Language of document : ECLI:EU:C:2019:935

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

7. November 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verursacherprinzip – Richtlinie 2000/60/EG – Art. 9 Abs. 1 – Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 1 – Diskriminierungsverbot – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Staatliche Beihilfe – Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung – Entgelt, das ausschließlich von Erzeugern von Wasserkraftstrom zu entrichten ist, die in überregionalen Gewässereinzugsgebieten tätig sind“

In den verbundenen Rechtssachen C‑105/18 bis C‑113/18

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidungen vom 27. Juni 2017 (C‑105/18, C‑106/18, C‑108/18, C‑110/18 und C‑111/18), vom 18. Juli 2017 (C‑107/18 und C‑113/18), vom 4. Juli 2017 (C‑109/18) und vom 11. Juli 2017 (C‑112/18), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2018 in den Verfahren

Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA) (C‑105/18),

Energía de Galicia (Engasa) SA (C‑106/18),

Duerocanto SL (C‑107/18),

Corporación Acciona Hidráulica (Acciona) SLU (C‑108/18),

Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica (C‑109/18),

José Manuel Burgos Pérez,

María del Amor Guinea Bueno (C‑110/18),

Endesa Generación SA (C‑111/18),

Asociación de Empresas de Energías Renovables (APPA) (C‑112/18),

Parc del Segre SA,

Electra Irache SL,

Genhidro Generación Hidroeléctrica SL,

Hicenor SL,

Hidroeléctrica Carrascosa SL,

Hidroeléctrica del Carrión SL,

Hidroeléctrica del Pisuerga SL,

Hidroeléctrica Santa Marta SL,

Hyanor SL,

Promotora del Rec dels Quatre Pobles SA (C‑113/18)

gegen

Administración General del Estado,

Beteiligte:

Iberdrola Generación SAU,

Hidroeléctrica del Cantábrico SA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA), vertreten durch J. C. García Muñoz, abogado, im Beistand von M. C. Villaescusa Sanz, procuradora,

–        der Energía de Galicia (Engasa) SA, vertreten durch F. Plasencia Sánchez und B. Ruiz Herrero, abogados, im Beistand von P. Ortiz-Cañavate Levenfeld, procuradora,

–        der Corporación Acciona Hidráulica (Acciona) SLU, vertreten durch F. Plasencia Sánchez, im Beistand von A. Lázaro Gogorza, procuradora,

–        der Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica, vertreten durch J. C. Hernanz Junquero, abogado, und D. Martín Cantón, procuradora,

–        der Endesa Generación SA, vertreten durch J. L. Buendía Sierra, F. J. López Villalta y Peinado, E. Gardeta González, J. M. Cobos Gómez und A. Lamadrid de Pablo, abogados,

–        der Parc del Segre SA u. a., vertreten durch P. M. Holtrop, abogado, im Beistand von F. S. Juanas Blanco, procurador,

–        der Iberdrola Generación SAU, vertreten durch J. Ruiz Calzado und J. Domínguez Pérez, abogados, im Beistand von J. L. Martín Jaureguibeitia, procurador,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González und V. Ester Casas als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze und J. Möller, dann durch J. Möller als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet, P. Němečková, G. Luengo und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2019

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 191 Abs. 2 AEUV und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1), von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55) und von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

2        Sie ergehen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA) und anderen spanischen Stromerzeugern, die Wasserkraft nutzen, einerseits und der Administración General del Estado (Allgemeine Staatsverwaltung, Spanien) andererseits. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit des Entgelts für die Nutzung der Binnengewässer zur Erzeugung von Strom.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2000/60

3        Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/60 hat folgenden Wortlaut:

„Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten und des unterschiedlichen Bedarfs innerhalb der Gemeinschaft werden spezifische Lösungen benötigt. Bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und nachhaltigen Gebrauch von Wasser im Rahmen eines Einzugsgebiets muss diese Diversität berücksichtigt werden. Entscheidungen sollten auf einer Ebene getroffen werden, die einen möglichst direkten Kontakt zu der Örtlichkeit ermöglicht, in der Wasser genutzt oder durch bestimmte Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen wird. Deshalb sollten von den Mitgliedstaaten erstellte Maßnahmenprogramme, die sich an den regionalen und lokalen Bedingungen orientieren, Vorrang genießen.“

4        Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt Folgendes:

a)      bei Oberflächengewässern:

i)      die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;

ii)      die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

iii)      die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang[s] V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

iv)      die Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 die notwendigen Maßnahmen durch mit dem Ziel, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen;

unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien;

…“

5        Art. 9 der Richtlinie 2000/60 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.

Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür,

–        dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt;

–        dass die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der gemäß Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.

Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie [den] geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.

(2)      Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete die geplanten Schritte zur Durchführung von Absatz 1, die zur Verwirklichung der Umweltziele dieser Richtlinie beitragen werden, sowie über den Beitrag der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.

(3)      Dieser Artikel steht der Finanzierung besonderer Vorbeuge- oder Abhilfemaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in keiner Weise entgegen.

…“

6        Art. 11 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen. Diese Maßnahmenprogramme können auf Maßnahmen verweisen, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, welche auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flussgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flussgebietseinheiten gelten.

(2)      Jedes Maßnahmenprogramm enthält die ‚grundlegenden‘ Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls ‚ergänzende‘ Maßnahmen.

