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Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove, eingereicht am 14. November 2023 – A. B. und F. B./Slovenská sporiteľňa, a.s.

(Rechtssache C-677/23, Slovenská sporiteľňa)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A. B. und F. B.

Beklagte: Slovenská sporiteľňa, a.s.

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG1 des Rates dahin auszulegen, dass die Angabe der Laufzeit des Kreditvertrags in einer Vertragsklausel in klarer und prägnanter Form

es erfordert, dass die Laufzeit des Kreditvertrags ausdrücklich bestimmt wird, z. B. durch die Angabe des Datums des Abschlusses und der Beendigung des Vertrags (von … bis …), gegebenenfalls durch die Verwendung von kalendermäßig bestimmten Zeiteinheiten, wie etwa Monaten oder Jahren (z. B. für den Zeitraum von einem Jahr), oder

genügt es, dass sie in der Weise erfolgt, dass der Verbraucher die Laufzeit des Vertrags selbst berechnen oder auf der Grundlage der Vertragsklauseln in anderer Weise bestimmen kann, z. B. anhand der Anzahl der monatlichen Raten oder des Zeitpunkts der vollständigen Kreditrückzahlung?

    2.    Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die in einem Kreditvertrag angegebene Laufzeit dieses Vertrags gleichzusetzen ist mit der als „während … eines … Handelsgeschäfts“ definierten Zeitspanne im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates?

B    Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48, soweit darin von „klarer, prägnanter Form“ und „alle[n] in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen“ die Rede ist, dahin auszulegen, dass

die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen im Vertrag ausdrücklich als Annahmen bezeichnet werden müssen, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen, oder

der Verbraucher die entsprechenden Annahmen, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen, selbst anhand der Vertragsklauseln bestimmen muss?

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1 ABl. 2008, L 133, S. 66.

1 ABl. 2005, L 149, S. 22.