Language of document :

Klage, eingereicht am 12. Dezember 2011 - Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-632/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaϊoannou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben;

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Oktober 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7105 und veröffentlicht im ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 33, zum Teil oder zur Gänze für nichtig zu erklären, hilfsweise ihn gemäß dem im Einzelnen Ausgeführten abzuändern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik beantragt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. Oktober 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7105 und veröffentlicht im ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 33, soweit er die finanziellen Berichtigungen zulasten der Hellenischen Republik im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Regelungen über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die Destillation und die Beihilfen für bestimmte Verwendungsarten von Most betrifft.

In Bezug auf die Berichtigung bezüglich der Betriebsprämienregelung trägt die Klägerin erstens vor, dass eine pauschale Berichtigung insoweit nicht rechtmäßig sei, da a) die Auferlegung pauschaler Berichtigungen im ersten Jahr der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik den allgemeinen Grundsatz der Billigkeit und der Zusammenarbeit verletze und b) keine gültige Rechtsgrundlage für die Anwendung der alten Leitlinien des Dokuments VI/5530/1997 auf die neue gemeinsame Agrarpolitik und die Betriebsprämienregelung bestehe, hilfsweise, da die Anwendung der alten Leitlinien auf die neue gemeinsame Agrarpolitik einen erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstelle.

Zweitens beruhe die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Kriterien für die Aufteilung der nationalen Reserve nicht mit Art. 42 der Verordnung Nr. 1782/20032 und Art. 21 der Verordnung Nr. 795/2004 übereinstimmten, auf einer falschen Auslegung dieser Vorschriften und einer falschen Beurteilung des Sachverhalts.

Drittens trägt die Klägerin zur pauschalen Berichtigung von 10 % vor, dass die Feststellungen der EU zu den nationalen Kriterien für die Aufteilung der nationalen Reserve, zum Versäumnis, alle Futterflächen in die Berechnung der Flächen/der Referenzbeträge aufzunehmen, und zur Berechnung des regionalen Durchschnitts keine Verstöße gegen die Verordnung Nr. 1290/2005 darstellten, und die Kommission zu Unrecht finanzielle Berichtigungen nach dieser Verordnung vorgenommen habe. Jedenfalls habe die Kommission Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 und die Richtlinien des Dokuments VI/5530/1997 falsch ausgelegt und angewandt, da a) die von der Kommission erhobenen Vorwürfe in Bezug auf die Kriterien für die Aufteilung der nationalen Reserve, selbst wenn sie erwiesen wären, nicht zur Zahlung von Beträgen an Nichtberechtigte geführt und keine Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EGFL verursacht hätten und b) diese Vorwürfe nicht mit der fehlenden Durchführung von Schlüsselkontrollen im Zusammenhang stünden und daher die Anwendung einer pauschalen Berichtigung in Höhe von 10 % nicht rechtfertigen könnten.

Zur Berichtigung für den Weinsektor macht die Klägerin geltend, dass die EU den Sachverhalt in Bezug auf folgende Punkte falsch beurteilt habe: die Weinbaukartei, die Destillation und die Beihilfen für die Verwendung von Most, die Verpflichtung zur Destillation von Nebenerzeugnissen und die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, so dass nach den Leitlinien für finanzielle Berichtigungen im Abschlussverfahren eine Berichtigung von 10 %, die offensichtlich außer Verhältnis zu den festgestellten Mängeln im Kontrollsystem stehe, offenkundig nicht gerechtfertigt sei.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001.

2 - Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe.

3 - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.