Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2014 –
Skysoft Computersysteme/HABM – British Sky Broadcasting Group und Sky IP International (SKYSOFT)
(Rechtssache T‑262/13)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SKYSOFT – Ältere Gemeinschaftswortmarke SKY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 18-20)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken SKYSOFT und SKY (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 23-26, 29-34, 36-40)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2013 (Sache R 2503/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der British Sky Broadcasting Group plc und der Sky IP International Ltd auf der einen und der Skysoft Computersysteme GmbH auf der anderen Seite |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Skysoft Computersysteme GmbH trägt die Kosten. |