Language of document : ECLI:EU:T:2017:435

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

27. Juni 2017(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristeter Vertrag, der eine Auflösungsklausel enthält, nach der der Vertrag beendet wird, falls der Name des Bediensteten nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird – Auflösung des Vertrags gemäß der Auflösungsklausel – Umdeutung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag – Rechtskraft – Paragraf 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑233/16 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 2. März 2016, Ruiz Molina/HABM (F‑60/15, EU:F:2016:28), wegen Aufhebung dieses Urteils,

José Luis Ruiz Molina, wohnhaft in San Juan de Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und S. Michiels,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil(1)

1        Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr José Luis Ruiz Molina, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 2. März 2016, Ruiz Molina/HABM (F‑60/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2016:28), mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des EUIPO vom 4. Juni 2014, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nach Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu beenden, abgewiesen hat.

 Sachverhalt

2        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Rn. 13 bis 29 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„13      Der Kläger trat seinen Dienst beim [EUIPO] am 16. Juli 2001 an und erhielt mit Wirkung vom 16. Juli 2002 für eine ursprünglich vorgesehene Dauer von vier Jahren, d. h. bis zum 15. Juli 2006, einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a der BSB in ihrer damals geltenden Fassung.

[nicht wiedergegeben]

15      Nachdem der Kläger an einem im Bereich des ‚gewerblichen Eigentums‘ organisierten internen Ausleseverfahren teilgenommen hatte, wurde ihm unter Berücksichtigung seines Rangs auf der Liste mit Wirkung vom 1. Juni 2005 eine Zusatzvereinbarung zu seinem Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, die er annahm. Die Art. 4 und 5 dieses Vertrags wurden dabei geändert, wobei aus seinem Vertrag gemäß dem neuen Art. 4 ein ‚Vertrag … auf unbestimmte Dauer mit einer Auflösungsklausel‘ wurde.

16      Art. 5 des Vertrags als Bediensteter auf Zeit in der geänderten Fassung sah vor:

‚Dieser Vertrag wird zu den in Art. 47 der [BSB] genannten Bedingungen aufgelöst, wenn der [Name des] Bedienstete[n] nicht in die Reserveliste des nächsten vom [Europäischen Amt für Personalauswahl] für seine Funktionsgruppe organisierten allgemeinen Auswahlverfahrens mit dem Spezialgebiet gewerbliches Eigentum aufgenommen wird. Dieser Vertrag wird ferner aufgelöst, wenn der Bedienstete ein ihm vom [EUIPO] nach Veröffentlichung der Reserveliste des genannten Auswahlverfahrens unterbreitetes Angebot zur Einstellung als Beamter in seiner Funktionsgruppe ablehnt.

Das [EUIPO] behält sich außerdem das Recht vor, den Vertrag aus einem der in den Art. 47 bis 50 der BSB aufgeführten Gründe unter den dort genannten Voraussetzungen zu kündigen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Auflösung des Vertrags vorliegen, endet der Vertrag automatisch nach Ablauf der in Art. 47 Buchst. c Ziff. i der [BSB] vorgesehenen Kündigungsfrist.‘

[nicht wiedergegeben]

18      Am 19. Dezember 2007 teilte der Direktor der Personalabteilung des [EUIPO] dem Kläger mit, dass die allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 zu den Auswahlverfahren gehörten, auf die sich die Auflösungsklausel in Art. 5 seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 beziehe.

19      Der Kläger bewarb sich für das allgemeine Auswahlverfahren OHIM/AST/02/07, aber [sein Name] wurde nicht in die Reserveliste aufgenommen. Sein Vertrag wurde mit Entscheidung vom 12. März 2009 zum 15. September 2009 abends aufgelöst (im Folgenden: Entscheidung vom 12. März 2009).