(3)      ‚Grundlegende Maßnahmen‘ sind die zu erfüllenden Mindestanforderungen und beinhalten

b)      Maßnahmen, die als geeignet für die Ziele des Artikels 9 angesehen werden;

…“

7        Anhang III („Wirtschaftliche Analyse“) der Richtlinie 2000/60 lautet:

„Die wirtschaftliche Analyse muss (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

a)      die einschlägigen Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen; erforderlichenfalls wird auch Folgendem Rechnung getragen:

–        den Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen,

–        den Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen;

b)      die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 aufzunehmenden Maßnahmen auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können.“

 Richtlinie 2009/72

8        Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2009/72 sieht vor:

„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑versorgung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um in der Gemeinschaft für die Verbesserung und Integration von durch Wettbewerb geprägte Strommärkte zu sorgen. Sie regelt die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den freien Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze. Darüber hinaus werden in der Richtlinie die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Grundversorgung und die Rechte der Stromverbraucher festgelegt und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften klargestellt.“

9        Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/72 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.

(2)      Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen.“

 Spanisches Recht

 Energiesteuergesetz

10      In der Präambel der Ley 15/2012, de medidas fiscales para la sostenibilidad energética (Gesetz 15/2012 über steuerliche Maßnahmen zur nachhaltigen Energieversorgung) vom 27. Dezember 2012 (BOE Nr. 312 vom 28. Dezember 2012, S. 88081) (im Folgenden: Energiesteuergesetz) heißt es:

„Dieses Gesetz hat zum Ziel, unser Steuersystem einer effizienteren, die Umwelt achtenden Nutzung und der Nachhaltigkeit anzupassen; diese Werte haben zu dieser Steuerreform inspiriert und stehen mit den Grundsätzen der Steuerpolitik, der Energiepolitik und natürlich der Umweltpolitik der Europäischen Union im Einklang. …

… Ein Schwerpunkt dieser Steuerreform ist daher die Internalisierung der sich aus der Stromerzeugung ergebenden Umweltkosten …

[Dieses] Gesetz [soll] einen Anreiz bieten, unsere Energieeffizienz zu steigern, und gleichzeitig eine bessere Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sicherstellen sowie das neue Modell der nachhaltigen Entwicklung weiter vorantreiben, und zwar sowohl unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten als auch unter Umweltgesichtspunkten. Diese Reform trägt außerdem zur Einbindung der Umweltpolitik in unser Steuersystem bei …

Zu diesem Zweck sind in diesem Gesetz drei neue Abgaben vorgesehen: … ein Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung wird eingeführt. …

Titel IV dieses Gesetzes ändert das Wassergesetz in der durch den Real Decreto Legislativo 1/2001 de 20 de julio [(Königliche Gesetzesverordnung 1/2001 vom 20. Juli)] geänderten Fassung [(im Folgenden: Wassergesetz)].

Dieser Titel regelt insbesondere den ökonomisch-finanziellen Rahmen der Nutzung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer. Er sieht daher vor, dass die zuständigen öffentlichen Verwaltungen, nach dem Kostendeckungsgrundsatz und unter Berücksichtigung der langfristigen Wirtschaftsprognosen geeignete Mechanismen vorsehen, um die Kosten von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wasserbewirtschaftung, einschließlich der Umwelt- und Ressourcenkosten, an die verschiedenen Endnutzer weiterzugeben.

Die Art. 112 und 114 [des Wassergesetzes] sehen vier verschiedene Abgaben vor, die sich auf das Wasser beziehen: die Abgabe auf die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Güter, die Abgabe auf Einleitungen, die auf Einleitungen in Gewässer, die im öffentlichen Eigentum stehen, erhoben wird, die Regelungsabgabe, die auf privatwirtschaftliche Gewinne erhoben wird, die infolge von [vom Staat durchgeführter Regelungs‑]Arbeiten erzielt werden, und die Wassernutzungsabgaben, die auf privatwirtschaftliche Gewinne erhoben werden, die infolge anderer vom Staat durchgeführter Arbeiten als Regelungsarbeiten erzielt werden.

Angesichts der allgemeinen Qualität der spanischen Binnengewässer ist heute deren Schutz erforderlich, um eine für die Gesellschaft notwendige Naturressource zu erhalten. Aus diesem Grund muss die Politik des Schutzes der öffentlichen Gewässer verstärkt werden. Die dazu erforderlichen Mittel sind von denjenigen aufzubringen, die aus ihrer privaten Nutzung oder besonderen Nutzbarmachung zum Zwecke der Stromerzeugung einen Vorteil erlangen.

Diese Änderung bezweckt daher die Einführung eines neuen Entgelts für das in Art. 2 Buchst. a des [Wassergesetzes] aufgeführte öffentliche Eigentum, d. h. für die Nutzung oder Nutzbarmachung von Binnengewässern zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft.“

11      Art. 29 des Energiesteuergesetzes ändert das Wassergesetz, indem er diesem einen Art. 112bis hinzufügt, und lautet:

„Art. 112bis Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung

1.      Die Nutzung und Verwertung der im öffentlichen Eigentum stehenden Güter im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieses Gesetzes zur Erzeugung einer elektrischen Nettoleistung wird mit einer ‚Entgelt für die Nutzung von Binnengewässern zur Stromerzeugung‘ genannten Abgabe belastet, die für den Schutz und die Verbesserung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer bestimmt ist.

2.      Der Entgeltanspruch entsteht mit der ersten Erteilung und der jährlichen Erneuerung der Konzession zur Stromerzeugung aus Wasserkraft und wird in der Höhe und zu dem Zeitpunkt fällig, die in den Bedingungen dieser Konzession oder Genehmigung bestimmt sind.

3.      Zur Zahlung des Entgelts verpflichtet sind die Konzessionäre oder gegebenenfalls diejenigen, die in deren Rechte eingetreten sind.

