Language of document : ECLI:EU:T:2011:331

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

6. Juli 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Marke – Form einer Uhr mit gezahntem Rand – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑235/10

Timehouse GmbH mit Sitz in Eystrup (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Knies,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2010 (Sache R 0942/2009‑1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Uhr als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzlerin: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 10. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2011

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 10. November 2008 meldete die Klägerin, die Timehouse GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um das folgende dreidimensionale Zeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 14 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente“.

4        Mit Entscheidung vom 29. Juli 2009 wies der Prüfer die Anmeldung für alle betroffenen Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

5        Am 13. August 2009 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde beim HABM ein.

6        Mit Entscheidung vom 11. März 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück, da die Eintragung mangels Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 abgelehnt werden müsse.

7        Für die angemeldete Marke bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem allgemeinen Publikum, und die gegenständlichen Juwelierwaren, Schmuckwaren sowie Uhren und Zeitmessinstrumente seien Waren, die regelmäßig hohe Verkaufspreise hätten. Daher bringe das Publikum erhöhte Aufmerksamkeit auf.

8        Es gebe Uhren in einer Vielzahl unterschiedlicher Formen, wobei kreisrunde und rechteckige Grundformen besonders häufig anzutreffen seien.

9        Die angemeldete Marke bestehe aus verschiedenen Elementen, nämlich einem kreisförmigen Ziffernblatt, Zeigern, einem leicht erhöhten Deckglas, einem Stellknopf und einem rechteckigen Uhrgehäuse; dies seien für Uhren allgemein übliche Gestaltungselemente. Im zackenförmigen Rand der quadratischen Deckfläche erkenne der Verkehr lediglich eine Verzierung.

10      In ihrer Gesamtheit erzeugten die einzelnen Gestaltungselemente der Marke daher keinen von einer üblichen Gestaltung einer Uhr erheblich abweichenden Eindruck, so dass der Verbraucher diese Gestaltung der Uhr nicht als Herkunftshinweis verstehe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Anfechtungsklage auf einen einzigen Klagegrund, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

14      Ihrer Ansicht nach weichen die geometrische Grundform der Marke (des Uhrengehäuses) und der zackenförmige Rand erheblich von der Norm und der Branchenüblichkeit im Sektor für Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente ab und erfüllen deshalb bei den maßgeblichen Verkehrskreisen ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion.

15      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.

17      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Randnr. 34; vgl. ebenso Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T‑460/05, Slg. 2007, II‑4207, Randnr. 27, und vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Darstellung eines Teils eines Spannfutters], T‑7/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

18      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile des Gerichtshofs Henkel/HABM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 35, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 25; vgl. auch Urteil Form eines Lautsprechers, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 28, und Darstellung eines Teils eines Spannfutters, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 16).

19      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien (vgl. Urteil Storck/HABM, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile Form eines Lautsprechers, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 36, und Darstellung eines Teils eines Spannfutters, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 17).

20      Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien wird jedoch eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren, und es kann schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als die einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Storck/HABM, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile Form eines Lautsprechers, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 37, und Darstellung eines Teils eines Spannfutters, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 18).

21      Je mehr sich die angemeldete Form daher der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ist zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Unter diesen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteil Henkel/HABM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 10. September 2008, Gerson/HABM [Teilweise gelber Farbfilter], T‑201/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22, und Darstellung eines Teils eines Spannfutters, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 19).

22      Außerdem sind der Rechtsprechung zufolge die Neuheit oder die Originalität keine maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010, Storck/HABM [Form einer Schokoladenmaus], T‑13/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Um zu beurteilen, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden dürften. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil Form einer Schokoladenmaus, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 20).

24      Die vorliegende Klage ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

25      Es steht in diesem Fall fest, dass das maßgebliche Publikum aus normal informierten Verbrauchern mit erhöhter Aufmerksamkeit besteht, denn Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente sind Waren, die im Allgemeinen zu hohen Preisen verkauft werden. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass es Waren der Klasse 14, für die die Marke eingetragen werden soll, in einer Vielzahl unterschiedlicher Formen gibt.

26      Die Klägerin wendet sich erstens gegen die von der Beschwerdekammer getroffene Beurteilung der üblichen Gestaltungsform des Gehäuses. Dieses sei nicht – wie die Beschwerdekammer behaupte – rechteckig, sondern habe die Form eines Pyramidenstumpfes, was ungewöhnlich sei, da keines der während des Verfahrens von der Klägerin oder dem HABM vorgelegten Beispiele anderer Uhren die geometrische Grundform der Marke aufweise. Außerdem habe die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung übersehen, dass auch das runde Glasgehäuse auf einer rechteckigen Fläche eine Besonderheit darstelle.

27      Dazu ist festzustellen, dass die Form des Uhrengehäuses, das die angemeldete Marke bildet, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erheblich von dem abweicht, was bei derartigen Waren üblich ist. Es gibt nämlich Uhrengehäuse in einer Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungen. Außerdem weisen mehrere der in den Akten aufgeführten Beispiele „quadratischer“ Uhren ein Gehäuse auf, dessen Oberflächen nicht rechtwinklig sind.

