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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Januar 2024 von der BNP Paribas Public Sector SA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Oktober 2023 in der Rechtssache T-688/21, BNP Paribas Public Sector/SRB

(Rechtssache C-4/24 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: BNP Paribas Public Sector SA (vertreten durch Rechtsanwältinnen A. Champsaur, A. Delors)

Andere Parteien des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss, Französische Republik, Fédération bancaire française

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2023, BNP Paribas Public Sector/SRB (T-688/21), aufzuheben;

den Anträgen von BNP Paribas Public Sector im ersten Rechtszug vor dem Gericht bezüglich der von ihr beim SRB für die Beitragszeiträume von 2016 bis 2021 eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen stattzugeben;

dem SRB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zum Ersten werden dem Gericht mehrere Rechtsfehler vorgeworfen.

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da es Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/811 nicht im Einklang mit den Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts ausgelegt habe.

Zweitens habe das Gericht gegen Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Drittens fehle der Argumentation des Gerichts, soweit sie auf Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/20141 gestützt werde, die rechtliche Grundlage.

Viertens habe das Gericht Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 verfälscht und ihm seine praktische Wirksamkeit genommen und Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung verfälscht.

Fünftens und hilfsweise habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da es den allgemeinen Bestimmungen von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 vor den für unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen geltenden besonderen Vorschriften in Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 den Vorrang gegeben habe.

Zum Zweiten leide das angefochtene Urteil an einem Begründungsmangel und sei widersprüchlich begründet.

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1     Durchführungsverordnung des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum SRF (ABl. 2015, L 15, S. 1).

1     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines SRM und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).