4.      Die Bemessungsgrundlage für das Entgelt wird von der Wasserbehörde anhand des wirtschaftlichen Werts des von dem Konzessionär durch die Nutzung und Verwertung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer pro Steuerjahr erzeugten Stroms aus Wasserkraft, gemessen auf Grundlage der Nettoleistung der Anlage, bestimmt.

5.      Der jährliche Abgabensatz beträgt 22 % des Werts der Bemessungsgrundlage, und der Gesamtbetrag der Abgabenverbindlichkeit ist der Betrag, der sich aus der Anwendung des Abgabensatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt.

6.      Nutzungen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, die unmittelbar durch die für die Bewirtschaftung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer zuständige Behörde erfolgen, sind von der Entrichtung dieses Entgelts befreit.

7.      Das Entgelt verringert sich um 90 % für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 50 MW und für Kraftwerke mit Wasserpumpentechnologie mit einer Leistung von über 50 MW gemäß den gesetzlich bestimmten Modalitäten für diese Erzeugungen oder Anlagen, die aus allgemeinen energiepolitischen Gründen zu fördern sind.

8.      Die Verwaltung und die Einziehung des Entgelts obliegen der zuständigen Wasserbehörde oder, gemäß Übereinkunft mit dieser, der Steuerverwaltung des Staates.

Im Fall der Übereinkunft mit der Agencia Estatal de Administración Tributaria [(spanische Steuerverwaltung)] erhält diese von der Wasserbehörde die relevanten Daten und Zählungen, die ihre Verwaltung erleichtern, und erstattet der Wasserbehörde regelmäßig in der gesetzlich zu bestimmenden Form Bericht. Zu diesen Zwecken sind die Comisión Nacional de Energía [(staatliche Energiekommission, Spanien)] und der Operador del Sistema eléctrico [(Betreiber des Stromnetzes, Spanien)] verpflichtet, der Wasserbehörde oder der Steuerverwaltung des Staates alle erforderlichen Daten und Berichte gemäß Art. 94 der Ley 58/2003, de 17 de diciembre [(Gesetz 58/2003 vom 17. Dezember 2003)] vorzulegen.

2 % des eingezogenen Entgelts sind als Einnahmen der Wasserbehörde anzusehen, die übrigen 98 % werden durch die einziehende Behörde an die Staatskasse abgeführt.“

12      Die zweite Zusatzbestimmung des Energiesteuergesetzes betreffend die Kosten des Stromsystems sieht Folgendes vor:

„In den Gesetzen über den Allgemeinen Staatshaushalt jedes Jahres wird zur Finanzierung der in Art. 16 der Ley 54/1997, de 27 de noviembre, del Sector Eléctrico [(Gesetz 54/1997 vom 27. November 1997 über den Stromsektor)] vorgesehenen Kosten für das Stromsystem ein Betrag bestimmt, der der Summe aus Folgendem entspricht:

a)      geschätzte Jahreseinnahmen des Staates aus den in diesem Gesetz geregelten Abgaben und Entgelten;

b)      geschätzte Einnahmen aus der Versteigerung von Treibhausgas-Emissionszertifikaten, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Millionen Euro.“

 Königliches Dekret 198/2015

13      Art. 12 des Real Decreto 198/2015, por el que se desarrolla el artículo 112bis del Texto Refundido de la Ley de Aguas y se regula el canon por utilización de las aguas continentales para la producción de energía eléctrica en las demarcaciones intercomunitarias (Königliches Dekret 198/2015 zur Durchführung von Art. 112bis der Neufassung des Wassergesetzes und zur Regelung des Entgelts für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung in gemeinschaftsübergreifenden Einzugsgebieten) vom 23. März 2015 (BOE Nr. 72 vom 25. März 2015, S. 25674) (im Folgenden: Königliches Dekret Nr. 198/2015) bestimmt:

„Aufteilung des Entgeltaufkommens

1.      Der Betrag des erhobenen Entgelts ist aufgrund der Bestimmungen des Art. 112bis Abs. 8 … des Wassergesetzes an die Wasserbehörde zu zahlen.

3.      2 % des Nettoaufkommens sind als der Wasserbehörde zustehendes Aufkommen anzusehen.

4.      98 % des Betrags des Nettoaufkommens stehen dem Staat zu. In den allgemeinen Staatshaushalt ist gemäß Art. 14 ein mindestens gleich hoher Betrag für Schutz- und Verbesserungsmaßnahmen für die im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer einzustellen. Zu diesem Zweck sind jedes Jahr in den allgemeinen Haushaltsgesetzen Investitionsvorhaben vorzusehen, die den Schutz und die Verbesserung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer gewährleisten.

5.      In dem Monat, der auf denjenigen folgt, in dem das Entgelt eingezogen wurde, berechnet die Wasserbehörde den Abschlusssaldo und zahlt den entsprechenden Betrag an den Staatshaushalt; sie erstattet der Agencia Estatal de Administración Tributaria [(spanische Finanzverwaltung)] Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben, aus denen sich dieser Saldo ergibt.“

14      Art. 13 dieses Königlichen Dekrets sieht vor:

„Garantie des Schutzes im öffentlichen Eigentum stehender Güter

Gemäß dem in Art. 111bis der Neufassung des Wassergesetzes aufgestellten Kostendeckungsgrundsatz ist zur Sicherstellung der Einhaltung der in der [Richtlinie 2000/60] aufgestellten und in den Art. 98 ff. der Neufassung des Wassergesetzes geregelten Umweltziele in den allgemeinen Staatshaushalt mindestens ein Betrag, der dem in Abs. 4 des vorstehenden Art. 12 vorgesehenen Betrag entspricht, für Schutz- und Verbesserungsmaßnahmen für im öffentlichen Eigentum stehende Gewässer und von Wasserkraftanlagen betroffene Wasserkörper einzustellen, so wie dies in Art. 14 bestimmt ist.“

15      Art. 14 des Königlichen Dekrets 198/2015 bestimmt:

„Schutz und Verbesserung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer

1.      Im Sinne des vorliegenden Königlichen Dekrets sind unter Schutz und Verbesserung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer die Maßnahmen zu verstehen, die die für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken, zuständige allgemeine Staatsverwaltung durchführen muss, um ein dreifaches Ziel zu erreichen, nämlich die Beeinträchtigungen zu bestimmen, die den Wasserkörpern durch menschliche Aktivität entstehen, den Zustand der Wasserkörper zu verbessern und der Verschlechterung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer entgegenzuwirken sowie die Kontrolle und Überwachung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer und wasserbehördliche Aufgaben angemessen durchzuführen.

