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Klage, eingereicht am 14. Mai 2016 – Klyuyev/Rat

(Rechtssache T-240/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Andriy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly und J. Pobjoy, Barristers, R. Gherson und T. Garner, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung finden;

hilfsweise, (i) Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und (ii) Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung finden;

dem Rat die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Rat habe keine geeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Maßnahmen angegeben.

Art. 29 EUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014, da dem Kläger nicht zur Last gelegt werde, die Demokratie in der Ukraine untergraben oder das ukrainische Volk um eine nachhaltige Entwicklung seines Landes gebracht zu haben (im Sinne von Art. 23 EUV und der allgemeinen Vorschriften in Art. 21 Abs. 2 EUV). Da der dritte Beschluss zur Änderung ungültig gewesen sei, habe sich der Rat beim Erlass der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen können.

Zweiter Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Rechte des Klägers nach Art. 6 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV und den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union seien durch die Annahme des Rates, dass Gerichtsverfahren in der Ukraine grundlegenden Menschenrechten entsprächen, verletzt worden.

Dritter Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Rat sei nur infolge offensichtlicher Beurteilungsfehler zu dem Schluss gelangt, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) für die Aufnahme in die Liste erfüllt seien.

Vierter Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und dessen Recht auf eine gute Verwaltung und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Insbesondere habe er nicht sorgfältig und unparteiisch geprüft, ob die behaupteten Gründe für die erneute Aufnahme in die Liste in Anbetracht der Stellungnahme, die der Kläger zuvor abgegeben habe, zuträfen.

Fünfter Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Rat habe ohne Rechtfertigung und unverhältnismäßig die Grundrechte des Klägers verletzt, u. a. das Recht auf Schutz des Eigentums und des guten Rufs. Die Auswirkungen der angefochtenen Rechtsakte seien sowohl hinsichtlich seines Eigentums als auch hinsichtlich seines guten Rufs erheblich. Der Rat habe nicht dargetan, dass das Einfrieren der Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers mit irgendeinem legitimen Ziel zu tun hätte oder dadurch gerechtfertigt wäre, geschweige denn, dass es im Hinblick auf ein solches Ziel verhältnismäßig wäre.

Zur Stützung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit macht der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste dann, wenn Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) entgegen seinem Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes dahin auszulegen sein sollten, dass darunter a) jegliche Untersuchung durch eine ukrainische Behörde unabhängig davon falle, ob sie auf einer gerichtlichen Entscheidung oder einem gerichtlichen Verfahren beruhe oder durch eine solche Entscheidung oder ein solches Verfahren überprüft oder kontrolliert werde, und/oder darunter b) jeglicher „Amtsmissbrauch als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen“ unabhängig davon falle, ob die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte behauptet werde, wegen der sich aus einer solch weiten Auslegung ergebenden willkürlichen Weite und Tragweite einer Rechtsgrundlage entbehren würden und/oder im Hinblick auf die Ziele des Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 und des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 unverhältnismäßig wären. Die Bestimmungen wären dann aus diesem Grunde rechtswidrig.

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