Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 8. Juni 2005

in der Rechtssache T-299/03: Nuova fabbrica utensili diamantati Srl (Nuova Fa. U. Di) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Keine Verbreitung eines von einem Mitgliedstaat stammenden Dokuments ohne vorherige Zustimmung dieses Staates)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-299/03, Nuova fabbrica utensili diamantati Srl (Nuova Fa. U. Di) mit Sitz in Marcellina (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Calabrese, Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci und P. Aalto im Beistand von Rechtsanwalt A. Abate), betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend eine Regelung über staatliche Beihilfen verweigert worden ist, die durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 ([SG 2000 D/105754] - Beihilfe N 715/99) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden war, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Šváby - Kanzler: H. Jung - am 8. Juni 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 264 vom 01.11.2003.