2.      Tätigkeiten, die durch eine Rationalisierung der Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Gewässer eine effizientere und nachhaltigere Bewirtschaftung der Ressourcen ermöglichen, sind von den in Abs. 1 aufgeführten Tätigkeiten erfasst.

3.      Tätigkeiten, die der Verwirklichung der in den Abs. 1 und 2 genannten Ziele dienen, sind insbesondere:

a)      Messung, Analyse und Kontrolle des im Rahmen von Konzessionen gestatteten und im Gewässerregister oder im Catálogo de Aguas Privadas [(Register der privaten Wasserbewirtschaftung)] eingetragenen Wasserverbrauchs.

b)      Wasserwirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Gewässer durch Einzelne im Rahmen des Systems von Genehmigungen und Eigenerklärungen zur Konformität ermöglicht wird.

c)      Moderniserung, Pflege und Aktualisierung des Gewässerregisters.

d)      Einführung und Entwicklung von Programmen, die die Aktualisierung und Überprüfung der wasserrechtlichen Genehmigungen und Konzessionen ermöglichen.

e)      Überwachung und Nachverfolgung der Einhaltung von Konzessionen und Genehmigungen, die sich auf im öffentlichen Eigentum stehende Gewässer beziehen, insbesondere der im Einzelfall erteilten Auflagen, durch Tätigkeiten zur Unterstützung der Wasserbehörden.

f)      Kontrolle und Überwachung des qualitativen und quantitativen Zustands der Wasserkörper. Diese Kontrolle wird durch Programme zur Kontrolle und Bewertung des Grundwassers und der Oberflächengewässer, die Erhaltung und den Betrieb von Netzwerken zur Kontrolle und Nachverfolgung des Zustands der Wasserkörper sowie die Nachverfolgung verschiedener Pläne und Programme zur Abwasserbehandlung verwirklicht.

g)      Technische Maßnahmen, durch die das Gewässerbett im öffentlichen Eigentum stehender Wasserläufe, die zugehörigen Zonen und die Kartografie der Überschwemmungszonen bestimmt und abgegrenzt werden können, sowie die Umsetzung von Maßnahmen des Hochwasser-Risikomanagements, die in die Zuständigkeiten der Wasserbehörden fallen.

h)      Tätigkeiten der Erhaltung und Verbesserung des Gewässerbetts von im öffentlichen Eigentum stehenden Wasserläufen durch Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit der Fließgewässer, zur Anpassung der Strukturen an die Fischmigration und den Transport von Sedimenten, zur Wiederherstellung des Gewässerbetts der Fließgewässer des Flussraums und der Uferwälder und zur Bekämpfung invasiver Arten, die eine Verschlechterung des Zustands der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer bewirken.

i)      Aktualisierung und Überprüfung der wasserwirtschaftlichen Planung des Distrikts in allen ihren Phasen, die insoweit einen grundlegenden Bestandteil des Schutzes und der Verbesserung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer darstellen, als mit ihnen die Verwirklichung der in Art. 92bis der Neufassung des Wassergesetzes beschriebenen Umweltziele angestrebt wird.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Die Kläger der Ausgangsverfahren haben beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Klagen auf Nichtigerklärung des Königlichen Dekrets 198/2015 eingereicht, durch das Art. 112bis der Neufassung des Wassergesetzes umgesetzt und das Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung in überregionalen Gewässereinzugsgebieten, d. h. Gewässereinzugsgebieten, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken, geregelt wird.

17      Dieser Art. 112bis, der dieses Entgelt festschreibt, wurde eingefügt, nachdem das Wassergesetz durch Art. 29 des Energiesteuergesetzes geändert worden war.

18      Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit des Art. 29 des Energiesteuergesetzes mit dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit der Richtlinie 2000/60 niedergelegten Verursacherprinzip, dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 niedergelegten Diskriminierungsverbot sowie dem Wettbewerbsrecht, in dessen Zusammenhang es sich fragt, ob die fragliche Abgabe als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann.

19      Falls das Energiesteuergesetz als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar anzusehen sei, entbehre das in den Ausgangsverfahren angefochtene Königliche Dekret 198/2015, das das Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung regele, einer Rechtsgrundlage und sei daher für nichtig zu erklären.

20      Was erstens die Vereinbarkeit dieses Entgelts mit dem Verursacherprinzip im Sinne von Art. 191 Abs. 2 AEUV und mit der Richtlinie 2000/60 betrifft, sei der Begründung des Energiesteuergesetzes zwar zu entnehmen, dass die Einführung des Entgelts für die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft Umweltgründen, nämlich dem Schutz und der Verbesserung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer, Rechnung trage, die wesentlichen Merkmale und die Struktur dieses Entgelts deuteten jedoch darauf hin, dass damit in Wirklichkeit ein rein wirtschaftliches Ziel verfolgt werde, da es dem Staat Einnahmen verschaffen solle, um dem Tarifdefizit des Stromsystems zu begegnen: Dieses Defizit entspreche der Differenz zwischen den Einnahmen, die die spanischen Stromunternehmen von den Verbrauchern erzielten, und den durch die nationalen Rechtsvorschriften anerkannten Kosten der Stromversorgung.

