors eintritt. Hieraus folgt, dass es bei Änderungen einer SEL während ihres Bestehens keine aufschiebende Wirkung gibt.

145    Diese Auslegung wird durch das Rundschreiben Nr. 2005‑506 bestätigt. Dieses Rundschreiben erläutert speziell die allgemeinen Bedingungen für eine Umsetzung von Art. 5‑1 des Gesetzes Nr. 90‑1258. Was die Vereinbarkeit der Satzung der Gesellschaften mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der SEL angeht, informiert das Rundschreiben die Präfekten darüber, wie sie sich angesichts einer Auflistung von Unvereinbarkeiten zu verhalten haben. Bezüglich einer Satzungsänderung während des Bestehens einer SEL heißt es dort wie folgt:

„Sie müssen durch die in Art. 6212-2 des [CSP] vorgesehene Erklärung über diese Änderungen informiert werden.

Werden die rechtswidrigen Änderungen nicht zurückgenommen, müssen Sie nach Art. R 6212-79 Abs. 2 des CSP die Zulassung der Gesellschaft sowie die Genehmigung der Labors widerrufen, nachdem Sie der Gesellschaft zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben …“

146    Der Verband macht dieser Feststellung gegenüber geltend, der deklaratorische Charakter der Mitteilung betreffe nur den Antrag auf Genehmigung des Labors, da die geänderte SEL stets eine neue Zulassung einholen müsse. Er bezieht sich insoweit insbesondere auf das Rundschreiben Nr. 98‑585.

147    In dem Rundschreiben Nr. 98‑585 sind tatsächlich Hinweise darauf zu finden, dass bei Änderungen während des Bestehens einer SEL eine neue Zulassung zu beantragen ist. So heißt es im Rundschreiben Nr. 98‑585 bezüglich der Eintragung der Gesellschaft in das französische Handels- und Gesellschaftsregister, dass „bei späteren Änderungen der Satzung der Gesellschaft [sie] zunächst wegen der Änderungen die Zulassung beantragen und sodann nach Erhalt der Zulassung die neue Satzung beim [französischen Handels- und Gesellschaftsregister] einreichen [muss]“.

148    Der Verband bezieht sich in diesem Zusammenhang zudem auch auf Art. R 6212‑76 des CSP. Nach dieser Bestimmung muss der Antrag auf Zulassung der zum Betrieb eines Labors gegründeten SEL entweder, im Fall der Errichtung eines Labors, zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung des Betriebs eines Labors gemäß Art. L 6211‑2 Abs. 1 des CSP (vgl. oben, Rn. 133) oder, wenn das oder die von der SEL zu betreibende(n) Labor(s) bereits besteht/bestehen, zugleich mit der Änderungserklärung im Sinne von Art. L 6211-2 Abs. 4 des CSP (vgl. oben, Rn. 136) beim Präfekten des Departements eingereicht werden muss.

149    Vom Gericht zur Auslegung dieser beiden Rundschreiben und zur Deutung von deren zeitlicher Koexistenz schriftlich und in der mündlichen Verhandlung befragt, haben die beiden Parteien in dieser Frage weiterhin gegenteilige Auffassungen vertreten.

150    Die im Folgenden dargelegten Schlussfolgerungen können gleichwohl gezogen werden.

151    Erstens bestätigt das Rundschreiben Nr. 2005/206, das am 14. November 2005 zur unmittelbaren Anwendung verabschiedet wurde, dass die Änderungen einer SEL, die mit der Anwendung von Art. 5‑1 des Gesetzes Nr. 90‑1258 zusammenhängen, sowohl bezüglich der Zulassung der SEL als auch bezüglich des Teils, der die Genehmigung des Labors betrifft, der deklaratorischen Regelung unterliegen, da sich das Rundschreiben ausdrücklich auf die beiden Aspekte bezieht, wie aus dem Zitat oben in Rn. 145 hervorgeht. Nur soweit gesetzwidrige Änderungen festgestellt werden, kann die Verwaltung, nachdem sie die betreffende SEL zur Stellungnahme aufgefordert hat, die Zulassung widerrufen, falls die rechtswidrigen Änderungen nicht zurückgenommen werden.

152    Zweitens widerspricht keine Rechtsvorschrift dieser Auslegung. Art. R 6212‑76 des CSP bezieht sich auf die Fälle, in denen eine SEL neu gegründet wird, nicht aber auf den Fall ihrer Umwandlung. Die Bezugnahme in dieser Vorschrift auf eine Änderungserklärung (vgl. oben, Rn. 148) betrifft den Fall, in dem eine Zulassung erteilt wird, wenn eine SEL zum Betrieb eines bereits bestehenden Labors gegründet wird. Die in Rede stehende Vorschrift bezieht sich daher nicht auf die Änderung der Struktur einer SEL, und es kann somit aus ihr nicht abgeleitet werden, dass die betreffende SEL nach Erhalt der ursprünglichen Zulassung für spätere Strukturänderungen eine neue Zulassung benötigt.

153    In Bezug drittens darauf, dass die Präfekten auch nach der Verabschiedung des Rundschreibens Nr. 2005/206 weiterhin Änderungserlasse zur Zulassung aufgrund einer Praxis verabschiedeten, die auf das Rundschreiben Nr. 98-585 gestützt wurde, trägt die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts zu Recht vor, dass diese Praxis die Existenz einer Anzeigepflicht für die Änderungen der SEL während ihres Bestehens nicht in Frage stelle: Sie ist im Gesetz nicht vorgesehen, lässt sich jedoch aus dem Interesse erklären, der Öffentlichkeit bestimmte Änderungen zugänglich zu machen. Wie sich im Übrigen aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen ergibt, nehmen viele der genannten Erlasse ausdrücklich Bezug auf den deklaratorischen Charakter der Regelung für die Änderungen und ziehen als Rechtsgrundlage nicht, oder jedenfalls nicht speziell, Art. R 6212-75 des CSP heran, der die Verpflichtung einer neu gegründeten SEL betrifft, mit aufschiebender Wirkung eine Zulassung zu erwirken.

154    Folglich ist die Rüge des Verbands, wonach die Kommission fehlerhaft handelte, als sie eine deklaratorische Regelung bezüglich der Änderungen einer SEL berücksichtigte, auf jeden Fall für den Zeitraum nach dem 14. November 2005 zurückzuweisen, dem Zeitpunkt, zu dem das Rundschreiben Nr. 2005/206 zur unmittelbaren Anwendung verabschiedet wurde, für einen Zeitraum, während dessen sich die meisten der in den Erwägungsgründen 450 bis 494 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beispiele ereigneten, die Maßnahmen der Organe des Verbands gegenüber SEL betrafen.

155    Auch wenn der angefochtene Beschluss bezüglich des Zeitraums, der vor der Verabschiedung des Rundschreibens Nr. 2005/206 liegt, also zwischen dem 14. Oktober 2003 und dem 14. November 2005, bedauerlicherweise praktisch keine Angaben zu den in diesem Zusammenhang vorliegenden Auswirkungen des Rundschreibens Nr. 98-585 macht, abgesehen von dem Hinweis in Fn. 562 darauf, dass das Rundschreiben eine abweichende Auslegung der geltenden Regelung enthält, wenn es dort heißt, dass „die Gesellschaft zunächst wegen der Änderungen die Zulassung beantragen [muss]“, so folgt daraus jedoch nicht, dass die Kommission die französischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall fehlerhaft ausgelegt hat.

156    Da das Rundschreiben Nr. 98‑585 ein Zulassungsverfahren vorsieht, das Gesetz dagegen eine Anzeigepflicht einführt, wirft die Kommission nämlich zu Recht die Frage auf, ob das Rundschreiben die gesetzlichen Vorschriften zutreffend umsetzt. Insoweit erwähnt die Kommission in den Erwägungsgründen 467 und 468 des angefochtenen Beschlusses Dokumente aus der Zeit vor 2005, die den Feststellungen im genannten Rundschreiben widersprechen können. Es handelt sich insbesondere um ein Schreiben des Directeur des affaires sanitaires et sociales des Departements Essonne (Frankreich) von Juli 2004 an eine Rechtsanwaltskanzlei, in dem Bezug auf die Verpflichtung zur Abgabe einer bloßen Erklärung über einen „späteren Wechsel des Personals“ genommen wurde, sowie um interne Dokumente des Verbands von Oktober 2003 und Juni 2004, angeführt im 468. Erwägungsgrund, in denen auf eine nachträgliche Prüfung und auf eine sich aus Art. L 6211‑2 des CSP ergebende Anzeigeregelung verwiesen wird. Außerdem enthält ein Schreiben vom 27. Mai 2004 an das Laboratoire d’Isle, angeführt in Fn. 555 des angefochtenen Beschlusses, den Hinweis des Verbands darauf, dass bezüglich „der aufschiebenden Bedingungen … wir die Betroffenen darauf [hinweisen], dass diese, ohne im vorliegenden Fall verbindlich vorgeschrieben zu sein, lediglich eine Schutzmaßnahme für die Biologen im Hinblick auf die von ihnen geplanten Änderungen darstellen“.

157    Somit kann nicht festgestellt werden, dass die Kommission den rechtlichen Rahmen im Hinblick auf das Wirksamwerden von Satzungs- und Vertragsänderungen für die SEL fehlerhaft ausgelegt hat

158    Unter diesen Umständen ist die Rüge des Verbands, die Kommission habe die französischen Rechtsvorschriften in Kapitel 5.2.2.4 des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft ausgelegt, zurückzuweisen.

159    Was die vom Verband aufgeworfene zweite Frage bezüglich seiner dem Präfekten nachgeordneten Rolle betrifft, bestreitet die Kommission nicht, dass er in dem Zulassungsverfahren vor dem Präfekten eine beratende Rolle spielt und dass er in diesem Rahmen Informationen erhält, damit er seine Rolle wahrnehmen kann.

160    Die Frage, ob der Verband, wie er behauptet, eine dem Präfekten nachgeordnete Rolle spielt und er, wenn es um die Aufnahme in das Verzeichnis geht, nur über eine gebundene Befugnis verfügt, was durch eine in der Klageschrift dargestellte Tabelle erläutert wird, in der die Daten der Änderungserlasse und der Änderungen von Eintragungen in das Verzeichnis für eine Reihe von SEL gegenübergestellt werden, ist im Übrigen im Hinblick auf die Vorwürfe, die dem Verband in Kapitel 5.2.2.4 des angefochtenen Beschlusses gemacht werden, ohne Bedeutung. Ebenfalls ohne Bedeutung ist insoweit die Frage, ob sich die Tätigkeit des Verbands bei Eintragungen in das Verzeichnis darauf beschränkt, die Entscheidungen des Präfekten bloß zur Kenntnis zu nehmen, und das Wirksamwerden der Änderungen nicht verzögert, also nicht dazu geführt hat, dass die Aufnahme in das Verzeichnis zurückgewiesen wurde, wie der Verband zu beweisen versucht. Diese Darlegung wird zudem von der Kommission bestritten, die sich insbesondere auf den Fall der SELAFA Aubert H im angefochtenen Beschluss (Erwägungsgründe 492 und 493) und vor dem Gericht bezieht.

161    Nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses ist nämlich offensichtlich, dass die Kommission, auch wenn sie sich wiederholt sehr nachdrücklich auf „Beschlüsse“ bezieht, die die „vorherige Genehmigung“ von Änderungen einer SEL durch den Verband durchsetzen sollen, dem Verband in Kapitel 5.2.2.4 zum einen vorwirft, dass er auf die Möglichkeit hingewiesen habe, dass Änderungen innerhalb einer SEL erst nach Erhalt eines Änderungserlasses des Präfekten und nachfolgender Aufnahme in das Verzeichnis wirksam würden, und zum anderen, dass er an das Erfordernis erinnert habe, die die Umwandlung einer SEL betreffenden Urkunden entsprechend zu ändern, sei es in unmittelbar an die SEL gerichteten Schreiben oder mittelbar über Stellungnahmen an den Präfekten, von denen die Beteiligten eine Abschrift erhalten (Art. R 6212‑77 des CSP).

162    Unabhängig von der Frage, ob und von wem die Änderungen „genehmigt“ wurden, ergibt sich jedoch aus der vorstehenden Analyse, dass das genannte Vorgehen des Verbands mit dem rechtlichen Rahmen, wie er im Rundschreiben Nr. 2005/206 ausgelegt wurde, nicht im Einklang steht und auf jeden Fall den Rahmen der rein beratenden Rolle, die er für sich selbst in Anspruch nimmt, hinausgeht. Der Verband kann sich daher insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, berufen.

163    Der zweite Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

–       Zum dritten Klagegrund: Verkennung des Geltungsbereichs der nach den französischen Rechtsvorschriften bestehenden Mitteilungspflicht und der Rolle des CCG im Rahmen von dessen Aufgabe, die Geschäftsunterlagen nachträglich zu prüfen

164    Dieser Klagegrund betrifft Kapitel 5.2.2.2 („Übermittlung von Dokumenten bezüglich der Aktienverkäufe“) (Erwägungsgründe 296 ff.) des angefochtenen Beschlusses.

165    Er befasst sich mit der Auslegung von Art. L 4221‑19 des CSP, der 2005 in den legislativen Teil des CSP bezüglich der Vorschriften eingeführt wurde, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Apothekerberufs stehen. Der genannte Artikel sieht in Abs. 1 vor, dass die „in einer Gesellschaft tätigen Apotheker dem Rat des Verbands, dem sie angehören, außer der Satzung der Gesellschaft und ihren Nachträgen die Vereinbarungen und Nachträge betreffend den Betrieb der Gesellschaft oder die Beziehungen zwischen Gesellschaftern übermitteln [müssen]“. Abs. 2 des genannten Artikels bestimmt, dass diese Dokumente „in dem auf den Abschluss der Vereinbarung oder Nachtragsvereinbarung folgenden Monat übermittelt werden [müssen]“.

166    Von Bedeutung sind auch die Art. L 6221‑4 und L 6221‑5 des CSP, die in den legislativen Teil des CSP eingefügt wurden, der speziell die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben der Laborleiter betrifft.

167    Art. L 6221‑4 des CSP bestimmt in Abs. 1, dass die Laborleiter dem Rat des Verbands, dem sie angehören, die Verträge und Nachtragsvereinbarungen, die die Ausübung ihres Berufs betreffen, und, falls sie nicht Eigentümer ihrer Ausrüstung und der Räume sind, in denen sie ihren Beruf ausüben oder ausüben werden, die Verträge oder Nachtragsvereinbarungen zu übermitteln haben, aufgrund deren sie zum Gebrauch der Ausrüstung und der Räume berechtigt sind. Abs. 4 der genannten Vorschrift bestimmt, dass diese Übermittlungen in dem auf den Abschluss der Vereinbarung oder Nachtragsvereinbarung folgenden Monat zu erfolgen haben.

168    Art. L 6221‑5 des CSP bestimmt in Abs. 1, dass die Satzung einer zum Betrieb eines Labors gegründeten Gesellschaft sowie die während des Bestehens der Gesellschaft vorgenommen Satzungsänderungen auf Veranlassung des oder der Leiter(s) in dem auf ihre Unterzeichnung folgenden Monat an den Rat des Verbands übermittelt werden müssen, in dessen Bezirk das Labor seinen Sitz hat und dem seine Leiter und stellvertretenden Leiter angehören.

169    Art. L 6221‑8 des CSP sieht vor, dass das Unterlassen einer Übermittlung und die unrichtige Übermittlung der in den Art. L 6221‑4 und L 6221‑5 des CSP genannten Verträge, Nachtragsvereinbarungen und Satzungen ein Disziplinarvergehen darstellt, das zu Sanktionen führen kann.

170    In Kapitel 5.2.2.2 des angefochtenen Beschlusses geht die Kommission im Wesentlichen davon aus, dass der Verband mit dem Ziel, die Entwicklung von Laborgruppen, insbesondere die von Labco, zu erschweren, auf der Grundlage einer Entschließung vom 18. Januar 2006 (im Folgenden: Entschließung vom 18. Januar 2006) und einer ihm eigenen Auslegung des Gesetzes ständig, zumindest zwischen Januar 2006 und März 2009, verlangt habe, dass er über die Verkäufe von Beteiligungen der Gruppe am Kapital einer SEL unterrichtet werde (296. Erwägungsgrund). Wenn diese Unterrichtung verweigert worden sei oder die betreffenden Verkäufe mehrere Monate vor der Unterrichtung stattgefunden hätten, habe der Verband zudem Klage erhoben und systematisch Disziplinarverfahren gegen die betreffenden SEL eingeleitet (297. Erwägungsgrund). Die Kommission wirft dem Verband auch vor, er verwende ein Formular für die Aufnahme in das Verzeichnis, in dem Informationen über die Beteiligung der SEL an anderen als Labor tätigen SEL erfragt würden und für das eine gesetzliche Grundlage fehle (Erwägungsgründe 355 bis 358).

171    Hierzu macht der Verband im Wesentlichen geltend, die Kommission habe den Geltungsbereich der Mitteilungspflicht der SEL im Bereich der Beteiligungsverkäufe sowie seine insoweit bestehende Rolle unzutreffend gewürdigt. Er untergliedert seine Rügen in zwei Teile.

172    Im Rahmen des ersten Teils trägt der Verband vor, seine in der Entschließung vom 18. Januar 2006 formulierte Forderung an die SEL, ihm sämtliche Vereinbarungen über die Art der Finanzierung und die Beteiligung am Gesellschaftskapital zu übermitteln, beruhe auf einer genauen Anwendung des Art. L 4221‑19 des CSP, die durch das Rundschreiben Nr. 98‑558 bestätigt werde. Er bezieht sich auch auf die Art. L 6221‑4 und L 6221‑5 des CSP. Er ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe nicht zwischen verschiedenen Arten von SEL unterscheiden wollen, so dass die Mitteilungspflicht in diesem Sinne auch für die Formen einer SEL (SELAFA und SELAS), die die Aufteilung des Kapitals in ihrer Satzung nicht festlegten, gelten müsse. Die Kommission dürfe daher auf dieser Grundlage nicht den Schluss ziehen, dass er eine auf Störung ausgerichtete Strategie verfolge.

173    Im Rahmen des zweiten Teils trägt der Verband vor, die Kommission habe die Rolle des CCG im Rahmen seiner Aufgabe, die Unterlagen bezüglich der SEL und der Labors nachträglich zu prüfen, sowie seine Pflicht, dem Präfekten im Rahmen des Zulassungsverfahrens Stellungnahmen zu übermitteln, fehlerhaft beurteilt. Er bestreitet im Übrigen, auf dem Weg über ein Aufnahmeformular neue Pflichten geschaffen zu haben. Schließlich weist der Verband darauf hin, dass seine Maßnahme im Bereich der Übermittlung von Unterlagen zu seinen hoheitlichen Befugnissen gehöre.

