Language of document : ECLI:EU:C:2023:1034


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2023 –
Alfasoft

(Rechtssache C474/23)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Erfordernis, die Gründe anzugeben, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt – Keine hinreichenden Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Vorlagefragen – Zulässigkeit – Ersuchen, in dem die Gründe, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen, nicht dargestellt sind – Offensichtliche Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 Buchst. c)

(vgl. Rn. 15, 17-19 und Tenor)

Tenor

Das von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 3. Juli 2023 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.