Language of document : ECLI:EU:T:2023:70

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

15. Februar 2023(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke TC CARL – Ältere nationale Bildmarke carl touch – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑8/22,

Topcart GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Hoffmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und T. Klee als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Carl International mit Sitz in Limonest (Frankreich),

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere sowie der Richterinnen G. Steinfatt (Berichterstatterin) und S. Kingston,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, die Topcart GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Oktober 2021 (Sache R 2561/2018-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Sachverhalt

2        Am 7. Juni 2016 meldete die Klägerin beim EUIPO das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarke an:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 9, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 2: „gefüllte Kartuschen für Drucker“;

–        Klasse 9: „Drucker, insbesondere Tisch‑, Laserdrucker und Zubehör von Laserdruckern; Software und Softwarepakete, insbesondere Software für Datenverarbeitung, Bioinformatik, Printer-Spooler, Desktoppublishing, Tabellendarstellung; Antiviren-Software, Herunterladbare Software, Gruppen-Software, Eingebettete Softwarepakete, Softwareentwicklungskits (SDK); Magnetträger für Software; Software für Bonitätsprüfungen, Software für Computertelefonie, Magnetplattformen für Software; Software für Mobiltelefone, Software zur optischen Zeichenerkennung; Software für grafische Benutzerschnittstelle, Software für das Finanzmanagement, Software für Tablet-Computer, Software für den Internetzugang, Software für GPS-Navigationssysteme; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software, Software zur Steuerung industrieller Abläufe, Software zur Integration von Steuersegmenten, Software für virtuelle soziale Netzwerke; Software zur Entwicklung von Websites, Software für Fehlerdiagnosen und ‑behebungen; Software zur Sicherung von E‑Mails, Software zur Suche und Abfrage von Informationen in einem Computernetzwerk“;

–        Klasse 37: „Wartung von Druckern bzw. Laserdruckern und deren Zubehör“;

–        Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software“.

4        Am 24. Oktober 2016 erhob Carl International Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren in Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42.

5        Der Widerspruch wurde u. a. auf die nachfolgend wiedergegebene, am 6. November 2015 in Frankreich unter der Nr. 4223756 eingetragene ältere Bildmarke gestützt:

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6        Die ältere Marke erfasst Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 mit der folgenden Beschreibung:

–        Klasse 9: „Software, Instandhaltungssoftware, Software zur Materialverwaltung, Software zur Lager- und Einkaufsverwaltung, Verwaltungssoftware für den Kundendienst, Software zur Steuerung industrieller Abläufe, Software für Fehlerdiagnosen und ‑behebungen, Software zur Instandhaltung und Nutzung von Informatiksystemen“;

–        Klasse 41: „Schulungen“;

–        Klasse 42: „Software als Dienstleistung (SaaS); Dienstleistungen bezüglich des Entwurfs, der Entwicklung, der Integration, der Instandhaltung sowie der Aktualisierung von Software; Fehlerbehebung bei Software“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) genannte Eintragungshindernis angeführt.

8        Am 29. Oktober 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen statt.

9        Am 21. Dezember 2018 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim EUIPO Beschwerde ein.

10      Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweise

13      Die Klägerin hat erstmals in der mündlichen Verhandlung erstens einen Auszug aus der Nizza-Klassifikation in Form einer Liste von Waren der Klasse 2 vorgelegt, um nachzuweisen, dass „gefüllte Tonerpatronen für Drucker und Fotokopierer“ nicht als „Zubehör von Laserdruckern“ der Klasse 9 betrachtet werden könnten, und zweitens einen eine Namensliste enthaltenden Auszug aus der Website „www.geneanet.org“, um die Verwendung des Namens Carl als Familienname nachzuweisen.

14      Diese Unterlagen können nicht berücksichtigt werden. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

15      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Dieser Klagegrund setzt sich aus vier Teilen zusammen, mit denen erstens eine fehlerhafte Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen, zweitens eine fehlerhafte Beurteilung der kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen, drittens eine fehlerhafte Beurteilung beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken und viertens ein Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gerügt werden.

16      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Verkehrskreise in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt, die Gefahr von Verwechslungen besteht. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zu den älteren Marken gehören nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung 2017/1001) in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

17      Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn die Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen einer Gefahr der Verwechslung ist nach der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall werden die Beurteilungen der Beschwerdekammer zur Ermittlung der maßgeblichen Verkehrskreise und ihres Aufmerksamkeitsgrads nicht gerügt. Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, diese Beurteilungen in Frage zu stellen.