174    Die Kommission, unterstützt von Labco, ist in Bezug auf den ersten Teil der Ansicht, dass der Verband mit der Entschließung vom 18. Januar 2006 die Grenzen der ihm eingeräumten Befugnisse überschritten habe oder zumindest eine unangemessen enge Auslegung des rechtlichen Rahmens gewählt habe. Außerdem gehe es nicht um ein Problem der beruflichen Unabhängigkeit, und die genannte Entschließung habe Anlass zu Einschüchterungsmaßnahmen gegeben. Was den zweiten Teil angeht, so seien die Entschließung vom 18. Januar 2006, die Konformitätsbescheinigung und die Verwendung eines Aufnahmeformulars Teil einer auf Störung ausgerichteten Strategie, mit der die Zugehörigkeit einer SEL zu Gruppen ermittelt werden und ihre Entwicklung behindert werden solle. Die Kommission bestreitet schließlich, dass die vom Verband aufgestellten Forderungen durch seine hoheitlichen Befugnisse gedeckt seien.

175    Das Gericht ist der Auffassung, dass die beiden Teile gemeinsam zu behandeln sind.

176    Erstens ist zunächst festzustellen, dass die Kommission nicht in Abrede stellt, dass es Sache des Verbands und insbesondere des CCG ist, im Rahmen der Aufgabe, das Verzeichnis zu führen, bestimmte Informationen über die Tätigkeit der im Verzeichnis eingetragenen Apotheker und SEL zu prüfen. Es wird auch nicht in Frage gestellt, dass es zu den Aufgaben des Verbands gehört, für die Anwendung zum einen des Art. R 6212‑82 des CSP Sorge zu tragen, der die Regelung betrifft, dass höchstens 25 % des Kapitals einer als Labor tätigen SEL im Besitz von berufsfremden Personen sein darf, und zum anderen der Regelung, dass, wie sich aus den Art. 5 und 5‑1 des Gesetzes Nr. 90‑1258 ergibt, der aktive Biologe im Besitz der Mehrheit der Stimmrechte sein muss.

177    Diese Kontrolle ist eine nachträgliche Kontrolle, wie sich aus den geltenden Vorschriften ergibt, die sich jeweils auf eine Frist von in der Regel einem Monat beziehen, um bestimmte Informationen an den Verband zu übermitteln. Die Bedeutung der Mitteilungspflichten wird dadurch hervorgehoben, dass ihre Nichtbeachtung zu Disziplinarmaßnahmen führen kann, wie sich insbesondere aus Art. L 6221‑8 des CSP ergibt.

178    Zweitens ist bezüglich der Mitteilungen, die die als Labor tätigen SEL vorzunehmen haben, Art. L 4221‑19 des CSP die relevanteste Rechtsquelle, da die Art. L 6221‑4 und L 6221‑5 des CSP, wie der Verband vorträgt, zu einer Zeit formuliert wurden, als die als Labor tätigen SEL nicht existierten. Es handelt sich hierbei zudem um die zentrale Bestimmung, auf die sich der Verband bei den von der Kommission in diesem Zusammenhang angeführten Maßnahmen gegenüber den SEL beruft. Somit ist die Entschließung vom 18. Januar 2006 zu prüfen, die der Verband nach Einführung der genannten Rechtsvorschrift verabschiedete. Nach einem Hinweis auf den Inhalt von Art. L 4221‑19 Abs. 1 des CSP (vgl. oben, Rn. 165) stellt die fragliche Entschließung Folgendes fest:

„Außerdem sind beginnend mit dem 1. März 2006 alle die Gesellschaft betreffenden Handlungen, die im Zusammenhang mit der Satzung, dem Tätigwerden der Gesellschaft oder den Beziehungen zwischen Gesellschaftern stehen, dem [CCG] mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarungen über die Art der Finanzierung und die Beteiligung am Gesellschaftskapital sowie für die Gesellschaftsverträge.

Bei jeder Änderung in einer Gesellschaft zur Ausübung eines freien Berufs, die [Labors] betreibt, haben die dort tätigen Biopharmazeuten schriftlich zu bestätigen, dass sie die Bestimmungen von Art. L 4221‑19 des [CSP] beachtet haben“.

179    In Bezug auf die Frage, ob diese Entschließung eine extensive Auslegung der Begriffe „Vereinbarungen und Nachträge betreffend den Betrieb der Gesellschaft oder die Beziehungen zwischen Gesellschaftern“ enthält, die in Art. L 4221‑19 des CSP aufgeführt sind, wird im 368. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich die Vereinbarungen betreffend die Beziehungen zwischen Gesellschaftern auf Aktionärsvereinbarungen oder Gesellschaftsverträge beziehen, die die Satzung ergänzen und den Zweck haben, den Unterzeichnern Rechte zu sichern und ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Geschäftsführung der Gesellschaft oder den Schutz der Minderheitsaktionäre zu definieren, nicht aber auf Aktienkaufverträge.

180    Diese von der Kommission vertretene Auslegung ist logisch. Die Arten der Finanzierung der SEL und die Beteiligung an ihrem Kapital, auf die sich die Entschließung vom 18. Januar 2006 bezieht, sind Informationen, die auf einer anderen Ebene liegen und über die Bedingungen für das Tätigwerden der SEL oder die Beziehungen zwischen ihren Gesellschaftern hinausweisen.

181    Ferner sind auch die Dokumente zu den Kapitalbewegungen, die sich auf die SEL beziehen, nicht zwingend von den in Art. L 6221-4 des CSP enthaltenen Begriffen „Verträge und Nachtragsvereinbarungen, die die Ausübung ihres Berufs betreffen“ erfasst, es sei denn, diese Begriffe werden derart weit ausgelegt, dass sie jeden die Laborleiter betreffenden Rechtsakt erfassen.

182    Auch Art. L 6221‑5 des CSP stützt nicht eindeutig die vom Verband vertretene Auslegung, die die Mitteilungspflichten auf die Beteiligungskäufe ausdehnt. Die genannte Bestimmung betrifft die Pflicht der Leiter, dem Rat des Verbands die Satzung einer SEL und die während des Bestehens der Gesellschaft vorgenommenen Änderungen in dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat vorzulegen. Hierzu macht die Kommission insbesondere geltend, ohne dass der Verband in diesem Punkt widersprochen hätte, dass die Verteilung der Anteile in den Satzungen der SELAFA und SELAS, an die sich die Kommission mit Informationsgesuchen gewandt habe, nicht dokumentiert werde.

183    Der Verband macht jedoch geltend, der Gesetzgeber habe zwischen verschiedenen Arten von SEL nicht unterscheiden wollen. Festzustellen ist indessen, dass dies nicht unbedingt eine zwingender Grund für den Verband sein kann, den SEL Pflichten aufzuerlegen, die das Gesetz nicht kennt.

184    Eine Pflicht, den Verkauf von Aktien innerhalb der SEL mitzuteilen, leitet sich somit nicht aus den Bestimmungen ab, auf die sich insoweit der Verband berufen hat.

185    Drittens lässt sich nicht bestreiten, dass die den SEL auferlegte umfassende Bestätigungspflicht, die in Abs. 2 des Auszugs aus der Entschließung vom 18. Januar 2006, oben in Rn. 178 angeführt, festgelegt wird, eine Ergänzung des einschlägigen Rechts- und Verwaltungsrahmens ist, die die Mitteilungspflicht der SEL erschwert. Das Gleiche gilt für das Aufnahmeformular, das der Verband ab 2008 an alle in das Ärzteverzeichnis des Verbands eingetragenen SEL, in denen Biopharmazeuten tätig waren, im Hinblick auf die für diese SEL neu eingeführte und ab Februar 2008 zu berücksichtigende Verpflichtung, sich in zwei Verzeichnisse eintragen zu lassen, versandte. Wie die Kommission im 356. Erwägungsgrund feststellt, werden in dem genannten Formular Informationen über die Beteiligung der SEL an anderen als Labor tätigen SEL verlangt. Trotz der möglichen Existenz anderer älterer Formulare, auf die der Verband hinweist, hebt die Kommission insoweit zu Recht hervor, dass die in dem vom angefochtenen Beschluss angeführten Formular enthaltene Informationspflicht, für die es keine Rechtsgrundlage gebe, sehr umfangreich sei und dazu benutzt werden könne, gruppenangehörige Labors aufgrund von Kapitalverflechtungen zu ermitteln.

186    Viertens muss daran erinnert werden, dass die Vorwürfe der Kommission bezüglich des in Rede stehenden Verhaltens des Verbands unter Berücksichtigung der Absichten des Verbands zu betrachten sind, von denen die Kommission ausgeht. Die Kommission leugnet nämlich nicht, dass der rechtliche Rahmen unterschiedlich ausgelegt werden kann. Es sind jedoch die in Kapitel 5.5 des angefochtenen Beschlusses angeführten Dokumente zu berücksichtigen, aus denen sich eine Strategie ergibt, die darin besteht, das Erscheinen der Laborgruppen auf dem Markt möglichst zu erschweren, sowie eine eindeutige Identifizierung von Labco und der dieser Gruppe angeschlossenen SEL in diesem Rahmen. Zum Beispiel ist das Schreiben des Präsidenten des Verbands an den Präsidenten der Ärztekammer von Dezember 2004, angeführt im 556. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, insoweit erhellend. Die Ärztekammer wird insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich damit einverstanden erklärt habe, Strukturen der Labco-Gruppe aufzunehmen, ohne Vorbehalte hinsichtlich der vorgelegten Dokumenten zu äußern, und dass „diese Situation … nicht fortdauern [kann]“. Die Kommission verfügt ferner über vielfältige Beispiele, die in den Erwägungsgründen 305 bis 351 ff. des angefochtenen Beschlusses dargelegt werden und die sich zum einen auf mehrfache Ersuchen um Information über die Bewegungen im Kapital der SEL, von denen zahlreiche der Labco-Gruppe gehören, unter Hinweis insbesondere auf Art. L 4221‑19 des CSP beziehen, die als eine Drohung mit der Anwendung von Disziplinarmaßnahmen verstanden werden können, und zum anderen auf die wiederholte Anwendung dieser Maßnahmen in der Praxis (vgl., um nur ein Beispiel zu nennen, das Beispiel der SELAS Laboratoire du Littoral in den Erwägungsgründen 310 bis 316 des angefochtenen Beschlusses).

187    Was fünftens den Umstand betrifft, dass Art. L 4221‑19 des CSP nach Auffassung des Verbands im Licht des Rundschreibens Nr. 98‑558 zu sehen ist, das sich darauf bezieht, dass im Zulassungsantrag die Aufteilung des Kapitals zwischen berufsangehörigen Gesellschaftern, externen Berufsangehörigen, ehemaligen Gesellschaftern, Rechtsnachfolgern und externen Gesellschaftern im Einzelnen anzugeben ist, und das zwischen den Dokumenten, die dem Berufsverband zur Stellungnahme und dem Präfekten vorzulegen sind, nicht unterscheidet, macht die Kommission zu Recht geltend, dass dieses Argument bestimmte Maßnahmen des Verbands gegenüber den SEL der Labco-Gruppe nicht rechtfertigen könne. Zum einen nämlich betreffen sie zeitlich nach dem Rundschreiben Nr. 2005‑506 erfolgte Änderungen der Struktur von bestehenden SEL und bestätigen nur, wie im Rahmen des zweiten Klagegrundes ausgeführt, die Pflicht zur Mitteilung dieser Änderungen. Zum anderen ist der Verband mehrmals mit Auskunftsverlangen und gegebenenfalls mit Disziplinarverfahren außerhalb des Rahmens von Zulassungsverfahren und sogar noch nach Erteilung der Zulassung gegen SEL eingeschritten.

188    Sechstens stellt sich die Frage, ob bestimmte Auskunftsverlangen nicht gleichwohl im Rahmen der oben in den Rn. 176 und 177 dargelegten Aufgabe des Verbands, nachträglich Prüfungen vorzunehmen, gerechtfertigt sind.

189    Der Verband verlangte z. B. in Bezug auf die SEL Littoral/Charrière Levy (362. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), die zur Labco-Gruppe gehört und deren neuer Gesellschafter eine juristische Person war, die Gesellschafterliste dieser juristischen Person und ihre Satzung.

190    In Bezug auf den Umstand, dass zu prüfen ist, ob die den berufsfremden Anteilseignern gesetzte Obergrenze von 25 % eingehalten wird, weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass der Verband auf der Übermittlung von Informationen über die Beteiligung am Kapital der SEL auch noch bestanden habe, als klar gewesen sei, dass es um Beziehungen zwischen Berufsangehörigen gehe. Die vom Verband vertretene Auslegung des Rechts- und Verwaltungsrahmens, wonach die Unabhängigkeit der Biologen, die ihre Tätigkeit innerhalb einer SEL ausüben, gegenüber berufsangehörigen Dritten sicherzustellen ist, scheint außerdem Grundlage der Auskunftsverlangen gewesen zu sein, mit denen die Anteilsinhaberschaft von als Labor tätigen SEL in Erfahrung gebracht werden sollte, die selbst Aktionäre einer SEL waren, die geändert wurde. Es ist jedoch bereits im Rahmen des vierten Klagegrundes darauf hingewiesen worden, dass diese Auslegung der Öffnung widerspricht, die die durch das Murcef-Gesetz eingeführten Änderungen erreichen sollten (vgl. oben, Rn. 91).

191    Außerdem kann die Aufgabe, zu prüfen, ob der aktive Biopharmazeut die Mehrheit der Stimmrechte innerhalb der SEL besitzt, nicht jedes Auskunftsverlangen über die Beteiligung am Kapital und über die Anteilsinhaberschaft von Aktionären einer SEL rechtfertigen, da sich anhand von Informationen über die Stimmverhältnisse der Aktionäre und über ihre Identität nachprüfen lässt, ob die genannte Regelung eingehalten wurde, und diese Informationen engeren Grenzen unterliegen als die Informationen, die unter Androhung von Disziplinarmaßnahmen einer umfassenden Mitteilungspflicht über die Beteiligungsverkäufe unterliegen.

192    Nach alledem ist die Analyse der Kommission, wonach der Verband angesichts eines rechtlichen Rahmens, der unstreitig unterschiedlich ausgelegt werden kann, die Grenzen seiner rechtliche Befugnisse missachtete, indem er sich eine gewisse Regelungsbefugnis herausnahm und die Pflichten der SEL erweiterte, die von den gesetzlichen Möglichkeiten einer Öffnung ihres Kapitals Gebrauch machen wollten, nicht fehlerhaft, vor allem wenn man bestimmte Vorgänge unter Berücksichtigung der im angefochtenen Beschluss dokumentierten Strategie, insbesondere der gegenüber Labco, betrachtet.

193    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV, soweit die verhängten Disziplinarmaßnahmen die potenziellen oder realen Auswirkungen der beanstandeten Entscheidungen verstärkten

194    Der Verband macht geltend, dass die Kommission, auch wenn sie erkläre, sie lasse bei den erhobenen Vorwürfen die Disziplinarmaßnahmen außer Betracht, dennoch der Ansicht sei, dass die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen und die verhängten Strafen geeignet seien, die potenziellen oder realen Auswirkungen der beanstandeten Entscheidungen zu verstärken, so dass die kritisierten Maßnahmen auch die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen und die verhängten Strafen beträfen. Er weist insoweit darauf hin, dass die Ausübung der Disziplinargewalt zu einer seiner hoheitlichen Befugnisse gehöre, die nicht in den Geltungsbereich des Wettbewerbsrechts falle, was von der Kommission auch nicht in Frage gestellt werde. Mit ihrer Auffassung, dass die Einleitung von Disziplinarverfahren und die Bedeutung der verhängten Strafen die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens verstärkten, widerspreche sich die Kommission selbst und lege Art. 101 AEUV unter Verstoß gegen das Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, fehlerhaft aus.

195    Die Kommission macht geltend, dass der Klagegrund nicht stichhaltig sei, da die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen dem Verband nicht als Vorwurf angelastet worden sei. Sie stellt jedoch klar, dass die Verhängung von Strafen nicht mit der Androhung von Strafen (oder dem Hinweis auf entsprechenden Befugnisse des Verbands) und der Erhebung von Beschwerden verwechselt werden dürfe, die zum Gesamtplan gehört hätten und die Gewähr für die Effektivität des Plans des Verbands geboten hätten. Ohne sich zum Richter über die disziplinarrechtlichen Entscheidungen aufzuwerfen, habe sie im angefochtenen Beschluss alle Facetten des aufgestellten Plans aufzeigen dürfen.

196    Labco trägt ebenfalls vor, dass der Verband die Möglichkeit von Disziplinarmaßnahmen als Druckmittel und als Gewähr für die Effektivität des Gesamtplans benutzt habe.

197    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 57 des Urteils Wouters (oben Rn. 21 angeführt) festgestellt, eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des Vertrags unterliegt, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre, C‑159/91 und C‑160/91, Slg. 1993, I‑637, Rn. 18 und 19, bezüglich der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit) oder mit der Ausübung hoheitlicher Vorrechte zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C‑364/92, Slg. 1994, I‑43, Rn. 30, bezüglich der Kontrolle und der Überwachung des Luftraums, und vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli, C‑343/95, Slg. 1997, I‑1547, Rn. 22 und 23, bezüglich der Überwachung zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung im Meeresbereich).

198    Der Verband ist der Auffassung, dass die Tätigkeiten seiner Disziplinarkammern mit der Ausübung hoheitlicher Vorrechte im Sinne der genannten Rechtsprechung zusammenhingen und nicht unter den Geltungsbereich des Art. 101 AEUV fielen, so dass die Kommission nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass der Verband durch Ausübung seiner Disziplinargewalt die potenziellen oder realen Auswirkungen der in Rede stehenden Entscheidungen verstärkt habe.

199    Im 514. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gelangt die Kommission zum Ergebnis, dass „[d]as hier in Frage stehende Verhalten … aus der Gesamtheit aller Entscheidungen des Verbands [besteht], mit denen von den Marktteilnehmern ein bestimmtes Marktverhalten verlangt werden soll, wozu insbesondere die Erhebung von Beschwerden gegen Apotheker oder SEL durch die Führungsspitze des Verbands gehört“. Im 515. Erwägungsgrund weist die Kommission jedoch darauf hin, dass „[d]agegen … die Tätigkeiten von Organen des Verbands, die darin bestehen, Disziplinarverfahren durchzuführen, die zu Disziplinarmaßnahmen führen können, bei den Vorwürfen nicht berücksichtigt [werden]“. Gleichwohl stellt die Kommission im 516. Erwägungsgrund fest, dass die dem Verband vom Staat verliehene Disziplinargewalt geeignet sei, die potenziellen oder realen Auswirkungen seiner Entscheidungen zu verstärken, selbst wenn sie am Tatbestand der Zuwiderhandlung nichts änderten. Hilfsweise stellt sie fest (Erwägungsgründe 517 bis 520), dass die Disziplinarkammer der Sektion G des Verbands in sämtlichen Fällen, die im Zusammenhang mit Aufspaltungen von Gesellschaftsanteilen, Eigentum am Kapital oder Satzungsänderungen stünden, systematisch Berufsausübungsverbote für Apotheker von unterschiedlicher Dauer verhänge.

200    Die Kommission befasst sich mit den disziplinarrechtlichen Entscheidungen erneut in Kapitel 6 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 579 bis 584) und wiederholt, dass die Durchführung von Disziplinarverfahren seitens der Organe des Verbands bei den beanstandeten Verhaltensweisen nicht berücksichtigt worden sei, dass sie vielmehr nur hilfsweise festgestellt habe, dass die genannten Disziplinarmaßnahmen geeignet gewesen seien, die potenziellen oder realen Auswirkungen der genannten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu verstärken, und dann eine Reihe von Beispielen angeführt habe.

