Klage, eingereicht am 20. November 2013 – AIC/HABM – ACV Manufacturing (Heat exchangers inserts)
(Rechtssache T-616/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: AIC S.A. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Radłowski)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Bin
tember 2013 in der Sache R 293/2012-3 aufzuheben;dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Ve
rfahrens
sowie die des Verfahren
s vor dem HABM aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteEingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für eine als „heat exch
anger inserts“ (Wärmetauscher-Inserts) bezeichnete Ware – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr.
1 137 152-0001.Inhaberin der Gemeins
chaftsmarke: Klägerin.Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Das Geschmacksmuster erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Ab
s. 1 und 2 in Verbindung mit den Art. 5, 6 u
nd insbesondere 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.Entscheidung
der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2
der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.