 Zum ersten Teil: Fehlerhafte Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen

21      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42, insbesondere das „Zubehör von Laserdruckern“ der Klasse 9, und die von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 nicht ähnlich seien. Unter Verweis auf die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in dem Fall, der dem Urteil vom 18. November 2020, Topcart/EUIPO – Carl International (TC CARL) (T‑378/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:544), und dem Beschluss vom 12. Mai 2021, Topcart/EUIPO (C‑49/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:392) zugrunde lag, trägt die Klägerin vor, dass es sich bei „Zubehör von Laserdruckern“ um konstruktive und passive Bestandteile von Druckern handele, die sich in ihrer Beschaffenheit, Zweckbestimmung und Verwendungsweise von den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen unterschieden. Im Übrigen ergänzten sich diese Waren und Dienstleistungen nicht und stünden nicht in Konkurrenz zueinander. Sie hätten auch nicht dieselben Anbieter und richteten sich nicht an dieselben Verkehrskreise.

22      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren oder Dienstleistungen zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 23).

24      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zum einen ausgeführt, dass die Klägerin den von der Widerspruchsabteilung vorgenommenen Vergleich der von den beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen nicht beanstandet habe. Zum anderen hat sich die Beschwerdekammer die Argumentation der Widerspruchsabteilung zu eigen gemacht, die zur Feststellung einer Identität oder Ähnlichkeit unterschiedlichen Grades zwischen den von der angemeldeten Marke und den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen führt.

25      In Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucker, insbesondere Tisch‑, Laserdrucker und Zubehör von Laserdruckern“ der Klasse 9 hat die Beschwerdekammer die Beurteilung der Widerspruchsabteilung bestätigt, wonach diese Waren und die von der älteren Marke erfasste „Software“ der Klasse 9 aufgrund ihrer Komplementarität, der Identität ihrer Vertriebswege sowie des Umstands, dass sie sich an dieselben Endnutzer richteten, einen geringen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen.

26      Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall ist die Software als Gesamtheit der Programme, Verfahren und Regeln sowie gegebenenfalls der Dokumentation über die Funktionsweise eines Datenverarbeitungssystems für die Nutzung und das ordnungsgemäße Funktionieren von Druckern wichtig bzw. unentbehrlich, da es sich bei Druckern um Geräte handelt, mit denen das Ergebnis einer Verarbeitung mit dem Computer auf Papier ausgedruckt wird, so dass ein enger Zusammenhang zwischen Software und Druckern besteht. Folglich könnten die Verbraucher meinen, dass die Verantwortung für die Herstellung der Drucker und der Software bei demselben Unternehmen liegt.

28      Zum Zubehör von Laserdruckern ist festzustellen, dass es sich, wie das EUIPO in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bei diesen Waren beispielsweise um Druckerkassetten und Druckköpfe handelt. Die Software des Druckers erkennt insbesondere, ob die Druckerkassette ordnungsgemäß eingesetzt und gefüllt ist bzw. ob der Druckkopf defekt oder inkompatibel ist. Folglich sind Zubehör von Laserdruckern und Software einander ergänzende Waren. Zudem werden diese Waren in denselben Computerfachmärkten verkauft und teilen somit dieselben Vertriebswege.

29      Zu den anderen von den beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen trägt die Klägerin nichts vor, was die von der Beschwerdekammer in den Rn. 7 und 28 der angefochtenen Entscheidung bestätigte Beurteilung der Widerspruchsabteilung, dass sie zu verschiedenen Graden ähnlich seien, in Frage stellen könnte. Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Beurteilungen fehlerhaft wären.

30      Folglich ist der Beschwerdekammer kein Fehler unterlaufen, als sie die Beurteilung der Widerspruchsabteilung bestätigt hat, wonach „Drucker, insbesondere Tisch‑, Laserdrucker und Zubehör von Laserdruckern“ einen geringen Grad der Ähnlichkeit mit der von der älteren Marke erfassten „Software“ aufwiesen.

31      Diese Feststellung kann durch den Verweis der Klägerin auf die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. November 2020, TC CARL (T‑378/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:544), und der Beschluss vom 12. Mai 2021, Topcart/EUIPO (C‑49/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:392), ergangen sind, nicht in Frage gestellt werden. Erstens sind nämlich weder die Beschwerdekammer noch das Gericht an die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch die Widerspruchsabteilung in dieser Sache gebunden. Zweitens ist mit dem EUIPO festzustellen, dass das Gericht im Urteil vom 18. November 2020, TC CARL (T‑378/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:544), nicht über die Frage entschieden hat, ob die Waren „Drucker, insbesondere Tisch‑, Laserdrucker und Zubehör von Laserdruckern“, die von der angemeldeten Marke in jener Rechtssache erfasst werden, und die von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen ähnlich sind.

