Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2014 – Szajner/HABM – Forge de Laguiole (LAGUIOLE)
(Rechtssache T-453/11)1
(Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke LAGUIOLE – Ältere französische Firma Forge de Laguiole – Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Gilbert Szajner (Niort, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lakits-Josse)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Forge de Laguiole SARL (Laguiole, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Fajgenbaum)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juni 2011 (Sache R 181/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Forge de Laguiole SARL und Herrn Gilbert Szajner
Tenor
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Juni 2011 (Sache R 181/2007-1) wird aufgehoben, soweit darin die Gemeinschaftswortmarke LAGUIOLE in Bezug auf andere Ware als „handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Löffel; Sägen, Rasierapparate, Rasierklingen; Rasiernessessärs; Nagelfeilen und -zangen, Nagelknipser; Manikürenessessärs“ der Klasse 8, „Brieföffner“ der Klasse 16, „Korkenzieher; Flaschenöffner“ und „Rasierpinsel, Toilettenecessaires“ der Klasse 21 sowie „Zigarrenabschneider“ und „Pfeifenreiniger“ der Klasse 34 für nichtig erklärt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Forge de Laguiole SARL trägt ein Viertel der Kosten des Klägers und drei Viertel ihrer eigenen Kosten.
Herr Gilbert Szajner trägt jeweils ein Viertel der Kosten von Forge de Laguiole und des HABM sowie drei Viertel seiner eigenen Kosten.
Das HABM trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 298 vom 8.10.2011.