21      Zum einen sei die Bemessungsgrundlage dieses Entgelts nämlich an den Wert der erzeugten Energie geknüpft, der anhand der Gesamtvergütung berechnet werde, die für die in das Stromnetz eingespeiste Energie erzielt werde. Der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Satz des Entgelts habe 22 % betragen, während Art. 112bis der Neufassung des Wassergesetzes lediglich einen Satz von 5 % für die Inbesitznahme, Nutzung und Verwertung natürlicher Wasserläufe mit ständig oder zeitweilig fließendem Wasser sowie der Gewässerböden von Seen und Lagunen sowie von Oberflächenstauseen in öffentlichen Wasserläufen, die einer Konzession oder einer behördlichen Genehmigung bedürften, vorsehe. Zum anderen entfielen nur 2 % des Betrags des eingezogenen Entgelts auf die Tätigkeiten des Organismo de cuenca (für die Wasserwirtschaft in den Gewässereinzugsgebieten zuständige staatliche Stelle, Spanien), während die übrigen 98 % an den Staatshaushalt gezahlt würden und somit eine zusätzliche Einnahme des Stromsystems darstellten. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hätte der gesamte Betrag dieses Entgelts dem Schutz und der Verbesserung der öffentlichen Gewässer zugewiesen werden müssen; durch das Königliche Dekret 198/2015 sei versucht worden, diese Unstimmigkeit durch die Vorgabe zu korrigieren, dass in den allgemeinen Staatshaushalten ein Betrag in Höhe von mindestens 98 % der durch das fragliche Entgelt erzielten Einnahmen Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer zuzuweisen sei. Eine solche Zuweisung sei jedoch im allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2016 nicht erfolgt, die Einnahmen aus diesem Entgelt seien vielmehr der Finanzierung des Defizits des Stromsystems zugewiesen worden.

22      Somit missachte das Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung entgegen den Vorschriften der Richtlinie 2000/60 den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umweltbezogener Kosten, bestimme nicht, was die Umweltschäden seien, und beziehe sich nur auf eine Art der Nutzung von Binnengewässern, nämlich die Nutzung zur Stromerzeugung, ungeachtet der Erneuerbarkeit dieser Energie und des Umstands, dass das verwendete Wasser nicht verbraucht werde. Dieses Entgelt stellt daher in Wirklichkeit eine Abgabe dar, die weder mit der Inbesitznahme öffentlichen Eigentums noch mit den Umweltfolgen der mit dieser Inbesitznahme verbundenen Tätigkeit in einem Zusammenhang stehe.

23      Was zweitens die Vereinbarkeit des Entgelts für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 niedergelegten Diskriminierungsverbot betrifft, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass dieses Entgelt nur von Erzeugern von Strom aus Wasserkraft – nicht aber von Energieerzeugern, die eine andere Technologie verwendeten – zu entrichten sei, die Inhaber behördlicher Konzessionen für überregionale, nicht aber intraregionale Gewässereinzugsgebiete seien, d. h. für Gewässereinzugsgebiete, die sich nicht nur über eine, sondern mehrere autonome Gemeinschaften erstreckten.

24      Drittens führe die Asymmetrie des fraglichen Entgelts dazu, dass die Ungleichbehandlungen, die durch dieses Entgelt eingeführt würden, den Wettbewerb auf dem Strommarkt beeinträchtigten und daher als staatliche Beihilfen an die Energieerzeuger anzusehen seien, die dieses Entgelt nicht zu entrichten hätten.

25      Vor diesem Hintergrund hat der Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C‑105/18 bis C‑108/18 und C‑110/18 bis C‑113/18 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte umweltrechtliche Verursacherprinzip und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60, in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass sie der Einführung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegenstehen, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung mit der Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer in keinem Zusammenhang steht, da es einzig und allein auf die Kapazität der Stromerzeuger zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.      Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und das nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.      Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts wie des in Rede stehenden zulasten der in überregionalen Einzugsgebieten tätigen Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein asymmetrisches Steuersystem für den Bereich derselben Technologie eingeführt wird, je nachdem, wo sich das Kraftwerk befindet, und wenn dieses Entgelt nicht von den Erzeugern von Strom aus anderen Quellen verlangt wird?

26      In der Rechtssache C‑109/18 sind die ersten beiden Vorlagefragen im Wesentlichen die gleichen wie die ersten beiden Fragen in den in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtssachen. Die dritte Vorlagefrage lautet:

3.      Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass es eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn dem Wassernutzungsentgelt weder die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft innerhalb von intraregionalen Einzugsgebieten unterliegt noch die übrigen konsumtiven Nutzungen der Gewässer, da es nur auf die Nutzung zur Stromerzeugung erhoben wird?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

27      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 191 Abs. 2 AEUV und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen sind, dass sie einem Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen entgegenstehen, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung mit der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer in keinem Zusammenhang steht, da es einzig und allein auf die Kapazität der Stromerzeuger zur Einnahmenerzielung abstellt.

28      Art. 191 Abs. 2 AEUV bestimmt, dass die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt und u. a. auf dem Verursacherprinzip beruht. Diese Bestimmung beschränkt sich also darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C‑534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV, der das Verursacherprinzip vorsieht, auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich greifen kann, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C‑534/13, EU:C:2015:140, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Da das Verursacherprinzip in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 ausdrücklich genannt ist und diese Richtlinie auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 AEUV) erlassen wurde, ist folglich auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 zu prüfen, ob das genannte Prinzip auf die Ausgangsverfahren anwendbar ist.