32      Der erste Teil des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Fehlerhafte Beurteilung der kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken

33      Erstens trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen kennzeichnungskräftig sei. Zudem stelle er den Anfang der angemeldeten Marke dar und sei etwa viermal so groß wie die Wortbestandteile.

34      Zweitens sei die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 59 der angefochtenen Entscheidung, dass die Buchstabenkombination „tc“ der angemeldeten Marke zwar als kennzeichnungskräftig angesehen werde, jedoch nicht wesentlich zur Unterscheidung der beiden Marken beitrage, widersprüchlich, da die Buchstabenkombination „tc“ entweder kennzeichnungskräftig sei und so zur Unterscheidung der Marken beitrage oder nicht kennzeichnungskräftig sei. Da dieser Bestandteil kennzeichnungskräftig sei, sei die Feststellung der Beschwerdekammer unzutreffend, dass die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise vom ersten bedeutsamen und kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil „carl“ der angemeldeten Marke auf sich gezogen werde.

35      Drittens wäre die Feststellung der Beschwerdekammer in den Rn. 61, 69 und 81 der angefochtenen Entscheidung, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Bildbestandteil des menschlichen Gesichts mit dem Wortbestandteil „carl“ in Verbindung bringe, der einen männlichen Vornamen darstelle, weshalb der durch den Wortbestandteil „carl“ vermittelte Begriff verstärkt werde, nur dann folgerichtig, wenn der Bildbestandteil als ein männliches Gesicht und nicht nur als ein menschliches Gesicht wahrgenommen werde. Der stilisierte menschliche Kopf könne allerdings auch als Gesicht einer Frau mit kurzen Haaren wahrgenommen werden. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden aber wohl kaum ein weibliches Gesicht mit dem männlichen Vornamen Carl assoziieren.

36      Im Übrigen könne der Wortbestandteil „carl“ nicht nur als Vorname, sondern auch als Familienname verstanden werden, dem die Initialen von Vornamen „t“ und „c“ vorangestellt seien.

37      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

38      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35).

39      Die geringe Kennzeichnungskraft eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke bedeutet nicht zwangsläufig, dass er kein dominierender Bestandteil sein kann, da er sich insbesondere aufgrund seiner Stellung im Zeichen oder seiner Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (Urteil vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 32).

40      Die Frage der originären Kennzeichnungskraft eines Wortbestandteils ist im Hinblick auf die fraglichen Waren zu untersuchen, um zu prüfen, ob bzw. inwieweit er geeignet ist, dazu beizutragen, diese als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren und sie damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 24. Februar 2021, Sonova/EUIPO – Digitmarket [B-Direct], T‑61/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:101, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Juli 2017, Continental Reifen Deutschland/Compagnie générale des établissements Michelin, C‑84/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:596, Rn. 73).

41      In Bezug auf die ältere Marke hat die Beschwerdekammer in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass der Wortbestandteil „touch“ u. a. darauf hinweise, dass die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ und „Entwurf und Entwicklung von Software“ eng mit der Touchscreen-Technologie verbunden seien, so dass dieser Bestandteil eine verhältnismäßig geringe Kennzeichnungskraft habe.

42      Ebenfalls zu Recht hat sie in Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass innerhalb der älteren Marke der vor und über dem Wortbestandteil „touch“ platzierte Wortbestandteil „carl“ eine normale originäre Kennzeichnungskraft besitze und dass zum anderen der Wortbestandteil „touch“ trotz seiner verhältnismäßig geringen Kennzeichnungskraft im von der älteren Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht zu vernachlässigen sei.

43      Was die angemeldete Marke betrifft, wird die Buchstabenkombination „tc“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Bestandteil ohne Bedeutung wahrgenommen werden. Die Klägerin hat im Übrigen nicht dargetan, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dieser Buchstabenkombination für die fraglichen Waren und Dienstleistungen eine bestimmte Bedeutung beimessen werden.

44      Sodann wird der Wortbestandteil „carl“, der aus vier Buchstaben besteht und damit zwei mehr als der Wortbestandteil „tc“ enthält, von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar mit einem männlichen Vornamen assoziiert werden, so dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Wortbestandteil „carl“ der angemeldeten Marke die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich ziehen wird.

45      Die Beschwerdekammer hat daher mit der Annahme, dass der Wortbestandteil „carl“ normale Kennzeichnungskraft habe und dass die Buchstabenkombination „tc“ nicht erheblich zur Unterscheidung der beiden Marken beitrage, obwohl sie als kennzeichnungskräftig angesehen werde, keinen Fehler begangen.