20      Der Kläger legte gegen die Entscheidung vom 12. März 2009 Beschwerde ein. Nach der Zurückweisung seiner Beschwerde focht er diese Entscheidung im Rahmen einer mit 13 anderen Bediensteten auf Zeit und ehemaligen Bediensteten auf Zeit des [EUIPO] erhobenen Kollektivklage an, die unter dem Aktenzeichen F‑102/09 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde.

21      Auf die unter dem Aktenzeichen F‑102/09 eingetragene Kollektivklage erging das Urteil vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138, im Folgenden: Urteil Bennett II). In diesem Urteil kam das Gericht zum einen zu dem Schluss, dass der Vertrag des Klägers in der Fassung vom 1. Juni 2005 ungeachtet des Wortlauts seines Art. 4 nicht als unbefristeter Vertrag qualifiziert werden konnte, der durch die Beständigkeit des Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet ist (Urteil Bennett II, Rn. 86), und befand zum anderen, dass die am 1. Juni 2005 vorgenommene Änderung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit durch Hinzufügung einer Auflösungsklausel als eine erste Verlängerung seines befristeten Vertrags nach Art. 2 Buchst. a der BSB zu werten war (Urteil Bennett II, Rn. 120). Mit demselben Urteil wies das Gericht die Klage ab, soweit sie den Kläger betraf, und hob die Entscheidung vom 12. März 2009 somit nicht auf.

22      Im Rahmen einer anderen – unter dem Aktenzeichen F‑19/08 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen – Kollektivklage, an der der Kläger ebenfalls teilgenommen hatte und auf die das Urteil vom 2. Juli 2009, Bennett u. a./HABM (F‑19/08, EU:F:2009:75, im Folgenden: Urteil Bennett I) erging, war das Gericht zuvor, nachdem es festgestellt hatte, dass die Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 im Hinblick auf die Einstellung von nur vier Assistenten bzw. eines einzigen Verwaltungsrats durchgeführt worden waren, in Rn. 116 dieses Urteils zu folgendem Schluss gekommen:

‚Das [EUIPO] hat sich dadurch, dass es 31 Bediensteten, die zu diesem Zweck erfolgreich an internen Ausleseverfahren teilgenommen hatten, einen unbefristeten Vertrag als Bedienstete auf Zeit angeboten hat, der eine Auflösungsklausel nur für den Fall enthielt, dass die Betroffenen nicht in eine Reserveliste aufgenommen werden, die nach Abschluss eines allgemeinen Auswahlverfahrens mit dem Schwerpunkt gewerbliches Eigentum erstellt wird, deren Durchführung von seinem Präsidenten selbst für 2007 oder 2008 angekündigt worden war, eindeutig dazu verpflichtet, die Betroffenen auf Dauer zu beschäftigen, sofern sie in eine solche Reserveliste aufgenommen werden. Unter diesen Umständen hat das [EUIPO], indem es die Zahl der zu besetzenden Stellen auf insgesamt fünf beschränkt hat, während es sich bei den Betroffenen um [31] Personen handelte, und indem es die Zahl der erfolgreichen Bewerber, die in die nach Abschluss der – überdies allgemeinen – [Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07] erstellten Eignungslisten aufgenommen wurden, auf genau die Zahl der zu besetzenden Stellen begrenzt hat, die Chancen der Kläger, dass die Auflösungsklausel nicht zur Anwendung kommt, insgesamt drastisch und objektiv verringert und damit den Umfang seiner gegenüber seinen Bediensteten auf Zeit eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zum Teil ausgehöhlt.‘

[nicht wiedergegeben]

25      Im Anschluss an die Urteile Bennett I und Bennett II unterzeichneten das [EUIPO] und der Kläger am 1. Dezember 2011 ein ‚Wiedereinstellungsprotokoll‘, das die ‚Wiedereinstellung‘ des Klägers im Rahmen seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 vorsah, wobei Art. 5 des Vertrags unverändert blieb und Art. 4 gelöscht wurde (im Folgenden: Wiedereinstellungsprotokoll); mit diesem Protokoll wies das [EUIPO] den Kläger zum 1. Dezember 2011 tatsächlich wieder in seine Aufgaben ein.