201    Zudem geht aus dem 583. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der Verband bereits im Verwaltungsverfahren geltend machte, dass die Entscheidungen seiner Disziplinarkammern nicht unter Art. 101 AEUV fielen. Die Kommission erwiderte hierauf im 584. Erwägungsgrund mit dem Hinweis, dass die Frage der Disziplinargewalt des Verbands offengelassen werden könne, da sie bei den Vorwürfen die disziplinarrechtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt habe.

202    Schließlich geht die Kommission auf das Verhalten der Organe des Verbands im 761. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ein, wo sie die Schwere der Zuwiderhandlung analysiert und darauf hinweist, dass die systematische Einleitung von Disziplinarverfahren durch Anrufung der Gerichte gegen die mit Laborgruppen verbundenen Unternehmen mit dem Ziel, die Auswirkungen seiner wettbewerbswidrigen Beschlüsse zu verstärken, ein Umstand sei, der die Schwere des in Frage stehenden Verhaltens verstärke.

203    Trotz einiger sehr ausführlicher Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit der Ausübung der Diziplinargewalt, die der Verband zu Recht als teilweise missverständlich bezeichnet, ergibt sich aus Kapitel 5 des angefochtenen Beschlusses über das „Verhalten in diesem Verfahren“, dass die Kommission die Ausübung der Disziplinargewalt des Verbands diesem nicht als Teil der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen anlastete (vgl. insbesondere 515. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dessen Inhalt oben in Rn. 199 wiedergegeben wird). Dies wird auch in Kapitel 6, insbesondere in den Erwägungsgründen 579 bis 584 des angefochtenen Beschlusses (vgl. oben, Rn. 200), nochmals dargelegt.

204    Entgegen den Ausführungen des Verbands steht diese Vorgehensweise nicht im Widerspruch zum Urteil Wouters und stellt keine fehlerhafte Anwendung des Art. 101 AEUV dar.

205    Dies wäre dann der Fall, wenn die Kommission einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Bezug auf ein Verhalten festgestellt hätte, das außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 101 AEUV liegt. Der Umstand aber, dass die Kommission bestimmte Praktiken als Beleg für die Einstufung von Verhaltensweisen anführte, die ihrerseits in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen, stellt keine fehlerhafte Anwendung des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, dar, weil die Ausübung der Disziplinargewalt durch den Verband, d. h. die insoweit getroffenen Entscheidungen, nicht als wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 101 AEUV angesehen wird.

206    Insbesondere geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission die Ausübung der genannten Disziplinargewalt von ihrer unausgesprochenen oder ausdrücklichen Androhung und der Einreichung von Klagen unterschied, die insbesondere im 761. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Zusammenhang mit der Schwere der Zuwiderhandlung als Maßnahmen angeführt wurden, die die Durchführung des von ihr festgestellten Gesamtplans verstärken konnten. Bezüglich der Einreichung von Klagen macht die Kommission zu Recht geltend, aus Art. R 4234‑1 des CSP ergebe sich, dass diese durch verschiedene Personengruppen vorgenommen werden könne. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung könne die Disziplinarmaßnahme gegen einen Apotheker insbesondere von bestimmten Ministern und Mitgliedern der Verwaltung eingeleitet werden, deren Zuständigkeiten an den Pharmaziesektor gebunden seien, sowie vom Präfekten, von bestimmten Führungskräften des Verbands, einem anderen Apotheker oder einer Privatperson. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass, wie der Verband meint, die genannte Maßnahme zur Ausübung der Disziplinargewalt gehört.

207    Wie dem auch sei, auch wenn unter diesen Umständen zu der Frage, inwieweit die Ausübung der Disziplinargewalt durch den Verband mit der Ausübung eines hoheitlichen Vorrechts zusammenhängt, so dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV fällt, nicht abschließend Stellung genommen zu werden braucht, so ist nochmals klarzustellen, dass ein solches Vorrecht gegenüber dem Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens keinen absoluten Schutz bieten kann, da die offensichtlich unangemessene Ausübung eines solchen Vorrechts in jedem Fall einen Missbrauch dieses Vorrechts darstellen würde.

208    Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zu den Klagegründen, die die Rügen bezüglich der Preise betreffen

 Zum siebten Klagegrund: Überschreitung von Befugnissen, da die Grenzen des Nachprüfungsauftrags nicht eingehalten wurden

209    Der Verband macht geltend, die der Untersuchung zugrunde liegende Beschwerde habe sich nicht auf die Frage einer Mindestpreispolitik, sondern allein auf seine angebliche Absicht bezogen, die Entwicklung von Labco zu behindern und deren Fähigkeit zu beschränken, mit anderen Labors auf dem Markt für biomedizinische Analysen zu konkurrieren. Auch hätten sich der Nachprüfungsbeschluss, das Schreiben der Kommission vom 19. November 2008 und das Auskunftsverlangen vom 3. Februar 2009 nicht auf Praktiken bezüglich der Preise bezogen, wobei das Letztere auch nicht auf eine eventuelle Erweiterung des Rahmens der Untersuchung hingewiesen habe. Das Auskunftsverlangen vom 18. Juni 2009 habe ein Ersuchen um Übermittlung von Schreiben zum Inhalt gehabt, die sich mit Rabattfragen befasst hätten, dies allerdings ohne besondere Erläuterung. Er habe daher erst mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfahren, dass die Untersuchung bereits mit der Nachuntersuchung auf das Preis- und Rabattverhalten ausgedehnt worden sei. Die Kommission müsse zwar die vermuteten Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der Untersuchung seien, in dem Nachprüfungsbeschluss nicht genauestens bestimmen, doch verlange die Rechtsprechung zu Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 die genaue Bezeichnung der Annahmen, die sie überprüfen wolle, was im vorliegenden Fall bezüglich der Preise nicht geschehen sei.

210    Der Verband fügt hinzu, es erscheine ihm ausgeschlossen, dass die Bezugnahme in dem Nachprüfungsbeschluss auf einen sehr weiten Gegenstand wie „die Ermittlung von Zuwiderhandlungen im Bereich der Biomedizin“ mit der Rechtsprechung vereinbar sein könne. Zudem entspreche die Verwendung des Adverbs „insbesondere“ in Art. 1 des Nachprüfungsbeschlusses ebenfalls nicht den Genauigkeitsanforderungen.

211    Der Verband ist damit einverstanden, dass die Kommission ein Untersuchungsverfahren einleiten könne, um die Richtigkeit zu prüfen oder die Informationen, die sie während einer Untersuchung nebenbei erhalten habe, zu vervollständigen. Er räumt auch ein, dass nichts dagegen spreche, dass die Kommission auf der Grundlage dieser neuen Informationen eine neue Untersuchung einleite. Der Verband ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission seine Verteidigungsrechte im vorliegenden Fall dadurch verletzt habe, dass sie Informationen benutzt habe, die während einer Untersuchung zu anderen Zwecken als den in der Entscheidung zur Vornahme einer Nachprüfung genannten gesammelt worden seien. Sämtliche Unterlagen, die während der Untersuchung zum Vorschein gekommen seien und eine Preisvereinbarung belegen sollten, dürften nicht als Beweise herangezogen werden, und der angefochtene Beschluss müsse insoweit für nichtig erklärt werden.

212    Der Verband trägt vor, im Urteil CNOP und CCG/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt, sei über diese Frage nicht entschieden worden, da der Klagegrund, der insoweit im Rahmen jenes Verfahren geltend gemacht worden sei, wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

213    Die Kommission bestreitet, ihre Befugnisse überschritten zu haben, und macht geltend, dass sämtliche im Laufe der Untersuchung gesammelten Beweise sowie die Antworten auf die Auskunftsverlangen zu berücksichtigen seien.

214    Der vorliegende Klagegrund betrifft die Frage, ob die Kommission in dem angefochtenen Beschluss anhand der Akten auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Durchsetzung eines Mindestpreises mit Hilfe eines Verbots von Rabattpraktiken bezieht, schließen durfte angesichts dessen, dass die Beweise hierfür aufgrund einer Beschwerde und einer Entscheidung zur Vornahme einer Nachuntersuchung erlangt wurden, die nach Auffassung des Verbands allein auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken hinsichtlich der Entwicklung von Laborgruppen abstellten. Der Klagegrund bezieht sich somit auf die Bedingungen, unter denen die Kommission den Abschnitt der Voruntersuchung aufgrund der Beschwerde von Labco vom 12. Oktober 2007 und der Einleitung der Untersuchung vom 22. Oktober 2007 durchführte. Die wichtigen Stufen dieses Abschnitts sind insbesondere die Nachprüfung vom 12. und 13. November 2008, die auf der Grundlage des Nachprüfungsbeschlusses durchgeführt wurde, sowie die Auskunftsverlangen, die später an den Verband gesandt wurden.

215    Der Klagegrund setzt sich im Wesentlichen aus zwei Rügen zusammen. Die erste Rüge betrifft die Frage, ob der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung, die die Kommission in dem Nachprüfungsbeschluss nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zu bezeichnen hat, angesichts der sich aus der Beschwerde von Labco ergebenen Beweismittel, über die die Kommission in diesem Stadium verfügte, zu weit gefasst wurden. Die zweite Rüge betrifft zum einen die Frage, ob die Dokumente, die bei den Nachprüfungen bezüglich des Verhaltens bei den Preisnachlässen sichergestellt wurden, unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Verbands erlangt wurden, da sie angeblich weder zum Gegenstand noch zum Zweck der Nachprüfungen gehörten, wie sie im Nachprüfungsbeschluss bezeichnet worden waren, und zum anderen die Voraussetzungen, unter denen die Kommission eine bereits laufende Untersuchung erweitern kann oder eine neue Untersuchung einleiten muss.

–       Zur ersten Rüge

216    Was den angeblichen Rechtsverstoß bei der Beschaffung der Beweismittel bezüglich der Preisnachlässe angeht, der sich daraus ergeben soll, dass es in der Beschwerde insoweit keine Anhaltspunkte gegeben habe, so betrifft die Rüge in Wirklichkeit die Frage, ob angesichts der Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung im Nachprüfungsbeschluss zu bezeichnen, der genannte Beschluss nicht willkürlich war, weil der Kommission keine ausreichend belastbaren Anhaltspunkte zur Verfügung standen, um ihn im Hinblick auf das Verhalten bei den Preisnachlässen zu erlassen.

217    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit des Nachprüfungsbeschlusses bereits im Rahmen des Urteils CNOP und CCG/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt, zu prüfen hatte. Die fragliche Rüge stützt sich auf Tatsachen, die im Stadium des genannten Beschlusses den Klägern zur Verfügung standen. Da die Beschwerde von Labco dem Verband am 10. März 2008 übermittelt wurde und dieser hierauf am 15. April 2008 antwortete, also lange vor der Nachprüfung am 12. und 13. November 2008, war der Verband durch nichts daran gehindert, die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Nachprüfungsbeschluss und den sich aus der Beschwerde ergebenden Anhaltspunkten zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T‑23/09 mit einer Rüge geltend zu machen. Soweit die Rüge nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Nachprüfungsbeschlusses beträfe, die bereits vom Gericht geprüft wurde und in Bezug auf die betreffenden Kläger inzwischen der Rechtskraft unterliegt, kann sie jedenfalls in diesem Stadium, ohne gegen die Klagefristen des Art. 263 AEUV zu verstoßen, nicht mehr geltend gemacht werden.

218    Die Rüge ist folglich unzulässig.

–       Zur zweiten Rüge

219    Erstens ist festzustellen, dass diese Rüge mit der Anwendung der Rechtsprechung über die Begründungspflicht zusammenhängt, die sich aus Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt, wonach der Nachprüfungsbeschluss „den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung“ im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen in diesem Stadium der Untersuchung bezeichnen muss.

220    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil CNOP und CCG/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt, davon ausgegangen ist, dass der Nachprüfungsbeschluss rechtlich hinreichend begründet war. In Rn. 34 des genannten Urteils hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Begründung des Beschlusses es erlaubt, insbesondere den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, festzustellen. Wie bereits oben in Rn. 217 bezüglich der auf den angeblichen Willkürcharakter des Nachprüfungsbeschlusses gestützten Rüge dargelegt worden ist, könnte die Rüge der mangelhaften Begründung des Nachprüfungsbeschlusses, sofern ihr die Rechtskraft nicht entgegengehalten werden könnte, jedenfalls in diesem Stadium nicht mehr geltend gemacht werden, ohne gegen die Klagefristen des Art. 263 AEUV zu verstoßen.

221    Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss gemäß der Rechtsprechung die Vermutungen, denen sie nachzugehen beabsichtige, also das, wonach gesucht wurde, und die Punkte, auf die sich die Nachprüfung beziehen sollte, möglichst genau angab (vgl. in diesem Sinne bezüglich der Verordnung Nr. 17 Urteile des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Rn. 10, vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C‑94/00, Slg. 2002, I‑9011, Rn. 48).

222    Zweitens ist das Vorbringen des Verbands zu prüfen, wonach im Wesentlichen die bezüglich seines Rabattverhaltens erhaltenen Beweise rechtswidrig beschafft worden seien, da sie mit keinem Gegenstand der Nachprüfung in Zusammenhang gestanden hätten. Sie hätten somit nicht als Beweis verwendet werden dürfen. Die Kommission habe sie auch nicht für das an ihn gerichtete Auskunftsverlangen vom 18. Juni 2009 heranziehen dürfen, sondern hätte eine neue Untersuchung bezüglich des Rabattverhaltens einleiten müssen.

223    Das Argument der Kommission, wonach der Verband weder in seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. Juni 2009 noch in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht habe, dass die Frage der Preisnachlässe neu sei oder nicht zum Bereich der Untersuchung gehöre, ist insoweit zurückzuweisen. Das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission kann zwar ein ergänzendes Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen, es kann aber nicht die Ausübung des Rechts natürlicher und juristischer Personen aus Art. 263 Abs. 4 AEUV, beim Gericht Klage zu erheben, an sich einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, Slg. 2010, I‑6375, Rn. 90).

224    Was die Begründetheit anbelangt, so erhielt die Kommission Beweise bezüglich der Preisnachlässe in unterschiedlichen Stadien des Voruntersuchungsverfahrens. Ohne dass der Verband in diesem Punkt widersprochen hätte, stellt die Kommission fest, dass fünf Schreiben, die sich auf die Preisnachlässe bezogen hätten, bei der Nachprüfung sichergestellt worden seien. Die Kommission bat überdies in dem zweiten Auskunftsverlangen vom 18. Juni 2009, in dem bestimmte Fragen das Rabattproblem betrafen, um Auskunft über die Politik des Verbands und verlangte insbesondere vom Verband die Vorlage einer Kopie bestimmter Schreiben des CCG, die Auskunftsersuchen in Bezug auf Preisnachlässe der Labors enthielten. Auch beruht der Teil des angefochtenen Beschlusses bezüglich der Feststellung der Zuwiderhandlung, soweit er die Preisnachlässe betrifft (Erwägungsgründe 133 ff.), ebenfalls auf den Protokollen der Verwaltungssitzungen des CCG, von denen Kopien insbesondere aufgrund des Auskunftsverlangens an den Verband vom 3. Februar 2009 sowie aufgrund der an die Labors gerichteten Auskunftsverlangen beschafft wurden.

225    Die Hauptfrage, die sich im Rahmen der vorliegenden Rüge stellt, ist jedoch, ob der Gegenstand des Nachprüfung, wie er im Nachprüfungsbeschluss bezeichnet wurde, bei vernünftiger Betrachtungsweise dahin verstanden werden konnte, dass er Verhaltensweisen des Verbands im Bereich von Preisnachlässen einbezog.

226    Hierzu stellt der erste Erwägungsgrund des Nachprüfungsbeschlusses fest, dass „[d]ie Kommission … über Informationen [verfügt], nach denen seit mindestens 2003 Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den im [ONP] zusammengeschlossenen Apothekern in Frankreich und/oder Beschlüsse des [ONP] und/oder des [CNOP] und/oder des [CCG] bestehen sollen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, insbesondere auf dem Markt für Dienstleistungen biomedizinischer Analysen, bezwecken und/oder bewirken“, und dass „[d]ieses Verhalten … sich insbesondere in Form von Beschlüssen manifestiert haben [soll], Apotheker und/oder juristische Personen am Zugang zum Markt für Dienstleistungen biomedizinischer Analysen zu hindern, ihre Tätigkeit auf diesem Markt zu beschränken oder sie von diesem Markt auszuschließen“.

227    Ebenso bestimmt Art. 1 Abs. 1 des Nachprüfungsbeschlusses, dass „[d]er [ONP], der [CNOP] und der [CCG] … verpflichtet [sind], eine Nachprüfung zu dulden, die ihre Beteiligung an und/oder etwaige Durchführung von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den im [ONP] zusammengeschlossenen Apothekern in Frankreich sowie die Folgeerscheinungen dieser Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen in Form von gegen die Art. 81 [EG] und/oder 82 [EG] verstoßenden Beschlüssen insbesondere auf dem Markt für Dienstleistungen biomedizinischer Analysen betrifft“, und dass „[d]ieses Verhalten … sich insbesondere in Form von Beschlüssen manifestiert haben [soll], Apotheker und/oder juristische Personen am Zugang zum Markt für Dienstleistungen biomedizinischer Analysen zu hindern, ihre Tätigkeit auf diesem Markt zu beschränken oder sie von diesem Markt auszuschließen“.

228    Entgegen dem Vorbringen des Verbands betrifft diese Beschreibung nicht allein die Verhaltensweisen des Verbands, die speziell auf die strukturelle Entwicklung von Laborgruppen gerichtet sind. Zwar kann aus ihr der Schluss gezogen werden, dass die Ermittlungen insbesondere diese Verhaltensweisen betreffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der vierte Erwägungsgrund herangezogen wird, in dem es heißt, dass „[d]ie Kommission … über Informationen [verfügt], nach denen Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den im [ONP] zusammengeschlossenen Apothekern in Frankreich sich in Bezug auf Apotheker und/oder juristische Personen, die Dienstleistungen biomedizinischer Analysen anbieten möchten, in Form von Beschlüssen manifestiert haben sollen, sie nicht in das Verzeichnis der Sektion G aufzunehmen, ihren Eintrag in diesem Verzeichnis nicht zu aktualisieren und/oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen, mit dem Zweck und/oder der Wirkung, den Wettbewerb auf dem Markt für Dienstleistungen biomedizinischer Analysen zu beschränken“, da die Verhaltensweisen des Verbands hinsichtlich der Aufnahme in das Verzeichnis eng an die Problematik der Struktur der LABM-Gruppen gebunden sind, wie sich aus der vorstehenden Prüfung des zweiten bis sechsten Klagegrundes ergibt.

229    Die Bezugnahme im Rahmen des ersten Erwägungsgrundes und des Art. 1 des verfügenden Teils des Nachprüfungsbeschlusses auf die Beschlüsse des Verbands und seiner Organe, mit denen die Tätigkeit von Apothekern und/oder juristischen Personen auf dem Markt für Dienstleistungen biomedizinischer Analysen beschränkt werden sollte, kann jedoch logischerweise Verhaltensweisen umfassen, die diese Wirkung haben, jedoch vielfältiger sind als die, welche die Aufnahme in das Verzeichnis betreffen. Wie nämlich die Kommission zutreffend geltend macht, stellte der Preis angesichts der starken Regulierung des Sektors unbestreitbar einen wesentlichen Faktor dar, anhand dessen sich die Marktteilnehmer voneinander unterscheiden konnten.