31      Insoweit ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 16. Mai 2019, Conti 11. Container Schiffahrt, C‑689/17, EU:C:2019:420, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/60, dass die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III dieser Richtlinie und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten berücksichtigen.

33      Daraus, dass dieser Unterabs. 1 nicht näher bezeichnet, in welchem Rahmen die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen berücksichtigen müssen, folgt, dass diese Bestimmung darauf gerichtet ist, dass die Mitgliedstaaten eine allgemeine Politik der Kostendeckung insbesondere im Hinblick auf das Verursacherprinzip einführen.

34      Außerdem hatten die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/60 ab dem Erlass dieser Richtlinie bis zum Jahr 2010 dafür zu sorgen, dass zum einen die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt und zum anderen die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der gemäß Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten.

35      Insofern bestätigt der Umstand, dass Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich die verschiedenen Wirtschaftszweige nennt, die einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten müssen, dass die Verpflichtung zur Berücksichtigung dieses Grundsatzes im Rahmen der allgemeinen Politik der Mitgliedstaaten zu diesen Dienstleistungen gilt. Diese Auslegung wird im Übrigen durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geografischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen können und den Mitgliedstaaten so ein Ermessensspielraum bei der Umsetzung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen eingeräumt wird.

36      Aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 ergibt sich, dass nur durch eine Gesamtbetrachtung der einschlägigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung von für Wasserdienstleistungen geltenden Maßnahmenprogrammen geprüft werden kann, ob ein Mitgliedstaat den Grundsatz der Deckung der Kosten dieser Dienstleistungen berücksichtigt hat. Daraus folgt, dass die Beachtung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 nicht isoliert anhand einer nationalen Maßnahme, der Nutzer der Wasserressource unterliegen, beurteilt werden kann.

37      Zweitens bestätigt der Kontext, in dem diese Bestimmung steht, die Auslegung ihres Wortlauts. Die Richtlinie 2000/60 ist nämlich eine auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 AEUV) erlassene Rahmenrichtlinie. Sie legt gemeinsame Grundsätze und einen allgemeinen Handlungsrahmen für den Gewässerschutz fest und stellt die Koordinierung, die Integration und die langfristige Weiterentwicklung der grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und einen ökologisch nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Europäischen Union sicher. Diese Grundsätze und dieser Handlungsrahmen sollen später von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterentwickelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C‑525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Außerdem bestimmt Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen hat, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Art. 4 zu verwirklichen. Nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60 beinhalten grundlegende Maßnahmen solche, die als geeignet für die Ziele des Art. 9 angesehen werden; dies bestätigt, dass sich die durch Art. 9 der Richtlinie 2000/60 auferlegte Verpflichtung auf die Einführung einer Reihe von Maßnahmen bezieht, die insgesamt „geeignet“ sein müssen, um die Beachtung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sicherzustellen.

39      Drittens steht diese Auslegung im Einklang mit dem Ziel, das mit der Richtlinie 2000/60 angestrebt wird. Diese zielt nämlich nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C‑525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34).

40      Nach Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 ist deren Ziel die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme.

41      Die Richtlinie 2000/60 beruht wesentlich auf den Grundsätzen einer Bewirtschaftung nach Einzugsgebiet, einer Festlegung von Zielen nach Wasserkörpern, einer Planung und Programmgestaltung, einer wirtschaftlichen Analyse der Modalitäten der Gebührenfestsetzung für Wasser sowie einer Berücksichtigung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung und der geografischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen (Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C‑525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 53).

42      Aus den Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Maßnahmen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen zu den Instrumenten gehören, die den Mitgliedstaaten für die qualitative Wasserbewirtschaftung zwecks rationeller Verwendung der Ressource zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C‑525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 55).

43      Wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, schreibt der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 nicht vor, dass, wenn ein Mitgliedstaat den Nutzern der Gewässer – wie im Rahmen der Ausgangsverfahren – die Zahlung von Entgelten auferlegt, jedes dieser Entgelte einzeln betrachtet diesen Kosten entsprechen muss.

44      Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass im Fall der Ausgangsverfahren, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, das für die Auslegung der in diesen Verfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften allein zuständig ist, das Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung sowohl angesichts seiner wesentlichen Merkmale als auch seiner Struktur keinen umweltbezogenen, sondern einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt und somit eine Einnahme des spanischen Stromsystems darstellt, mit der das Tarifdefizit dieses Systems verringert werden soll, ohne dass ein Bezug zur Inbesitznahme im öffentlichen Eigentum stehender Gewässer und den Umweltfolgen der mit dieser Inbesitznahme verbundenen Tätigkeit bestünde.

45      Nach den obigen Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 191 Abs. 2 AEUV und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen sind, dass sie einem Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen nicht entgegenstehen, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert, noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung mit der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer in keinem Zusammenhang steht, da es einzig und allein auf die Kapazität der Stromerzeuger zur Einnahmenerzielung abstellt.

 Zur zweiten Frage

46      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen ist, dass es einem Entgelt wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung entgegensteht, das ausschließlich von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft erhoben wird, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken.

47      Um diese Frage zu beantworten, ist daher der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 zu untersuchen.

48      Nach dieser Vorschrift gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Abs. 2 dieses Artikels nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.

49      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 verankert im Bereich des Elektrizitätsbinnenmarkts das allgemeine Diskriminierungsverbot, das integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts ist. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieses Verbot für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende innerstaatliche Situation in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C‑13/05, EU:C:2006:456, Rn. 56, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 21 und 23).