46      Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung bei einer Marke, die aus Wort- und aus Bildbestandteilen besteht, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile die der Bildbestandteile übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihren Bildbestandteils zu beschreiben (vgl. Urteil vom 9. November 2016, Smarter Travel Media/EUIPO [SMARTER TRAVEL], T‑290/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:651, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Ebenfalls bereits wiederholt entschieden wurde, wie die Klägerin geltend macht, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende und dass das Wort am Anfang des Zeichens geeignet ist, einen bedeutenderen Eindruck zu hinterlassen als der Rest des Zeichens (vgl. Urteile vom 19. Juni 2018, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:352, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. November 2018, Shenzhen Jiayz Photo Industrial/EUIPO – Seven [SEVENOAK], T‑339/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Regel kann jedoch, wie das EUIPO zu Recht ausführt, nicht losgelöst von den Umständen des konkreten Falles, insbesondere den spezifischen Merkmalen der einander gegenüberstehenden Zeichen, angewandt werden (Urteil vom 13. April 2011, United States Polo Association/HABM – Textiles CMG [U.S. POLO ASSN.], T‑228/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:170, Rn. 37).

48      Im vorliegenden Fall ist zwar die Darstellung eines menschlichen Kopfes ein wichtiger Bildbestandteil am Anfang der Marke, jedoch bleiben die auf der rechten Seite der Marke geschriebenen Wortbestandteile „tc“ und „carl“ nicht unbemerkt, da sie, obwohl sie kleiner sind als der Bildbestandteil, fett gedruckt und deutlich lesbar sind. Somit hat die Beschwerdekammer in Rn. 62 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Feststellung der Widerspruchsabteilung bestätigt, dass es unmöglich sei, einen Bestandteil der angemeldeten Marke zu definieren, der als dominierend angesehen werden könnte.

49      Diese Würdigung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

50      Zunächst hat die Klägerin ihr Vorbringen, dass der Wortbestandteil „carl“ nicht nur als Vorname, sondern auch als Familienname wahrgenommen werden könne, dem die Initialen „tc“ vorangestellt seien, nicht untermauert. Außerdem kann zwar grundsätzlich jeder Vorname auch ein Familienname sein, jedoch wird ein geläufiger oder bekannter Vorname von den maßgeblichen Verkehrskreisen zunächst als solcher erkannt werden.

51      Sodann ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Rn. 59 der angefochtenen Entscheidung, dass die Buchstabenkombination „tc“ der angemeldeten Marke, obwohl sie als kennzeichnungskräftig angesehen werde, nicht erheblich zur Unterscheidung der beiden Marken beitrage, nicht widersprüchlich. Denn im Licht der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung schließt der Umstand, dass ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke Kennzeichnungskraft besitzt, nicht aus, dass dieser Bestandteil nur marginal zu dem von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck beiträgt. Bei der Kennzeichnungskraft des Bestandteils einer zusammengesetzten Marke handelt es sich nämlich um ein Wesensmerkmal dieses Bestandteils. Es ist allerdings möglich, dass der Bestandteil aufgrund seiner Gestaltung, seiner Größe oder seiner Stellung innerhalb der zusammengesetzten Marke für den Gesamteindruck der Marke nur eine untergeordnete Rolle spielt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer rechtlich hinreichend dargelegt, dass der Wortbestandteil „carl“ aufgrund seiner Länge und seiner klaren Bedeutung die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich ziehen wird, so dass der Wortbestandteil „tc“ nur geringfügig zum Gesamteindruck der angemeldeten Marke beiträgt.

52      Hinsichtlich der Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 61 der angefochtenen Entscheidung, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Bildbestandteil des menschlichen Gesichts mit dem Wortbestandteil „carl“, der einen männlichen Vornamen darstelle, in Verbindung bringen könne, was eine Verstärkung des durch den Bestandteil „carl“ vermittelten Begriffs bewirke, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erwägung der Beschwerdekammer an ihre Feststellung anschließt, dass die Wortbestandteile erstens klar erkennbar und zweitens grundsätzlich kennzeichnungskräftiger seien als die Bildbestandteile. Diese Feststellungen reichten für sich genommen aus, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass keiner der Bestandteile der angemeldeten Marke als dominierend angesehen werden könne. Daher ist es unerheblich, dass sich die Beschwerdekammer auf die Feststellung beschränkt hat, dass nur ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Bildbestandteil des menschlichen Gesichts als Darstellung einer Person mit dem Vornamen „carl“ wahrnehmen könne.

