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Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011 - Timehouse/HABM (Form einer Uhr mit gezahntem Rand)

(Rechtssache T-235/10)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Marke - Form einer Uhr mit gezahntem Rand - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Timehouse GmbH (Eystrup, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Knies)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2010 (Sache R 0942/2009-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Uhr als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Timehouse GmbH trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 209 vom 31.7.2010.