28      Zu dem Argument, das runde Glasgehäuse auf einer rechteckigen Fläche sei gegenüber anderen Uhren eine Besonderheit, ist zu bemerken, dass auch dieses Element für die angemeldete Marke nicht spezifisch ist. Das zeigen die Beispiele, die die Parteien zu den Akten gegeben haben. Außerdem weisen mehrere andere Beispiele ein Ziffernblatt auf, dessen geometrische Grundform von der des Uhrengehäuses abweicht.

29      Zweitens trägt die Klägerin vor, der gezackte Rand der quadratischen Oberfläche der Uhr verleihe der Marke insgesamt Unterscheidungskraft. Dieses Element werde wegen seiner Größe und Ausgeprägtheit im Verhältnis zum übrigen Zeichen leicht wahrgenommen und könne daher die wesentliche Funktion der Marke erfüllen, nämlich auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung hinzuweisen. Der Umstand, dass der gezackte Rand auch eine dekorative Funktion habe, sei für seine Unterscheidungskraft unerheblich. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM (Oberfläche einer Glasplatte) (T‑36/01, Slg. 2002, II‑3887, Randnrn. 23 und 24), zu verweisen. Schließlich ergebe sich die Einzigartigkeit des gezackten Rands aus den Beispielen, die von beiden Seiten zu den Akten gegeben worden seien, denn keine andere Uhr weise dieses Merkmal auf.

30      In der angefochtenen Entscheidung werde die Behauptung, dass der gezackte Rand der quadratischen Deckfläche von den üblichen Verzierungen von Uhren und Schmuckstücken nicht erheblich abweiche, durch keinerlei Hinweis darauf gestützt, welche Verzierungen Uhren üblicherweise am Rand hätten. Tatsächlich hätten rechteckige Uhren am Rand überhaupt keine Verzierung, erst recht keinen gezackten Rand. Dieser Aspekt bilde den Unterschied zu den Dekorationselementen, die üblicherweise am Rand von Uhren verwendet würden (nämlich Rillen und Riffelungen). Darüber hinaus gebe er der Ware die Form eines ganz anderen Gegenstands, nämlich einer Briefmarke, was der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft verleihe.

31      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Gemäß der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung ist zwar die Tatsache, dass ein Zeichen gleichzeitig mehrere Funktionen erfüllt, für seine Unterscheidungskraft unerheblich, das Zeichen muss aber von den angesprochenen Verkehrskreisen auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware wahrgenommen werden (Urteil Oberfläche einer Glasplatte, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 24). In Anbetracht der vielfältigen Formen und Verzierungen, die im Bereich der Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren verwendet werden, ist im vorliegenden Fall auch die Oberfläche des Gehäuses mit gezacktem Rand nicht geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware wahrgenommen zu werden. Wie das HABM zu Recht ausführt, ist der Verbraucher an die besondere Gestaltung der Ränder der Uhrgehäuse gewöhnt, so dass er in einem gezackten Rand in erster Linie eine Verzierung und nicht einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft sieht, selbst wenn dies der Ware das Aussehen einer Briefmarke verleiht.

32      Zum Vorbringen der Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung keinen Hinweis auf übliche Verzierungen am Rand von Uhren enthalte und dass rechteckige Uhren am Rand überhaupt keine Verzierung hätten, insbesondere keinen Zackenkranz, genügt der Hinweis darauf, dass nach der vorstehend in Randnr. 22 angeführten Rechtsprechung die Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke kein maßgebliches Kriterium ist. Deshalb war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die in Rede stehende Verzierung bei den fraglichen Waren für die angemeldete dreidimensionale Marke spezifisch war, um feststellen zu können, dass diese Marke mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne.

33      Schließlich verweist die Klägerin hilfsweise darauf, dass das Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom 22. Juni 2009 betreffend die Form der Uhr, die Gegenstand des angemeldeten Zeichens ist, Folgendes festgestellt habe: „Die wettbewerbliche Eigenart ergibt sich aus der an eine Briefmarke gemahnenden Zahnung der Oberfläche der Uhr mit dem darauf aufgesetzten gewölbten Deckelglas über den Uhrzeigern und den zur unteren Fläche des Corpus abgeflachten Schmalseiten.“

34      Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die in jenem Beschluss getroffenen Feststellungen auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar seien. Der Abschnitt des genannten Beschlusses, auf den sich die Klägerin bezieht, betrifft nämlich die Eigenart des Zeichens im Rahmen des Wettbewerbsrechts und nicht dessen Schutzfähigkeit als Gemeinschaftsmarke. Im Übrigen hat das Gericht bereits für Recht erkannt, dass das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter durch eine in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangene Entscheidung, wonach das Zeichen als nationale Marke eintragbar ist, nicht gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin kann sich daher umso weniger auf eine nationale Entscheidung berufen, die in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit erlassen wurde, als diese nicht in den für Gemeinschaftsmarken geltenden spezifischen Rechtsrahmen fällt.

35      Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich die angemeldete Marke aus der Kombination von für die betroffenen Waren typischen Gestaltungselementen zusammensetzt und daher insgesamt von der Norm oder Branchenüblichkeit im Sektor Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren nicht erheblich abweicht. Sie ermöglicht es daher den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, die Waren der Klägerin sofort und mit Gewissheit von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

36      Nach alledem hat die Beschwerdekammer die Anmeldung der Marke zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen.

37      Daher ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

38      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Timehouse GmbH trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juli 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.