230    Das Vorbringen des Verbands, wonach dieser Gegenstand „mit der Rüge bezüglich der Preisnachlässe überhaupt nichts zu tun hat“, ist somit zurückzuweisen.

231    Was das Vorbringen des Verbands angeht, die Verwendung des Adverbs „insbesondere“ im ersten Erwägungsgrund des Nachprüfungsbeschlusses und in Art. 1 seines verfügenden Teils entspreche nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Genauigkeitsanforderungen, so betrifft dieses Vorbringen die Frage der ausreichenden Begründung des Nachprüfungsbeschlusses, über die das Gericht bereits im Rahmen des Urteils CNOP und CCG/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt, entschieden hat, worauf oben in den Rn. 220 und 221 hingewiesen wurde. Es kann jedoch vorsorglich nochmals darauf hingewiesen werden, dass, wie der Verband einräumt, die Kommission, auch wenn sie die Vermutungen, die sie überprüfen will, mit größtmöglicher Genauigkeit bezeichnen muss, nicht verpflichtet ist, die betreffenden Zuwiderhandlungen rechtlich genau zu qualifizieren. Nur eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung wird von ihr verlangt, da sie noch nicht über die zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung erforderlichen genauen Informationen verfügt und erst noch die Richtigkeit ihres Verdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Roquette Frères, oben in Rn. 221 angeführt, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

232    Die Kommission macht insoweit zu Recht darauf aufmerksam, dass sie im Stadium des Erlasses des Nachprüfungsbeschlusses nicht über die Informationen verfügt habe, die zur Unterscheidung der verschiedenen Aspekte der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen des Verbands auf dem Markt für Dienstleistungen biomedizinischer Analysen erforderlich gewesen seien. Sicherlich trifft es daher zu, dass die Kommission den Widerstand des Verbands gegen die Preisnachlässe nicht ausdrücklich erwähnte, doch konzentrierte sie sich auch nicht auf den Widerstand des Verbands gegen die Aufspaltung von Aktien der SEL oder bezüglich der Mindestbeteiligung des Biologen am Kapital der SEL. Zwar liegen die letztgenannten Verhaltensweisen ganz offensichtlich näher bei der speziell in dem Nachprüfungsbeschluss angeführten Problematik der Aufnahme in das Verzeichnis als die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit den Preisnachlässen, doch reicht dieser Umstand nicht, um andere auf die Beschränkung der Tätigkeit von Apothekern und/oder juristischen Personen auf diesen Markt gerichtete Verhaltensweisen des Verbands vom Gegenstand der Nachprüfung auszunehmen.

233    Die Kommission macht ferner zu Recht geltend, dass die Handlungen des Verbands im Bereich von Preisnachlässen, selbst wenn sie auch Labors und SEL beträfen, die keiner Laborgruppe angehörten, ebenfalls auf die genannten Gruppen abzielten, da diese zweifellos am ehesten Skalenvorteile erreichen und gegebenenfalls Preisnachlässe anbieten könnten.

234    Aus der vorstehenden Prüfung ergibt sich, dass der Gegenstand des Nachprüfungsbeschlusses vernünftigerweise auch Verhaltensweisen des Verbands im Bereich von Preisnachlässen erfassen konnte, so dass die insoweit bei der Nachprüfung erhaltenen Beweise rechtmäßig zustande gekommen sind. Nicht anders verhält es sich bei den Beweisen, die aufgrund der Auskunftsverlangen vom 3. Februar und 16. Juni 2009 beschafft wurden, da diese sich unmittelbar oder mittelbar auf die bei der Nachprüfung gesammelten Beweise stützten.

235    Drittens brauchen folglich die Voraussetzungen, unter denen die Kommission verpflichtet ist, eine neue Untersuchung einzuleiten, um eine bestimmte Art von Zuwiderhandlung zu prüfen, oder unter denen sie den Bereich einer bereits laufenden Untersuchung erweitern kann, nicht weiter geprüft zu werden. Diese Frage betrifft die Anwendung der Rechtsprechung, wonach zwar grundsätzlich die während der Prüfungen gesammelten Informationen nicht zu anderen Zwecken als den im Nachprüfungsbeschluss bezeichneten verwendet werden dürfen, es der Kommission jedoch nicht verwehrt ist, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, um Informationen, die sie bei einer früheren Nachprüfung zufällig erlangt hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder zu vervollständigen, wenn diese Informationen einen Hinweis auf Verhaltensweisen liefern, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dow Benelux/Kommission, oben in Rn. 221 angeführt, Rn. 18 und 19).

236    Da das Gericht der Auffassung ist, dass die bei den Nachprüfungen gesammelten Informationen, die sich auf das Verhalten des Verbands im Bereich der Preise beziehen, dem Untersuchungsgegenstand, wie er im Nachprüfungsbeschluss bezeichnet ist, entsprechen, war die Kommission entgegen dem Vorbringen des Verbands nicht zur Einleitung einer dieses Verhalten betreffenden neuen Untersuchung verpflichtet.

237    Überdies ist festzustellen, dass, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sich aus der Klageschrift ergibt, dass der Verband davon ausging, im Rahmen des zweiten Auskunftsverlangens vom 18. Juni 2009 und zweifellos im Zusammenhang mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte verstanden zu haben, dass zu der Untersuchung auch Beanstandungen gehörten, die seine Verhaltensweisen im Bereich der Preisnachlässe betrafen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er im kontradiktorischen Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit des von der Kommission insoweit behaupteten Sachverhalts gebührend zur Kenntnis zu bringen.

238    Die zweite Rüge und somit auch der siebte Klagegrund insgesamt sind daher zurückzuweisen.

 Zum hilfsweise geltend gemachten achten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Tragweite des geltenden rechtlichen Rahmens und des Willens des Gesetzgebers

239    Dieser Klagegrund betrifft Kapitel 5.1 („Eingriff in die Marktpreise“) des angefochtenen Beschlusses, in dessen Rahmen die Kommission das rechtswidrige Verhalten des Verbands als eine Reihe von Beschlüssen beschreibt, die zum Ziel hatten, mit Hilfe seiner Stellungnahmen und Interventionen in Bezug auf Kooperationsverträge oder Vereinbarungen, die von den Labors geschlossen worden waren und Preisnachlässe vorsahen, einen Mindestpreis durchzusetzen (Erwägungsgründe 133 bis 221).

240    Er betrifft die Auslegung des Art. L 6211‑6 des CSP und insbesondere die Auslegung des dort verwendeten Begriffs „Preisnachlass“.

241    In Art. L 6211-6 des CSP heißt es:

„Vorbehaltlich der Abkommen oder Vereinbarungen, die mit Krankenversicherungsträgern oder öffentlichen oder privaten Krankenhäusern getroffen werden können, und der in Art. 6211-5 genannten [Kooperationsverträge zwischen Labors], dürfen natürliche Personen sowie Gesellschaften und Einrichtungen, die ein Labor für biomedizinische Analysen betreiben, Dritten für die von ihnen durchzuführenden Analysen oder Untersuchungen, in welcher Form auch immer, keine Preisnachlässe gewähren.

Sie dürfen kein Abkommen und keine Vereinbarung schließen, in dem bzw. in der einem Dritten die gesamten oder ein Teil der Einkünfte aus der Tätigkeit des Labors für biomedizinische Analysen versprochen werden.“

242    Wie im 106. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, untersagte die Ordonnance Nr. 2010‑49 vom 13. Januar 2010, in Kraft getreten am 16. Januar 2010, den Labors ausnahmslos die Gewährung von Preisnachlässen. Art. L 6211‑6 Abs. 1 des CSP wurde damals nämlich durch eine Bestimmung ersetzt, die besagte, dass „ein biomedizinisches Labor … die von ihm durchgeführten biomedizinischen Untersuchungen nach dem Tarif der Gebührenordnung für biomedizinische Handlungen [berechnet]“. 

243    Der Verband trägt vor, die Kommission lege Art. L 6211‑6 des CSP falsch aus, da sie der Auffassung sei, dass diese Bestimmung es den Labors vor dem Inkrafttreten der Ordonnance Nr. 2010‑49 gestattet habe, unbeschränkt Abschläge auf den Preis für die Dienstleistungen biomedizinischer Analysen zu gewähren, sofern sie im Rahmen von Vereinbarungen oder Kooperationsverträgen festgelegt worden seien, die zwischen Labors oder mit Krankenhäusern geschlossen worden seien. Er ist der Ansicht, die Bestimmung enthalte ein grundsätzliches Verbot solcher Preisnachlässe, was bestätigt werde durch die parlamentarischen Vorarbeiten zu dem Gesetz Nr. 75-626 vom 11. Juli 1975 über die Labors für biomedizinische Analysen und ihre Leiter und stellvertretenden Leiter, das durch Art. L 6211‑6 des CSP eingeführt worden sei, insbesondere aber durch den Bericht, der im Namen des Ausschusses für Kultur, Familie und Soziales zu dem Gesetzesentwurf (Nr. 750) über die Labors für biomedizinische Analysen von dem Abgeordneten Bichat erstellt worden sei und der dem Protokoll der Sitzung der französischen Nationalversammlung vom 10. April 1975 beigefügt worden sei (im Folgenden: Bichat-Bericht).

244    Der Verband wirft der Kommission ferner vor, in dem angefochtenen Beschluss nicht zu definieren, was unter dem Begriff „Preisnachlass“ zu verstehen sei, und stattdessen im 207. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nur kategorisch zu behaupten, dass es sich „zweifellos um einen Fall von Kulanz“ handele. Der Verband ist der Ansicht, dass es sich auf keinen Fall um einen Fall von Kulanz handeln könne. Die Ausnahmen vom Preisnachlassverbot bezögen sich entweder auf Gebührenteilungen zwischen den Labors oder auf Entgelte für Dienstleistungen, die ein Vertragspartner erbracht habe.

245    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Verbands entgegen.

246    Insoweit ergibt sich insbesondere aus dem 136. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission der Ansicht ist, dass nach Art. L 6211‑6 des CSP, insbesondere nach dessen Abs. 1, die Einrichtung, mit der das Labor einen Vertrag oder eine Vereinbarung schließt, sei es eine Krankenkasse, ein öffentliches oder privates Krankenhaus oder ein anderes Labor, den günstigsten Preis unter zwei Angeboten von Labors mit qualitativ gleichwertigen Dienstleistungen wählen könne und folglich die genannte Dienstleistung zu einem Preis bezahlen könne, der niedriger sei als der gesetzlich vorgesehene Höchstpreis, d. h. als der offizielle Vergütungssatz nach der sogenannten Gebührenordnung. Die Kommission geht somit davon aus, dass in den eingegrenzten Fällen des Art. L 6211-6 Abs. 1 des CSP, der oben in Rn. 241 wiedergegeben wird, d. h. im Rahmen von Kooperationsverträgen unter Labors und im Rahmen von Vereinbarungen, die zwischen Labors und Krankenversicherungsträgern oder öffentlichen oder privaten Krankenhäusern geschlossen werden, ein Preisnachlass im Sinne einer kulanzweisen Ermäßigung des in der Gebührenordnung vorgesehenen Erstattungspreises möglich sei.

247    Es ist festzustellen, dass der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung diese Auslegung nicht in Frage stellt.

248    Der Verband ist jedoch der Auffassung, dass im Rahmen des Art. L 6211‑6 des CSP tatsächlich nur zwei Szenarien zulässig seien: Zum einen eine Gebührenteilung zwischen Labors, die sich im Rahmen von Dienstleistungen biomedizinischer Analysen die Aufgaben teilten, und zum anderen Entgelte in Verträgen zwischen Labors und Krankenhäusern, als Ausgleich für von den genannten Einrichtungen geleistete Dienste. Jede Art von Kulanz sei ausgeschlossen.

249    Die vom Verband vertretene erste Auslegung, wonach der Begriff „Preisnachlass“ im Sinne von Art. L 6211-6 Abs. 1 des CSP nur eine Gebührenteilung im Zusammenhang von Kooperationsverträgen zwischen Labors bedeuten könne, wird auf die der Einführung dieses Artikels vorausgegangenen parlamentarischen Arbeiten gestützt, wie sie sich aus dem Bichat-Bericht ergeben. Es ist jedoch festzustellen, dass, wie die Kommission ausführt, zum einen der Wortlaut des Art. L 6211‑6 Abs. 1 des CSP eindeutig ist, und zum anderen die im Bichat-Bericht vertretene Auslegung von einem Wortlaut ausgeht, der nicht der Fassung entspricht, die angenommen wurde. Zwar heißt es in dem Bericht u. a., dass „Preisnachlässe, die Dritten gewährt werden, … ausdrücklich verboten [sind], außer in dem Fall der berechtigten Probenahme durch einen Apotheker oder ein anderes Labor“, doch erhielt Art. L 6221‑6 des CSP, wie er angenommen wurde, nicht diese Fassung.

250    Entgegen dem Vorbringen des Verbands kann aus dem Bichat-Bericht somit nicht gefolgert werden, dass in den Kooperationsverträgen zwischen Labors, einem ausdrücklich in Art. L 6211-6 Abs. 1 des CSP vorgesehenen Ausnahmefall, eine Kulanzregelung zwischen den betreffenden Labors, die über eine strikte Aufteilung der Vergütung im Sinne der Gebührenordnung hinausgeht, ausgeschlossen ist.

251    Auf jeden Fall stellt die Kommission nicht in Abrede, dass Art. L 6211‑6 Abs. 1 des CSP, was die Kooperationsverträge zwischen Labors angeht, Vereinbarungen darüber betrifft, wie die Labors den fakturierten Endpreis untereinander aufteilen, also darüber, wie die Vergütungen geteilt werden. Die Kommission wehrt sich vielmehr gegen die Art und Weise, in der sich der Verband auch in diesem Zusammenhang verhalten hat; dies ist Gegenstand der Prüfung des neunten Klagegrundes. Was ferner die Darlegung angeht, die Kommission habe den Umstand außer Acht gelassen, dass der Verband letztlich eine positive Stellungnahme zu den fraglichen Verträgen abgeben habe, so ist dieses Vorbringen ohne Bedeutung für die Entscheidung über den vorliegenden Klagegrund, der die Frage betrifft, ob die Kommission das Gesetz zutreffend ausgelegt hat.

252    Es ist somit nicht nachgewiesen, dass die Kommission Art. L 6211-6 des CSP in Bezug auf Kooperationsverträge zwischen Labors fehlerhaft ausgelegt hat.

253    Was die vom Verband vertretene zweite Auslegung betrifft, wonach in Verträgen, die zwischen Labors und Krankenhäusern geschlossen worden seien, sich der Begriff „Preisnachlass“ zwingend auf eine vom Labor gewährte Ermäßigung in Bezug auf den Preis nach der Gebührenordnung als Ausgleich für eine von dem betreffenden Krankenhaus erbrachte Gegenleistung beziehe, so hat die Kommission dieses Argument in den Erwägungsgründen 199 bis 212 des angefochtenen Beschlusses geprüft und zurückgewiesen.

254    Auch aufgrund der Argumente, die der Verband insoweit vor dem Gericht vorgetragen hat, kann nicht festgestellt werden, dass die Kommission den geltenden rechtlichen Rahmen fehlerhaft auslegte.

255    Erstens beruft sich der Verband auf eine französische Rechtsprechung, die die Auslegung von Rechtsvorschriften über den Arztberuf betrifft.

256    Die vor dem Gericht angeführten Urteile der französischen Cour de cassation betreffen die Anwendung des Art. L 4113‑5 des CSP, wonach „[e]s Personen, die die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, … untersagt [ist], aufgrund einer Vereinbarung die gesamten oder einen Teil der Honorare oder Einkünfte aus der Berufstätigkeit eines Angehörigen der in diesem Buch geregelten Berufe entgegen zu nehmen“. Wie der Verband vorträgt, stellen die genannten Urteile, insbesondere das Urteil der französischen Cour de cassation vom 21. November 2006, fest, dass die Zahlung eines Entgelts der zweifachen Voraussetzung unterliegt, dass sie zum einen die Gegenleistung für Leistungen der Einrichtung darstellt, die nach ihrer Art und ihren Kosten einer den praktizierenden Ärzten erbrachten Dienstleistung entspricht, und dass zum anderen die Kosten dieser Leistungen weder insgesamt noch teilweise von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden. Die Urteile der Cour de cassation sowie die vom Verband angeführten sonstigen Entscheidungen untersagen in den Rechtsstreitigkeiten über die Entgelte nach Art. L 4113‑5 des CSP nämlich jedes Entgelt, das keine wirkliche Gegenleistung für eine den Ärzten erbrachte Dienstleistung darstellt, weil sich aus dieser Bestimmung, die die Vergütung der ärztlichen Tätigkeit schützen soll, ergibt, dass ein Betrag, um den die Vergütung gemindert wird, nach Art und Höhe ausschließlich einer dem praktizierenden Arzt erbrachten Dienstleistung entsprechen muss.

257    Art. L 4113‑5 des CSP gehört zum Ersten Buch des vierten Teils („Gesundheitsberufe“) des legislativen Teils des CSP über die Arztberufe. Insbesondere aus Art. L 4113‑1 ergibt sich, dass zu diesen Berufen die Ärzte, Zahnärzte und Hebammen zählen, während die Apotheker im Zweiten Buch des CSP („Apothekerberufe“) geregelt werden.

258    Wie der Verband im Rahmen einer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt hat, ähnelt der Wortlaut des Art. L 4113‑5 des CSP zwar dem des Art. L 6211‑6 Abs. 2 des CSP, den die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht zu berücksichtigen scheint, um die in Rede stehende Rechtsprechung zurückzuweisen. Der genannte Abs. 2 zielt jedoch eindeutig auf das besondere Problem der finanziellen Unabhängigkeit der Laborbetreiber ab, wie Art. L 4113‑5 des CSP auf die finanzielle Unabhängigkeit des Arztes abzielt. Es steht aber nicht fest, dass sich dieses Problem notwendigerweise mit dem Problem deckt, das darin besteht, dass im Rahmen spezifischer Verträge Preisnachlässe gewährt werden können, vor allem angesichts des Umstands, dass Abs. 1, der die Preisnachlässe betrifft, und Abs. 2 des Art. L 6211‑6 des CSP nebeneinander bestehen, und die Preisnachlässe somit nach Auffassung des Gesetzgebers diese finanzielle Unabhängigkeit nicht unbedingt gefährden. Festzustellen ist im Übrigen, dass sich der Verband im Allgemeinen nicht auf das Problem der finanziellen Unabhängigkeit bezieht, wenn er zu der Höhe der Preisnachlässe Stellung nimmt (vgl. unten, Rn. 261 ff.).

259    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen, unter denen Art. L 4113‑5 des CSP Entgelte zulässt, ebenfalls Anwendung finden müssen, wenn es um die Entscheidung darüber geht, unter welchen Umständen Art. L 6211‑6 des CSP Preisnachlässe zulässt.

