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Klage, eingereicht am 13. Dezember 2005 - Gesner / HABM

(Rechtssache F-119/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Charlotte Gesner (Kildedalsvej, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Vazquez Vazquez und C. Amo Quiñones)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 2. September 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 10. Mai 2005 gegen die Entscheidung des HABM vom 21. April 2005 aufzuheben, mit der die Bildung eines Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die bis zum 15. April 2005 Bedienstete auf Zeit des HABM war, leidet seit 2003 an einem Bandscheibenvorfall und verschiedenen Erkrankungen der Wirbelsäule. Trotz eines chirurgischen Eingriffs und verschiedenen ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen litt sie fortgesetzt an starken Rückenschmerzen. Da sie oft lange sitzen musste, verschlechterte sich ihr Zustand, so dass sie mehrere Monate lang Krankheitsurlaub hatte.

Mit Schreiben vom 11. März 2005 beantragte die Klägerin beim HABM die Bildung eines Invaliditätsausschusses, der ihre Dienstunfähigkeit für ihre weitere Tätigkeit im Amt feststellen und ihr ein Invalidengeld zuerkennen sollte. Das HABM wies dies zurück, wofür es sich auf zwei Gesichtspunkte stützte. Erstens sei Artikel 59 des Statuts dahin auszulegen, dass es Sache der Anstellungsbehörde sei, den Invaliditätsausschuss anzurufen. Zweitens habe der Krankheitsurlaub der Klägerin in den letzten drei Jahren nur 294 Tage betragen und sei damit unterhalb der nach Artikel 59 Absatz 4 des Statuts erforderlichen Dauer verblieben.

Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf vier Klagegründe: Erstens könne die Anstellungsbehörde keine ausschließliche Befugnis zur Anrufung des Invaliditätsausschusses beanspruchen. Sonst könnte die Anstellungsbehörde von vornherein und in subjektiver und willkürlicher Weise festlegen, ob der Bedienstete oder Beamte so schwer erkrankt sei, dass der Invaliditätsausschuss anzurufen und der Fall ihm zu unterbreiten sei.

Die Klägerin macht zweitens geltend, dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft begründet sei. Die Anwendung der in Artikel 59 Absatz 4 des Statuts vorgesehenen Fristen verwehre den Zugang zur Gewährung eines Invalidengeldes solchen Beamten oder Bediensteten, die diese Fristen nicht erfüllten, aber gleichwohl wegen eines Unfalles oder einer rascher eingetretenen Erkrankung arbeitsunfähig seien.

Drittens fielen die einschlägigen Vorschriften über die Bildung eines Invaliditätsausschusses nicht in den Rahmen des Artikels 59 des Statuts, sondern in den rechtlichen Rahmen für den Zugang zum Invalidengeld, d. h. die Artikel 31 bis 33 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und Artikel 9 des Statuts und seinen Anhang VIII.

Viertens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das HABM hindere sein Personal an der Anrufung des Invaliditätsausschusses, während dem übrigen Personal der Gemeinschaften diese Möglichkeit offen stehe. Überdies hätten Bedienstete des HABM mit Verträgen unter drei Jahren schwerlich überhaupt Zugang zum Invaliditätsausschuss, da sie niemals, so krank sie auch seien, den in Artikel 59 Absatz 4 des Statuts vorgesehenen Zeitraum erreichten.

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