50      Da aus den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben hervorgeht, dass es in den Ausgangsverfahren um rein interne Sachverhalte ohne jeglichen grenzüberschreitenden Bezug geht und dass das fragliche Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung eine Maßnahme steuerlicher Natur darstellt, ist im vorliegenden Fall das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 auf dieses Entgelt nur anwendbar, wenn mit dieser Richtlinie die Angleichung der steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt wird.

51      Da Ziel der Richtlinie 2009/72 ist, einen Elektrizitätsbinnenmarkt zu verwirklichen, hat der Unionsgesetzgeber das ordentliche Gesetzgebungsverfahren angewandt, das in Art. 95 Abs. 1 EG (jetzt Art. 114 Abs. 1 AEUV) für den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, vorgesehen ist.

52      Gemäß Art. 95 Abs. 2 EG (jetzt Art. 114 Abs. 2 AEUV) gilt Art. 95 Abs. 1 EG (jetzt Art. 114 Abs. 1 AEUV) jedoch nicht für Bestimmungen über Steuern.

53      Da die Richtlinie 2009/72 keine Maßnahme zur Angleichung der steuerlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten darstellt, findet das in ihrem Art. 3 Abs. 1 vorgesehene Diskriminierungsverbot auf ein Entgelt wie das in den Ausgangsverfahren streitgegenständliche Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung keine Anwendung.

54      Nach den obigen Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen ist, dass es einem Entgelt wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung nicht entgegensteht, das ausschließlich von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft erhoben wird, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken.

 Zur dritten Frage in den verbundenen Rechtssachen C105/18 bis C108/18 und C110/18 bis C113/18 sowie in der Rechtssache C109/18

55      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass das in den Ausgangsverfahren streitgegenständliche Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung erstens von Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich nur über eine einzige autonome Gemeinschaft erstrecken, zweitens von Erzeugern von Strom aus anderen Quellen als Wasserkraft und drittens bei anderen Nutzungen, die mit einem Verbrauch von Wasser einhergehen, nicht erhoben wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

56      Zunächst ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑109/18 keine Angaben enthält, die es dem Gerichtshof ermöglichen, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, soweit es um die etwaige Einstufung des Entgelts für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geht, die sich daraus ergeben soll, dass Anlagen, die Wasser zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft nutzen, diesem Entgelt nicht unterliegen.

57      Dieser Teil der dritten Frage in der Rechtssache C‑109/18 ist daher unzulässig, soweit er sich auf solche Anlagen bezieht.

58      Zur inhaltlichen Beantwortung der in sämtlichen der verbundenen Rechtssachen jeweils gestellten dritte Frage, soweit diese zulässig ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer innerstaatlichen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C‑659/17, EU:C:2019:633, Rn. 20).

59      Da die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung verlangt, dass jede der vier Voraussetzungen, die kumulativ sind, erfüllt ist, und das vorlegende Gericht den Gerichtshof nur zu der Voraussetzung der Selektivität des Entgelts für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung befragt, ist zunächst diese Voraussetzung zu prüfen.

60      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Beurteilung der Selektivität des den Begünstigten durch eine nationale Maßnahme gewährten Vorteils die Feststellung, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als „diskriminierend“ eingestuft werden kann (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C‑233/16, EU:C:2018:280, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Für die Einstufung einer steuerrechtlichen Maßnahme als „selektiv“ muss in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung ermittelt und in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die geprüfte steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C‑233/16, EU:C:2018:280, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Der Bestimmung des Bezugsrahmens kommt im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine sogenannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55).

63      Was erstens die Prüfung der Selektivität der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme betrifft, die sich daraus ergeben könnte, dass Stromerzeuger, die zur Stromerzeugung keine Wasserkraft verwenden, das Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung nicht entrichten müssen, ist festzustellen, dass sich das an die Quelle der Stromerzeugung anknüpfende Kriterium für die Erhebung dieses Entgelts zwar nicht als formale Abweichung von einem bestimmten rechtlichen Bezugsrahmen darstellt, aber gleichwohl bewirkt, dass diese Stromerzeuger vom Anwendungsbereich des genannten Entgelts ausgenommen sind.

64      Da Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen, unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Kriterium für die Erhebung des Entgelts für die Nutzung der Binnengewässer zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft in der Praxis zu einer Begünstigung „bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führen kann, indem es ihre Belastungen im Vergleich zu denjenigen, die dieses Entgelt zu entrichten haben, vermindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C‑233/16, EU:C:2018:280, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Daher ist zu prüfen, ob sich die Erzeuger von Strom aus Wasserkraft, die das in den Ausgangsverfahren streitgegenständliche Entgelt zu entrichten haben, und diejenigen Stromerzeuger, die zur Stromerzeugung keine Wasserkraft verwenden, im Hinblick auf das mit diesem Entgelt verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden.

66      Hierzu geht aus der Darstellung des nationalen Rechts in den Vorlageentscheidungen, und insbesondere Art. 112bis Abs. 1 des Wassergesetzes sowie den Art. 12 bis 14 des Königlichen Dekrets 198/2015 hervor, dass das Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung dem Schutz und der Verbesserung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer dient. Unstreitig nutzen aber nur die Erzeuger von Strom aus Wasserkraft die im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer als Quelle für die Erzeugung von Strom, was Umweltauswirkungen auf diese Gewässer haben kann.

67      Somit ist festzustellen, dass sich die Stromerzeuger, die keine Wasserkraft nutzen, von denen das Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung nicht erhoben wird, im Hinblick auf das mit diesem Entgelt verfolgte Ziel nicht einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation mit den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft befinden.