260    Die Kommission weist zudem auf einige insoweit bestehende Unstimmigkeiten in der Argumentation des Verbands hin. Zum einen dürfte der Verband, wenn die aufgrund einer erbrachten Dienstleistung abgezogenen Beträge genau dem Wert dieser Dienstleistung entsprechen müssten, auch keinen pauschalen Abzug in Höhe von 10 % befürworten (vgl. auch unten, Rn. 263). Zum anderen berücksichtigt diese Auslegung nicht den Umstand, dass der Preiswettbewerb im Rahmen der Arbeitsmedizin zulässig ist, für die es, wie im 155. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, eine Erstattung durch die Sozialversicherung nicht gibt, was von dem Verband nicht in Frage gestellt wird. Schließlich betrifft der im 151. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte Fall einen Preisnachlass, der in einem Vertrag zwischen einem Labor und einem öffentlichen Krankenhaus eingeräumt wurde, den der Verband akzeptierte, obwohl es sich eindeutig nicht um einen Ausgleich für erbrachte Dienstleistungen handelte.

261    Zweitens bestimmt Art. R 4235‑75 des CSP, der in den Teil eingefügt wurde, der die für Biopharmazeuten geltenden standesrechtlichen Vorschriften betrifft, in Abs. 1, dass „[es] dem Biopharmazeuten … untersagt [ist], zwecks Erzielung unlauterer Wettbewerbsvorteile oder zulasten der Qualität der von ihm zu erbringenden Leistungen seine Honorare zu ermäßigen“, und dass „[b]ei einem Kooperationsvertrag zwischen Labors … die Honorare betreffend die Übertragungen mit angemessener Rücksichtnahme zu bestimmen [sind]“.

262    Diese Bestimmung berücksichtigt somit die Möglichkeit, sich bei der Festsetzung des Preises nicht an die Gebührenordnung zu halten, sofern unlauterer Wettbewerb ausgeschlossen und die Qualität der Versorgung gewährleistet ist und im Übrigen, was die Kooperationsverträge zwischen Laboren betrifft, die Festsetzung mit „angemessener Rücksichtnahme“ erfolgt.

263    Wie die Kommission insbesondere im 141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt, verabschiedete der Verband vor Januar 2010 eine Grundsatzposition, in der ein Mindestpreis im Rahmen seiner Politik der Höchstpreisnachlässe von 10 % festgelegt wurde, ohne dass sich dort ein Hinweis darauf findet, dass die Frage eines unlauteren Verhaltens oder einer Gefährdung der Qualität der Gesundheitsdienstleistungen geprüft worden wäre. Hierzu führt der 141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses insbesondere einen Beschluss an, der in der Verwaltungssitzung des CCG am 14. September 2005 gefasst wurde, wonach „[d]er Rat … die Stellungnahmen in dem früheren Schriftverkehr [bestätigt], d. h. dass jeder Rabatt mit angemessener Rücksichtnahme festgelegt werden muss und ein Rabatt, der 10 % übersteigt, nicht dem Ansehen unseres Berufs gerecht wird“ und „[es] [i]m Bereich der Rabatte … keine feste Übung geben [darf]“.

264    Zwar findet man die Bezugnahme auf eine Obergrenze von 10 % in den Vorschriften zur Regelung des Arztberufs, Art. R 6141‑35 des CSP, der zum 31. März 2011 aufgehoben wurde und die Zahlung von Entgelten an ein Krankenhaus als Gegenleistung für Dienstleistungen gestattete, die zugunsten von praktischen Ärzten erbracht wurden. Der Verband, der im Rahmen der schriftlichen Fragen und in der mündlichen Verhandlung vom Gericht speziell hierzu befragt worden ist, hat keine Gesetzes- oder Verwaltungsvorschrift anführen können, die zum maßgeblichen Zeitpunkt speziell für die Apotheker bzw. die Biopharmazeuten galt und eine solche Obergrenze von 10 % festlegte.

265    Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Bezugnahme auf einen Rabatt oder Preisnachlass von höchstens 10 % für die Biopharmazeuten eine extensive Anwendung der für diese geltenden Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften darstellt.

266    Drittens heißt es in der Stellungnahme der französischen Wettbewerbsbehörde Nr. 10‑A‑01 vom 5. Januar 2010 betreffend den Entwurf einer Ordonnance über die Organisation der Biomedizin, die sich zu der Begründung des französischen Gesetzgebers für das Verbot der Gewährung von Preisnachlässen im Rahmen der Ordonnance Nr. 2010‑49 äußert, in ihren Rn. 156 bis 158 wie folgt:

„156      [Die geplante Bestimmung] untersagt jeden Preisnachlass in Bezug auf den Tarif der Gebührenordnung für biomedizinische Maßnahmen, abgesehen von dem besonderen Fall der Kooperationsverträge.

157      Diese Bestimmung schränkt das bisher geltende Maß an freier Preisgestaltung ein. Art. L 6211‑6 [des CSP] untersagt zwar die Preisnachlässe, jedoch ‚[v]orbehaltlich der Abkommen oder Vereinbarungen, die mit Krankenversicherungsträgern oder öffentlichen oder privaten Krankenhäusern getroffen werden können‘.

158      Die finanziellen Beziehungen zwischen den Labors für medizinische Analysen und den öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen sind daher nicht durch die Gebührenordnungen und Tarife bestimmt, die die Kostenerstattung an die Sozialversicherten betreffen und Höchstpreise beinhalten, und fallen bis zu dieser Obergrenze unter die Regelung des allgemeinen Rechts der Preisfreiheit, die gegenwärtig in Art. L 410-2 Abs. 1 des Code de commerce geregelt ist.“

267    Diese Stellungnahme der französischen Wettbewerbsbehörde stützt somit ebenfalls die Auslegung, wonach es zum maßgeblichen Zeitpunkt unter den in Art. L 6211-6 des CSP genannten Umständen für die Labors bei der Gewährung von Preisnachlässen einen Verhandlungsspielraum gab.

268    Viertens lässt sich aus der Annahme der Ordonnance Nr. 2010‑49 und dem Verbot, den Preis in Bezug auf den in der Gebührenordnung für biomedizinische Untersuchungen festsetzten Preis zu ermäßigen, entnehmen, dass dieses allgemeine Verbot nach Art. L 6211‑6 des CSP nicht existierte.

269    Der Umstand schließlich, dass sich einige Schriftstücke in der Akte der Kommission auf Entgelte als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen beziehen, beweist nicht, dass es sich um die einzige Auslegung des genannten Begriffs im Kontext des Art. L 6211‑6 des CSP handelt oder dass aus dieser Bestimmung die erforderliche Entsprechung zwischen dem Wert der angebotenen Ermäßigung und dem der erbrachten Dienstleistung abzuleiten ist.

270    Als Schlussfolgerung ergibt sich daraus, dass der Verband eine verzerrte Auslegung des bis 2010 geltenden Art. L 6211‑6 des CSP insofern vertritt, als diese Bestimmung einen gewissen Preiswettbewerb in den Fällen zuließ, die sich nicht auf Gebührenteilungen oder auf Entgelte beschränkten, die zwingend dem Wert einer erbrachten Gegenleistung entsprachen.

271    Auf jeden Fall ist schließlich festzustellen, dass, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Kommission in Bezug auf die von Art. L 6211‑6 des CSP erfassten Fälle einen Auslegungsfehler beging, damit noch nicht zwangsläufig die Maßnahmen des Verbands gebilligt werden könnten, die die Höhe der von den Labors in spezifischen Vereinbarungen festgelegten Prozentsätze betrafen. Die sonstigen Argumente, die nach Auffassung des Verbands diese Maßnahmen rechtfertigen, werden im Rahmen des neunten Klagegrundes, insbesondere im Rahmen von dessen zweitem Teil, unten in den Rn. 279 ff. geprüft.

272    Nach alledem ist der achte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum neunten Klagegrund: aus einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts resultierender Rechtsirrtum

273    Dieser Klagegrund betrifft, wie der achte Klagegrund (vgl. oben, Rn. 239), das Kapitel 5.1 „Eingriff in die Marktpreise“ des angefochtenen Beschlusses, in dessen Rahmen das Verhalten des Verbands, mit dem ein Höchstsatz für Preisnachlässe auf die vom Staat festgesetzten Preise durchgesetzt werden soll, im Einzelnen in den Erwägungsgründen 133 bis 221 geprüft wird. Er betrifft jedoch im Wesentlichen die Frage, ob die Kommission diesen Teil der Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.

274    Die Erwägungsgründe 662 bis 666 des angefochtenen Beschlusses ziehen aus den Feststellungen des Kapitels 5 die Schlussfolgerungen. Es heißt dort wie folgt:

„…

(662)In Bezug auf die Beschlüsse des ONP, um einen Mindestpreis auf dem Markt durchzusetzen, wurde in Kapitel 5.1 dargelegt, dass der erste dieser Beschlüsse, der im Dezember 2003 gefasst wurde, ‚bestimmte in die Kooperationsverträge aufzunehmende Regelungen über die finanziellen Bedingungen‘ festlegen sollte.

(663) Anhand des Akteninhalts kann zudem festgestellt werden, dass der ONP zwischen September 2004 und September 2007 versuchte, mit zunehmendem Druck einen Mindestpreis auf dem Markt mit der Begründung durchzusetzen, dass jede Abweichung von diesem Mindestpreis ‚dem Ansehen des Berufs nicht gerecht wird und sich als ein standeswidriges Verhalten erweisen könnte‘. …

(664)Um einen Mindestpreis durchzusetzen, sandte der ONP Schreiben an eine sehr große Zahl von Labors, die entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften ihre Kooperationsverträge mit anderen Labors oder Krankenhäusern bekannt gegeben hatten. Nach Auffassung des ONP sahen diese Verträge zu hohe Preisnachlässe vor. In allen Schreiben berief sich der ONP explizit auf das Standesrecht und somit mittelbar auf seine Disziplinargewalt. In mehreren Fällen sandte der ONP sogar Kopien seiner Schreiben an die dezentralen staatlichen Stellen.

(665) Der ONP weist in seiner Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte zutreffend darauf hin, dass er ein Disziplinarverfahren bezüglich der Preisnachlässe auf der Grundlage eines Disziplinarverstoßes gegen Art. R 4235-75 des CSP nicht eingeleitet habe. Nach ständiger Rechtsprechung jedoch ist die Durchführung von Sanktionen nicht notwendig Voraussetzung für die Feststellung eines Verhaltens, das auf die Festsetzung der Marktpreise abzielt. Art. 101 Abs. 1 AEUV bezeichnet als wettbewerbsbeschränkend ausdrücklich Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die ,die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Preise‘ beinhalten.

(666) Folglich kann der wettbewerbswidrige Zweck solcher Ausprägungen der Zuwiderhandlung nicht in Frage gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als dieser Zweck am 14. September 2005 durch einen Beschluss des ONP formalisiert wurde, der bestimmt, dass ‚ein Rabatt, der 10 % übersteigt, nicht dem Ansehen unseres Berufs gerecht wird. Im Bereich der Rabatte darf es keine feste Übung geben‘.“

275    Die Ausführungen des Verbands zu den Feststellungen im angefochtenen Beschluss gliedern sich in zwei Teile.

276    Im Rahmen des ersten Teils macht der Verband geltend, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er, um die Interessen der kleinen Labors zu schützen, systematisch versucht habe, einen Mindestpreis auf dem Markt der Dienstleistungen biomedizinischer Analysen durchzusetzen.

277    Im Rahmen des zweiten Teils trägt der Verband vor, die Kommission dürfe nicht davon ausgehen, dass sein Verhalten bezüglich der Preisnachlässe außerhalb des Bereichs seiner gesetzlichen Aufgaben liege und wettbewerbswidrige Zwecke zum Ausdruck bringe.

278    Zu beginnen ist mit der Prüfung des zweiten Teils.

–       Zum zweiten Teil

279    Der Verband trägt vor, die Kommission dürfe nicht davon ausgehen, dass sein Verhalten bezüglich der Rabatte nicht in den Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben falle, sondern wettbewerbswidrige Zwecke zum Ausdruck bringe. Er ist der Ansicht, dass in allen von der Kommission herangezogenen Fällen sein Verhalten darauf ausgerichtet gewesen sei, die standesrechtlichen Vorschriften einzuhalten und für die Einhaltung des Grundsatzes der beruflichen Unabhängigkeit zu sorgen, um im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle, die zu seiner gesetzlichen Überwachungsaufgabe gehöre, über die Qualität der Handlungen des Biopharmazeuten zu wachen. Dem Grundsatz der Preisnachlässe als solchem habe er sich nicht verschlossen, sondern er habe Stellungnahmen abgegeben, als die Preisnachlässe die öffentlichen Finanzmittel, die Qualität der gesundheitlichen Versorgung oder die Unabhängigkeit der in den Heilberufen Tätigen gefährdet hätten. Der Verband erinnert an seine gesetzlichen Aufgaben nach Art. L 4231‑1 des CSP (die Aufgabe, die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen und zur Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Qualität der Gesundheitsdienstleistungen beizutragen) und nach Art. R 4235‑75 des CSP (die Aufgabe, darüber zu wachen, dass der Biopharmazeut nicht zwecks Erzielung unlauterer Wettbewerbsvorteile oder zulasten der Qualität der von ihm zu erbringenden Leistungen seine Honorare ermäßigt). Er verweist auch auf den Bichat-Bericht sowie auf Art. L 162‑13‑2 des französischen Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit.

280    Der Verband macht ferner geltend, der in der Gebührenordnung festgelegte Preis sei ein vom Staat ausgehandelter Gleichgewichtspreis, der die tatsächlichen Kosten der Analyse, die Vergütung der Gesundheitsdienstleistungen und den Schutz der öffentlichen Finanzmittel berücksichtige, nicht aber ein Marktpreis. Es sei allgemein anerkannt, dass zwischen der Qualität der Versorgung eines Kranken und der Art und Weise der Vergütung ein eindeutiger Zusammenhang bestehe. Der Verband beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Rn. 67). Da der Gesetzgeber ihn mit der Aufgabe betraut habe, die Einhaltung der standesrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, zu denen insbesondere, speziell für die Biopharmazeuten, Art. R 4235‑75 des CSP gehöre, habe er sich daher um eine Reihe größerer Preisnachlässe (meist über 30 % und bis zu 50%) kümmern müssen, die ein Hinweis auf Dumpingpraktiken gewesen seien.

281    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Verbands entgegen.

282    Es ist festzustellen, dass die Darlegung des Verbands, wonach seine Maßnahme nur eine Anwendung des Gesetzes gewesen sei, sich mit der Darlegung im Rahmen des achten Klagegrundes überschneidet, doch weist der Verband im Rahmen des vorliegenden Teils speziell auf seine Pflicht hin, für die Einhaltung der Art. L 4231‑1 und R 4235‑75 des CSP zu sorgen.

283    Zunächst ist das Argument, das auf den Bichat-Bericht gestützt wird, aus den oben in den Rn. 249 und 250 genannten Gründen zurückzuweisen.

284    Der Inhalt des Art. L 4231‑1 des CSP ist oben in Rn. 2 wiedergegeben. Hieraus ergibt sich, dass die Aufgaben des Verbands insbesondere die Verpflichtung beinhalten, die Wahrung der Berufspflichten sicherzustellen, die Ehre und Unabhängigkeit des Berufs zu verteidigen, sich der Kompetenz der Apotheker zu versichern und zur Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Qualität der Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere der Sicherheit der beruflichen Handlungen, beizutragen.

285    Der Inhalt des Art. R 4235‑75 des CSP ist bereits im Rahmen der Prüfung des achten Klagegrundes angeführt worden. Zur Erinnerung: Diese Bestimmung sieht in ihrem Abs. 1 vor, dass „[es] dem Biopharmazeuten … untersagt [ist], zwecks Erzielung unlauterer Wettbewerbsvorteile oder zulasten der Qualität der von ihm zu erbringenden Leistungen seine Honorare zu ermäßigen“, und dass „[b]ei einem Kooperationsvertrag zwischen Labors … die Honorare betreffend die Übertragungen mit angemessener Rücksichtnahme zu bestimmen [sind]“.

286    Der Verband ist im Wesentlichen der Auffassung, er wende im Rahmen des ihm bei den Preisnachlässen vorgeworfenen Verhaltens dadurch, dass er auf den übermäßigen und ungewöhnlichen Charakter bestimmter Preisnachlässe hinweise, lediglich das Gesetz an, da sich die systematische Gewährung hoher Preisnachlässe auf die Qualität der Versorgung und die Unabhängigkeit des Fachpersonals auswirke sowie die Gefahr eines Missbrauchs öffentlicher Gelder mit sich bringe. Er weist auch darauf hin, dass er dafür zu sorgen habe, dass das Honorar des Biopharmazeuten nicht zwecks Erzielung unlauterer Wettbewerbsvorteile ermäßigt werde. Sein Verhalten falle daher nicht unter Art. 101 AEUV.

287    Es lässt sich insoweit nicht bestreiten, dass das im angefochtenen Beschluss beschriebene Vorgehen des Verbands auf dem Gebiet der Preise in einem Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Wächter der Standespflichten der Biopharmazeuten steht, was die Kommission im Übrigen auch anerkennt, wenn sie im 174. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt, dass die Überwachung der Einhaltung der standesrechtlichen Vorschriften bei der Preisanwendung der Apotheker in den Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Verbands falle.

288    Die im angefochtenen Beschluss genannten Maßnahmen des Verbands beziehen sich im Übrigen oftmals auf die Einräumung bedeutender Preisnachlässe, die bis zu 30 %, ja sogar 50 % des Preises der Gebührenordnung für eine biomedizinische Untersuchung betragen können. Diese Maßnahmen betreffen Verträge, die dem Verband gemäß Art. L 6221‑5 des CSP vorgelegt wurden, wonach die SEL, die ein Labor betreiben, dem Verband „die Verträge und Nachtragsvereinbarungen, die von diesen Gesellschaften geschlossen wurden und aufgrund deren ihnen der Gebrauch der Geräte oder der dem Betrieb des Labors dienenden Räume eingeräumt wird“, bekannt zu geben haben. Diese Bestimmungen wurden im August 2005 durch Art. L 4221‑19 des CSP verschärft, der ihre Bekanntgabe in dem auf den Abschluss folgenden Monat verlangt.

289    Die Kommission führt jedoch in den Erwägungsgründen 175 bis 221 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen aus, weshalb ihrer Ansicht nach das Vorgehen des Verbands in diesem Bereich auf einer sich an wirtschaftlichen Zwecken orientierenden Auslegung, nicht aber auf einer strengen Auslegung des Gesetzes beruht.

290    Festzustellen ist, dass keines der vom Verband vorgebrachten Argumente die Schlussfolgerungen der Kommission in Frage stellt, wonach das dem Verband vorgeworfene Verhalten nicht eine bloße Anwendung des Gesetzes darstellt. Er überschritt nämlich mehrfach die Grenzen seiner gesetzlichen Aufgaben, um seine eigene wirtschaftliche Auslegung des Gesetzes durchzusetzen.