53      Folglich ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Fehlerhafter Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken

54      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die beiden Zeichen bildlich, klanglich und begrifflich allenfalls zu einem geringen Grad ähnlich seien.

55      Was erstens den bildlichen Vergleich der beiden Marken angeht, ist die Klägerin der Auffassung, dass die Verkehrskreise auf den Anfang einer Marke mehr achteten als auf deren Ende. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Prüfung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls. Allein der Hinweis der Beschwerdekammer in Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil vom 18. November 2020, TC CARL (T‑378/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:544, Rn. 62 und 63), ersetze schon deshalb keine Begründung, weil das Gericht in jenem Urteil nicht die in der vorliegenden Rechtssache angemeldete Marke geprüft habe, so dass der Streitgegenstand nicht identisch sei.

56      Im Übrigen tritt die Klägerin der Feststellung der Beschwerdekammer entgegen, dass der Wortbestandteil „carl“, der den beiden Marken gemeinsam ist, in bildlicher Hinsicht eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabe. In der Klageschrift hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine selbständig kennzeichnende Stellung nur unter den vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), definierten Umständen angenommen werden könne. Insbesondere würde die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung in der angemeldeten Marke voraussetzen, dass die ältere Marke identisch oder zumindest hochgradig ähnlich sei, jedenfalls aber vollständig in die angemeldete Marke übernommen werde. Diese Umstände seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts hin klargestellt, dass im Rahmen der Beurteilung der kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile der beiden Marken nichts gegen die Annahme spreche, dass ein Bestandteil kennzeichnungskräftig sei oder eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme; allerdings seien die beiden Marken im Rahmen der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit insgesamt zu vergleichen.

57      Zweitens macht die Klägerin zum klanglichen Vergleich im Wesentlichen geltend, dass sich die beiden Marken dadurch unterschieden, dass die angemeldete Marke den am Anfang der Marke stehenden Wortbestandteil „tc“ enthalte, während die ältere Marke mit dem Wortbestandteil „carl“ beginne und mit dem Wortbestandteil „touch“ ende.

58      Drittens behauptet die Klägerin in Bezug auf den begrifflichen Vergleich, dass der Wortbestandteil „carl“ nicht nur ein Vorname, sondern auch ein Familienname sein könne, dem die Vornamen bezeichnenden Initialen „t“ und „c“ vorangestellt seien, während die ältere Marke „Carl berühre“ oder „Carl berührt“ bedeute.

59      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

60      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2012, United States Polo Association/HABM, C‑327/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:550, Rn. 45).

61      Die höhere oder geringere Kennzeichnungskraft gemeinsamer Bestandteile einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke stellt einen der im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit relevanten Faktoren dar (vgl. Urteil vom 10. November 2016, Polo Club/EUIPO – Lifestyle Equities [POLO CLUB SAINT‑TROPEZ HARAS DE GASSIN], T‑67/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:657, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Was im vorliegenden Fall erstens den bildlichen Vergleich angeht, stimmen die beiden Marken insoweit überein, als sie den Bestandteil „carl“ enthalten. Wie oben in den Rn. 42 und 45 festgestellt, hat dieser gemeinsame Wortbestandteil eine normale originäre Kennzeichnungskraft, und kann in den einander gegenüberstehenden Marken keiner der Bestandteile als dominierend angesehen werden.

63      Ungeachtet der nicht unerheblichen Bedeutung des Bildbestandteils der angemeldeten Marke aufgrund seiner Größe und seiner Stellung am Anfang der Marke wird der Verbraucher diesen Bestandteil als dekoratives Element wahrnehmen. Somit kann das Vorhandensein des Bildbestandteils der angemeldeten Marke das Bestehen einer bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen, die sich aus dem gemeinsamen Wortbestandteil „carl“ ergibt, nicht in Frage stellen.

64      Im Übrigen wird, wie oben in den Rn. 44 und 51 festgestellt, der Bestandteil „carl“ die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich ziehen, so dass die bildliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken auch weder durch die dem Wortbestandteil „carl“ vorangestellte Buchstabenkombination „tc“ in der angemeldeten Marke noch durch den Bestandteil „touch“ in der älteren Marke, der aufgrund seiner engen Verbindung mit der Touchscreen-Technologie nur eine verhältnismäßig geringe Kennzeichnungskraft besitzt, ausgeglichen werden kann.

65      Schließlich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Beschwerdekammer, da die vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), definierten Umstände im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, nicht davon habe ausgehen dürfen, dass der gemeinsame Wortbestandteil „carl“ innerhalb der beiden Marken eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme. Dazu ist zunächst festzustellen, dass weder die angefochtene Entscheidung noch das Urteil vom 18. November 2020, TC CARL (T‑378/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:544), auf das die Beschwerdekammer in Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, eine Bezugnahme auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), enthalten.

