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Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 - Chimei InnoLux / Kommission

(Rechtssache T-91/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Chimei InnoLux Corp. (Zhunan, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-F. Bellis und R. Burton, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2010)8761 final der Kommission vom 8. Dezember 2010 in der Sache COMP/39.309 - LCD - Flüssigkristallanzeigen für nichtig zu erklären, soweit in ihm festgestellt wird, dass sich die Zuwiderhandlung auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich erstreckte;

die Höhe der in der Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

1.    Erster Klagegrund: Die Kommission habe ein rechtsfehlerhaftes Konzept, das Konzept der so genannten "EWR-Direktverkäufe durch verarbeitete Waren", bei der Bestimmung des maßgeblichen Verkaufswerts für die Berechnung der Geldbuße angewandt.

Bei der Berechnung des maßgeblichen Werts der Verkäufe der Klägerin für die Bestimmung der Geldbuße habe die Kommission den Wert der in fertige Computer- oder Fernseherzeugnissen eingebauten von der Klägerin im EWR verkauften Flüssigkristallbildschirme berechnet. Nach Ansicht der Klägerin ist dieses Konzept der "EWR-Direktverkäufe durch verarbeitete Waren" rechtlich falsch und kann bei der Bestimmung des maßgeblichen Werts der Verkäufe nicht verwendet werden. Das Konzept stütze sich auf Warenverkäufe, auf die sich die Zuwiderhandlung weder unmittelbar noch mittelbar beziehe, und verlagere künstlich den Ort der maßgeblichen konzerninternen Verkäufe von Flüssigkristallbildschirmen von außerhalb nach innerhalb des EWR und umgekehrt, je nach dem Ort des Verkaufs der Endprodukte, in die solche Flüssigkristallbildschirme eingebaut seien. Dieses Konzept als solches sei mit der bisherigen Rechtsprechung der EU-Gerichte unvereinbar, die sich unter anderem mit der Behandlung von konzerninternen Verkäufen bei der Berechnung der Geldbuße befasse. Schließlich führe das Konzept, so wie es von der Kommission in dem Beschluss angewandt werde, zu diskriminierender Ungleichbehandlung der Adressaten des Beschlusses, die rechtswidrig auf der bloßen Form ihrer jeweiligen Gesellschaftsstrukturen beruhe.

2.    Zweiter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Feststellung, dass sich die Zuwiderhandlung auf die Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich erstreckt habe.

Aufgrund der besonderen Merkmale der Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich, der oberflächlichen und episodenhaften Art der Diskussionen über solche Bildschirme und der Tatsache, dass andere detailliertere bilaterale Diskussionen über Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich mit Dritten von der Kommission in dem Beschluss außer Acht gelassen worden seien, hätte das Verhalten in Bezug auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich nach Ansicht der Klägerin anders als das Verhalten in Bezug auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im IT-Bereich analysiert und bewertet werden müssen. Im Licht dieser Tatsachen verstoße insbesondere die Feststellung der Kommission, dass sich die Zuwiderhandlung auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich erstreckt habe, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und grundlegende Verfahrenserfordernisse und müsse für nichtig erklärt werden; zumindest hätte die Kommission die Schwere und die Dauer jeder Zuwiderhandlung durch das Verhalten in Bezug auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich bei der Berechnung der Geldbuße getrennt von der Zuwiderhandlung in Bezug auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im IT-Bereich beurteilen müssen.

3.    Dritter Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Einbeziehung von anderen Verkäufen als Verkäufen von Flüssigkristallbildschirmen zur Verwendung im IT-Bereich und im Fernsehbereich in den von der Kommission als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße der Klägerin angenommenen maßgeblichen Wert der Verkäufe.

Verkäufe von Flüssigkristallbildschirmen zur Verwendung im medizinischen Bereich, die bei der Herstellung von medizinischen Geräten verwendet würden, seien irrtümlich in die der Kommission während des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung gestellten Verkaufsdaten gelangt. Da medizinische Bildschirme nicht die Voraussetzungen von Computer- oder Fernsehbildschirmen, wie sie von der Kommission in dem Beschluss definiert würden, erfüllten, müssten die von der Klägerin getätigten Verkäufe medizinischer Bildschirme von dem für die Berechnung der Geldbuße maßgeblichen Wert der Verkäufe ausgenommen werden. Verkäufe von sogenannten LCD open cells seien ebenfalls fälschlich in die der Kommission während des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung gestellten Verkaufsdaten gelangt. Da LCD open cells keine Endprodukte seien und der Beschluss keine Zuwiderhandlung in Bezug auf halbfertige Produkte feststelle, müssten die Verkäufe der LCD open cells von dem für die Berechnung der Geldbuße maßgeblichen Wert der Verkäufe ausgenommen werden.

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