291    Erstens ergibt sich, wie die Kommission zu Recht ausführt, aus den in den Erwägungsgründen 142 bis 164 des angefochtenen Beschlusses zitierten Stellen in den Schreiben oder Protokollen nicht, dass der Verband bei seinen Maßnahmen hinsichtlich der mit den Labors geschlossenen Verträge auf die Qualität der Versorgung, die Unabhängigkeit des Fachpersonals oder die Gefahr eines Missbrauchs öffentlicher Gelder Bezug nahm. Der Verband legt überdies insoweit keine konkrete Unterlage zur Stützung seiner Darlegung vor.

292    Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Gewährung von Preisnachlässen und der Qualität der Versorgung macht die Kommission geltend, ohne dass der Verband dem widersprochen hätte, dass dieser zu keiner Zeit dargetan habe, dass die gewährten Preisnachlässe die Qualität der von dem betreffenden Labor erbrachten Leistungen beeinträchtigen würden. Wie im 218. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, hebt im Übrigen der Verband selbst hervor, dass die Qualitätskontrolle in die ausschließliche Zuständigkeit des französischen Gesundheitsministeriums falle.

293    Was das Urteil Cipolla u. a., oben in Rn. 280 angeführt, betrifft, stellt der Gerichtshof in Rn. 67 dieses Urteils in der Tat fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein den Anwälten vorgeschriebenes Mindesthonorar hilft, in dem spezifischen, stark konkurrenzbetonten Kontext des italienischen Marktes einen Konkurrenzkampf mit Billigangeboten zu vermeiden, was das Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zur Folge hätte. Abgesehen davon, dass dieses Urteil das Problem des freien Dienstleistungsverkehrs betrifft, geht es in ihm jedoch um Leistungen, die im Allgemeinen im asymmetrischen Informationszusammenhang zwischen dem Kunden/Verbraucher und dem Dienstleister erbracht werden, anders als in den Szenarien des angefochtenen Beschlusses, die die Beziehungen zwischen Berufsangehörigen des Sektors betreffen. Um die Auffassung des Verbands zu stützen, ist das Urteil somit ohne Bedeutung.

294    In Bezug auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Finanzmittel verweist der Verband insbesondere auf Art. L 162‑13‑2 des französischen Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit, wonach die Laborleiter die Laboranalysen und ‑untersuchungen unter Beachtung größtmöglicher Wirtschaftlichkeit im Einklang mit einer genauen Befolgung der Vorschriften durchzuführen haben. Festzustellen ist jedoch, dass der Verband in seinen Schreiben nie auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Finanzmittel hingewiesen hat. Die Kommission macht ferner zu Recht geltend, dass zum einen die den öffentlichen oder von der Krankenversicherung kontrollierten Krankenhäusern gewährten Preisnachlässe für die öffentlichen Finanzmittel nur von Nutzen sein könnten. Zum anderen führt sie ebenfalls zutreffend aus, dass, falls es Fälle von Missbrauch im Rahmen von Verträgen zwischen Labors und privaten Krankenhäusern insoweit geben sollte, als die privaten Krankenhäuser Preisnachlässe erhalten könnten, sich jedoch die in der Gebührenordnung festgesetzten Preise erstatten ließen, es sich um eine Anomalie in den Rechtsvorschriften handeln würde, die auf andere Weise als durch das Einschreiten des Verbands in Fällen zu regeln wäre, in denen das Gesetz die Preisnachlässe zulasse. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission im Wesentlichen ausführte (197. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), dass der Verband, wenn er der Meinung gewesen wäre, dass die Preisnachlässe als solche ein Betrugsproblem darstellten, auch in Bezug auf jene Preisnachlässe hätte tätig werden müssen, die bis zu 10 % betragen hätten.

295    Bezüglich eines angeblichen Zusammenhangs zwischen der Gewährung überhöhter Preisnachlässe und der beruflichen Unabhängigkeit des Biopharmazeuten, die der Verband ebenfalls zu gewährleisten hat, beschränkt sich das Vorbringen des Verbands auf bloße Behauptungen ohne jeden Beweis, der den Zusammenhang zwischen diesen beiden Aspekten, der nicht offenkundig ist, belegen würde.

296    Zweitens nehmen die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss angeführten Auszüge aus Schreiben systematisch darauf Bezug, dass die Rabatte „mit angemessener Rücksichtnahme“ festzusetzen seien und dass ein Rabatt in Höhe eines bestimmten, wenngleich recht hohen Prozentsatzes (oftmals zwischen 30 % und 50 %) „dem Ansehen des Berufs nicht gerecht wird“ oder „sich als ein standeswidriges Verhalten erweisen könnte“.

297    Wie aber die Kommission im 179. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt, betrifft der Verweis auf Art. R 4235-75 des CSP, wonach die Festsetzung von Honoraren mit „angemessener Rücksichtnahme“ zu erfolgen hat, nur die Verträge zwischen Labors, insbesondere die „Honorare betreffend die Übertragungen“, nicht aber Verträge zwischen einem Labor und einer anderen Einrichtung, in deren Rahmen sich der Verband jedoch zu wiederholten Malen auf den genannten Artikel beruft.

298    Die Kommission trägt außerdem in den Erwägungsgründen 175 bis 179 des angefochtenen Beschlusses den Gesichtspunkt vor, dass sich die Wendung „mit angemessener Rücksichtnahme“ auf das Risiko überhöhter Honorare bezieht, und vergleicht die für Biopharmazeuten geltenden Rechtsvorschriften mit den Artikeln des Gesetzes, die Angehörige anderer Heilberufe betreffen. Dieser Analyse wird vom Verband nicht spezifisch widersprochen.

299    Drittens stellt die Kommission im Hinblick darauf, dass es Aufgabe des Verbands auch sei, die Risiken eines unlauteren Wettbewerbs zu verhindern, zu Recht fest, dass es nicht genüge, dass sich der Verband hierauf abstrakt beziehe. Diese Risiken können sich nämlich nicht bloß aus der Höhe der Preisnachlässe ergeben, vor allem nicht in einem Kontext, in dem die Berichte, die der Verband selbst herangezogen hat, nämlich zum einen der Bericht für eine geplante Reform der Biomedizin, der dem französischen Minister für Gesundheit, Sport, Jugend und Vereinsleben von Herrn Ballereau am 23. September 2008 vorgelegt wurde, und zum anderen der Bericht Nr. 2006 045 von April 2006, den Frau Lalande, Frau Yeni und Frau Laconde, Mitglieder der französischen Inspection générale des affaires sociales (IGAS) (Generalinspektion für Soziales) vorlegten, darauf hinweisen, dass die in Rechnung gestellten Preise in Frankreich höher seien als in den anderen Mitgliedstaaten. Diese Feststellung bleibt gültig, auch wenn der Verband zu Recht ausführt, dass die Schlussfolgerungen des zweiten Berichts differenzierter seien und einräumen würden, dass man den Preis für die biomedizinische Handlung in Frankreich, die aus mehreren Abschnitten bestehe und daher komplexer sei, und die allgemein in den anderen Ländern der Union angewandten Preise nicht miteinander vergleichen könne. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass es für die Labors einen Spielraum gebe, innerhalb dessen sie Preisnachlässe gewähren könnten, ohne dass ihnen der Vorwurf gemacht werden könne, nicht kostendeckend zu arbeiten, beruht nämlich, wie im 186. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, auch auf den Antworten mehrerer Apotheker auf den Fragebogen der Kommission, in denen sie angaben, dass sie ihre Kosten leicht decken könnten.

300    Folglich ist der zweite Teil des neunten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum ersten Teil

301    Erstens ist der Verband der Ansicht, die Interventionen, die die Kommission im Bereich von Preisnachlässen ermittelt habe, seien nur von marginaler Bedeutung, da die Kommission über einen Untersuchungszeitraum von Dezember 2003 bis Ende 2008, somit über mehr als fünf Jahre, nur 18 Schreiben ausfindig gemacht habe, die in Wirklichkeit 14 Verträge und drei Auskunftsverlangen beträfen. Bei 4 270 Labors in Frankreich mache dies 0,3 % der betreffenden Labors über einen Zeitraum von fünf Jahren aus.

302    Zweitens gehe die Kommission im 185. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht davon aus, dass es Ziel des Verbands im Bereich der Preisnachlässe sei, durch systematisches Vorgehen gegen die Gruppen die kleinen Labors zu schützen, denn von den 18 Schreiben hätten elf Fälle betroffen, bei denen die Labors kleine Strukturen gewesen seien, während nur drei der Schreiben an SEL gerichtet gewesen seien, die einem regionalen Netz angehört hätten; ein Schreiben habe ein spezialisiertes Labor und drei hätten Laborgruppen betroffen. Ziel des Verbands sei somit eindeutig nicht das systematische Vorgehen gegen die Laborgruppen gewesen, sondern der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, indem der Grundsatz der beruflichen Unabhängigkeit des Biopharmazeuten zur Wahrung der Qualität der biomedizinischen Handlung durchgesetzt worden sei.

303    Drittens bestätige die Analyse seines Verhaltens bezüglich der in Rede stehenden Verträge nicht die Schlussfolgerungen der Kommission. In den Erwägungsgründen 161 und 162 des angefochtenen Beschlusses mache die Kommission ihm gegenüber Vereinbarungen zwischen zwei Labors geltend, die Gebührenteilungen beträfen, zu denen der CCG eine positive Stellungnahme abgegeben habe. Sodann mache die Kommission in den Erwägungsgründen 159, 163 und 164 des angefochtenen Beschlusses ihm gegenüber drei Vereinbarungen zwischen Labors und privaten Krankenhäusern geltend, die Verträge mit Alleinbehandlungsklausel oder Verträge mit praktizierenden Ärzten seien, in deren Rahmen Entgelte zulässig seien, der Preis jedoch nicht frei vereinbart werden könne, da er der Gebührenordnung für biomedizinische Handlungen unterliege. Indem der CCG die Entgelte von 15 % bis 48 % des in der Gebührenordnung festgelegten Preises in Frage gestellt habe, habe er im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben gehandelt, um die standesrechtlichen Vorschriften durchzusetzen, da die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Finanzmittel bestanden habe. Die sonstigen von der Kommission festgestellten Vereinbarungen in Bezug auf Vereinbarungen mit öffentlichen Krankenhäusern (Erwägungsgründe 147 bis 151 und 153 des angefochtenen Beschlusses) und Krankenversicherungsträgern (Erwägungsgründe 144, 145 und 152 des angefochtenen Beschlusses) hätten Preisnachlässe enthalten, die dem Patienten nicht zu Gute kämen und eine bestmögliche Qualität der Versorgung nicht gewährleisten könnten, sondern potenziell ein Zeugnis für unlautere Wettbewerbshandlungen seien. Der CCG habe im Rahmen seiner nachträglichen Prüfung unter Hinweis auf die in Art. R 4235‑75 des CSP angeführten Grundsätze zu ihnen Stellung genommen, er habe jedoch keine „Aufforderungsschreiben“ gesandt und habe von seiner Disziplinargewalt zu keiner Zeit Gebrauch gemacht.

304    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Verbands entgegen, indem sie im Wesentlichen darauf hinweist, dass die Zuwiderhandlung des Verbands im Bereich von Preisnachlässen eine bezweckte Zuwiderhandlung sei.

305    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Begriffe „Vereinbarung“, „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen, und dass sie sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, Slg. 2009, I‑4529, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

306    Um im Übrigen zu beurteilen, ob sie wettbewerbswidrig sind, ist auf die objektiven Ziele, die sie zu erreichen suchen, sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in den sie sich einfügen, abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., oben in Rn. 305 angeführt, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

307    Die Rechtsprechung stellt ferner klar, dass die Unterscheidung zwischen „bezweckten Verstößen“ und „bewirkten Verstößen“ darin begründet liegt, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteile T‑Mobile Netherlands u. a., oben in Rn. 305 angeführt, Rn. 29, und Allianz Hungária Biztosító u. a., oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 35).

308    So steht fest, dass bestimmte kollusive Verhaltensweisen, wie z. B. diejenigen, die zur horizontalen Festsetzung der Preise durch Kartelle führen, als derart geeignet angesehen werden können, negative Auswirkungen auf insbesondere den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen zu haben, dass für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV der Nachweis, dass sie konkrete Auswirkungen auf den Markt haben, als überflüssig erachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 1985, Clair, 123/83, Slg. 1985, 391, Rn. 22).

309    Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, sind dagegen ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, um sie zu verbieten, Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

310    Bei der Prüfung der Frage, ob Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen eine derart hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lassen, dass sie als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden können, ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihnen verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang abzustellen, in dem sie stehen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

311    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Prüfung des achten Klagegrundes ergeben hat, dass die Kommission keinen Fehler beging, als sie feststellte, dass das Verhalten des Verbands im Bereich von Preisnachlässen auf einer extensiven Auslegung des geltenden rechtlichen Rahmens beruht habe, so dass die Kommission berechtigt war, das Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 AEUV zu beurteilen.

312    Sodann ergibt sich namentlich aus Kapitel 5.1 des angefochtenen Beschlusses und aus dem oben in Rn. 274 angeführten Abschnitt des Kapitels 7, dass sich die Kommission für die Begründung ihrer Schlussfolgerung, dass eine bezweckte, aus einer horizontalen Preisabsprache bestehende Zuwiderhandlung vorliegt, auf schriftliche Beweise stützt, auch wenn die Kommission im 754. Erwägungsgrund bezüglich der Schwere der Zuwiderhandlung einräumt, dass es sich nicht um einen typischen Fall handele.

313    So hat die genannte Zuwiderhandlung nach Auffassung der Kommission mit dem in der Verwaltungssitzung des CCG vom 11. Dezember 2003 getroffenen und insbesondere in den Erwägungsgründen 139 und 662 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beschluss begonnen, „bestimmte in die Kooperationsverträge aufzunehmende Regelungen über die finanziellen Bedingungen festzulegen“. Die Kommission ist insoweit zutreffend der Ansicht, dass es nicht zu den vom französischen Staat dem Verband übertragenen öffentlichen Aufgaben gehöre, in diesem Bereich Beschlüsse zu fassen.

314    Die Kommission führt auch das Protokoll einer Verwaltungssitzung des CCG vom 15. April 2004 an, aus dem sich ergibt, dass der CCG beschloss, sich „vor einer Entscheidung über diese verschiedenen Verträge und Vereinbarungen“ bei bestimmten Facheinrichtungen zu informieren, die sich mit der durchschnittlichen Gesamtrentabilität der biomedizinischen Labors befassen.

315    Ein weiteres Dokument von entscheidender Bedeutung ist das Protokoll der Verwaltungssitzung des CCG vom 14. September 2005, das in den Erwägungsgründen 141 und 666 angeführt wurde und bereits im Rahmen des achten Klagegrundes erwähnt worden ist (vgl. oben, Rn. 263). Die Kommission ist der Ansicht, dass der Verband seine Politik bei dieser Gelegenheit formalisiert habe. Wie im angefochtenen Beschluss festgestellt, heißt es in Bezug auf einen zwischen einem Labor und einem Universitätskrankenhaus geschlossenen Vertrag, dass „[d]er Rat … die Stellungnahmen in dem früheren Schriftverkehr [bestätigt], d. h. dass jeder Rabatt mit angemessener Rücksichtnahme festgelegt werden muss und ein Rabatt, der 10 % übersteigt, nicht dem Ansehen unseres Berufs gerecht wird“, und „[es] [i]m Bereich der Rabatte … keine feste Übung geben [darf]“.

316    Abgesehen von dem ganz allgemeinen Argument, sein Verhalten stelle eine Anwendung des Gesetzes dar, trägt der Verband nichts vor zu den betreffenden Protokollen und dem Umstand, dass aus diesen Protokollen hervorgeht, dass er beschloss, im Hinblick auf Bestimmungen in den Kooperationsverträgen und auf Rabatte, die Laborkunden gewährt werden, tätig zu werden. Es handelt sich jedoch um wichtige Glieder in der Kette von Beweisen, die von der Kommission zusammengetragen wurden, vor allem weil der Beschluss der Organe des Verbands, gegen Rabatte einer bestimmten Höhe vorzugehen, aus ihnen hergeleitet werden kann.

317    Um ihre Schlussfolgerung zu untermauern, dass es die Praxis gebe, Mindestpreise (oder einen Höchstsatz für Preisnachlässe) durchzusetzen, stützt sich die Kommission im Übrigen auf eine Reihe von Schreiben aus der Zeit zwischen 2004 und 2008. Auf Anfrage des Gerichts legte sie der Kommission Kopien von mehreren dieser an Labors gerichteten Schreiben und von Protokollen der internen Sitzungen des Verbands vor, in deren Zusammenhang jedes Mal darauf hingewiesen wird, dass ein – allgemein als „Rabatt“ bezeichneter – Preisnachlass in einer bestimmten Höhe von mehr als 10 % dem Ansehen des Berufs nicht gerecht werde und ein standeswidriges Verhalten darstellen könnte.

318    Im 146. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bezieht sich die Kommission überdies auf den Schriftwechsel des Verbands mit der SEL Eimer, in dessen Rahmen sich der Verband beunruhigt über die Höhe der eingeräumten Preisnachlässe zeigte und in Bezug auf welche die vom Verband angerufene Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes française (französische Generaldirektion Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung) (DGCCRF) im Jahr 2009 mitteilte, dass der Versand der betreffenden Schreiben bewertet werden könne als „potenziell bezweckte oder bewirkte Einschränkung der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, indem die Unternehmen zu einem Preisverhalten unter Außerachtlassen ihrer tatsächlichen Kosten veranlasst werden“.

319    Andere in dem angefochtenen Beschluss herangezogene Schreiben bestätigen ebenfalls die Analyse der Kommission, soweit es sich um Situationen wie die in den Erwägungsgründen 150 und 160 des angefochtenen Beschlusses genannten handelt, in denen der Verband gegenüber Preisnachlässen von weniger als 10 % nicht reagierte.

320    Der Verband trägt auch nichts zu den zwischen ihm und Labors gewechselten Schreiben vor, die in den Erwägungsgründen 155 bis 158 des angefochtenen Beschlusses erörtert wurden und die die Maßnahme des Verbands in Bezug auf Verträge über biomedizinische Analysen betreffen, die im Rahmen der Arbeitsmedizin durchgeführt wurden. Wie die Kommission im 155. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt, ohne dass der Verband dem widersprochen hätte, werden diese Analysen von den Krankenversicherungsträgern nicht erstattet, so dass ihr Preis frei festgelegt wird und das Aushandeln dieses Preises dem allgemeinen Recht der Preisfreiheit nach dem CDC unterliegt.

321    Das Gericht ist der Auffassung, dass die oben in den Rn. 313 bis 320 angeführten Beweise das Vorliegen eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung bestätigen, der als horizontale Vereinbarung zur mittelbaren Festlegung von Preisen in Gestalt der Festlegung eines zulässigen Höchstsatzes für Preisnachlässe bezüglich der Marktteilnehmer zu verstehen ist, insbesondere eines Höchstsatzes von 10 % gemessen am vertraglichen Erstattungspreis in einem Zusammenhang, in dem das Gesetz den Labors bis 2010 die Anwendung niedrigerer Preise gestattete.