66      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer in Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung die vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), entwickelten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall angewandt hat. Sie hat lediglich die Tatsache hervorheben wollen, dass, wie sich oben aus Rn. 64 ergibt, der Wortbestandteil „carl“ die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich ziehen wird, sowie die Auswirkung dieses Bestandteils auf die bildliche Ähnlichkeit der beiden Marken. Somit kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, diese Grundsätze fehlerhaft angewandt zu haben.

67      Ebenfalls zurückzuweisen ist das Vorbringen der Klägerin, wonach sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass ein Familienname in einer zusammengesetzten Marke nicht in jedem Fall allein deshalb eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabe, weil er als Familienname wahrgenommen werde. Die Beschwerdekammer hat nämlich nicht festgestellt, dass der Wortbestandteil „carl“ als Familienname wahrgenommen werde. Sie hat auch nicht festgestellt, dass er nur deshalb eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der beiden Marken behalte, weil er als Vorname wahrgenommen werde. Hingegen hat die Beschwerdekammer eine derartige Stellung festgestellt, nachdem sie alle für den Vergleich der beiden Marken relevanten Faktoren des Einzelfalls geprüft hatte, insbesondere die normale oder geringe Kennzeichnungskraft der Bestandteile der beiden Marken und die Auswirkung der Bildbestandteile dieser Marken auf deren Gesamteindruck.

68      Jedenfalls ist es auch dann, wenn die ältere Marke in die jüngere Marke nicht in identischer Weise übernommen wurde, möglich, dass die fraglichen Zeichen infolge der Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und einem Bestandteil der jüngeren Marke, der eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, einander ähnlich sind (vgl. Urteil vom 7. Juni 2018, MIP Metro/EUIPO – AFNOR [N & NF TRADING], T‑807/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:337, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist insbesondere mittels einer Analyse der Bestandteile der jüngeren Marke und des jeweiligen Gewichts dieser Bestandteile in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise der von dieser Marke hervorgerufene Gesamteindruck, der dem Verbraucher im Gedächtnis bleibt, zu bestimmen und anschließend im Licht dieses Gesamteindrucks und sämtlicher maßgeblicher Umstände des Einzelfalls die Verwechslungsgefahr zu beurteilen (Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 34).

69      Der Umstand, dass sich die ältere Marke nicht allein im Bestandteil „carl“ erschöpft, schließt somit nicht aus, dass dieser Bestandteil in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen kann. Die angemeldete Marke enthält die Aneinanderreihung des Wortbestandteils „tc“ und des Wortbestandteils „carl“, der ebenfalls ein Bestandteil der älteren Marke mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist. Die Kombination dieser Bestandteile schafft keine Einheit mit einem anderen Sinn, als ihn diese Bestandteile einzeln betrachtet haben. Auch wenn die ältere Marke nicht ausschließlich aus dem gemeinsamen Bestandteil „carl“ besteht, ändert dies nichts daran, dass dieser Bestandteil, wie die Beschwerdekammer in Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, angesichts seiner Stellung in der älteren Marke und da sich der Bestandteil „touch“ auf die Touchscreen-Technologie bezieht, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich ziehen wird.

70      Folglich ist es der Klägerin nicht gelungen, darzutun, dass der Beschwerdekammer ein Fehler unterlaufen ist, indem sie in Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass der Bestandteil „carl“ in bildlicher Hinsicht eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der beiden Zeichen einnehme.

71      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die beiden Marken in bildlicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen.

72      Was zweitens den klanglichen Vergleich der beiden Marken anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass zur klanglichen Wiedergabe einer zusammengesetzten Marke die Wiedergabe aller ihrer Wortbestandteile gehört, und zwar unabhängig von ihren grafischen Besonderheiten, die zur Untersuchung des Zeichens in bildlicher Hinsicht gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Eckes-Granini/HABM – Panini [PANINI], T‑487/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:637, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Deswegen ist das Bildelement der angemeldeten Marke, das durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht ausgesprochen wird, für den klanglichen Vergleich nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, Aroa Bodegas/HABM – Bodegas Muga [aroa], T‑536/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:770, Rn. 45, und vom 25. November 2020, Impera/EUIPO – Euro Games Technology [Flaming Forties], T‑874/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:563, Rn. 68).

