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Klage, eingereicht am 21. März 2021– Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-174/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Zalogin, M. Noll-Ehlers)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Gebiete und Ballungsräume BG0001 Sofia, BG0002 Plovdiv, BG0004 Nordbulgarien, BG0005 Südwestbulgarien und BG0006 Südostbulgarien verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), ergeben;

die Republik Bulgarien zu verurteilen, einen Pauschalbetrag in Höhe von täglich 3 156 Euro, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache, oder, falls dem Urteil früher nachgekommen wird, bis zum 31. Dezember des letzten Jahres, in dem ihm nicht entsprochen worden ist, jedenfalls aber nicht weniger als den Mindestpauschalbetrag von 653 000 Euro an die Kommission zu zahlen;

die Republik Bulgarien zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 5 677,20 Euro für jedes einzelne Luftqualitätsgebiet, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Jahr der vollständigen Durchführung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), an die Kommission zu zahlen, sowie

die Republik Bulgarien zur Tragung der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Bulgarien habe nicht das Notwendige veranlasst, um dem in der Rechtssache C-488/15 ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, wobei es weiterhin (i) gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa sowie (ii) gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 dieser Richtlinie verstoße.

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