322    Angesichts des im angefochtenen Beschluss beschriebenen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, d. h. insbesondere des Zusammenhangs eines reglementierten und geschützten Marktes für Dienstleistungen biomedizinischer Analysen, der nur einen eingeschränkten Preiswettbewerb zwischen Labors und mit Krankenhäusern oder Sozialversicherungsträgern über Preisnachlässe für die im Rahmen der Arbeitsmedizin durchgeführten Analysen zulässt, zog die Kommission zu Recht den Schluss, dass die Beschlüsse und Verhaltensweisen, die dem Verband zur Last gelegt wurden und im angefochtenen Beschluss dokumentiert wurden, auf die Festsetzung der Marktpreise abzielten, deren wettbewerbswidriger Zweck nicht in Frage gestellt werden konnte. Daher durfte die Kommission sie gemäß der oben in Rn. 308 angeführten Rechtsprechung ohne Nachweis ihrer konkreten Auswirkungen auf dem Markt als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar ansehen.

323    Festzustellen ist außerdem noch, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 703 bis 706 des angefochtenen Beschlusses davon ausging, dass die in Art. 101 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen keine Anwendung fänden, da der Verband seit dem Verwaltungsverfahren keinen Beleg dafür vorgelegt habe, dass die genannten Ausnahmen Anwendung fänden. Die Kommission weist zudem hilfsweise darauf hin, dass die sogenannten Kernbeschränkungen keine objektiven wirtschaftlichen Vorteile schafften und den Verbrauchern nicht zu Gute kämen und dass es jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt seien. Die Analyse der Kommission in dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der genannten Bestimmung wird im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt.

324    Aufgrund dieser Erwägungen ändert das Vorbringen des Verbands, die Anzahl der im angefochtenen Beschluss angeführten Schreiben sei ungenügend, nichts an der Schlussfolgerung, dass es auf Seiten des Verbands ein Verhalten gegeben hat, das den verbleibenden Wettbewerb, den stark einschränkende Rechtsvorschriften gestatteten, besonders beeinträchtigte.

325    Zwar wurden nur 18 Schreiben für einen Zeitraum von fünf Jahren herangezogen. Die Kommission macht jedoch zu Recht im 221. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geltend, dass sich diese geringe Zahl von Schreiben auch daraus erklären könne, dass der Verband für Ordnung gesorgt habe.

326    In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob, wie der Verband geltend macht, die in Rede stehenden Schreiben auch oder gar grundsätzlich (d. h. nach Auffassung des Verbands in elf von 18 Fällen) an kleine Labors gerichtet waren. Auch wenn die Antwort der Kommission auf dieses Vorbringen, wonach dies nur ein Beweis für die Widersprüchlichkeit seiner Politik sei, nicht wirklich überzeugt, ist festzustellen, dass das konkrete Vorgehen des Verbands gegen Labors, um eine restriktive Wettbewerbspolitik im Bereich der Preise umzusetzen, nicht weniger rechtswidrig ist, wenn sie kleine oder große Labors betrifft.

327    Was ferner das Vorbringen des Verbands angeht, sein Ziel im Bereich der Preisnachlässe habe darin bestanden, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, indem er den Grundsatz der beruflichen Unabhängigkeit der Biotherapeuten durchsetze, nicht aber darin, die kleinen Labors zu schützen, so ergibt sich vorstehend aus der Prüfung des achten Klagegrundes und des zweiten Teils des neunten Klagegrundes, dass das Vorgehen des Verbands im Bereich der Preisnachlässe auf einer extensiven Auslegung des rechtlichen Rahmens beruht. Mangels Regelungsbefugnis in diesem Bereich hätte der Verband sich streng an den gesetzlichen Rahmen halten müssen. Dass der Verband ein legitimes Ziel verfolgen konnte, schließt jedenfalls nicht aus, dass bei seinem Vorgehen im Bereich der Preisnachlässe ein wettbewerbsbeschränkender Zweck angenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, Slg. 2008, I‑8637, Rn. 19 bis 21), sofern dieser nachgewiesen ist, was vorliegend unbestreitbar der Fall ist.

328    Dass der Verband letztlich eine positive Stellungnahme in bestimmten Fällen von Honoraraufteilungen abgab, stellt nicht die Rechtswidrigkeit seiner ursprünglichen Intervention in Frage, die die Konkretisierung eines wettbewerbsbeschränkenden Beschlusses darstellt.

329    In Bezug auf die Frage, ob die Kommission einen zu weitgehenden Ausdruck benutzt, wenn sie von der Versendung von „Aufforderungsschreiben“ spricht, ergibt sich aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Beispielen, dass der Verband zumindest in zwei Fällen, nachdem er von dem betreffenden Labor Erklärungen bezüglich einer Reihe von gewährten Preisnachlässen erhalten hatte, seine Auffassung erneut zum Ausdruck brachte (vgl. die in den Erwägungsgründen 150 und 159 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beispiele). Im Übrigen sind der Versand von Aufforderungsschreiben bzw. die ausdrückliche Aufforderung zur Vornahme von Vertragsänderungen für die Beurteilung, ob eine bezweckte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV vorliegt, ebenfalls ohne Bedeutung.

330    Dies gilt auch in Bezug auf die Frage, inwieweit der Verband in Reaktion auf die seiner Meinung nach vorliegenden Abweichungen mit seiner Disziplinargewalt drohte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich angesichts der vorstehend geprüften Beweise nicht bestreiten lässt, dass der Verband implizit auf die Anwendung der genannten Gewalt Bezug nahm, als er auf das Bestehen von potenziell standeswidrigen Verhaltensweisen hinwies.

331    Was schließlich den Umstand betrifft, dass bestimmte Interventionen des Verbands auf Vereinbarungen gerichtet gewesen seien, die potenziell unlautere Wettbewerbshandlungen beinhaltet hätten, so ist das Argument bereits im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes geprüft worden. Insoweit ist festgestellt worden, dass dieses Argument vom Verband nur abstrakt vorgetragen wurde und dass in den betreffenden Schreiben kein Beweis für ein unlauteres Verhalten vorgebracht wurde.

332    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Teil des neunten Klagegrundes und folglich der neunte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum Bestreiten des einheitlichen und fortgesetzten Charakters der Zuwiderhandlung

333    Nach Auffassung der Kommission bestreitet der Verband offensichtlich erstmals in der Erwiderung den einheitlichen und fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung und macht damit einen unzulässigen neuen Klagegrund geltend. Der Verband trage ferner nichts zur Untermauerung dieses angeblichen Klagegrundes vor, was diesen ebenfalls unzulässig mache.

334    Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – ausdrücklich oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, Alferink u. a./Kommission, T‑94/98, Slg. 2008, II‑1125, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

335    Im vorliegenden Fall stellt der Verband in der Erwiderung das Vorliegen eines sogenannten Gesamtplans in Frage, der „eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen würde“. Es handele sich um eine wirklichkeitsfremde Konstruktion, die einer Analyse des Sachverhalts nicht standhalte.

336    Es ist zu prüfen, ob es sich, sofern diesem Vorbringen entnommen werden kann, dass der einheitliche und fortgesetzte Charakter der Zuwiderhandlung verneint werden soll, um einen neuen Klagegrund handelt.

337    Zwei Stellen in der Klageschrift nehmen insoweit mittelbar Bezug auf den Gesamtplan, der einen entscheidenden Faktor in der Würdigung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung darstellt.

338    Zum einen macht der Verband im siebten Klagegrund, wie er in der Klageschrift formuliert wird, geltend, die Kommission sei über den Nachprüfungsauftrag hinausgegangen und habe bei der Nachprüfung eine Reihe von Dokumenten sichergestellt, die die Preise betroffen hätten, was zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geführt habe. Der Verband fügt in der Erwiderung hinzu, dass die Kommission versucht habe, die mit der Entwicklung von Laborgruppen verknüpfte Problematik künstlich und im Nachhinein mit der an die Preisnachlässe geknüpften Problematik zu verbinden, um die Verwendung von Beweisen, die bei der Nachprüfung gesammelt worden seien, im Rahmen eines Gesamtplans zu rechtfertigen.

339    Zum anderen tritt der Verband im Rahmen des ersten Teils des in der Klageschrift dargelegten neunten Klagegrundes den Ausführungen der Kommission entgegen, wonach es angesichts der großen Zahl von kleinen Labors, um die es in den angeführten Schreiben gehe, sein Hauptzweck im Bereich von Preisnachlässen gewesen sei, gegen die Gruppen vorzugehen.

340    Der in der Klageschrift geltend gemachte neunte Klagegrund betrifft die Frage, ob die Kommission die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV hinsichtlich der Preisnachlasspolitik des Verbands rechtlich hinreichend nachgewiesen hat. Auf die große Zahl von kleinen Labors, die von seinen Schreiben bezüglich der Preisnachlässe betroffen waren, bezieht sich der Verband einzig und allein, um im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend zu machen, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er, um die Interessen der kleinen Labors zu schützen, systematisch versucht habe, einen Mindestpreis auf dem Markt der Dienstleistungen biomedizinischer Analysen durchzusetzen.

341    Festzustellen ist, dass der Verband in der Klageschrift weder in dem Vorbringen zur Stützung des siebten Klagegrundes noch im Rahmen des ersten Teils des neunten Klagegrundes den einheitlichen und fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung auch nur mittelbar in Frage gestellt hat.

342    Unter diesen Umständen kann der Klagegrund, mit dem der einheitliche und fortgesetzte Charakter der Zuwiderhandlung in Frage gestellt wird und der erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden ist, nicht als eine Erweiterung eines bereits vorher vorgetragenen Angriffsmittels angesehen werden. Er ist daher angesichts seiner Verspätung für unzulässig zu erklären.

 Ergebnis bezüglich der Anwendung des Urteils Wouters und der Klagegründe zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung

343    In diesem Stadium der Prüfung ist noch über die Anwendbarkeit des Urteils Wouters auf den vorliegenden Fall zu entscheiden.

344    Aus der oben vorgenommenen Prüfung des zweiten und des dritten Klagegrundes ergibt sich, dass das Verhalten des Verbands hinsichtlich der Mitteilungspflichten einer SEL zum einen den ungerechtfertigten Nachdruck, mit dem der Verband erreichen wollte, dass das Wirksamwerden von Änderungen einer SEL während ihres Bestehens einer aufschiebenden Bedingung unterworfen wird, sowie die entsprechende Änderung von Dokumenten bestimmter Gesellschaften betrifft und dass es zum anderen gesetzlich nicht erforderliche Auskunftsverlangen unter Androhung von Sanktionen insbesondere gegenüber den SEL der Labco-Gruppe betrifft, die von der Führung des Verbands als Drohung erkannt wurden.

345    Diese Handlungen gehen auf jeden Fall über die beratende Rolle des Verbands in den Verfahren der Zulassung durch den Präfekten hinaus und sind auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Verband Erlasse des Präfekten bezüglich der Führung des Verzeichnisses berücksichtigt, wobei die letztgenannte Tätigkeit auf eigenen Vorschriften beruht. Der Verband kann daher auch nicht geltend machen, er werde insoweit lediglich im Rahmen einer erweiterten Befugnis des Präfekten tätig. Wie die Kommission zu Recht ausführt, verfügt der Verband zudem über keine Regelungsbefugnis.

346    Ferner ergibt sich aus der Prüfung des dritten Klagegrundes, dass die strenge Auslegung der Vorschriften, die der Verband für seine Auskunftsverlangen im Bereich der Beteiligungsverkäufe innerhalb der SEL heranzog, im Hinblick auf seine Aufgabe, die Rechtsvorschriften nachträglich zu prüfen, nicht gerechtfertigt sein kann. Die Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV kann daher im Hinblick auf das in Frage stehende Verhalten nicht unter Berufung auf das Argument ausgeschlossen werden, dass dessen etwaige wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs, wie er durch das Gesetz geregelt ist, erforderlich sind, so wie dies für bestimmte Vorschriften der Rechtsanwaltskammer in den Erwägungsgründen 109 und 110 des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt worden ist.

347    Für die Verhaltensweisen des Verbands im Bereich der Entwicklung von Laborgruppen, um die es im vierten und im fünften Klagegrund geht, und für die im Bereich der Preisnachlässe gilt im Übrigen dasselbe. Zwar hat der Verband die Einhaltung der standesrechtlichen Pflichten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu gewährleisten, zu denen die Verteidigung der Unabhängigkeit des Biopharmazeuten und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung gehören. Sein Vorgehen hat sich jedoch in dem vom Gesetzgeber und den Verwaltungsbehörden geschaffenen gesetzlichen Rahmen zu halten, da der Verband selbst über keine Regelungsbefugnis verfügt. Wenn dieser daher aufgrund einer dem wörtlichen Sinn der Rechtsvorschriften widersprechenden Auslegung tätig wird oder gar im Rahmen einer bestimmten Strategie eine besonders enge Auslegung wählt, können seine Verhaltensweisen nicht aufgrund des Arguments, dass sie untrennbar mit der Verfolgung eines legitimen Ziels verbunden sind, dem Geltungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV entzogen werden. Die Kommission geht insoweit zu Recht davon aus, dass es nicht Aufgabe eines Vertretungsorgans von Privatpersonen ist, den Schutzbereich des Gesetzes im Interesse einer Gruppe zu erweitern, obwohl der Gesetzgeber die Grenzen des gewährten Schutzes bestimmt und einen gewissen Wettbewerb zugelassen hat.

348    Die sich aus dem Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, ergebenden Grundsätze erlauben daher nicht die Annahme, dass die im angefochtenen Beschluss genannten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen des Verbands ganz allgemein nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen.

349    Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

350    Folglich ist der Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen.

2.     Zum Hilfsantrag auf Herabsetzung der Geldbuße

351    Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Kommission wird durch die dem Unionsrichter durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen.

352    Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung zu beurteilen, ob die gegen die Kläger verhängte Geldbuße der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

353    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 64).

354    Wie oben in Rn. 11 dargelegt, wandte die Kommission im vorliegenden Fall bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße Ziff. 37 der Leitlinien an. Diese Bestimmung lautet:

„In diesen Leitlinien wird die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt; jedoch können die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser Methode oder der in Ziffer 21 festgelegten Obergrenze rechtfertigen.“

355    Die Kommission setzt daher die Höhe der Geldbuße im 769. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf 5 Mio. Euro in abstrakter Weise fest, auch wenn sie dort die von ihr bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigten Faktoren anführt. Die Höhe des Zwangsgelds wird in den Erwägungsgründen 746 bis 772 des angefochtenen Beschlusses erläutert. Hieraus ergibt sich, dass die Kommission die Höhe festsetzte unter Berücksichtigung der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung, des Umstands, dass die Zuwiderhandlung einen wichtigen Markt betrifft, des Umstands, dass die vorliegende Rechtssache den ersten Fall darstellt, in dem Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Anwendung kommen könnte, sowie des Umstands, dass den Mitgliedern des Verbands die Tragweite der geltenden Bestimmungen möglicherweise nicht ganz bewusst war. Sie berücksichtigte auch, dass das fragliche Verhalten nicht geheim war. Bezüglich der Dauer der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigte die Kommission eine Gesamtdauer von sechs Jahren, wobei während einer Dauer von zwei Jahren und elf Monaten innerhalb dieser sechs Jahre die beiden Ausprägungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens nachgewiesen sind. Schließlich wies die Kommission die vom Verband vorgebrachten mildernden Umstände zurück.

356    Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass der Verband die abstrakte Festsetzung der Höhe der Geldbuße nicht in Frage stellt. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass die Kommission in den angefochtenen Beschluss eine bezifferte Begründung aufgenommen hätte, aufgrund deren die Berücksichtigung der verschiedenen für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße relevanten Parameter hätte abgewogen werden können, so weist der angefochtene Beschluss deshalb jedoch keinen Begründungsmangel auf, da die Kommission die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Rn. 463 und 464 und die dort angeführte Rechtsprechung).

357    Der Verband wendet sich nicht gegen die Anwendung von Ziff. 37 der Leitlinien in seinem Fall, beantragt jedoch die Herabsetzung der Geldbuße aus mehreren Gründen.

358    Erstens macht der Verband geltend, nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hätte im vorliegenden Fall erwogen werden müssen, keine Geldbuße zu verhängen. Falls eine Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, hätte sie allenfalls symbolisch sein dürfen, da dies bei einem mit öffentlichen Aufgaben betrauten berufsständischen Organ, das keinem Gewinnstreben nachgehe, eine hinreichend abschreckende und verhältnismäßige Maßnahme gewesen wäre. Er weist auch darauf hin, dass die abschreckende Wirkung einer eventuellen Geldbuße seit dem Erlass der Ordonnance Nr. 2010‑49 im Bereich von Preisnachlässen gegenstandslos sei. Die Kommission hätte ihn schließlich genauso behandeln müssen wie in ihrer Entscheidung vom 24. Juni 2004 (Sache COMP/A.38549 – Belgische Architektenkammer) die belgische Architektenkammer, gegen die eine Geldbuße von nur 100 000 Euro wegen einer horizontalen Preisabsprache verhängt worden sei.

359    Auch wenn Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach die Verhängung einer Geldbuße eine der Kommission offenstehende Möglichkeit und keinesfalls eine logische und automatische Folge der Feststellung einer Zuwiderhandlung ist, die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße in das Ermessen der Kommission stellt, wenn sie einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV feststellt, so ist im vorliegenden Fall eine symbolische Geldbuße oder gar die Nichtverhängung einer Geldbuße nicht geboten.

360    In Bezug auf die Geldbuße von 100 000 Euro, die gegen die belgische Architektenkammer verhängt wurde, weil sie ihre Mitglieder zur Anwendung eines Mindestpreises veranlasst hatte, ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann und Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

361    Die Kommission hatte zudem in der genannten Entscheidung den Grundbetrag der Geldbuße zunächst auf 4 500 000 Euro festgesetzt, diesen jedoch auf 100 000 Euro herabgesetzt angesichts der Tatsache, dass die Geldbuße im Jahr 2004 zu einer Zeit verhängt wurde, als die Kommission begann, Überlegungen zum Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen anzustellen. Als aber der Verband die Zuwiderhandlungen beging, hatte die Kommission bereits einen Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen veröffentlicht, der Empfehlungen für die Mitgliedstaaten zu dieser Frage enthielt. Ein weiterer Umstand, der die beiden Sachen voneinander unterscheidet, ist die Tatsache, dass die belgische Architektenkammer im Gegensatz zum Verband mit der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission ihre Verhaltensweisen sofort änderte.

362    Im Hinblick darauf, dass der abschreckende Charakter einer verhängten Geldbuße im vorliegenden Fall durch die im Jahr 2010 eingetretene Gesetzesänderung, d. h. durch den Erlass der Ordonnance Nr. 2010‑49, mit der die Preisnachlässe ausnahmslos verboten wurden (vgl. oben, Rn. 242), gegenstandslos ist, ist darauf hinzuweisen, dass die abschreckende Wirkung vor allem auf eventuelle zukünftige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht abzielt, die nicht unbedingt dieselbe Art von Zuwiderhandlung wie die in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten Verhaltensweisen betreffen. Das Verhalten des Verbands im Bereich der Preisnachlässe betrifft zudem nur einen Teil der im angefochtenen Beschluss sanktionierten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Das Argument kann daher keinen Erfolg haben.

