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Klage, eingereicht am 23. Februar 2012 - Flying Holding u.a./Kommission

(Rechtssache T-91/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Flying Holding NV (Antwerpen-Wilrijk, Belgien), Flying Group Lux SA (Luxemburg, Luxemburg) und Flying Service NV (Antwerpen-Deurne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Doutrelepont und V. Chapoulaud)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragten,

die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 15. Dezember 2011 und 17. Januar 2012 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen, die Entscheidungen der Kommission für nichtig zu erklären, mit denen sie ihren Antrag auf Teilnahme an einem nicht offenen Ausschreibungsverfahren betreffend die Dienstleistung der Personenbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr und der Charterung von Lufttaxis2 abgelehnt hat.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Fehlende oder unzureichende Begründung, da die Kommission im Rahmen ihrer zweiten Entscheidung vom 17. Januar 2012 die ihr von den Klägerinnen nach Erlass der Entscheidung vom 15. Dezember 2011 mitgeteilten Gesichtspunkte weder geprüft habe, noch auf sie eingegangen sei.

2.    Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit sich die Kommission sich auf von den luxemburgischen Behörden erhaltenen Informationen gestützt habe, ohne dass diese den Klägerinnen vor Erlass der Entscheidung vom 15. Dezember 2011 mitgeteilt worden seien.

3.    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission bei der ersten Entscheidung Dokumente berücksichtigt habe, ohne hierzu den Standpunkt der Klägerinnen einzuholen, und mit der zweiten Entscheidung die erste bestätigt habe, ohne auf die von den Klägerinnen zwischenzeitlich vorgetragenen neuen Gesichtspunkte einzugehen.

4.    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kommission nicht die für die Klägerinnen am wenigsten belastende Maßnahme getroffen habe, indem sie ihnen die Teilnahme an dem nicht offenen Verfahren zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung mit der Begründung versagt habe, dass die zur luxemburgischen Gesellschaft Flying Group vorgelegten Informationen nicht genau, aufrichtig und vollständig gewesen seien, obwohl die relevanten und in direktem Bezug zum Gegenstand des Auftrages stehenden Informationen rechtzeitig übermittelt worden seien.

5.    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 89 der Haushaltsordnung und Art. 135 der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung, soweit die Europäische Kommission von den Klägerinnen verlangt habe, ihr Informationen über ihre luxemburgische Gesellschaft zu geben, die keinen unmittelbaren Bezug zu dem Auftragsgegenstand aufweist, der nur den Flugverkehr mit Abflugsort Brüssel betrifft.

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1 - ABl. 2011/S 192-312059.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).