68      Soweit das vorlegende Gericht, das für die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständig ist, ausführt, dass dieses Entgelt ungeachtet des Wortlauts von Art. 112bis des Wassergesetzes und der Bestimmungen des Königlichen Dekrets 198/2015, durch die es eingeführt wurde, angesichts seiner wesentlichen Merkmale und seiner Struktur einen rein wirtschaftlichen Zweck verfolge, ist darauf hinzuweisen, dass in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Steuerzuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C‑233/16, EU:C:2018:280, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Somit erlaubt es ein Besteuerungskriterium, das an die Quelle der Stromerzeugung anknüpft, einem Mitgliedstaat grundsätzlich, ein Entgelt wie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nur von Stromerzeugern zu erheben, die für die Stromerzeugung Wasserkraft nutzen.

70      Was zweitens die Prüfung der Selektivität der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme betrifft, die sich daraus ergeben könnte, dass das Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung von Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich auf dem Gebiet einer einzigen autonomen Gemeinschaft befinden, nicht erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass der rechtliche Bezugsrahmen für die Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme nicht zwangsläufig in den Grenzen des Staatsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen ist, sondern sich auch auf das Gebiet beziehen kann, in dem eine regionale oder lokale Körperschaft die ihr durch die Verfassung oder durch Gesetz übertragenen Befugnisse ausübt. Das ist der Fall, wenn diese Körperschaft aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats so autonom ist, dass sie – und nicht die Zentralregierung – durch die von ihr erlassenen Maßnahmen eine grundlegende Rolle bei der Festlegung des politischen und wirtschaftlichen Umfelds spielt, in dem die Unternehmen tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C‑233/16, EU:C:2018:280, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass der Bezugsrahmen von dem Umfang der Zuständigkeit der Behörde abhängt, die die fragliche Maßnahme erlassen hat.

72      Ebenfalls in diesem Sinne ergibt sich aus dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 und 62), dass der maßgebliche Bezugsrahmen für die Prüfung, ob eine Maßnahme selektiv ist, auf die Regelung eingegrenzt werden kann, die von einer Körperschaft in den Grenzen ihrer eigenen Zuständigkeit erlassen wurde.

73      Die Selektivität einer Maßnahme kann nämlich nicht geprüft werden, ohne die rechtlichen Grenzen der Zuständigkeit der Behörde, die diese Maßnahme erlassen hat, zu berücksichtigen.

74      Im vorliegenden Fall hat die spanische Regierung sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen, dass der Umstand, dass das Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung nur von Erzeugern von Strom aus Wasserkraft zu entrichten sei, die Gewässereinzugsgebiete nutzten, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstreckten, durch die territoriale Struktur des spanischen Staates und die Zuständigkeiten der Verwaltungen sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Zentralregierung und der autonomen Gemeinschaften, die in Bezug auf die im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer ihre eigene rechtliche Regelung aufstellten, begründet sei.

75      Der nationale Gesetzgeber habe somit die nationale Regelung, mit der dieses Entgelt eingeführt worden sei, das nur von Inhabern behördlicher Konzessionen für Gewässereinzugsgebiete, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstreckten, erhoben werde, in Ausübung einer auf diese Einzugsgebiete beschränkten Zuständigkeit erlassen.

76      Daher ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfung der Zuständigkeitsverteilung maßgeblicher Bezugsrahmen für die Prüfung der Selektivität einer etwaigen Beihilfe die Besteuerung der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft in Gewässereinzugsgebieten, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken.

77      Angesichts des so eingegrenzten Bezugsrahmens ist festzustellen, dass sich die Erzeuger von Strom aus Wasserkraft, die in einem Gewässereinzugsgebiet innerhalb einer einzigen autonomen Gemeinschaft tätig sind, nicht in einer vergleichbaren Situation mit Stromerzeugern befinden, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine Gemeinschaft erstrecken.

78      Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Selektivität der fraglichen Maßnahme nicht erfüllt ist und dass daher die übrigen in Rn. 58 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen nicht zu prüfen sind.

79      Aus den obigen Erwägungen folgt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass das in den Ausgangsverfahren streitgegenständliche Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung zum einen von Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich nur über eine einzige autonome Gemeinschaft erstrecken, und zum anderen von Erzeugern von Strom aus anderen Quellen als Wasserkraft nicht erhoben wird, keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung zugunsten dieser Erzeuger darstellt, da sich diese im Hinblick auf den maßgeblichen Bezugsrahmen und den mit diesem Entgelt verfolgten Zweck nicht in einer vergleichbaren Situation mit den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft befinden, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken, und das genannte Entgelt zu entrichten haben; dies zu überprüfen ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts.

 Kosten

80      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 191 Abs. 2 AEUV und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sind dahin auszulegen, dass sie einem Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen nicht entgegenstehen, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung mit der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer in keinem Zusammenhang steht, da es einzig und allein auf die Kapazität der Stromerzeuger zur Einnahmenerzielung abstellt.

2.      Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass es einem Entgelt wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung nicht entgegensteht, das ausschließlich von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft erhoben wird, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken.

3.      Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass das in den Ausgangsverfahren streitgegenständliche Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung zum einen von Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich nur über eine einzige autonome Gemeinschaft erstrecken, und zum anderen von Erzeugern von Strom aus anderen Quellen als Wasserkraft nicht erhoben wird, keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung zugunsten dieser Erzeuger darstellt, da sich diese im Hinblick auf den maßgeblichen Bezugsrahmen und den mit diesem Entgelt verfolgten Zweck nicht in einer vergleichbaren Situation mit den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft befinden, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken, und das genannte Entgelt zu entrichten haben; dies zu überprüfen ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.