[nicht wiedergegeben]

27      Am 28. November 2013 teilte der Präsident des [EUIPO] dem Kläger mit, dass nach der Veröffentlichung der fraglichen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens ‚die [in Art. 5 seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit enthaltene Auflösungs-]Klausel … als aktiviert [gilt], wenn [sein] Name nicht in [den] Reserveliste[n] der [allgemeinen] Auswahlverfahren [OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13] aufgeführt werden sollte‘.

28      Der Kläger nahm an dem allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AST/02/13 (im Folgenden: streitiges Auswahlverfahren) teil, aber [sein Name] wurde nicht in die Reserveliste aufgenommen. Sein Vertrag als Bediensteter auf Zeit wurde mit Entscheidung vom 4. Juni 2014 mit Wirkung nach Ablauf einer an diesem Tag beginnenden sechsmonatigen Kündigungsfrist, d. h. zum 3. Dezember 2014, aufgelöst (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

29      Der Kläger legte am 4. September 2014 gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde ein. Diese wurde am 12. Januar 2015 zurückgewiesen.“

 Erstinstanzliches Verfahren und angefochtenes Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 22. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer eine unter dem Aktenzeichen F‑60/15 registrierte Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des EUIPO vom 4. Juni 2014, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nach Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu beenden.

4        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage abgewiesen und dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des EUIPO auferlegt.

5        Zunächst hat das Gericht für den öffentlichen Dienst darauf hingewiesen, dass „das Wiedereinstellungsprotokoll [das das EUIPO und der Kläger am 1. Dezember 2011 unterzeichnet haben] die Wiedereinstellung des Klägers im Rahmen seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 in der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe vorsah, die er zu dem Zeitpunkt der Auflösung seines Vertrags innehatte, d. h. am Abend des 15. September 2009“, und dass das EUIPO „sich in diesem Protokoll verpflichtet [hat], die Laufbahn des Klägers ab diesem Zeitpunkt wiederherzustellen und ihm die Differenz zwischen den Beträgen, die er im Zeitraum vom 16. September 2009 bis zum 30. November 2011 erhalten hätte, wenn sein Vertrag nicht aufgelöst worden wäre, und den Beträgen, die er in diesem Zeitraum tatsächlich erhalten hat, zu zahlen“. Das Gericht hat festgestellt, dass „[u]nter diesen Bedingungen … die Entscheidung vom 12. März 2009 entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 1 des Wiedereinstellungsprotokolls als durch dieses Protokoll aufgehoben anzusehen [ist] und dass der Kläger rückwirkend in den Rahmen der Durchführung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 zurückversetzt worden ist, und zwar ab dem 15. September 2009 abends, dem Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung über die Auflösung“. Es hat somit entschieden, dass der Kläger, „[d]a sein Vertrag als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 … als eine erste Verlängerung seines befristeten Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB zu werten ist, … nicht geltend machen [kann], dass die angefochtene Entscheidung deshalb gegen die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 der BSB verstoße, weil das Wiedereinstellungsprotokoll die zweite Verlängerung seines Vertrags mit dem [EUIPO] dargestellt habe“ (angefochtenes Urteil, Rn. 39).

6        Sodann hat das Gericht für den öffentlichen Dienst betont, dass „die [mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 durchgeführte EGB-UNICE-CEEP‑]Rahmenvereinbarung [über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999] … nicht die Bedingungen für die Kündigung von befristeten oder unbefristeten Verträgen betrifft, sondern – gemäß ihrem Paragraf 1 Buchst. b – die Voraussetzungen für die Verwendung solcher Verträge“ und dass „Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung … der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar entgegengehalten werden [kann], die eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers mit dem [EUIPO] weder bezweckt noch bewirkt und damit als solche nicht den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung widerspricht“ (angefochtenes Urteil, Rn. 45).