363    Ebenso schließt der Umstand, dass der Verband keinem Gewinnstreben nachgeht und öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht aus, dass er bei der konkreten Wahrnehmung dieser Aufgaben bestimmte private Interessen bevorzugen kann, so dass auch dieses Argument die Nichtverhängung einer Geldbuße oder die Verhängung einer symbolischen Geldbuße nicht rechtfertigen kann. Dass, wie der Verband meint, nicht vorstellbar sei, dass eine durch das Gesetz geschaffene berufsständische Vereinigung die Anordnung eines europäischen Organs nicht beachte, ist im Übrigen ein rein spekulatives Argument, das insoweit ebenfalls nicht von Bedeutung sein kann.

364    Zweitens macht der Verband in seiner Erwiderung geltend, aus der Klagebeantwortung ergebe sich, dass die Kommission zu Unrecht zwei Gesichtspunkte außer Acht gelassen habe, die eine Herabsetzung der Geldbuße erlauben würden, nämlich zum einen seine unaufgeforderte Zusammenarbeit im Bereich der Preise im Rahmen seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, und zum anderen das Überschreiten des Nachprüfungsauftrags, das einen Verstoß gegen seine Verteidigungsrechte darstelle. Das Gericht müsse insbesondere den letztgenannten Verfahrensfehler berücksichtigen, selbst wenn es der Auffassung sei, dass dieser nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen müsse.

365    Ohne dass über das Vorbringen der Kommission entschieden zu werden braucht, wonach die Argumente des Verbands unzulässig, da verspätet nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung seien, sind diese zurückzuweisen. Aus der oben erfolgten Prüfung der Klagegründe zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung ergibt sich nämlich, dass die Kommission den Nachprüfungsauftrag nicht überschritt und die Verteidigungsrechte des Verbands nicht verletzte. Zu dem Vorbringen, in seiner Antwort vom 10. Februar 2009 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. Februar 2009 habe eine unaufgeforderte Zusammenarbeit des Verbands stattgefunden, macht die Kommission zu Recht geltend, der preisliche Aspekt der Zuwiderhandlung ergebe sich nicht aus einem Eingeständnis oder einer unaufgeforderten Mitteilung des Verbands, denn weitere Auskünfte über die Praktiken im Bereich der Preisnachlässe habe sie auf der Grundlage von Informationen angefordert, die bereits in ihrem Besitz gewesen seien, insbesondere aufgrund der Protokolle von Sitzungen der Organe des Verbands.

366    Drittens beruft sich der Verband auf eine Reihe besonderer Umstände des Einzelfalls, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigten.

367    Der Verband ist der Ansicht, dass für ihn mildernde Umstände hätten berücksichtigt werden müssen, da sein Verhalten bezüglich der Preisnachlässe nur geringfügige Wirkungen gehabt habe, da es nicht seine Absicht gewesen sei, kleine Labors zu bevorzugen, da sein Verhalten in Bezug auf die Entwicklung von Labors die Unabhängigkeit des Apothekers habe schützen sollen und mit dem Gesetz im Einklang gestanden habe, da die genannten Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit stattgefunden hätten und da für seine Mitglieder eine Pflichtmitgliedschaft bestanden habe.

368    Als Erstes führt die Kommission aus, sie habe den öffentlichen Charakter der genannten Verhaltensweisen im 756. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt und dort festgestellt, dass es sich folglich nicht um ein Verhalten handele, das als besonders schwer einzustufen sei.

369    Zu der Zwangsmitgliedschaft führt die Kommission im 757. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, sie habe diese im Rahmen ihres Ermessens bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt, da Unternehmen für die Folgen der Handlungen des Verbands unabhängig vom Grad ihrer tatsächlichen Beteiligung zur Verantwortung gezogen werden könnten. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Grad der Beteiligung variieren konnte und dass, wie im 754. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, bestimmte Entscheidungen den Mitgliedern des Verbands gegen deren Willen aufgezwungen werden konnten.

370    Diese Gesichtspunkte sind jedoch mit den sonstigen Merkmalen der Zuwiderhandlung abzuwägen. Das Verhalten bezüglich der Preisnachlässe ist eine Form horizontaler Preisabsprache, die zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen zählt. Bei den Beschlüssen, die die Entwicklung von Laborgruppen verhindern sollten, handelt es sich um Hindernisse für die Produktion, die technische Entwicklung und die Investitionen auf dem Markt, die das Vorgehen internationaler Gruppen auf dem französischen Markt bei vernünftiger Betrachtungsweise aufhalten und den Binnenmarkt abschotten konnten, worauf die Kommission im 755. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinweist. In Anbetracht auch der Dauer der Zuwiderhandlung (vgl. oben, Rn. 355) und der Größe des betroffenen Marktes mit einem geschätzten Umfang von 4,4 Mrd. Euro im Jahr 2008 (759. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) sowie der Tatsache, dass die Auswirkungen des Vorgehens des Verbands erheblich waren, da die im Verzeichnis eingetragenen Biopharmazeuten einen kumulierten Marktanteil von 95 % der Dienstleistungen biomedizinischer Analysen halten, durfte die Kommission davon ausgehen, dass die geltend gemachten Umstände keinen Einfluss auf die Schwere der Zuwiderhandlung hatten.

371    Als Zweites ist bezüglich des Umstands, dass die Zuwiderhandlung im Bereich der Preisnachlässe nur geringe Auswirkungen hatte und dass insbesondere das Verhalten bezüglich der Preisnachlässe nicht die kleinen Labors schützen sollte, darauf hinzuweisen, dass die Auswirkung einer wettbewerbswidrigen Praxis bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium ist. Andere Gesichtspunkte wie die Intention können in diesem Zusammenhang größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen in diesem Zusammenhang betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T‑138/07, Slg. 2011, II‑4819, Rn. 222 und die dort angeführte Rechtsprechung).

372    Aus der oben erfolgten Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung ergibt sich aber, dass die Kommission über schriftliche Beweise verfügt, die die Absicht der Führung des Verbands belegen, zum einen die Entwicklung bestimmter Strukturen von Laborgruppen zu behindern, und zum anderen, Preisnachlässen von mehr als 10 % entgegenzutreten, also ein Ziel, für das es keine gesetzliche Grundlage gibt und das somit nicht durch Verweis auf den Schutz der Unabhängigkeit des Biopharmazeuten oder gar die Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt werden kann.

373    Die Schlussfolgerung der Kommission, die im 761. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiederholt wurde, wonach die Verhaltensweisen bezüglich der Preisnachlässe praktiziert worden seien, konnte vom Verband nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden, wie sich insbesondere aus der oben erfolgten Prüfung des ersten Teils des neunten Klagegrundes ergibt.

374    Die Kommission handelte somit nicht fehlerhaft, als sie diesen Gesichtspunkten bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße keine Bedeutung beilegte.

375    Drittens hat der Verband für das Argument, dass er nur das Gesetz ausgelegt habe, nichts vorgetragen, aufgrund dessen eine andere Schlussfolgerung als die der Kommission möglich wäre, wonach seine Auslegung des Gesetzes den Rechtsvorschriften widersprochen habe und hinsichtlich der meisten Aspekte der ihm zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung einer wettbewerbsbeschränkenden Logik gefolgt sei. Die Kommission handelte nicht fehlerhaft, als sie im 768. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Argumente des Verbands, die Behörden oder die Rechtsvorschriften hätten sein Verhalten erlaubt und sogar gefördert, keine mildernden Umstände anerkannte.

376    Diese Schlussfolgerung ist jedoch zu relativieren bezüglich der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Vorwürfe (Erwägungsgründe 450 ff.) im Zusammenhang mit den Satzungs- und Vertragsänderungen für die SEL.

377    Aus der oben in den Rn. 128 bis 157 vorgenommenen Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt sich zwar, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler infolge einer fehlerhaften Auslegung der französischen Rechtsvorschriften über das sofortige Wirksamwerden der Satzungs- und Vertragsänderungen für die SEL während ihres Bestehens beging, jedoch ist oben in Rn. 155 ausgeführt worden, dass der Beschluss bedauerlicherweise praktisch keine Angaben zu den in diesem Zusammenhang vorliegenden Auswirkungen des Rundschreibens Nr. 98-585 macht, abgesehen von dem Hinweis in Fn. 562 darauf, dass das Rundschreiben eine abweichende Auslegung der geltenden Regelung enthält, wenn es dort heißt, dass „die Gesellschaft zunächst wegen der Änderungen die Zulassung beantragen [muss]“.

378    Obwohl nämlich dieses Rundschreiben und die hieraus resultierende Praxis der Präfekten bei der Verabschiedung von Änderungserlassen zur Zulassung die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Kommission nicht in Frage stellen, handelt es sich doch um Umstände, die die beanstandeten Stellungnahmen des Verbands beeinflussen konnten. Unabhängig von der Frage der insoweit bestehenden Rechtmäßigkeit des Rundschreibens Nr. 98‑585 und der Praxis der Präfekten können sie die Ausführungen des Verbands über ein doppeltes System erklären: einerseits die Änderung der Genehmigung für das Labor, die einer Melderegelung unterliegt, andererseits hingegen die Notwendigkeit einer Neuzulassung für die SEL mit aufschiebender Wirkung. Der Fall dieses doppelten Systems ist in dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht erörtert worden.

379    Unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass sich aus den Erwägungsgründen 453 ff. des angefochtenen Beschlusses ergibt, dass mehrere der dem Verband zur Last gelegten Stellungnahmen gegenüber den SEL vor dem Rundschreiben Nr. 2005/206 abgegeben wurden, ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass die Kommission fehlerhaft handelte, indem sie für diesen spezifischen Teil der Zuwiderhandlung bezüglich eines Teils des betreffenden Zeitraums, nämlich insbesondere des Zeitraums vor dem Inkrafttreten des Rundschreibens Nr. 2005/206 am 14. November 2005, einen mildernden Umstand nicht zuerkannte.

380    Nach alledem ist der Rüge, die Kommission habe bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße bestimmte mildernde Umstände nicht berücksichtigt, stattzugeben. Die hieraus für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu ziehenden Folgerungen werden im Folgenden untersucht.

381    Festzustellen ist, dass der oben in den Rn. 376 bis 379 genannte mildernde Umstand nur einen der vier Arten von Beschlüssen betrifft, die dem Verband bezüglich des Teils seines Verhaltens angelastet wurden, mit dem die Entwicklung der Laborgruppen verhindert werden sollte. Er betrifft überdies nur einen Teil des Zeitraums, in dem Handlungen dieser Art vorgenommen wurden (Zeitraum von Ende 2003 bis 2005). Die Kommission verfügt aber über Beweise bezüglich anderer Beschlüsse im Bereich der Entwicklung der Laborgruppen, die den Zeitraum vor 2005 betreffen.

382    In Anbetracht dieser Umstände kann der in Rede stehende Fehler billigerweise nur zu einer geringfügigen Herabsetzung der Höhe der Geldbuße führen. Das Gericht hält daher eine Herabsetzung in Höhe von 250 000 Euro für angemessen, so dass die gegen den Verband verhängte Geldbuße auf 4 750 000 Euro festzusetzen ist.

383    Schließlich sind noch das Vorbringen des Verbands zu prüfen, die Geldbuße sei angesichts der geringen Finanzkraft des Verbands unverhältnismäßig oder unangemessen, so dass das reibungslose Funktionieren des Verbands in Frage gestellt sein könne. Diese Prüfung ist im Hinblick auf die neu berechnete Geldbuße vorzunehmen.

384    Wie die Kommission im 743. Erwägungsgrund ausführt, ist der Umstand, dass die Methode zur Ermittlung der Geldbuße die geringe Finanzkraft des Verbands nicht berücksichtigt, nicht ausschlaggebend, da Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 es erlaubt, den Umsatz des einzelnen Mitglieds zu berücksichtigen, das auf dem Markt tätig war, auf dem sich die Zuwiderhandlung auswirkte.

385    Es ergibt sich insbesondere aus dem 744. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission die Geldbuße unter Bezugnahme auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängte. Die betreffende Bestimmung sieht in Unterabs. 3 vor, dass, wenn die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen darf. Es ist die Prüfung nach Unterabs. 3 der genannten Bestimmung im Hinblick auf die neu berechnete Geldbuße vorzunehmen, um festzustellen, ob diese übermäßig hoch ist.

386    Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht zudem vor, dass, „[wenn] gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt [wird] und … die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig [ist], … sie verpflichtet [ist], von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern“.

387    Festzustellen ist, dass die Ausführungen der Kommission in dem angefochtenen Beschluss speziell die Überlegungen zur Zahlungsfähigkeit der Mitglieder des Verbands einbeziehen. In den Erwägungsgründen 746 bis 751 verweist die Kommission nämlich darauf, dass diese Bestimmung neu und durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingeführt worden sei, sowie darauf, dass der Verband, um die Geldbuße zahlen zu können, tatsächlich verpflichtet sei, Beiträge von seinen Mitgliedern zu fordern, die allerdings die von den Leitungsorganen gefassten Beschlüsse in unterschiedlichem Maße hätten kontrollieren können. Die Kommission rechtfertigt hiermit, dass sie im vorliegenden Fall von der Berechnungsmethode der Leitlinien abweicht, und der Verband bestreitet nicht, dass, wie die Kommission im 751. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellt, die Anwendung von Ziff. 37 der Leitlinien günstiger für ihn ist als die Anwendung der allgemeinen Berechnungsmethode der genannten Leitlinien.

388    Bezüglich der Prüfung der finanziellen Wirkungen der Geldbuße stellt der Verband die von der Kommission verwendeten Finanzdaten nicht in Frage. Dem 771. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses kann entnommen werden, dass 95 % des Wertes der Honorare, die die privaten Labors für biomedizinische Analysen 2008 in Frankreich in Rechnung stellten, 4,2 Mrd. Euro entsprach (und nicht „4 205 033 Mio. Euro“, wie aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers angegeben wurde), wobei neuere Daten damals nicht zur Verfügung standen. Aus dem genannten 771. Erwägungsgrund ergibt sich ferner, dass der Prozentsatz von 95 % des Wertes der gesamten Honorare von der Kommission berücksichtigt wurde, um den Umsatz der Labors mit einem Biopharmazeuten als alleinigem Gesellschafter auszuschließen, die ungefähr 5 % aller privaten Labors darstellten. Diese Angaben werden in den Erwägungsgründen 23 und 759 des angefochtenen Beschlusses bestätigt, die, um die Größe des Marktes darzustellen, einen Betrag von 4,4 Mrd. Euro nennen, den die Labors 2008 erzielten.

389    Das Gericht verfügt über keine anderen Zahlen zu dem von den privaten Labors für biomedizinische Analysen auf dem betroffenen Markt erzielten Umsatz als diejenigen, die im angefochtenen Beschluss genannt sind. Es ist jedoch zu betonen, dass nicht vorgebracht worden ist, dass diese Umsatzzahl gegenwärtig nicht mehr repräsentativ sein könnte. Jedenfalls ist die Annahme gerechtfertigt, dass diese Zahl zum Zeitpunkt des Urteils nicht über den Wert des betroffenen Marktes hinausgeht.

390    Der Betrag der vom Gericht herabgesetzten Geldbuße entspricht nur wenig mehr als 1 % der genannten Zahl. Er ist somit nicht übermäßig hoch.

391    Außerdem ergibt sich aus den Akten nicht, dass die neu berechnete Geldbuße die Leistungsfähigkeit der auf dem betroffenen Markt tätigen Mitglieder der Sektion G ernsthaft in Frage stellen könnte, wenn zukünftig ihr Beitrag angefordert würde.

392    Nach alledem ist Art. 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Geldbuße auf 4,75 Mio. Euro herabzusetzen – ein Betrag, den das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere denen, die sich auf die Schwere und die Dauer der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung und auf die Mittel beziehen, die vom Verband gefordert werden können, für angemessen hält. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

393    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

394    Nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

395    Im vorliegenden Fall ist nur einer Rüge zur Begründung des Hilfsantrags auf Herabsetzung der Geldbuße teilweise stattgegeben worden, und die gegen den Verband verhängte Geldbuße ist dementsprechend herabgesetzt worden. Es erscheint nach den Umständen des Falles daher angemessen, dass die Kommission ihre eigenen Kosten und ein Zehntel der Kosten des Verbands trägt, während der Verband neun Zehntel seiner eigenen Kosten trägt.

396    Labco trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Höhe der in Art. 3 des Beschlusses C(2010) 8952 final der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] (Sache 39510 – Labco/ONP) gegen den Ordre national des pharmaciens (ONP), den Conseil national de l’Ordre des pharmaciens (CNOP) und den Conseil central de la section G de l’Ordre national des pharmaciens (CCG) als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße wird auf 4,75 Mio. Euro festgesetzt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Zehntel der dem ONP, dem CNOP und dem CCG entstandenen Kosten.

4.      Der ONP, der CNOP und der CCG tragen neun Zehntel ihrer eigenen Kosten.

5.      Labco trägt ihre eigenen Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Dezember 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt und angefochtener Beschluss

Verfahren und Anträge

Rechtliche Würdigung

1.  Zum Antrag auf Nichtigerklärung

Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV im Hinblick auf das Urteil Wouters

Zu den Klagegründen, die das Verhalten bezüglich der Entwicklung von Laborgruppen betreffen

Zu den Klagegründen, die die Zusammensetzung und die Änderung des Kapitals einer SEL betreffen

–  Zum vierten Klagegrund: Verkennung der Rolle des CCG als Garant der beruflichen Unabhängigkeit seiner Mitglieder bezüglich der Mindestbeteiligung seiner Mitglieder am Kapital einer SEL

–  Zum fünften Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung des Willens des Gesetzgebers in Bezug auf die Aufspaltung der Gesellschaftsanteile der SEL ab einer Obergrenze von 25 % und Verkennung des für die Aufspaltung der Gesellschaftsanteile von SEL geltenden rechtlichen Rahmens

Zu den Klagegründen bezüglich der Mitteilungspflichten einer SEL während ihres Bestehens

–  Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung, die sich aus einer fehlerhaften Auslegung der französischen Rechtsvorschriften über die jeweiligen Aufgaben des Präfekten und der CCG im Hinblick auf Änderungen im Leben einer SEL ergibt

–  Zum dritten Klagegrund: Verkennung des Geltungsbereichs der nach den französischen Rechtsvorschriften bestehenden Mitteilungspflicht und der Rolle des CCG im Rahmen von dessen Aufgabe, die Geschäftsunterlagen nachträglich zu prüfen

Zum sechsten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV, soweit die verhängten Disziplinarmaßnahmen die potenziellen oder realen Auswirkungen der beanstandeten Entscheidungen verstärkten

Zu den Klagegründen, die die Rügen bezüglich der Preise betreffen

Zum siebten Klagegrund: Überschreitung von Befugnissen, da die Grenzen des Nachprüfungsauftrags nicht eingehalten wurden

–  Zur ersten Rüge

–  Zur zweiten Rüge

Zum hilfsweise geltend gemachten achten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Tragweite des geltenden rechtlichen Rahmens und des Willens des Gesetzgebers

Zum neunten Klagegrund: aus einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts resultierender Rechtsirrtum

–  Zum zweiten Teil

–  Zum ersten Teil

Zum Bestreiten des einheitlichen und fortgesetzten Charakters der Zuwiderhandlung

Ergebnis bezüglich der Anwendung des Urteils Wouters und der Klagegründe zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung

2.  Zum Hilfsantrag auf Herabsetzung der Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.