Language of document : ECLI:EU:F:2013:214

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

13. Dezember 2013

Rechtssache F‑2/13

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Klagefrist – Sprache der Zurückweisung der Beschwerde – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Kopie einer unterzeichneten Klageschrift, die innerhalb der Klagefrist per Telefax übersandt wird – Keine Identität zwischen dieser Kopie und der später übermittelten unterzeichneten Urschrift – Verspätung der Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der der Antrag des Klägers, gemäß den Art. 12 und 13 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union den für Angola vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten auf seine Dienstbezüge anzuwenden und diese in Euro auszuzahlen, abgelehnt wurde, und der Entscheidung der Kommission, mit der seine Beschwerde vom 21. Mai 2012 zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des ihm durch diese Entscheidungen entstandenen Schadens

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Innerhalb der Klagefrist mittels Telefax eingereichte Klageschrift – Handschriftliche Unterschrift des Anwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht – Folge – Keine Berücksichtigung des Eingangsdatums des Telefax für die Beurteilung der Wahrung der Klagefrist

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1 und 6; Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)

In Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Union verlangt Art. 34 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, insbesondere Abs. 1 und 6, die die Möglichkeit der Berücksichtigung des Tages der Übermittlung einer Kopie der unterzeichneten Urschrift durch Telefax regeln, für die ordnungsgemäße Einreichung eines Schriftsatzes, dass der Vertreter der Partei die Urschrift des Schriftsatzes handschriftlich unterzeichnet, bevor er sie per Telefax übermittelt, und genau diese Urschrift innerhalb der folgenden zehn Tage bei der Kanzlei des Gerichts einreicht.

Stellt sich nachträglich heraus, dass die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes, die innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Übermittlung per Telefax physisch bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, nicht zumindest dieselbe Unterschrift wie das gefaxte Dokument trägt, genügt dies daher für die Feststellung, dass die beiden Dokumente voneinander abweichen, auch wenn die Unterschriften tatsächlich von derselben Person angebracht wurden.

Da es nicht Sache des Gerichts ist, zu prüfen, ob die beiden Texte Wort für Wort übereinstimmen, ist, wenn die Unterschrift auf dem einen Dokument nicht mit der Unterschrift auf dem anderen Dokument übereinstimmt, das gefaxte Dokument offensichtlich keine Kopie der per Post eingegangenen unterzeichneten Urschrift des Schriftsatzes.

Genügt die Übermittlung des per Telefax versandten Textes nicht den in Art. 34 der Verfahrensordnung aufgestellten Anforderungen an die Rechtssicherheit, kann das Datum der Einreichung des per Telefax übermittelten Schriftstücks für die Wahrung der Klagefrist nicht berücksichtigt werden.

(vgl. Randnrn. 40 bis 43)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 13. November 2001, F/Rechnungshof, T‑138/01 R, Randnrn. 8 und 9

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. März 2013, Marcuccio/Kommission, F‑131/12, Randnr. 22; 28. Juni 2013, Marcuccio/Kommission, F‑44/11, Randnr. 37, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑504/13 P; 17. Oktober 2013, Marcuccio/Kommission, F‑127/12, Randnr. 21

Gericht der Europäischen Union: 14. November 2013, Marcuccio/Kommission, T‑283/13 P, Randnr. 14