7        Was ferner die angebliche Rechtswidrigkeit des am 1. Dezember 2011 vom EUIPO und vom Rechtsmittelführer unterzeichneten Wiedereinstellungsprotokolls (im Folgenden: Wiedereinstellungsprotokoll vom 1. Dezember 2011) angeht, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Bezug auf das Argument, dass dieses Protokoll den Bestimmungen der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, durchgeführt mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. 1999, L 175, S. 43, im Folgenden: Rahmenvereinbarung) widersprochen habe, darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelführer mit dem fraglichen Protokoll in seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 wiedereingegliedert worden sei und dass „[d]ieser Vertrag … als eine erste Verlängerung seines befristeten Vertrags als Bediensteter auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a der BSB zu werten [ist], die gemäß den Bestimmungen von Art. 8 der BSB vorgenommen wurde, die gerade darauf abzielen, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende Verträge als Bediensteter auf Zeit zu beschränken, und zu den in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse gehören“ (angefochtenes Urteil, Rn. 46).

8        Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst betont, dass „die Wiedereinstellung des Klägers gemäß dem Wiedereinstellungsprotokoll [vom 1. Dezember 2011], da die Entscheidung über die Auflösung des vorangegangenen Vertrags des Klägers mit dem [EUIPO] … vom Gericht nicht aufgehoben wurde, allein auf Initiative der Verwaltung [erfolgte]“ und dass „[e]ine solche Wiedereinstellung des Klägers in den Dienst des [EUIPO], während das Beschäftigungsverhältnis für eine Dauer von über zwei Jahren unterbrochen worden war, … nicht als missbräuchlich im Sinne von Paragraf 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung bewertet werden [kann]“ (angefochtenes Urteil, Rn. 46).

 Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien

9        Mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

[nicht wiedergegeben]

17      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        folglich seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und die Entscheidung des Präsidenten des EUIPO vom 4. Juni 2014, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nach Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu beenden, aufzuheben;

–        dem EUIPO die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

18      Das EUIPO beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        hilfsweise, entsprechend seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu entscheiden;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 der BSB und Verletzung der Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F102/09, EU:F:2011:138).

21      Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 8 der BSB und eine Verletzung der Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138) geltend.

[nicht wiedergegeben]

24      Die ersten beiden Rechtsmittelgründe erfordern zum einen die Prüfung, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Fehler begangen hat, indem es angenommen hat, dass die Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 aufgehoben wurde, und zum anderen, ob es die Rechtsfolgen dieser Aufhebung richtig bewertet hat.

25      Als Erstes ist zu prüfen, ob die Aufhebung der Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 rechtlich möglich war.

26      Erstens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, durch den subjektive Rechte oder gleichartige Vorteile eingeräumt wurden, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1983, Verli-Wallace/Kommission, 159/82, EU:C:1983:242, Rn. 8, und vom 5. Dezember 2000, Gooch/Kommission, T‑197/99, EU:T:2000:282, Rn. 52).

27      Was zweitens rechtswidrige Verwaltungsakte angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ergibt, dass die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, einen rechtswidrig erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt rückwirkend zurückzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00, EU:T:2002:278, Rn. 138 bis 140, und vom 15. April 2011, IPK International/Kommission, T‑297/05, EU:T:2011:185, Rn. 118), dass die rückwirkende Rücknahme eines Verwaltungsakts, durch den für den Adressaten Rechte begründet worden sind, aber im Allgemeinen strengen Voraussetzungen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, EU:C:1978:45, Rn. 38). Zwar ist jedem Unionsorgan, das feststellt, dass ein von ihm erlassener Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb angemessener Frist rückwirkend zurückzunehmen, doch kann dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten (Urteile vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission, 15/85, EU:C:1987:111, Rn. 12 bis 17, vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission, C‑248/89, EU:C:1991:264, Rn. 20, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C‑90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35). Eine solche Entscheidung setzt auch voraus, dass dadurch der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2003, Ineichen/Kommission, T‑293/01, EU:T:2003:55, Rn. 91).

