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Klage, eingereicht am 2. Juni 2009 - Dänemark/Kommission

(Rechtssache T-212/09)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Kläger: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Bering Liisberg im Beistand der Rechtsanwälte P. Biering und J. Pinborg)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie den Ausschluss der von Dänemark erklärten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung betrifft;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie den Ausschluss der von Dänemark erklärten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung betrifft und der Ausschluss von der gemeinschaftlichen Finanzierung auf

einem Verstoß gegen Vorschriften über die und Mängel bei der Kontrolle stillgelegter Flächen in den Jahren 2002, 2003 und/oder 2004 und/oder

einem Verstoß gegen Vorschriften über die und Mängel bei der Fernerkundung in den Jahren 2003 und/oder 2004 beruhen soll;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt, die Entscheidung 2009/253/EG der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung1 für nichtig zu erklären, soweit sie den Ausschluss der von Dänemark erklärten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung betrifft.

Er macht geltend, die Entscheidung der Kommission beruhe in verschiedener Hinsicht auf einem falschen Verständnis und einer fehlerhaften Anwendung der Rechtsgrundlage, insbesondere in Bezug auf die Frage der Erhaltung der stillgelegten Flächen und das Erfordernis der Fernerkundung.

Weiter wird geltend gemacht, dass die Entscheidung an wesentlichen Begründungsmängeln leide und dass sie in einigen Punkten gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens und das Rechtsstaatsprinzip verstoße.

Schließlich wird geltend gemacht, dass die Berichtigungen unter Verstoß gegen die eigenen Leitlinien der Kommission vorgenommen worden seien, dass sie hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrten und dass sie im Hinblick darauf unverhältnismäßig seien, dass dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft in der Sache kein echtes finanzielles Risiko gedroht habe.

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1 - ABl. L 75, S. 15; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1945