73      Der gemeinsame Wortbestandteil „carl“ der beiden Marken wird identisch ausgesprochen. Da dieser Bestandteil die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich zieht (siehe oben, Rn. 51), kann die sich aus diesem gemeinsamen Bestandteil ergebende Ähnlichkeit nicht durch die Unterschiede aufgehoben werden, die sich daraus ergeben, dass dem Bestandteil „carl“ die Buchstabenkombination „tc“ vorangestellt ist, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen getrennt ausgesprochen wird, und dass in der älteren Marke der Wortbestandteil „touch“ enthalten ist, der dem Bestandteil „carl“ folgt und von denselben Verkehrskreisen entweder wie das englische Verb „touch“ oder wie das in der dritten Person Singular konjungierte französische Verb „toucher“, nämlich „touche“ ausgesprochen wird.

74      Unter diesen Umständen ist die Beschwerdekammer in Rn. 68 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Marken in klanglicher Hinsicht einen durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen.

75      Was drittens den begrifflichen Vergleich der beiden Marken anbelangt, so stimmen diese im Wortbestandteil „carl“ überein, der unmittelbar mit einem männlichen Vornamen assoziiert wird. Diese Übereinstimmung wird weder durch das Vorhandensein der Buchstabenkombination „tc“, die dem gemeinsamen Wortbestandteil „carl“ in der angemeldeten Marke vorangestellt ist, noch durch den Wortbestandteil „touch“ der älteren Marke aufgehoben, da der Bestandteil „tc“ für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Bedeutung hat, während der Bestandteil „touch“, dessen letzter Buchstabe durch eine Hand dargestellt wird, deren Zeigefinger auf zwei Bögen deutet, unmittelbar auf die Touchscreen-Technologie verweist.

76      Daher hat die Beschwerdekammer in den Rn. 69 und 70 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die beiden Marken begrifflich eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke auch als Darstellung eines weiblichen Gesichts wahrgenommen werden könnte, stellt diese Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage. Es spielt nämlich keine Rolle, ob das Bildelement als männliches oder weibliches Gesicht wahrgenommen wird, da der Bestandteil „carl“ in jedem Fall mit einem männlichen Vornamen assoziiert wird.

77      Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die beiden Marken bildlich und klanglich einen durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit sowie begrifflich eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen.

78      Diese Feststellung kann durch den Verweis der Klägerin auf das Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2020 nicht in Frage gestellt werden. Die Unionsregelungen über Marken stellen nämlich ein autonomes System dar, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen, so dass das EUIPO oder – im Fall einer Klage – das Gericht nicht zu den gleichen Ergebnissen gelangen müssen wie die nationalen Behörden und Gerichte in einem gleichartigen Fall (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2015, LTJ Diffusion/HABM – Arthur et Aston [ARTHUR & ASTON], T‑83/14, EU:T:2015:974, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Gerichts auch aus der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats, obwohl diese für die Unionsgerichte nicht bindend ist, sachdienliche Hinweise zu der Frage ergeben, wie die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Staates das betreffende Zeichen wahrnehmen (Urteil vom 13. Juli 2005, Murúa Entrena/HABM – Bodegas Murúa [Julián Murúa Entrena], T‑40/03, EU:T:2005:285, Rn. 69), es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass erstens das von der Klägerin angeführte Urteil durch ein Gericht eines Drittstaats gesprochen wurde sowie zweitens die maßgeblichen Verkehrskreise in der vorliegenden Rechtssache die Verkehrskreise in Frankreich sind und sich das schweizerische Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Wahrnehmung der französischen Verkehrskreise bezogen hat. Daraus folgt, dass das von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage angeführte Urteil keine Hinweise zur Wahrnehmung der beiden Zeichen durch die maßgeblichen Verkehrskreise liefern kann.

80      Außerdem weicht die ältere Marke, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, von der älteren Marke in der vorliegenden Rechtssache ab. Insbesondere unterscheidet sich der Bildbestandteil der älteren Marke in der von der Klägerin angeführten Rechtssache vom Bildbestandteil der älteren Marke in der vorliegenden Rechtssache, so dass sich ihr Gesamteindruck zwangsläufig vom Gesamteindruck der älteren Marke in der vorliegenden Rechtssache unterscheidet.