28      Drittens ergibt sich im Wesentlichen aus dem Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 59), dass die in den Urteilen vom 9. März 1978, Herpels/Kommission (54/77, EU:C:1978:45), vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission (15/85, EU:C:1987:111), und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C‑90/95 P, EU:C:1997:198), festgelegten strengen Voraussetzungen, unter denen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann, nicht einschlägig sind, wenn der betreffende Rechtsakt für den Adressaten nicht begünstigend, sondern belastend ist.

29      Angesichts dieser Rechtsprechung ist das Gericht der Ansicht, dass nichts dagegen spricht, dass ein rechtswidriger oder rechtmäßiger Verwaltungsakt, der für seinen Adressaten hauptsächlich belastend und als Nebenfolge begünstigend ist, aufgehoben werden kann, wenn weder das berechtigte Vertrauen des Adressaten noch der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt wird.

30      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 hauptsächlich einen den Rechtsmittelführer belastenden Verwaltungsakt darstellt und dass sie ihn als Nebenfolge begünstigt.

31      Ferner ist hervorzuheben, dass der Rechtsmittelführer durch die Unterzeichnung des Wiedereinstellungsprotokolls vom 1. Dezember 2011 seine Zustimmung zur Aufhebung der Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 gegeben hat und dass die fragliche Aufhebung folglich unter Wahrung des Grundsatzes des Schutzes des berechtigten Vertrauens des Rechtsmittelführers und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Sinne der oben in Rn. 27 genannten Rechtsprechung stattgefunden hat. In dieser Hinsicht stellt Art. 1 des Protokolls unmissverständlich klar, dass diese Entscheidung aufgehoben wird.

32      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat somit in Rn. 39 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass die Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 durch das Wiedereinstellungsprotokoll vom 1. Dezember 2011 aufgehoben wurde.

33      Da die Aufhebung der Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 rechtlich möglich war, ist als Zweites zu prüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung der Rechtsfolgen dieser Aufhebung einen Rechtsfehler begangen hat.

34      Erstens ist die Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 aufgrund ihrer Aufhebung so anzusehen, als habe es sie niemals gegeben. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher in Rn. 39 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass der Rechtsmittelführer mit Wirkung vom 15. September 2009 rückwirkend in den Rahmen der Durchführung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 zurückversetzt wurde. Die Bestimmungen des Wiedereinstellungsprotokolls vom 1. Dezember 2011 konkretisieren in dieser Hinsicht lediglich die Wiedereinstellung des Rechtsmittelführers in die Stellung, die er vor dem 15. September 2009 innehatte.

35      Zweitens ist das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 39 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass der Vertrag des Rechtsmittelführers als Bediensteter auf Zeit in der durch den Änderungsvertrag vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung als eine erste Verlängerung seines befristeten Vertrags als Bediensteter auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a der BSB zu werten sei, und hat die Auffassung verworfen, dass das Wiedereinstellungsprotokoll vom 1. Dezember 2011 die zweite Verlängerung dieses Vertrags gewesen sei.

36      Diese Argumentation des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist rechtsfehlerfrei. Wie oben in Rn. 34 angegeben, hatte die durch das Wiedereinstellungsprotokoll vom 1. Dezember 2011 konkretisierte Aufhebung der Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 nämlich die Wirkung, den Rechtsmittelführer in die Stellung zurückzuversetzen, die er vor dem 15. September 2009 innehatte, und nicht die, ihm eine Stellung zuzuweisen, die er vor diesem Zeitpunkt nicht hatte, und demzufolge auch nicht die, eine zweite Verlängerung seines befristeten Vertrags vorzunehmen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr José Luis Ruiz Molina trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Jaeger

Prek

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Juni 2017.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.