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Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 – Arrow Group und Arrow Generics/Kommission

(Rechtssache T-467/13)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Antidepressiva mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Citalopram – Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung – Potenzieller Wettbewerb – Generika – Schranken für den Marktzugang infolge bestehender Patente – Vereinbarungen zwischen einem Patentinhaber und einem Generikahersteller – Geldbußen – Rechtssicherheit – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen – Dauer der Untersuchung durch die Kommission – Verteidigungsrechte – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Arrow Group ApS (Roskilde, Dänemark) und Arrow Generics Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. D. Kon, C. Firth und C. Humpe, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras und B. Mongin im Beistand von G. Peretz, Barrister)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/39226 – Lundbeck) und auf Herabsetzung der durch diesen Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Arrow Group ApS und die Arrow Generics Ltd tragen die Kosten.

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1     ABl. C 313 vom 26.10.2013.