81      Was den Verweis der Klägerin auf das Urteil vom 9. September 2016, Puma/EUIPO – Gemma Group (Darstellung einer springenden Raubkatze) (T‑159/15, EU:T:2016:457), und auf das in derselben Rechtssache ergangene Rechtsmittelurteil des Gerichtshofs (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509) betrifft, ergibt sich aus Rn. 66 des letztgenannten Urteils, dass das Erfordernis, eine Abweichung von früheren Entscheidungen ausdrücklich zu begründen, in einem Kontext steht, in dem solche früheren Entscheidungen als Nachweis der Bekanntheit einer älteren Marke geltend gemacht wurden. So hat der Gerichtshof entschieden, dass es, sofern sich eine Partei auf frühere Entscheidungen des EUIPO zur Bekanntheit der älteren Marke zur Stützung ihres Widerspruchs beruft, den Dienststellen des EUIPO obliegt, wenn sich diese für eine andere Beurteilung als die in solchen früheren Entscheidungen vorgenommene entschließen, diese Abweichung ausdrücklich zu begründen (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 66). Es ist jedoch festzustellen, dass sich die Frage der Bekanntheit einer Marke ihrem Wesen nach von der Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen unterscheidet. Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Beurteilung der die Bekanntheit einer Marke betreffenden Tatsachen nicht von der Beurteilung desselben Sachverhalts in einer früheren Entscheidung des EUIPO abweichen darf, es sei denn, diese Abweichung wird ausdrücklich begründet. Dagegen kann dieses Erfordernis nicht auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen werden, in dem es keine früheren abweichenden Entscheidungen des EUIPO gibt, sondern nur eine Entscheidung des Gerichts eines Drittstaats, die nicht einmal dieselben beiden Zeichen betrifft, so dass es nicht um die Beurteilung desselben Sachverhalts geht.

82      Nach alledem ist die Beschwerdekammer in Rn. 70 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Marken insgesamt ähnlich sind.

83      Folglich ist der dritte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil: Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr

84      Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr bejaht habe. Nur ein Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen sei mit den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen identisch oder ihnen sehr ähnlich. Im Übrigen seien sie überwiegend nur in geringem Maße ähnlich oder sogar unähnlich.

85      Erstens sei das „Zubehör von Laserdruckern“ den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich, so dass hinsichtlich dieser Waren keine Verwechslungsgefahr bestehen könne.

86      Zweitens bestehe keine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten „Magnetträger für Software; Magnetplattformen für Software; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software“ und die von der älteren Marke erfasste „Software“. Gleiches gelte für die von der angemeldeten Marke erfassten „Drucker, insbesondere Tisch‑, Laserdrucker und Zubehör von Laserdruckern“ und die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Wartung von Druckern bzw. Laserdruckern und deren Zubehör“, die als in geringem Maße ähnlich mit den Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ der älteren Marke angesehen wurden. Dies gelte erst recht, wenn zutreffend festgestellt werde, dass die beiden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht allenfalls in geringem Maße ähnlich seien.

87      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

88      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

89      Im vorliegenden Fall ist erstens oben in Rn. 30 festgestellt worden, dass die von der angemeldeten Marke erfassten „Drucker, insbesondere Tisch‑, Laserdrucker und Zubehör von Laserdruckern“, einen geringen Grad der Ähnlichkeit mit der von der älteren Marke erfassten „Software“ aufweisen. Die Klägerin hat die Beurteilung der Ähnlichkeit der anderen Waren und Dienstleistungen durch die Beschwerdekammer nicht substantiiert bestritten, und der Akteninhalt vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen (siehe oben, Rn. 29).

90      Zweitens ergibt sich oben aus den Rn. 77 und 82, dass die beiden Marken bildlich und klanglich einen durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit sowie begrifflich eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, so dass die Marken insgesamt ähnlich sind.

91      Drittens geht in Bezug auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke oben aus Rn. 42 hervor, dass der Wortbestandteil „touch“ zwar nur in geringem Maße kennzeichnungskräftig ist, der Wortbestandteil „carl“ jedoch normale Kennzeichnungskraft besitzt. Daher hat die Beschwerdekammer in den Rn. 76 und 83 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die ältere Marke insgesamt einen normalen Grad der Kennzeichnungskraft aufweist.

92      Viertens weist das EUIPO zu Recht darauf hin, dass selbst bei Verkehrskreisen mit erhöhter Aufmerksamkeit der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat.

93      In Anbetracht der oben in den Rn. 88 bis 91 dargelegten Erwägungen und unter Berücksichtigung des oben in Rn. 88 angeführten Grundsatzes der Wechselbeziehung ist festzustellen, dass der Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung in Rn. 86 der angefochtenen Entscheidung, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bestehe, kein Fehler unterlaufen ist.

94      Folglich ist der vierte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

95      Nach alledem ist die Klage abzuweisen, da dem einzigen Klagegrund, auf den die Klägerin ihre Anträge stützt, nicht stattzugeben ist.

 Kosten

96      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Topcart GmbH trägt die Kosten.

De Baere

Steinfatt

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Februar 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.